VfGH berät über ORF-Beitrag

7. Juni 2024 (Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes Österreich VfGH) – VfGH berät über ORF-Beitrag und Kündigungsregelungen, Sterbeverfügungen, Energiebeitrag. Auch zahlreiche Asylfälle auf der Tagesordnung. In den nächsten Wochen berät der VfGH über mehrere hundert Anträge und Beschwerden, darunter die folgenden:

Ist der ORF-Beitrag gleichheitswidrig?

331 Personen beantragen beim VfGH im Rahmen eines Individualantrags, das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ganz oder in Teilen als verfassungswidrig aufzuheben. Die Voraussetzungen für einen solchen Individualantrag seien, so die Antragsteller, gegeben: Es sei ihnen nicht zumutbar, den Rechtsweg über das Bundesverwaltungsgericht zu beschreiten, da dies mit einem zu großen Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre.

Das ORF-Beitrags-Gesetz sieht vor, dass für jede Adresse, an der zumindest eine volljährige Person gemeldet ist, der ORF-Beitrag („Haushaltsabgabe“) zu bezahlen ist. Da aber nicht unterschieden wird, ob die einzelne beitragspflichtige Person das Angebot des ORF überhaupt nützt, sei das Gesetz gleichheitswidrig, so die Antragsteller. Es verletze auch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, da nicht ausreichend zwischen Teilhabe und Nichtteilhabe am Angebot des ORF unterschieden werde. (G 17/2024)

Update VfGH am 04.07.2024

Gegen die „Haushaltsabgabe“ ist ein anderer Rechtsweg zumutbar

Der VfGH hat einen Antrag, demzufolge der ORF-Beitrag verfassungswidrig sei, als unzulässig zurückgewiesen. Insgesamt 331 Personen, von denen die Mehrheit kein Fernsehgerät besitzt, hatten sich mit einem sogenannten Individualantrag auf Gesetzesprüfung an den VfGH gewendet (mehr dazu hier). Individualanträge sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig; nur wenn diese erfüllt sind, kann der VfGH solche Anträge inhaltlich prüfen. Unter anderem darf es für die Antragsteller keinen anderen zumutbaren Rechtsweg geben, auf dem sie die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes geltend machen können.

Im vorliegenden Fall können die Antragsteller aber, wie der VfGH feststellt, bei einer Zahlungsaufforderung von der ORF-Beitrags Service GmbH einen Bescheid über die Festsetzung ihres ORF-Beitrags („Haushaltsabgabe“) verlangen, ohne dafür ein Strafverfahren provozieren zu müssen. Gegen einen solchen Bescheid ist dann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich, dessen Entscheidung wiederum beim VfGH mit der Begründung angefochten werden kann, dass der ORF-Beitrag verfassungswidrig sei. Im Übrigen ist auch das BVwG befugt, das ORF-Beitragsgesetz beim VfGH anzufechten. Der Individualantrag war daher zurückzuweisen. (G 17/2024)

Erzeuger von Strom aus erneuerbarer Energie bekämpfen „Übergewinnsteuer“

Etwa 30 Gesellschaften, die Strom aus erneuerbarer Energie erzeugen, beantragen, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) ganz oder in Teilen als verfassungswidrig aufzuheben.

Stromerzeuger haben den Energiekrisenbeitrag-Strom („Übergewinnsteuer“) zu bezahlen, wenn sie im Inland hergestellten Strom verkaufen – auch dann, wenn dieser aus Wasserkraft oder Windenergie hergestellt wurde. Bemessungsgrundlage für den Beitrag sind die Überschusserlöse, die aus Stromverkäufen zwischen 1. Dezember 2022 und 31. Dezember 2023 erzielt worden sind, wobei Erlöse über € 140 pro MWh Strom als Überschusserlös gelten.

Die antragstellenden Stromerzeuger sind der Ansicht, dass diese Regelung u.a. gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Während sie für „Zufallsgewinne“ den Energiekrisenbeitrag-Strom bezahlen müssten, hätten weder Fernwärmeversorger noch Stromhändler eine solche Abgabe zu leisten, obwohl sie ebenso von gestiegenen Preisen im Energiesektor profitiert hätten. (G 8/2024 u.a. Zlen.)

