01.10.2026 (Pressinformation des VfGH + Anmerkungen HTH + Rede des Bundespräsidenten) – Die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren müsse auch in einer prekärer werdenden Finanzsituation oberste Priorität bleiben, betonte VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter anlässlich des heutigen Verfassungstages am VfGH in Wien. „Der Rechts- und Verfassungsstaat ist bedroht, Staaten stellen die vom Völkerrecht eingehegte internationale Ordnung offen infrage“, so Grabenwarter. Ähnlich äußerte sich Bundespräsident Alexander Van der Bellen: Auch in Österreich gebe es Strömungen, „die gezielt Misstrauen in demokratische Institutionen säen“. Daher gelte es „wirklich gut auf unsere Verfassung und unsere liberale Demokratie aufzupassen“.

[Anmerkung HTH: Wenn Grabenwarter über „den bedrohten Rechts- und Verfassungsstaat“ meint, lenkt er im gleichen Satz von Österreich ab. Wenn VdB von Strömungen, „die gezielt Misstrauen in demokratische Institutionen säen“, so geht es ihm nicht um das Misstrauen in die Demokratie, verursacht durch die obersten Organe der Vollziehung (Art. 19 V-BG), sondern in die „Institutionen“, d.h. die Institutionen von der Hofburg abwärts bis zum Rathaus aller Gemeinden.]
Mit einem Festakt zum Verfassungstag erinnert der VfGH alljährlich an den Beschluss des Bundes-Verfassungsgesetzes am 1. Oktober 1920. Diesjähriger Festredner war Dieter Grimm, einer der weltweit profiliertesten Verfassungsrechtler, Verfassungshistoriker und ehemaliger Richter des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Ausgehend von einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes betreffend Ungarn sprach er über die Werte der EU und die Identität der Mitgliedstaaten.
[Anmerkung HTH: Dass aus der unendlichen Zahl führender Verfassungsexperten aus Österreich keiner und keine beleidigt ist, muss man sich die Expertise aus Deutschland holen.]
Um die Unabhängigkeit des VfGH und die Sicherung seiner umfassenden Wirksamkeit zu stärken, schlug Christoph Grabenwarter unter Hinweis auf Erfahrungen der letzten 15 Jahre in Ungarn und Polen vor, die Kundmachung von Gesetzesaufhebungen durch den VfGH auch in dessen Kompetenz zu legen. Grabenwarter sprach aber auch die Debatte über den Umgang mit Künstlicher Intelligenz an, die Verfassungen und Gerichte gleichermaßen fordere. Notwendige internationale Vereinbarungen über die Entwicklung von KI seien nicht in Sicht, aber dringend notwendig; der AI Act der Europäischen Union erfasse nur die Verwendung von KI und sei daher nicht die Lösung.
[Anmerkung HTH: Wenn der oberste Verfassungsrichter Reformbedarf sieht, dann immer nur, wenn er ins Ausland schielt, in dem Fall nach Ungarn und Polen. Man stelle sich vor, nachdem – leider viel zu selten – ein österreichisches Gesetz aufgehoben wurde, besteht offenbar die große Gefahr, dass es nicht kundgemacht wird. Die Gefahr, dass der an sich zuständige Kanzler (bzw. das Kanzleramt) so einen Formal-Akt übersieht (nachdem schon alle Instanzen durch sind, inklusive die Absegnung durch den Bundespräsidenten), ist aus Sicht des obersten Verfassungsrichters des Landes so bedrohend für das Gleichgewicht unseres Landes, dass der VfGH in dem Punkt eine „subsidiäre“ Kompetenz erhalten solle. Das ist, wenn man die Verfassungsgeschichte kennt, offenbar die zweite Palastrevolution in der Karriere Grabenwarters (oder das, was er für eine Revolution hält). Die erste findet sich bereits in seiner Ausgabe des B-VG (13. Auflage, MANZ 2014), und zwar eine Fußnote zu Artikel 56 (1) Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.“ Fußnote Grabenwarter in genau dem Wortlaut und der Typografie: Prinzip des „freien Mandats“.]
