Freiheit leben statt Sesselkleben

Loacker NR Neos

Update 12. Mai 2026 – Wer eine echte Politkarriere macht, hat zwei Möglichkeiten: 1. Sesselkleben, wenn vor dem Sessel ein aus einsreichend großer Schreibtisch steht und der Sessel finanziell weich gepolstert und auf einige Jahre gesichert ist. 2. Die Drehtüre! Der Weg vom Polizeibeamten zum Spitzenfinanzer der Europäischen Investitionsbank (EIB), wofür der Posten eines Bundeskanzlers nur ein kleiner Sidestep ist, bevor die Drehtür direkt zu einem noch größeren Schreibtisch führt und der Arsch auf einem Sessel Platz nehmen kann, der finanziell noch weicher gepostert und vor allem auf Jahre abgesichert ist; im Unterschied zum Schleudersitz eines Kanzlers. So hielt es der FREIHEITSkämpfer Loacker. 

Echte Demokratie @JosefWagne40124  via X.com 12.5.2026 – NEOS wollten einst Postenschacher bekämpfen, jetzt sitzen sie am Futtertrog! Loacker, früher einer der lautesten Kritiker von Postenschacherei, soll nun auf 27000-€-Posten beim EU-Rechnungshof gehoben werden. Aus Kampf gg Günstlingswirtschaft ist Teilhabe am System geworden.

von Gerald Loacker, NR der Neos

30. Oktober 2023 via facebook – Freiheit leben statt Sesselkleben – Gestern vor 10 Jahren bin ich als Abgeordneter zum Nationalrat angelobt worden. Damals war ungewiss, ob unsere junge Partei lange überleben würde. Davon unabhängig habe ich mir einen Horizont von 10 Jahren gesetzt.

Inzwischen habe ich zwei Wiederwahlen geschafft, zuletzt mit 13,6% im Bundesland Vorarlberg; unsere Landespartei konnte nach dem Einzug in den Landtag 2014 beim zweiten Antritt im Jahr 2019 den Klubstatus erreichen, unsere Stadtpartei, die ich noch 2015 selbst in den Wahlkampf geführt hatte, ist 2020 ebenfalls mit einem dritten Sitz gestärkt worden. Die Aufbauarbeit in meinem Heimatbundesland trägt Früchte.

Im Parlament, wo ich in vielen der letzten 10 Jahre der Abgeordnete mit den meisten Anträgen und Anfragen war, um das Maximum für die Wähler herauszuholen, habe ich die #Pensionen öfter zum Thema gemacht, als es den Kollegen außerhalb (und manchmal innerhalb) meiner Fraktion lieb war. Heute weiß fast jeder, was das „schwedische Modell“ ist. Mit meiner Arbeit zu den #Kammern habe ich Details über Millionenvermögen, Inserate und Zusatzpensionen bekannt gemacht, die deren Zwangsmitglieder davor nur erahnen konnten. Und im hochemotionalen Streit um die #Impfpflicht konnte ich zeigen, dass ich das freie Mandat auch lebe, wenn es Kraft erfordert. Unglaublich viel mehr ist in diesen zehn Jahren passiert – vieles davon war gut.

Und doch naht die Zeit für Neues. Ich werde daher 2024 nicht mehr für den Nationalrat kandidieren. „Freiheit leben statt Sesselkleben“ war ein Wahlkampfmotto, mit dem ich 2013 in den Nationalrat eingezogen bin. Es war ein Versprechen den Wählern, aber auch mir selbst gegenüber, eben nicht am Sessel zu kleben, sondern nach einigen Jahren den Platz wieder freizumachen. Dieses Versprechen werde ich einlösen. Unsere Landespartei hat viele tüchtige Leute, die für eine Nachfolge in Frage kommen.

In der Verantwortung meinen Unterstützern und allen meinen Wählern gegenüber habe ich 10 Jahre mein Bestes gegeben – und das werde ich auch in den verbleibenden Monaten weiter tun.

