Verhaltenskodex für PVA-Gutachter

Pflegegeld / Studie der Arbeiterkammer / Sozialministerium

Anfang März hatte eine im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich erstellte Studie Missstände bei PVA-Begutachtungen von Pflegegeldbeziehern aufgezeigt, seitdem reißt die Kritik am Gutachterwesen nicht ab. Nun hat sich das Sozialministerium eingeschaltet.

3. April 2026 – (OTS /Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BMASGPK) – Nach der aktuellen Kritik an Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat Arbeits- und Sozialministerin Korinna Schumann zu Gesprächen mit der PVA geladen. Dabei wurde gemeinsam vereinbart, Verbesserungen im System der Begutachtungen voranzutreiben. „Österreich ist ein Sozialstaat. Wer Unterstützung braucht, muss sie bekommen – und zwar auf Basis transparenter und nachvollziehbarer Entscheidungen. Niemand soll sich als Bittsteller fühlen“, betont Schumann. Ein treffsicheres System sei entscheidend: Leistungen sollen jenen zugutekommen, die Anspruch darauf haben.

Besonderes Augenmerk gilt dem respektvollen Umgang: „Menschen in Begutachtungsverfahren befinden sich in schwierigen Situationen und haben Anspruch auf eine wertschätzende Behandlung.“ Gleichzeitig brauche es auch Respekt gegenüber Gutachterinnen und Gutachtern.

Zur weiteren Verbesserung der Qualität werden erste konkrete Maßnahmen umgesetzt:

Erstens: Verhaltenskodex für Gutachter:innen

Es wird umgehend ein verbindlicher Verhaltenskodex erstellt, der von allen internen und externen Gutachter:innen einzuhalten ist. Dieser soll klare Leitlinien für die Kommunikation mit Versicherten festlegen und einen respektvollen, empathischen und wertschätzenden Umgang sicherstellen. Die Einhaltung des Kodex wird systematisch kontrolliert.

Zweitens: Stärkung der Kommunikation in Ausbildung und Zertifizierung (ÖBAK)

Die im Verhaltenskodex festgelegten Standards werden verbindlich in die Zertifizierungs- und Rezertifizierungslehrgänge der Österreichischen Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung (ÖBAK) integriert. Darüber hinaus wird das Thema Kommunikation gezielt ausgebaut: Schulungen sollen verstärkt empathische Gesprächsführung, aktives Zuhören sowie den professionellen Umgang mit schwierigen Situationen vermitteln, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Versicherten besser gerecht zu werden.

Drittens: Vertrauensperson bei Begutachtungen ermöglichen

Künftig soll die Mitnahme einer persönlichen Vertrauensperson – in der Regel eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger – nicht nur beim Pflegegeld, sondern auch bei Verfahren im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen ausdrücklich ermöglicht werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sollen aktiv und rechtzeitig auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

Viertens: Verbesserung – erhöhte Transparenz

Die Rahmenbedingungen für Begutachtungen werden weiterentwickelt, um fundierte und nachvollziehbare Entscheidungen zu ermöglichen. Dazu zählen insbesondere eine der Fallkomplexität entsprechende Dauer der Begutachtung sowie nachvollziehbare Begründungen von Entscheidungen insbesondere bei Ablehnungen.

Fünftens: Beschwerdemanagement und Qualitätssicherung ausbauen

Zur weiteren Stärkung der Qualität sollen das Beschwerdemanagement kontinuierlich verbessert sowie zusätzliche Qualitätssicherungsmaßnahmen gesetzt werden, um die Entscheidungsprozesse qualitativ weiterzuentwickeln. Fairness und Nachvollziehbarkeit werden damit gewährleistet. „Es ist unabdingbar, dass Entscheidungen fair, verständlich, mit Empathie und Wertschätzung sowie auf hoher Qualität basieren. Kritik muss ernst genommen werden“, verweist Schumann auf den verbindlichen Charakter der Maßnahmen sowie deren Einhaltung, die durch PVA-interne Weisungen sichergestellt sind.

Sechstens: Maßnahmen im Sozialministeriumservice (SMS)

Auch im Sozialministeriumservice, in dessen Auftrag ebenfalls Begutachtungen durchgeführt werden, werden Verbesserungen umgesetzt. Dazu zählt die Etablierung eines umfassenden, strukturierten Beschwerdemanagements in allen Landesstellen, um Rückmeldungen strukturiert zu erfassen, allfälligen Verfehlungen auf den Grund zu gehen und konsequent für Qualitätsverbesserungen zu nutzen.

