In fünf Schritten zur Unterstützungs-Erklärung

Kandidatur und Unterstützungen

Noch am 15. Juli 2022 wurde das BP-Wahlgesetz geändert, so dass es nochmals bis Ende Juli gedauert hat, bis alle Durchführungsverordnungen in Kraft getreten sind. Hier nun die offizielle Mitteilung des BMI (wo die Wahlbehörde angesiedelt ist) über die Voraussetzungen der Kandidatur und die Unterstützungserklärungen:

Kandidatur

Eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber (so werden Kandidatinnen oder Kandidaten im Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 bezeichnet) für das Amt des Bundespräsidenten muss spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben (alle Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Wahltag ihren 35. Geburtstag feiern) und muss zum Nationalrat wählbar sein.

Für eine Kandidatur muss ein Wahlvorschlag eingebracht werden. Wahlvorschläge können zwischen dem Stichtag und dem 37. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Bundeswahlbehörde (am Sitz des Bundesministeriums für Inneres) eingebracht werden.

Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten

Vornamen, Familiennamen Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers (der Wahlwerberin);

die Erklärung des Wahlwerbers (der Wahlwerberin), dass er (sie) der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

die Bezeichnung eines (einer) zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vertreterin), der (die) zum Nationalrat wählbar ist (18. Lebensjahres am Tag der Wahl vollendet, kein Ausschluss von der Wählbarkeit) und ermächtigt ist, die Unterzeichner(innen) des Wahlvorschlages zu vertreten sowie die Bezeichnung von mindestens zwei Stellvertretern (Stellvertreterinnen), die ebenfalls zum Nationalrat wählbar sind.

Gemeinsam mit dem Wahlvorschlag müssen überbracht werden:

Bestätigungen der jeweils zuständigen Gemeinde des (der) Zustellungsbevollmächtigten und dessen (deren) Stellvertreter (Stellvertreterinnen), in denen beurkundet wird, dass diese am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen waren (gilt nicht, wenn diese den Wahlvorschlag unterstützt haben);

Kostenbeitrag in der Höhe von 3.600 Euro.

Damit ein Wahlvorschlag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Dem Wahlvorschlag müssen mindestens 6.000 Unterstützungserklärungen (Anlage 1 zum Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, offizielles Fomular als PDF) oder Auslands-Unterstützungserklärungen (Anlage 7 zum Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, Formluar für Auslands-ÖstereicherInnen als PDF) beigegeben sein.

Auf einer Unterstützungserklärung beurkundet der (die) Unterstützungswillige durch seine (ihre) Unterschrift, dass er (sie) einen bestimmten Wahlvorschlag unterstützen will. Der (Die) – im Inland wohnende – Unterstützungswillige hat die Unterschrift vor seiner (ihrer) Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten. Allenfalls kommt stattdessen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift in Betracht.

Bei der Bundespräsidentenwahl werden bei den Gemeinden Blanko-Formulare oder von den Proponenten eines Wahlvorschlags bereitgestellte Formulare (diese müssen jedoch auch dem im Gesetz vorgegebenen Muster entsprechen) aufliegen.

Auch im Fall einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschrift muss der (die) Unterstützungswillige zur Vorlage der Unterstützungserklärung persönlich vor der Gemeinde erscheinen. Gültig ist eine Unterstützungserklärung dann, wenn die Gemeinde nach der Unterfertigung in der entsprechenden Rubrik beurkundet, dass der (die) Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Bei Unterfertigung der Unterstützungserklärung haben Unterstützungswillige durch einen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ihre Identität nachzuweisen. Die Bestätigung darf für eine Person pro Wahl nur einmal ausgestellt werden.

Auslandsösterreicher(innen) erhalten von Ihrer „Heimatgemeinde“ (Gemeinde, in der sie in der Wählerevidenz eingetragen sind) auf Wunsch Auslands-Unterstützungserklärungen (Anlage 7 zum Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) zugesendet. Im Ausland lebende Unterstützungswillige können diese vor einer österreichischen Vertretungsbehörde unterschreiben und anschließend dem (der) Zustellungsbevollmächtigten zusenden.

Die Unterstützungserklärungen werden vom (von der) Zustellungsbevollmächtigten eines Wahlvorschlags gesammelt und gegebenenfalls dem Wahlvorschlag angeschlossen.