Kündigung von Dienstverhältnissen in Branchen mit vielen Saisonbetrieben

Arbeits- und Sozialgerichte aus verschiedenen Bundesländern stellen den Antrag, eine Bestimmung im ABGB (Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch) über die Kündigung von Dienstverhältnissen als verfassungswidrig aufzuheben.

Gemäß § 1159 ABGB können Dienstverhältnisse vom Arbeitgeber mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich mit der Dauer des Dienstverhältnisses auf maximal fünf Monate.

Über den Kollektivvertrag können andere Regelungen getroffen werden, jedoch nur für Branchen, „in denen Saisonbetriebe überwiegen“. Diese abweichenden Regelungen gelten dann aber auch für Betriebe, die keine Saisonbetriebe sind.

Diese Bestimmung des ABGB verstößt nach Ansicht der Arbeits- und Sozialgerichte gegen das rechtsstaatliche Prinzip. Sie bringen vor, dass es in der Praxis nur schwer feststellbar sei, ob in einer Branche tatsächlich Saisonbetriebe überwiegen oder nicht. Auch könne sich das jederzeit ändern. Es ist, so die Gerichte, verfassungswidrig, dass unklar bleibt, ob für die Auflösung eines Arbeitsvertrags die Regelung im ABGB oder jene des Kollektivvertrags gilt.

Die Gerichte sehen auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass für Betriebe, die keine Saisonbetriebe, aber in deren Branche sind, nur deswegen andere Kündigungsregeln gelten als für mit ihnen vergleichbare Betriebe einer anderen Branche. (G 29/2024 u.a.)

Update VfGH am 04.07.2024

Abweichende Kündigungsfristen für Branchen mit vielen Saisonbetrieben sind verfassungskonform

Abgewiesen wurden Anträge mehrerer ordentlicher Gerichte, die sich gegen die im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) vorgesehene Möglichkeit richteten, im Kollektivvertrag für Branchen mit vielen Saisonbetrieben andere Kündigungsfristen festzulegen als jene, die nach dem ABGB für Branchen gelten, in denen Saisonbetriebe nicht überwiegen.

Gemäß § 1159 ABGB können Dienstverhältnisse vom Arbeitgeber mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich mit der Dauer des Dienstverhältnisses auf maximal fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können andere Regelungen getroffen werden, jedoch nur für Branchen, „in denen Saisonbetriebe überwiegen“. Diese abweichenden Regelungen gelten dann auch für Betriebe derselben Branche, die keine Saisonbetriebe sind.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sowie Arbeits- und Sozialgerichte aus mehreren Bundesländern brachten vor, die Ermächtigung zu anderen Kündigungsregelungen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot (Art. 18 Abs. 1 B-VG; Gesetze müssen einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist).

Zwar kann es, stellt der VfGH fest, schwierig sein festzustellen, wie viele Saisonbetriebe es in einer Branche gibt; dazu kommt, dass sich die Zahl der Saisonbetriebe in einer Branche ändern kann. Diese Schwierigkeit bedeutet aber nicht, dass die angefochtenen Regelungen gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Es ist vielmehr Aufgabe der ordentlichen Gerichte, durch Auslegung des Gesetzes näher zu bestimmen, welche (zeitlichen) Voraussetzungen vorliegen müssen, damit davon gesprochen werden kann, dass in einer Branche Saisonbetriebe überwiegen. Dass es dabei nicht auf eine Momentaufnahme ankommen kann, hat der OGH bereits selbst im März 2022 entschieden und ausgeführt, dass der Begriff des „Überwiegens“ einen gewissen längeren Zeitraum erfasst.

Auch der Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Es liegt im Wesen von Kollektivverträgen bzw. ist ihr Ziel, innerhalb einer Branche einheitliche Mindestbedingungen für alle Betriebe zu schaffen, auch wenn diese z.B. unterschiedlich groß sind. Dagegen hat der VfGH keine verfassungs- und damit auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. (G 29/2024 u.a.)