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Volksbegehren Eintragungswoche KW 45

Volksbegehren anonym

Update 17. November 2023: BMI-Mitteilung: Gemäß § 13 Abs. 1 des Volksbegehrensgesetzes 2018 gibt das Bundesministerium für Inneres folgende vorläufige Ergebnisse bekannt:

Die Zahl der stimmberechtigt gewesenen Personen bei allen erwähnten Volksbegehren betrug 6.340.710.

Volksbegehren „Gerechtigkeit den Pflegekräften!“:

• Zahl der Unterstützungserklärungen: 104.297
• Zahl der Eintragungen: 27.624
• Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 131.921

Volksbegehren „COVID-Strafen-Rückzahlungsvolksbegehren“:

• Zahl der Unterstützungserklärungen: 90.091
• Zahl der Eintragungen: 11.561
• Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 101.652

Volksbegehren „Impfpflichtgesetz abschaffen – Volksbegehren“:

• Zahl der Unterstützungserklärungen: 84.310
• Zahl der Eintragungen: 17.083
• Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 101.393

Damit ein Volksbegehren im Nationalrat in Behandlung genommen werden muss, ist eine Anzahl von mindestens 100.000 Unterschriften erforderlich. Es ist aufgrund der vorliegenden Ergebnisse augenscheinlich, dass dieser Schwellenwert bei allen drei Volksbegehren jeweils überschritten worden ist.

6. bis 13. November 2023 – Zur dritten Eintragungswoche von Volksbegehren in 2023 wurden drei Einleitungsanträge gestellt. Diese und 95 weitere Volksbegehren können im Eintragungszeitraum vom 6. bis 13. November 2023 in Gemeinden und auf Magistratsämtern (jederzeit auch online) unterschrieben werden.

Gerechtigkeit den Pflegekräften! Bevollmächtigter: René Kališ

COVID-Strafen-Rückzahlungsvolksbegehren. Bevollmächtigter: Robert Marschall

Impfpflichtgesetz abschaffen – Volksbegehren. Bevollmächtigter: Robert Marschall

Derzeit können für folgende beim BMI registrierte Volksbegehren Unterstützungserklärungen abgegeben werden:

Zur Online-Unterstützung von Volksbegehren 

Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind (auch Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher), können für die oben genannten Volksbegehren Unterstützungserklärungen abgeben. Die Abgabe einer Unterstützungserklärung ist in jeder österreichischen Gemeinde zu den Amtsstunden (Zeiten des Parteienverkehrs) oder online (mittels „Handysignatur“ bzw. „ID Austria“) möglich.

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Lehofer kommentiert VfGH-Erkenntnis zu ORF-Gremien

Lehofer Blog Screen

Thurnhofer kommentiert Lehofers Blog

17. Oktoberr 2023 – Der Verwaltungsrichter und Medienrechtsexperte Hans Peter Lehofer @hplehofer hat auf seinem Blog eine erste – sehr vorläufige – Einordnung“ des VfGH-Erkenntnisses zu den ORF-Gremien gegeben: Demnach postuliere der VfGH eine „Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“ und zwar mit Bezug auf das Rundfunkgesetz in Verfassungsrang, aber auch aufgrund von Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK. (Siehe auch: VfGH prüft Parteien-Einfluss im ORF)

Lehofer kommentiert: „Der VfGH hat mit diesem Erkenntnis einen weiteren Eckpunkt seiner rundfunkrechtlichen Rechtsprechung gesetzt und nach dem ORF-Finanzierungserkenntnis neuerlich die Funktionsverantwortung des Staates für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung betont. Er erkennt ausdrücklich eine aus dem BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK abgeleitete Verpflichtung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so auszugestalten, dass eine den Grundsätzen des Art. I Abs. 2 zweiter Satz BVG Rundfunk entsprechende öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstaltung gewährleistet ist und damit untrennbar zusammenhängend eine „institutionelle Verpflichtung, diese Programmveranstaltung durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu organisieren“ – das ist eine überraschend klare Ansage in Richtung einer verfassungsrechtlich abgesicherten Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die umso bemerkenswerter ist, als sie im konkreten Kontext zur Entscheidung der Rechtssache nicht zwingend erforderlich gewesen wäre.“

