Finanz- und Zoll-Groteske infolge einer Ausstellung

Hommage à Kafka, der vor 100 Jahren verstorben ist.

Freitag, 13. Dezember 2024 - Im Februar 2022 habe ich für die israelische Kulturorganisation I.C.U. eine Ausstellung mit israelischen Künstlern in einer Wiener Galerie organisiert. Es war etwa die zwanzigste Ausstellung in Kooperation mit I.C.U. seit Beginn dieses Jahrhunderts. Wie immer wurde ein Vormerkschein bei der Einführung ausgestellt und bei der Ausführung abgewickelt.

 ICU Ausstellung 2022

Diesmal wurde allerdings von einer Spedition in den Niederlanden (EU) irrtümlich das falsche Formular 1000, statt richtig 3153 bei der Wiederausfuhr gewählt. Daraus hat der Amtsleiter des Zollamtes Österreich Zollstelle Wien eine Zollschuld von 1.653,28 Euro abgeleitet, eingefordert und zwei Jahre lang gemahnt.

Nach zahlreichen Stellungnahmen meinerseits und rund 70 Seiten Papier, mit denen eine Handvoll Beamter in Wien und Graz beschäftigt waren (inklusive Hausbesuch der Zollfahndung), flatterte Anfang Dezember 2024 ein Brief vom BFG Bundesfinanzgericht ins Haus, der IM NAMEN DER REPUBLIK in GZ. RV/7200075/2023 festhielt:

„I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.“

ad I. Ich bin weder Jurist noch Zollbeamter und weiß daher nicht, wie Juristen oder Zollbeamte den Begriff „aufheben“ verstehen oder von Fall zu Fall auslegen. Ich bin Philosoph und weiß daher, dass der Begriff „aufheben“ der Schlüsselbegriff in der Dialektik von G.W.F. Hegel ist. Durch die dialektische Negation wird eine Sache (oder ein Sachverhalt) im dreifachen Sinne aufgehoben, und zwar 1. annulliert, 2. aufbewahrt, 3. auf eine höhere Stufe gehoben.

Dies würde (philosophisch betrachtet) in Bezug auf den Bescheid

MRN 22AT320000IV8K90K3 vom 17.02.2022

bedeuten: er gilt nicht mehr, wurde schubladisiert und künftigen Historikern zur Bewertung aus Sicht künftiger Zivilisationen überlassen.

Ad II: Wenn eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist, so hindert das ein eifriges Zollamt Österreich Zollstelle Wien nicht im Geringsten daran, den Fall wieder aufzunehmen um daraus eine unendliche Geschichte zu fabrizieren.

So kam es, dass ich am Freitag, den 13. Dezember 2024 von eben diesem Amt ein Schreiben „Betreff Zollschuld nach Art 79 ZK“ und eine „Aufforderung gemäß Art 22. Abs. 6 ZK“ erhielt, denn die „bisherigen Feststellungen ziehen – vorbehaltlich Ihrer Stellungnahme – nach ho. Ansicht eine Zollschuldentstehung nach Art. 79 Verordnung ((EU) Nr 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ZK) iVM§ 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ZK voraussichtlich in Höhe von insgesamt € 1632,75 (= € 54,67 an Zoll, € 1.578,08 an EUSt) nach sich.“

Nachsatz: „Bitte diesen Betrag noch nicht an das Zollamt überweisen! Sie erhalten dazu noch einen gesonderten Abgabenbescheid mit entsprechender Zahlungsaufforderung.“ UND: „Es wird Ihnen nunmehr unter Anwendung des Art. 22 Abs. 6 ZK die Möglicheit eingeräut, innerhalb einer Frist von 30. Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.“

Meine STELLUNGNAHME: Wenn das ernst gemeint ist, dann kann ich den Staat und seine Behörden nicht mehr ernst nehmen. Ihrer freundlichen Aufforderung „Bitte diesen Betrag noch nicht an das Zollamt überweisen!“ werde ich sicher nachkommen; immerwährend.

"Mit freundlichen Grüßen" spar ich mir!

Mag. Hubert Thurnhofer

P.S. Vorsicht Verschwörungstheorie: In meinem Buch „Baustelle Parlament“ (erschienen 2020) und auf dem Portal ethos.at laufend seit 2021 habe ich problematische Entwicklungen unseres Staates aus philosophischer Sicht untersucht und (im Sinne der Aufklärung Immanuel Kants) kritisiert. Verfassungsschützer unseres Landes haben bislang noch keinen einzigen Einwand gegen die eine oder andere Kritik vorgebracht. Aufgrund der Hartnäckigkeit scheinbar unverdächtiger Zollbeamter entsteht der Verdacht (!), dass „der Thurnhofer“ so lang provoziert werden soll, bis er auszuckt und einen Nachweis erbringt, dass man ihn als „Staatsfeind“ abstempeln kann.

I. Ich versichere hiermit folgendes: Ich bin und bleibe KEIN Staatsfeind, allein deshalb, weil ich einen Staat will, allerdings einen deutlich besseren, als den, der uns von den Altparteien und ihren Erfüllungsgehilfen im Staatsapparat oktroyiert wird!

II. Ich versichere weiters, dass dieser Artikel im Fall MRN 22AT320000IV8K90K3 vom 17.02.2022 mein letzter Beitrag war. Ab kommendem Jahr habe ich nämlich Wichtigeres vor, nämlich die 1470 Seiten-Lektüre des Buches „Der Untergang des Abendlandes“. Ich verweigere in dem Zusammenhang mit Sicherheit nicht den Staat, aber jegliche weitere Stellungnahme an Organe des Staates, deren Mitarbeiter offenbar nicht das geringste Interesse haben, ihren Dienst als Dienst am Volke zu verstehen und unbescholtene Bürger dieses Landes entsprechend zu behandeln.

III. Ich versichere, dass ich nicht das geringste Interesse habe, Beamte unseres Staates zu belehren, was gut und richtig ist. Aber als Moralphilosoph muss ich feststellen: die beteiligten Beamten dieses Falles handeln pflichtbewusst, aber verantwortungslos. Pflichtbewusst gegenüber Vorschriften aus dem Kosmos des Zollrechts, die wichtiger sind als der simple irdische Sachverhalt: Bilder eingeführt, ausgestellt, ausgeführt. Punkt. Verantwortungslos gegenüber den Steuerzahlern, die ein Verfahren finanzieren müssen, das längst ein Vielfaches dessen gekostet hat, was übereifrige Zollbeamte einzufordern nicht müde werden.

By the way: meine Aufklärungsarbeit – offensichtlich nicht im Interesse des Staates und seiner Apparatschiki – richtet sich gegen größere Kaliber, z.B.

Regierungs-Korruption: Digitale Transformation (ethos.at)

RTR: Neudefinition von Qualitäts-Journalismus (ethos.at)

Machtmissbrauch mittels Parteienförderung (ethos.at)

BoD Baustelle 800