Zudem wird ein kompakter und praxisnaher Leitfaden für Gutachter:innen etabliert. Dieser soll klare Leitlinien für den Ablauf von Begutachtungen festlegen – etwa welche Standards sicherzustellen sind, welche Inhalte zu dokumentieren sind und wie in Konfliktsituationen professionell zu reagieren ist. Ein besonderer Fokus liegt auch auf einer hohen Sensibilität im Umgang mit den begutachteten Personen und transparenter Kommunikation gegenüber den Betroffenen, beispielsweise durch ein verständliches Infoschreiben zum Ablauf der Begutachtung – inklusive ausdrücklicher Information, dass Vertrauenspersonen zur Begutachtung mitgenommen werden dürfen und Atteste zu übermitteln sind, damit sie bestmöglich in die Beurteilung einfließen können.

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Verzopfte Verfassungsjudikatur

Sportwagen rot verstaubt

UPDATE 22.5.2026 – „Das Verteidigungsministerium hat die Regeln für die Haarlänge von Soldatinnen und Soldaten neu geregelt. Auslöser war die Beschwerde eines Vorarlberger Offiziers, der wegen eines langen Zopfes eine Strafe erhalten hatte. Lange Haare müssen künftig entweder als Dutt oder als geflochtener Zopf getragen werden“, berichtet ORF.at

Anmerkung ethos.at: Der Ausdruck „Dutt“ leitet sich vom norddeutschen Wort für Knäuel oder Knoten ab. VORSICHT SATIRE: Dies ist offenbar ein Annäherungsversuch an die NATO! Ein aufrechter, neutraler, österreichischer Soldat müsste sich einen Knödl auf sein Haupt binden. Als Bekenntnis zur Neutralität nach Schweizer Vorbild könnten wir auch Huppi, Pfürzi oder Bürzi unter den Helm zwängen! Laut ORF sind also Knödel und Zöpfe erlaubt, was wiederum Spielraum für die nächste Verfassungsklage gibt, denn Schnecken oder Ohrschnecken – zu Knödeln gebundene Zöpfe – sind nicht explizit erlaubt.

2. April 2026 – Der Verfassungsgerichtshof hat zwei Urteile publiziert – wohl bedacht am 2. und nicht am 1. April, denn sonst würden sich wohl die üblichen Scherze darüber häufen:

1. Erlass des Verteidigungsministers über die Haartracht von Soldaten ist gesetzwidrig

2. Für das Verbot der Schutzhundeausbildung war der Bund nicht zuständig 

Beide Urteile beweisen einmal mehr, dass die österreichische Verfassung für das 21. Jahrhundert nicht mehr geeignet ist (so der Untertitel des Buches „Baustelle Parlament.“)

Foto: Verfassungs-Gesetzgebung und -Judikatur sind hoffnungslos verstaubt. „Die österreichische Verfassung ist eine Ruine“, sagte schon vor rund 50 Jahren der Verfassungsjurist Hans Klecatsky (1966 bis 1970 Österreichs Justizminister).

VfGH-Presseinformation: Der VfGH hat heute folgende Entscheidungen den Verfahrensparteien zugestellt:

1. Die Anordnung eines Kurzhaarschnitts nur für männliche Soldaten ist eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts und verletzt das Recht auf Privatleben (V 243/2025)

Der VfGH hat einen Erlass des (damaligen) Verteidigungsministers aus dem Jahr 2017 über die Haartracht von Soldatinnen und Soldaten aus formalen sowie aus inhaltlichen Gründen als gesetzwidrig aufgehoben. Tatsächlich handelt es sich bei dem Erlass um eine Verordnung. Darüber hinaus verletzt die darin enthaltene Anordnung eines Kurzhaarschnitts für männliche Soldaten das Recht auf Achtung des Privatlebens.

Anlass für das von Amts wegen eingeleitete Prüfungsverfahren war die Beschwerde eines Soldaten beim VfGH, über den die Bundesdisziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt hatte, weil er seine Haare zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden trug. Dem Erlass des Verteidigungsministers vom Dezember 2017 zufolge müssen die Haare von Soldaten kurz geschnitten sein, während es Soldatinnen gestattet ist, lange Haare „am Hinterkopf gezopft, mit einem Band zusammengehalten (Pferdeschwanz) oder hochgesteckt“ zu tragen.

Der VfGH sieht zunächst sein formales Bedenken bestätigt. Indem der Erlass in die private Lebensführung von Heeresangehörigen eingreift (und damit die Rechtssphäre der Betroffenen verbindlich gestaltet), erweist er sich als Verordnung. Für eine Verordnung fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage; sie hätte außerdem im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen.

Zudem verletzt die Anordnung eines Kurzhaarschnitts nur für männliche Soldaten das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 14 und Art. 8 EMRK).