Antrag gegen Sterbeverfügungsgesetz

und – erneut – gegen Strafgesetzbuch zur Mitwirkung an Selbsttötung

Ein Verein und vier Personen, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, halten das Sterbeverfügungsgesetz sowie das 2022 geänderte Strafgesetzbuch betreffend „Mitwirkung an der Selbsttötung“ für verfassungswidrig und haben daher beim VfGH die Aufhebung mehrerer Bestimmungen beantragt.

Nachdem der VfGH im Dezember 2020 auf Antrag von u.a. denselben zwei Schwerkranken das Strafgesetz in Bezug auf Hilfeleistung zum Selbstmord als verfassungswidrig aufgehoben hatte, trat 2022 das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) in Kraft. Wer sein Leben selbst beenden möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sterbeverfügung errichten: Dafür muss die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden. Die Folgen einer solchen Krankheit müssen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen, und die Krankheit muss einen nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen (§ 6 Abs. 3 StVfG).

Eine Sterbeverfügung kann nur schriftlich vor einem Notar oder vor einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung errichtet werden (§ 8); davor muss eine Aufklärung durch zwei Ärzte erfolgen, die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss gefasst hat (§ 7).

Gleichzeitig mit der Einführung des Sterbeverfügungsgesetzes wurde auch die Bestimmung bezüglich Hilfeleistung zum Selbstmord (Straftatbestand der „Mitwirkung an der Selbsttötung“, § 78 Strafgesetzbuch – StGB) neu gefasst. Wer einer anderen Person hilft, sich selbst zu töten, ist weiterhin mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, es sei denn, die andere Person leidet an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 StVfG und wurde entsprechend § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt.

Die Antragsteller halten auch die Neufassung für verfassungswidrig und haben daher beantragt, eine Reihe von Bestimmungen aufzuheben. So etwa die Vorschrift, dass laut Sterbeverfügungsgesetz einer der beiden aufklärenden Ärzte über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügen muss und Sterbeverfügungen ein Jahr lang gültig sind. Durch die vorgeschriebenen „zeitraubenden und kostspieligen“ Formalitäten wird den Antragstellern zufolge leidenden Menschen ein rascher, begleiteter und selbstbestimmter Tod unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter praktisch unmöglich gemacht. Dies verstoße gegen das Recht auf Privatleben, das Recht auf Leben sowie den Gleichheitsgrundsatz. (G 229-230/2023, G 2272-2273/2023)

Asylfälle etwa zur Sicherheitslage in Afghanistan

Auf der Tagesordnung stehen auch wieder zahlreiche Asylfälle. Der VfGH wird sich z.B. mit der Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen beschäftigen, dessen Asylantrag mit der Begründung abgewiesen worden ist, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban im Sommer 2021 insgesamt verbessert habe. (E 2071/2023)

Öffentliche Verhandlungen

Darüber hinaus hält der VfGH zwei öffentliche Verhandlungen ab: am 13. Juni betreffend den Antrag auf Mandatsverlust im Gemeinderat Zwölfaxing sowie am 26. Juni betreffend einen Antrag auf Mandatsverlust im Gemeinderat Krumpendorf.

Steht ein Fall auf der Tagesordnung, bedeutet dies nicht automatisch, dass darüber in diesen Tagen entschieden wird. Die Entscheidungen des VfGH werden nach Ende der Beratungen den Verfahrensparteien zugestellt. Erst danach kann der VfGH darüber informieren.

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Verfassungsschutz-Bericht 2023

DSN Verfassungsschutz Direktor

Konflikte nähren Bedrohungen auch in Österreich

16. Mai 2024 – (Pressemitteilung der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst)

Aktuelle geopolitische Verwerfungen stärken die Radikalisierung und Polarisierung, dies hat konkrete Auswirkungen auf die Bedrohungslagen in Österreich. Der Verfassungsschutz legte 2023 den Fokus auf extremistische Aktivitäten sowie auf die Spionageabwehr.

Der Verfassungsschutzbericht (VSB) wird jährlich von der Direktion Staatsschutz und Nachrichten-dienst (DSN) verfasst. Er behandelt die umfangreichen Aufgabengebiete des österreichischen Verfassungsschutzes sowie aktuelle Herausforderungen und mögliche zukünftige Entwicklungen.

