Zwangsgebühr ORF: Einspruch

Im Gegegensatz zum ORF hat ethos.at keinen Bildungsauftrag, erfüllt ihn aber trotzdem, im Gegensatz zum ORF.

Nachdem die ORF Beitrags Service GmbH (OBS) bislang keinen Erfolg bei der Eintreibung ihrer Vorschreibungen hatte, bemüht sie mittlerweile (sehr effizient) die Fries Rechtsanwalts GmbH, Lowell Inkasso Service GmbH, sowie Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH um an das schwer verdiente Geld von ethos.at Chefredakteur Hubert Thurnhofer ran zu kommen. Am 25. Juni hat er beim Bezirksgericht Mürzzuschlag wohl begründeten EINSPRUCH gegen die Exekution GZ 12 E 1175/26g (VP) erhoben. Im Folgenden der Wortlaut:

An das

Bezirksgericht Mürzzuschlag

Grazer Straße 3

8680 Mürzzuschlag

Betrifft: GZ 12 E 1175/26g (VP)

EINSPRUCH

Ad: Ein die Exekution deckender Exekutionstitel existiert nicht, denn:

1. Die „Haushaltsabgabe“ ist verfassungswidrig. Das Prinzip der Abgabe ist so widersinnig wie eine Autobahnsteuer auf jeden Inhaber eines Fahrzeugs, egal ob Fahrrad oder Auto. (Über gegenteiliges Urteil des VfGH siehe Punkte 4 – 4.4)

1.1. Es ist Ausdruck von Willkürherrschaft, dass sich manche Bundesländer über diese Steuer ein Zubrot für das Landesbudget holen. Manche nicht alle (das bedeutet Ungleichbehandlung der Österreicher, abhängig vom Wohnsitz).

2. Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig. Diese Aussage wurde bereits 2020 wohl begründet in folgendem Buch publiziert: „Baustelle Parlament. Warum die österreichische Verfassung für das 21. Jahrhundert nicht geeignet ist“ (S 68-74 siehe BEILAGE). Weiters auf ethos.at mit Verlinkung auf dutzenden Online-Plattformen.

2.1. Kein einziger Jurist des Landes hat dieser Aussage bislang widersprochen. Der Autor des Buches hat dafür gesorgt, dass die ORF-Leitung davon Kenntnis erhält, und zwar am 18.1.2021 in einer Mail an Unterberger Klaus Dr. – GPV <klaus.unterberger@orf.at> Österreichischer Rundfunk, Austrian Broadcasting Corporation, Generaldirektion/ Public Value.

2.2. Da bislang kein Medienexperte, kein Jurist und auch nicht der ORF diese Aussage widerlegt hat, dürfen wir davon ausgehen, dass sie richtig ist.

2.3. Die Ablösung der „GIS“ durch die „OBS“, der „ORF-Steuer“ durch die „Haushaltsabgabe“ hat an diesem Sachverhalt nichts geändert.

3. Die Berichterstattung des ORF ist verfassungswidrig. Sie verletzt oft die Verfassungsbestimmung, wonach „die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe“ zu gewährleisten ist.

3.1. Ein Gutachten dazu kann die „verpflichtete Partei“ bei Bedarf nachreichen. Allein die Tatsache, dass die brisante, wohl begründete Aussage „Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig“ bislang in keiner einzigen Sendung des ORF vorgestellt, kritisiert, oder gar diskutiert wurde, ist ein Beweis für den Punkt 3.

4. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes E 4624/2024-15 vom 24. Juni 2025, wonach der ORF-Beitrag nicht gegen die Verfassung verstößt, kann als bekannt vorausgesetzt werden.

4.1. Die hier vorgelegten Argumente richten sich nicht nur gegen manche Rechtsauslegungen, sondern auch gegen zahlreiche Mängel der Gesetzgebung. Dies sind keine Argumente eines „Staatsverweigerers“, sondern eines Rechtsphilosophen, der nicht Gesetze an sich, sondern die Sinnhaftigkeit einzelner Gesetze und die Rechtmäßigkeit ihres Zustandekommens in Frage stellt. Beispiel: entweder ist die parteipolitische Besetzung des Stiftungsrates oder das ORF-Gesetz (§20  „Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat“) verfassungswidrig – die Widersinnigkeit hat der  VfGH bislang nicht bemerkt.

4.2. Beispiele für die mangelhafte Gesetzgebung liefern dutzende Maßnahmen zur Zeit des Corona-Regimes, von der Einsetzung der „Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“, die laut VfGH (G 265/2022) verfassungswidrig war, bis hin zum Impfpflichtgesetz, das trotz der fundierten Einsprüche von 108.000 Bürgern und Organisationen unseres Landes von der Mehrheit der (dem verfassungswidrigen Klubzwang unterworfenen) Parlamentarier durchgewunken wurde, um es ein halbes Jahr später wiederum der Willkür der Regierung folgend abzuschaffen.