Was auch immer man unter einer „Rundfunkveranstaltung“ zu verstehen hat – das BVG-Rundfunk Artikel 1 Absatz 1 definiert klar und deutlich „Rundfunk“ – ohne jegliche Eingrenzung bezüglich der Eigentusverhältnisse und somit ohne Ausgrenzung der Privatrundfunkanstalten: „Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.“

Und EMRK Artikel 10 für all jene, die dieses Gesetz nicht täglich anstelle der Morgenzeitung lesen: EMRK Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.10.2023)

„(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

Kommentar ethos.at: Es ist offenbar Usus unter Experten, auf Gesetzestexte zu verweisen, aber nicht zu begründen, warum diese für die Behandlung eines Falles relevant sind. Das BVG-Rundfunk ist selbstverständlich relevant, aber antiquiert. Es stammt aus den 1970er Jahren, als Privat-TV und Privat-Radio in Österreich schlicht und ergreifend nicht denkbar waren. 20 Jahre später kam das Privatrundfunkgesetz, und jede Menge Privatsender versuchten ihr Glück. Es ist für keinen „Hausverstand“ dieses Landes nachvollziehbar, warum Privat-TV und -Radio KEIN RUNDFUNK sein sollen, das BVG-Rundfunk auf diese demnach nicht anzuwenden sein soll, oder darf.

Das Zauberwort juristischer Exegese, „duale Rundfunkordnung“, schreibt zwar die Trennung zwischen privat und „öffentlich-rechtlich“ bis in alle Ewigkeit fort, kann aber die simple technische Tatsache nicht aus der Welt schaffen, dass gemäß Definition Rundfunk (öffentlich-rechtlich) gleich Rundfunk (privat) ist. Wenn dann der ORF auf Kosten der Gebührenzahler Heerscharen von „Medienexperten“ bemüht, um zu beweisen, der „öffentlich rechtliche“ könne redaktionelle Leistungen erbringen, oder gar journalistische Grundsätze verwirklichen, zu denen private nicht fähig seien, dann ist das immer noch keine zureichende Begründung dafür, die Anwendung des BVG-Rundfunk auf den „öffentlich-rechtlichen“ zu beschränken – mit allen Konsequenzen bezüglich Finanzierung, Bereistellung der technischen Voraussetzungen (Frequenzen) und nicht zuletzt Gewährleistung journalistischen Grundsätze, wie Freiheit der Meinungsäußerung gemäß EMRK 10. 

Dass der VfGH en passant EMRK 10 in die Argumentation einbaut, ist ein Beispiel für die Willkür der Judikatur. Warum ausgerechnet EMRK 10 und nicht GRC Charta der Grundrechte Artikel 11, oder Staatsvertrag Artikel 6, und nicht zuletzt sondern vor allem StGG 13? In all diesen Artikeln im Verfassungsrang geht es allgemein um Menschenrechte und insbesondere um die Gewährleistung der Meinungsfreiheit. In keinem dieser Artikel geht es um Rundfunk. In keinem dieser Artikel wird postuliert, dass ein „öffentlich-rechtlicher“ Rundfunk die condition sine qua non für die Gewährung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung sei oder gar sein müsse! Die Formulierung „Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen“ impliziert nicht ansatzweise die Aufforderung, einen staatlichen Rundfunk in alle Ewigkeit zu alimentieren. Sollte diese Forderung (Notwendigkeit?) aus dem EMRK Artikel 10 abgeleitet werden, müsste die EU bzw EuGH Verfahren gegen jene Länder einleiten, die keine öffentliche Finanzierung des Rundfunks vorsehen, das sind Estland, Spanien und Rumänien.

So bleibt dem Autor dieser Zeilen (ethos-Chefredakteur HTH) abschließend nur, daran zu erinnern: Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig. Diese Erkenntnis, dutzendfach publiziert, steht nun bereits seit mehreren Jahren unwidersprochen im medialen Raum, also dürfen die Leser von ethos.at davon ausgehen, dass sie richtig ist.

SIEHE u.a.

Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig, thurnhofer.cc 26.3.2019

Baustelle Parlament, S 68 ff, Buch erschienen 2020. Das entsprechende Kapitel ist seit 17.3.2022 abrufbar auf ethos.at

Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig, 17.3.2023 pressetext.com

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