Ein zentrales Thema des VSB 2023 ist die geopolitische Lage, die mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine sowie dem Terrorangriff der Hamas auf Israel und der damit einhergehenden Eskalation der Sicherheitslage im Nahen Osten auch Auswirkungen auf den Verfassungsschutz in Österreich hatte und hat. Im Fokus des Verfassungsschutzes standen im Berichtsjahr vor allem extremistische Aktivitäten sowie Spionageaktivitäten.

„Wir stehen fünf zentralen Herausforderungen gegenüber: dem islamistischen Extremismus, dem neuen und alten Antisemitismus, dem neuen und alten Rechtsextremismus, Spionage und Desinformation sowie gewaltbereiten und radikalen Klimaaktivisten“, erklärte Innenminister Gerhard Karner bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2023 am 16. Mai 2024 in Wien.

Foto: © BMI, Direktor Mag. Omar Haijawi-Pirchner, BA, MA

Omar Haijawi-Pirchner, Direktor der DSN, betonte: „Seit Beginn der Arbeit der DSN ist unser oberster Anspruch, die demokratischen Werte der Republik Österreichs aktiv zu schützen. Die geopolitische Lage stellt uns vor neue Herausforderungen und erschwert die Arbeit des Verfassungsschutzes. Die Bedrohungen in den einzelnen Bereichen sind groß, sowohl im rechtsextremistischen als auch linksextremistischen und islamistischen Bereich.“

Terror und Spionage: Messenger-Überwachung überfällig

Durch die thematisierten verschiedenen staatspolizeilichen Bedrohungslagen unterstrichen sowohl der Innenminister als auch der Direktor der DSN erneut die unumgängliche Notwendigkeit gezielter Überwachung, nicht nur von Telefonen, sondern auch von modernen Kommunikationskanälen wie Messengerdiensten.

So sah 2023 eine Zunahme an abstrakten und konkreten Gefährdungslagen: Durch das Erstarken von Terrororganisationen wie al-Quaida oder dem IS kam es zu einer Zunahme an Aufrufen zur Umsetzung von Terroranschlägen, auch in Österreich.

Innenminister Karner: „Wir brauchen zeitgemäße und moderne Befugnisse für die Polizei und den Verfassungsschutz. Auch bei Messengerdiensten brauchen wir Überwachungsmöglichkeiten. Dabei handelt es sich nicht um Massenüberwachung, sondern darum, in schweren Fällen nach richterlicher Anordnung zum Schutz der Bevölkerung einzuschreiten.“

„Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen adaptieren müssen. Die Notwendigkeit der Modernisierung der Ermittlungsbefugnisse ist derzeit sichtbarer denn je“, sagte der DSN-Direktor.

Beide unterstrichen neuerlich und eindeutig, dass diese Befugnisse ausschließlich für schwere Straftaten gelten und ausschließlich unter jenen strengen Kriterien angewendet werden sollen, die es für bereits vorhandene Befugnisse gibt und auch schon lange umgesetzt werden (z.B. Observation, „Lauschangriff“ oder das Öffnen von Briefsendungen).

Allgemeine Zunahme extremistischer Aktivitäten: Rechtsextremismus

Im Jahr 2023 kam es zu einer Zunahme extremistischer Aktivitäten im Rechtsextremismus, im Linksextremismus, im Bereich der demokratieablehnenden Szene und im islamistischen Extremismus. Besonders im rechtsextremen Spektrum blieb das Risiko der rechtsextrem-motivierten Tathandlungen und die nachhaltige Radikalisierung konstant erhöht. Die Versammlungstätigkeiten im rechts-extremen Bereich haben sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht. Im Bereich der „Alten Rechten“ kam es zu konspirativen Vernetzungen im Untergrund und zu einem Anstieg gezielter, politisch motivierter Gewalt. Durch den illegalen und legalen Besitz einer großen Anzahl an Waffen zeigt sich das Gewaltpotenzial als erhöht.