Bundespräsident: „Eine Demokratie lässt sich nicht allein durch Gesetze flächendeckend verteidigen“. Bundespräsident Van der Bellen ging auf das Wesen der Verfassung ein: „Darauf, was die Verfassung regelt, haben wir uns geeinigt.“ Sie garantiere allen Mitbestimmung und Grundrechte, aber nicht ohne Regeln ‒ so wie die Pflicht für Autofahrer, vor einem Zebrastreifen anzuhalten, keine Einschränkung der persönlichen Freiheit sei. Was aber tun, fragte der Bundespräsident, „wenn jemand Rechtsüberschreitungen dadurch verteidigt, dass sie doch angeblich durch ein Grundrecht gedeckt seien?“
[Anmerkung HTH: Die VfGH-Presseinfo lässt die Frage an der Stelle leider unbeantwortet. ethos.at hat daher in der Rede des Bundespräsidenten nach einer Antwort gesucht – und keine gefunden. VdBs Antwort auf diese Bedrohung ist der VfGH: „Es gilt, wirklich gut auf unsere Verfassung und unsere liberale Demokratie aufzupassen. Denn sie ist nur so stark wie jene, die sich für sie einsetzen. Und das führt mich direkt zu Ihnen.“ Gemeint ist der VfGH, dessen Bedeutung VdB anschließend hervorstreicht: „Sie schützen die Demokratie, Sie schützen den Rechtsstaat, Sie stellen sicher, dass sie nicht von innen heraus paralysiert werden. Sie ‚hüten‘ unsere Bundesverfassung – und mit ihr unsere Lebensweise, unsere Werte. Unsere Heimat.“]
Möglichst viele müssten die Verfassung kennen und gut verstehen. Daher hätten Gerichte, so Alexander Van der Bellen, im Sinne einer wehrhaften Demokratie die Aufgabe, ihre Entscheidungen verständlich zu machen.
[Anmerkung HTH: Was hat VdB in seiner Amtszeit zum besseren Verständnis der Verfassung beigetragen? Sein berühmtes Bonmot von der „Schönheit und Eleganz“ unserer Verfassung. Das ist sein Beitrag! Das muss reichen für 12 Jahre Amtszeit eines österreichischen Bundespräsidenten. Und damit die Österreicher und Österreicherinnen dies auch in den kommenden 12×12 Jahren nicht vergessen, wiederholt VdB an der Stelle. „Die Verfassung ist schön und elegant. Ich weiß, dass der Verfassungsgerichtshof schon viel dafür tut, dass sie auch so wahrgenommen wird.“ Ja, da hat VdB ausnahmsweise recht, denn eine andere als diese Wahrnehmen wird nicht gelehrt, um nicht zu sagen: wird nicht zugelassen. Geschweige denn gleichberechtigt zur Diskussion gestellt wie das Buch „Baustelle Parlament. Warum die österreichische Verfassung für das 21. Jahrhundert nicht geeignet ist. Dieses Buch wird seit 2020 von allen „demokratischen Institutionen“ systematisch ignoriert.]
„Eine Demokratie lässt sich nicht allein durch Gesetze flächendeckend verteidigen“, betonte der Bundespräsident, „wir brauchen auch ein entsprechend verantwortungsvolles Verhalten möglichst aller Österreicherinnen und Österreicher und aller Menschen, die hier leben“. Wenn wir uns so an der Demokratie beteiligten, seien wir alle Hüterinnen und Hüter der Verfassung, unserer Freiheit, unserer Lebensart und unserer Heimat.
Verfassungsrechtler Grimm über „folgenreiches Urteil des EuGH für nationale Verfassungen“. Dieter Grimm ‒ der, so VfGH-Präsident Grabenwarter, im internationalen Diskurs über die europäische wie amerikanische Verfassungsdebatte prägend wirkt ‒ analysierte in seiner Festrede die Entscheidung des EuGH vom April 2026 über Ungarns Anti-LGBTIQ-Gesetz. Mit dem Urteil stellte der Gerichtshof erstmals einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EU-Vertrag (die Vertragsnorm über Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Minderheitenrechte) und damit gegen die Grundwerte der EU fest.
Der frühere Richter des deutschen Bundesverfassungsgerichtes sieht in der Entscheidung einen „beträchtlichen Terraingewinn für das Unionsrecht“: Gestützt auf die trotz ihrer Unbestimmtheit für direkt anwendbar erklärten beförderten Werte „lassen sich weitere Breschen in das Recht der EU-Mitgliedstaaten schlagen“, meinte Dieter Grimm. Folgenreich sei das Urteil auch für die nationalen Verfassungen. Zwar beruhten diese auf denselben Werten wie Art. 2 EUV; deren Verständnis wechsle aber von Staat zu Staat. „Mit der Überhöhung der Werte zum identitätsbestimmenden Kern der EU setzt sich der EuGH jedoch darüber hinweg“, hielt Grimm fest. Die EU müsse die Identität der Mitgliedstaaten nur noch im Rahmen der vom EuGH definierten Werte achten. Dem demokratischen Prozess der Mitgliedstaaten werde weiter politische Substanz entzogen, ohne dass dem ein Demokratiegewinn in der EU entspräche.