Mögliche Fehler

Unser Kandidat 2022 hat sieben Fragen an Wahlbehörde geschickt, um mögliche Fehler zu vermeiden. Mag. Robert Stein, MR, Leiter der Abteilung III/6 – Wahlangelegenheiten im Bunesministerium für Inneres (BMI), hat geantwortet:

1. Melden sich unterstützungswillige Personen beim Innenministerium an, so dass die Gemeinden entsprechende vorgefertigte Formulare mit Vorname, Familienname oder Nachmame des Wahlwerbers (der Wahlwerberin) ausdrucken oder ist das entsprechende Feld immer von den unterstützenden Bürgern persönlich auszufüllen?

BMI: Eine solche Anmeldung ist nicht vorgesehen, Wahlwerberinnen und Wahlwerber werden im Bundesministerium für Inneres erst bei Einbringung eines auf sie lautenden Wahlvorschlags aktenkundig.

1. a. Was passiert bei Tippfehlern des Namens, z.B. Turnhofer statt Thurnhofer.

BMI: Für den Fall einer zweifelsfreien Zuordenbarkeit wird ein solcher Fehler keine Rolle spielen.

1.b. Was passiert bei Namensgleichheit von Kandidaten (mehrere Norbert Hofer wäre leicht möglich)

BMI: Bei den Unterstützungserklärungen spielt dies keine Rolle, es wird davon ausgegangen, dass unterstützungswillige Personen die Unterstützungserklärung an die „richtige“ Person übermitteln werden. Für den amtlichen Stimmzettel wird die Bundeswahlbehörde ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal festzulegen haben.

1.c Was passiert bei ergänzenden Infos (z.B. Geburtsdatum im Feld Vorname, Nachname)

BMI: Sofern eine Gemeinde eine solche Unterstützungserklärung, obwohl in der beschriebenen Form nicht vorgesehen, mit einer Bestätigung versieht, wird die Bundeswahlbehörde eine entsprechende Urkunde akzeptieren.

2. Dürfen unterstützungswillige Personen vorgefertigte Formulare mit vorgedrucktem Namen des Wahlwerbers drucken und an Menschen verteilen?

BMI: Dies ist gängige Praxis.

3. Darf so ein Formular grafisch oder inhaltlich von der im BPräsWG publizierten Vorlage formal (z.B. abweichende Feldgröße, die zu Problemen bei digitaler Einlesung führen könnte) oder inhaltlich ( z.B. Ergänzung von Titel und Geburtstatum der unterstützungswilligen Personen) abweichen?

BMI: Damit eine Gemeinde ein entsprechendes Formular mit einer Bestätigung versieht, sollte dieses so wenig wie möglich von der gesetzlichen Vorgabe abweichen.

4. Wo erfahren die Unterstützer die Adresse des Unterstützungsvereins der unterstützungswilligen Person? Darf diese Adresse und weitere Informationen (z.B. ein Foto der unterstützungswilligen Person) auf der Rückseite des Formulars gedruckt werden?

BMI: Die Weitergabe entsprechender Informationen auf der Rückseite des Formulars entspricht einer gängigen Praxis.

5. Welches Format muss die Unterstützungserklärung haben? Sind Abweichungen von A4 erlaubt?

BMI: Eine solche Abweichung wäre nicht zulässig.

6. Welche Schritte sind erforderlich, um beim BMI als „Bevollmächtigter“ zu gelten?

BMI: Eine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wahlvorschlags muss über das passive Wahlrecht zur Nationalratswahl verfügen.

7. Welche Fehler sind bislang bei Unterstützungserklärungen passiert, die dazu führten, dass sie für ungültig erklärt wurden?

BMI: Typische Fehler, ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Unterschrift fehlt / Unterschrift der Organwalterin oder des Organwalters der Gemeinde fehlt / Stampiglie der Gemeinde fehlt / Angabe des Geburtsdatums der unterstützungswilligen Person fehlt / Unterstützungswillige Person ist laut Geburtsdatum noch nicht wahlberechtigt.

QUELLE: Email, am 13.06.2022 um 12:39 von BMI-III-6@bmi.gv.at

BMI, Sektion III, Mag. Robert Stein, Leiter Abteilung III/6