Die Eskalation des Nahostkonflikts im Oktober 2023 diente speziell den „Neuen Rechten“ als Bestätigung ihrer Haltung gegen die Migration und den Islam. Angesichts der Wahlen werden sogenannte „Alternative Medien“ genutzt, um gezielt und aktiv Information und Desinformation zu verbreiten. Darunter fällt auch die verstärkte Verwendung des Kampfbegriffs der „Remigration“, die unter anderem die Terminologie der Gruppierung „Identitäre Bewegung Österreich“ prägt.

Linksextremismus: Gaza-Konflikt als Nährboden für Narrative

Hauptziel des linksextremen Spektrums war im Jahr 2023 der propagierte Kampf gegen Rechtsextremismus und Faschismus in Verbindung mit den zentralen Kernnarrativen Antifaschismus, Antirepression und Antikapitalismus. Hierbei wird von einzelnen Akteuren auch die physische Konfrontation mit rechten oder rechtsextremen Akteuren gesucht, etwa bei Kundgebungen. Im Hinblick auf die Eskalation des Nahostkonflikts äußerten Akteurinnen und Akteure des Linksextremismus offen Sympathie für die palästinensische Seite. Gründe dafür sind die antiimperialistische Haltung und die Solidarisierung mit den Unabhängigkeitsbestrebungen. Dies führte zu intensiver Beteiligung an Kundgebungen und Demonstrationen.

Klimaschutz wird wie zahlreiche andere aktuelle gesellschaftliche Themen vom linksextremen Spektrum aufgegriffen und aufgrund seiner Aktualität und medialen Präsenz zur Rekrutierung genutztEs kann nach den derzeitigen Entwicklungen zwar nicht im Allgemeinen davon gesprochen werden, dass von der „Klimaschutzbewegung“ eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, jedoch ist zu beobachten, dass einzelne Personen und Personenzusammenschlüsse extreme Mittel einsetzen und punktuell die Grenze des „zivilen Ungehorsams“ überschreiten.

Anstieg des islamistischen Extremismus und Terrorismus

Ein besonderes Augenmerk legt der VSB 2023 auf die Entwicklungen im Bereich des islamistischen Extremismus. Österreich verzeichnete analog zu ganz Europa eine Zunahme an abstrakten Gefahren-potenzialen, aber auch an konkreten Gefahrenlagen.

Im Mittelpunkt stand vor allem der „Islamische Staat Provinz Khorasan“ (ISKP), vor dem die DSN bereits gewarnt hatte. Die in Europa agierenden Zellen des ISKP sind gut organisiert und professionell in der Planung und Umsetzung von großen koordinierten Terroranschlägen. Die zentralen Akteure innerhalb der etablierten islamistischen Strukturen stehen in Kontakt mit internationalen Führern des ISKP und erhalten Unterstützung und Anweisungen bezüglich der zu wählenden Methoden und Anschlagszielen. In virtuellen Gruppen wird in weiterer Folge über Anschlagspläne kommuniziert und Anleitungen zur Planung, Waffenbeschaffung sowie der Durchführung von Anschlägen werden geteilt.

Die Entwicklungen im Nahostkonflikt werden weiterhin neue Radikalisierungsprozesse auslösen beziehungsweise bestehende beschleunigen oder verstärken. Der Verfassungsschutz arbeitet kontinuierlich daran, potenzielle Gefährderinnen und Gefährder zu identifizieren und entsprechende Maß-nahmen zu setzen, hierbei hemmt der Faktor der Online-Kommunikation, wo die Sicherheitsbehörden aktuell keinen Einblick haben, die effektive Einschätzung von Bedrohungen jedoch maßgeblich.

Terrororganisationen riefen weltweit zur Begehung von Terroranschlägen auf. Durch gezielte und professionelle, auf junges Publikum adaptierte Online-Propaganda erreichen extremistische Akteure eine breite Reichweite, die Gefährderinnen und Gefährder werden immer jünger. Im Hintergrund agieren streng organisierte extremistische Netzwerke, deren Einflussnahme eine große Auswirkung auf die extremistische Szene in Österreich hat.