4.3. Angesichts der für einen Philosophen nicht nachvollziehbaren VfGH-Entscheidung, „Die Impfpflicht ist angesichts der geltenden Nichtanwendung verfassungskonform“ (G 37/2022 u.a. Zlen.) und sonstiger „Husch-Pfusch Gesetze“ (Manfred Matzka, 7.4.2020 derStandard.at), muss es in einer Demokratie möglich sein, auch einen VfGH-Entscheid im Geiste von Immanuel Kant auf seine Urteilskraft zu prüfen. 

4.4. Die „verpflichtete Partei“ hat als Chefredakteur von ethos.at diese und viele andere Probleme dokumentiert und kritisiert, lange bevor sich Gerichte damit befasst haben. Diese kontinuierliche Arbeit (mehr als 2000 Artikel seit 26.10.2021) ist nach objektiver Einschätzung Qualitätsjournalismus. Allein der Beitrag „B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz“ über das Buch von Herausgeber Christoph Bezemek umfasst 21 Seiten. Das „Qualitätsjournalismus-Förderungsgesetz“ (mit bislang jährlichen Ausschüttungen von 20 Millionen Euro an die Massenmedien) wurde allerdings so ausgestaltet, dass „Qualität“ allein über Quantität (Anzahl von Mitarbeitern und Auflage) definiert wird. Aufgrund dieser widersinnigen Qualitätsdefinition des Gesetzgebers ist das Qualitätsmedium ethos.at von allen staatlichen Förderung ausgeschlossen.

4.5. Zur umfassenden Behandlung der Pflichten und Rechte der „verpflichteten Partei“ im Zusammenhang mit der staatlichen Förderung des mächtigsten Mediums des Landes (ORF rund 600 Millionen Euro) und der Massenmedien (Krone, Kurier & Co mit rund 100 Millionen pro Jahr) wird beantragt: die Vorlage des gesamten Inhalts von ethos.at, der belegt, dass die Organe des Staates (Gesetzgeber, Regierung inkl. RTR) alle Massenmedien, insbesondere den ORF, massiv gegenüber kleinen Organisationen und Medien bevorzugen.

5. Kosten (inklusive Schadenersatz für nicht erbrachte, einem demokratischen, gerechten Staate angemessene Förderungen von ethos.at seit 26.10.2021 bis 25. Juni 2026): 168.000 Euro (einhundertachtundsechzigtausend Euro), das sind bescheidene 3.000 Euro pro Monat seit Gründung von ethos.at.

5.1. Das Bezirksgericht Mürzzuschlag ist für die Verhandlung dieses Falles, der weit über die Forderungen der ORF-Beitrags Service GmbH hinaus geht, nicht zuständig. ORF.at, krone.at & Co. sowie ethos.at sind direkte Mitwebwerber im österreichischen Medien-Markt. ORF.at, krone.at & Co bekommen jährlich rund eine Milliarde Euro an staatlichen Förderungen (dazu noch Mittel aus Werbeschaltungen der öffentlichen Hand). ethos.at hat – nach geltendem Rech, aber marktverfälschend – keinen Anspruch auf Förderungen in aliquotem Ausmaß. Nur in diesem Zusammenhang kann der vorliegende Fall verhandelt werden.

5.2. Die Legitimität der Forderungen der „verpflichteten Partei“ begründet RTR: „Der beim Fachbereich Medien der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH gesetzlich eingerichtete „Fonds zur Förderung der digitalen Transformation“ [Anm: 134 Millionen Euro von 2022-2026] ermöglicht es österreichischen Medienhäusern, ihre digitalen Transformationsvorhaben überhaupt, früher als geplant oder in größerem Umfang umzusetzen. Der Fonds sichert redaktionelle und technische Arbeitsplätze und trägt maßgeblich zu digitalen Reichweiten- und Abo-Zuwächsen in einem strukturell unter Druck stehenden Markt bei.“ Dies gilt für ethos.at im vollen Umfang, wird aber bislang von Behörden und Gesetzgeber grundrechtswidrig nicht entsprechend berücksichtigt.

5.3. Der richtige Verhandlungsort für diesen Themenkomplex wäre eine mindestens zehnstündige, zehnteilige Dokumentarserie im ORF.

Ad: Die Angaben in der Exekutionsbewilligung stimmen nicht: Hubert Thurnhofer ist kein „Angestellte/r“, sondern Philosoph, Unternehmer und Chefredakteur von ethos.at

Hochachtungsvoll

Mag. Hubert Thurnhofer