„Die zentralen Akteure innerhalb der etablierten Strukturen stehen in Kontakt mit internationalen Führern des IS und erhalten Unterstützung und Anweisungen bezüglich der zu verwendenden Methoden und der Anschlagsziele. Die Kommunikation findet in allen Fällen entweder persönlich oder mit End-to-End-Verschlüsselung statt.“, betonte DSN-Direktor Omar Haijawi-Pirchner.

Wachsende Bedrohung durch Spionage und illegalen Waffenhandel

Insbesondere ausländische Behörden und deren Spionageaktivitäten stellen eine anhaltende Gefahr für die Sicherheit Österreichs dar. Im vergangenen Jahr setzte man sich mit der möglichen Einflussnahme in Hinsicht auf das Wahljahr 2024 auseinander. Das Verbreiten von Desinformation, die un-zulässige ausländische Einflussnahme sowie das Durchführen von Cyberangriffen spielten im Berichtsjahr 2023 eine große Rolle.

Durch die steigende Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Österreich und das Vorhandensein von spezifischem Wissen in Forschung und Technik werden Spionageaktivitäten zunehmen und somit bleibt die Spionageabwehr weiterhin eine bedeutende Aufgabe des Verfassungsschutzes. 

Vorausblickend wird der anhaltende Krieg in der Ukraine im Bereich des internationalen illegalen Waffenhandels unter dem Begriff „Battlefield Collection“ zu einem Nährboden werden. Für kriminelle und terroristische Gruppierungen könnte Österreich als logistisches Zentrum und als Umschlagplatz nach Süd- und Westeuropa genutzt werden, was wiederum die Gefahr eines Einsatzes der entsprechenden Waffen in Österreich erhöht.

Schutz und Prävention: Neue Strategien und Maßnahmen

Zu den Aufgabenbereichen der DSN zählen neben dem Schutz der Bevölkerung vor verfassungsgefährdenden Bedrohungen auch die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie der Schutz der Obersten Organe und der Kritischen Infrastruktur.

In diesem Zusammenhang legt der Verfassungsschutz einen besonderen Fokus auf Prävention, wie die stellvertretende Direktorin Sylvia Mayer ausführt: „Durch die Gewinnung, Auswertung und Analyse relevanter Informationen sowie durch Gefährdungs- und Risikoeinschätzungen gewinnen wir einen Überblick über die unterschiedlichsten Gefahrenpotenziale. Den verfassungsschutzrelevanten Bedrohungen kann jedoch nur auf gesamtgesellschaftlicher Ebene vollständig begegnet werden. Aus diesem Bewusstsein heraus misst die DSN der Prävention in all ihren Aufgabenbereichen eine besondere Bedeutung bei.“

Im Zusammenhang mit obersten Organen beurteilt die DSN die entsprechenden Schutz- sowie Sicherheitsmaßnahmen. Im Bereich des Schutzes der kritischen Infrastruktur übernimmt der Verfassungsschutz die operative Umsetzung des österreichischen Programms zum Schutz kritischer Infrastrukturen mit dem Ziel der Erhöhung der Resilienz.

2023 kam es vereinzelt zu Vorfällen bei kritischen Infrastrukturen, welche die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen gefährden hätten können. Hierbei handelte es sich einerseits um technische Gebrechen ohne Fremdeinwirkung, andererseits aber auch um Sabotageakte oder Drohungen. Mit dem mobilen Präventionsteam ist die DSN österreichweit im Austausch mit Unternehmen, um diese hinsichtlich aller Erscheinungsformen der Wirtschafts- und Industriespionage zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang dient zudem das Cyber Security Center der DSN als Kontaktstelle für kritische Infrastrukturen, verfassungsmäßige Einrichtungen und internationale Organisationen betreffend bedrohungsabhängiger Cyber Threat Intelligence.

Einen besonderen Schwerpunkt im Verfassungsschutz stellt darüber hinaus die Extremismusprävention und Deradikalisierung dar. Die DSN setzt dabei gemeinsam mit den LSE auf die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und der Zivilgesellschaft. Speziell Schulen spielen bei der Extremismusprävention eine Schlüsselrolle.

Im Jahr 2023 stand die Ausrollung der österreichweiten und standardisierten Ausbildung von Präventionsbediensteten im Bereich der Extremismusprävention im Mittelpunkt. Über 80 Extremismuspräventionsbedienstete wurden ausgebildet und setzen gegenwärtig bereits Präventionsmaßnahmen in den Bundesländern um. Im Rahmen des Bundesweiten Netzwerks Extremismusprävention und Deradikalisierung (BNED), in dem die DSN mit Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Wirtschaft und der Wissenschaft kooperiert, entstand 2023 das Center for Security Analysis and Intelligence Research in der DSN. Dabei handelt es sich um ein Analyse- und Beratungsgremium zur wissenschaftlich fundierten Beratung sowie strategischen Erkennung von Prognosen zu für den Verfassungsschutz relevanten Entwicklungen.

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EU-Wahl: Kommentar zum Appell dreier Präsidenten

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Gemeinsamer Brief der Präsidenten Deutschlands, Italiens und Österreichs an die Wählerinnen und Wähler der Europawahl 2024.

11. Mai 2024 – Zum ersten Mal veröffentlichen die Präsidenten aus Deutschland, Italien und Österreich einen gemeinsamen Brief. In ihrer Botschaft an die Wählerinnen und Wähler bei der Europawahl 2024 rufen Frank-Walter Steinmeier, Sergio Mattarella und Alexander Van der Bellen dazu auf, mit der Stimmabgabe die europäische Demokratie zu stärken. Gleichzeitig warnen sie davor, die Demokratie als Selbstverständlichkeit zu sehen. Besonders die Länder Deutschland, Italien und Österreich wissen, was passieren kann, wenn die demokratische Ordnung zerstört wird. Der gemeinsame Brief erscheint im Corriere della Sera, im deutschen Tagesspiegel und in Österreich in der Kleinen Zeitung, der Presse, den Oberösterreichischen Nachrichten, den Salzburger Nachrichten, der Tiroler Tageszeitung, den Vorarlberger Nachrichten.

Foto: Sergio Mattarella / Frank-Walter Steinmeier / Alexander Van der Bellen

[Anmerkung ethos.at: es ist geradezu lächerlich, einem allgemein zugänglichen Staatsdokument, das natürlich auch auf der Seite bundesprasident.at abrufbar ist, das Odium des Exklusiven zu verleihen. ethos.at kann nicht umhin, das Papier, das die Kleine Zeitung unter der Headline „Unsere Grundwerte sind bedroht“ publiziert hat, zu kommentieren. Vorab der Originaltext direkt aus der Präsidentschaftskanzlei.]

2024 wird in Ländern, die mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung ausmachen, gewählt.

Für die Demokratie in Europa und in vielen Teilen der Welt wird es ein wichtiges Jahr. In nicht allzu ferner Zukunft könnten wir es sogar als entscheidendes Jahr betrachten, in dem die Weichen für die folgenden Jahrzehnte gestellt wurden.

Über 400 Millionen europäische Bürgerinnen und Bürger können ihre Vertreterinnen und Vertreter im Europäischen Parlament bestimmen, denen sie die Gestaltung unseres künftigen Europas anvertrauen. Wir müssen gemeinsam darüber nachdenken, welche Zukunftsperspektiven wir sichern und wie wir die uns bevorstehenden gewaltigen Herausforderungen angehen wollen.

Als Staatsoberhäupter rufen wir unsere Bürgerinnen und Bürger auf, sich an dieser Entscheidung zu beteiligen und wählen zu gehen!

Wir sehen weltweit, dass die Grundwerte des Pluralismus, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit – unsere Werte – infrage gestellt, wenn nicht gar offen bedroht werden. Es geht um nicht weniger als die Grundfesten unserer demokratischen Ordnung. Eine Ordnung, in der informierte Bürgerinnen und Bürger von den Regierungen erwarten, dass sie Verantwortung übernehmen, in der starke Institutionen die Rechte aller – insbesondere der Minderheiten – garantieren und in der Politik ein Prozess der Suche nach Lösungen durch eine lebhafte, aber zivilisierte Debatte ist.

Unsere drei Länder wissen, dass die Demokratie, auch nachdem sie einmal erlangt wurde, nicht selbstverständlich ist. Wir wissen, dass Freiheit und Demokratie verteidigt und gefestigt werden müssen, dass eine Konfrontation überzogener Nationalismen zu Krieg führt. Die Geschichte lehrt, dass dort, wo es an Demokratie mangelt, Menschlichkeit und politische Vernunft erstickt werden.

Wir wissen, dass Freiheit und Demokratie verteidigt und gefestigt werden müssen.

Als Präsidenten liberaler Demokratien fühlen wir uns geehrt, unsere vielfältigen Gesellschaften mit ihren zahlreichen Meinungen und Kulturen zu vertreten. Als Präsidenten wissen wir, dass diese Gesellschaften zu vertreten bedeutet, viele Stimmen zu hören und viele Meinungen zusammenzubringen. Daher ist es unerlässlich, die demokratischen Institutionen und Werte, die Freiheitsgarantien, die Unabhängigkeit der Medien, die Rolle der demokratischen politischen Opposition, die Gewaltenteilung und die Bedeutung von Grenzen der Machtausübung zu verteidigen.

Unsere freiheitliche demokratische Ordnung ist eng mit der europäischen Einigung verbunden: Durch unsere Verankerung in einer europäischen Werte- und Rechtsgemeinschaft haben wir der Welt gezeigt, wie ein Zusammenleben auf der Grundlage der demokratischen Ordnung und des Friedens gelingen kann.

Es überrascht nicht, dass jene, die die grundlegenden demokratischen Prinzipien infrage stellen, auch das europäische Projekt infrage stellen. Sie vergessen, dass die europäischen Demokratien in einer Welt, in der die Zahl autoritärer Systeme steigt, wahrhaft geeint sein müssen. Nur in einer starken Europäischen Union werden wir genügend Gewicht haben, um unsere Freiheit und unsere Demokratie in einer zunehmend unsicheren Welt zu verteidigen und uns für eine globale Ordnung einzusetzen, die von Freiheit, der Würde jedes Menschen sowie der Achtung jedes Staates und des Völkerrechts geprägt ist.

Das geeinte Europa ist ohne Demokratie undenkbar, und die europäische Demokratie braucht Demokraten in ganz Europa: Bürgerinnen und Bürger, die die demokratische Freiheit als ihr eigenstes Interesse verstehen.

Wählen zu gehen ist ein einfaches, aber mächtiges Mittel, um dieses Modell zu bestärken und zu konsolidieren.

Die europäische Demokratie braucht Demokraten in ganz Europa.

Es ist ermutigend, dass viele unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger hart daran arbeiten, das demokratische Gefüge, welches uns im Alltag verbindet, zu stärken und zu verteidigen. Sie stellen ihre Zeit und Kraft freiwillig zur Verfügung, um den Schwächeren zu helfen und übernehmen Verantwortung in Vereinen, Gemeinden und Politik.

Unsere Demokratien sind stark, weil sie von engagierten Bürgerinnen und Bürgern getragen werden. So unterscheiden sie sich radikal von Regimen, die ihre Bürgerinnen und Bürger unterdrücken, Angst in ihren Gesellschaften schüren und ihre Nachbarn bedrohen.

Die kommende Wahl zum Europäischen Parlament bietet die Gelegenheit, Vertreterinnen und Vertreter zu wählen, die sich für konstruktive Lösungen einsetzen und gleichzeitig die Komplexität des demokratischen Systems akzeptieren. Wir nutzen diese Chance, wenn wir dieses Grundrecht ausüben.

Durch die Teilnahme an der Wahl werden die liberalen Institutionen, der Rechtsstaat, unsere Grundwerte, unsere gemeinsame Freiheit verteidigt.

Wir sind wahrhaft „in Vielfalt geeint“, in unseren Ländern und in unserer Europäischen Union.

Dies hat uns ermöglicht, in einem Europa zu leben, das friedlicher und wohlhabender denn je ist. Es ist ein großes Erbe, das sich durch die Ausübung des demokratischen Wahlrechts zu verteidigen und weiterzuentwickeln lohnt.

Sergio Mattarella, Staatspräsident der Republik Italien

Frank-Walter Steinmeier, Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

Alexander Van der Bellen, Bundespräsident der Republik Österreich

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