Zwar kann eine Behörde aus Gründen wie z.B. der nationalen Sicherheit in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Haartracht von Heeresangehörigen zu regeln, um die innere Ordnung und Disziplin des Bundesheeres aufrecht zu erhalten oder um Unfälle zu vermeiden, sind legitime öffentliche Zwecke, die prinzipiell einen solchen Eingriff rechtfertigen können. Gründe wie das Vermeiden von Unfällen kommen jedoch in gleicher Weise bei Soldatinnen und Soldaten zum Tragen. Ein verpflichtender Kurzhaarschnitt nur für Soldaten benachteiligt daher Männer und verletzt somit Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK.

2. Für das Verbot der Schutzhundeausbildung war der Bund nicht zuständig (V 100/2025)

Es war gesetzwidrig, die in der Hundeausbildungs-Verordnung des Bundes geregelte Schutzhundeausbildung zu verbieten. Der VfGH hat entschieden, dass der Bund nicht für ein solches Verbot zuständig war.

Drei Hundehalter, darunter ein Funktionär des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV), bekämpften das Verbot, das im Februar 2025 von dem auch für Tierschutz zuständigen Gesundheitsminister erlassen wurde. Die angefochtene Verordnung verbietet „ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining“ (§ 2 Abs. 4).

Gemäß der Bundesverfassung ist der Bund für die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Tierschutzes zuständig, Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei fallen hingegen in die Zuständigkeit der Länder. Dazu gehören auch Regelungen zum Schutz des Menschen vor Tieren, soweit es um die Abwehr von Gefahren geht, die sich aus der Haltung von Tieren ergeben.

Es liegt zwar im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundes, eine Wertung darüber zu treffen, welche Verhaltensweisen als Tierquälerei verboten sein sollen. Der Bund kann auch die Ausbildung von Hunden unter Tierschutzgesichtspunkten regeln. Ein Verbot der Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken dient jedoch in erster Linie der Abwehr von Gefahren, die sich aus der Haltung entsprechend trainierter Hunde für den Menschen ergeben, und regelt damit Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei. Für die Regelung dieser Angelegenheiten sind aber die Länder zuständig.

Die angefochtenen Bestimmungen wurden daher als gesetzwidrig aufgehoben.

Kommentar ethos.at

Beide Urteile beweisen einmal mehr, dass die österreichische Verfassung für das 21. Jahrhundert nicht mehr geeignet ist (so der Untertitel des Buches „Baustelle Parlament.„)

ad 1 Erlass des Verteidigungsministers über die Haartracht von Soldaten ist gesetzwidrig

Wenn es möglich ist, dass die persönliche Befindlichkeit eines Soldaten (die SN 3.4.26 weiß: es war ein Vorarlberger Offizier) eine Dienstvorschrift (egal ob Erlass oder Verordnung) ganz einfach aushebeln kann, und das noch dazu durch einen Spruch des Höchstgerichtes, dann sollte dieses Gericht besser gleich all jene Gesetze als verfassungswidrig erklären, die der Republik die Führung militärischer Einrichtungen vorschreiben. Das System Bundesheer basiert immer und überall nur auf dem Prinzip der Befehlshierarchie.

Wenn dieses Prinzip schon durch die Frage der Haartracht unterminiert werden kann, wie soll es dann bei wirklich wichtigen Anordnungen und Befehlen, die das Leben der einzelnen Soldaten kosten könnten, funktionieren? DAS, und nicht die groteske Frage der Haartracht, sollte der VfGH beantworten. Ansonsten werden sich im Heer demnächst die Gendergerechten(!) formieren und gleiche Schlafzimmer, Toiletten, Baderäume für männliche und weibliche „Wehrdienende“ fordern. Demnächst kommt die Forderung, dass die Soldaten am Nationalfeiertag in Reih, mit Glied, genau so aufmarschieren dürfen, wie die LGBTQ-Vorkämpfer auf der Regenbogenparade. Parade ist Parade; und beide werden mit Steuergeldern finanziert.

Widersinnig ist jedenfalls das VfGH-Argument “Zudem verletzt die Anordnung eines Kurzhaarschnitts nur für männliche Soldaten das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 14 und Art. 8 EMRK).“ Das Privatleben hat im Dienst nichts verloren! Das gilt heute, nach tausenden me-too-Fällen, nicht nur im Bundesheer, sondern auf jedem Arbeitsplatz! Wenn der Soldat gern Zopf trägt, soll er sich privat einen anstecken, den er sich vor dem Dienst wieder runterholen kann. 

In diesem Sinne hat HTH schon zum Tag der Menschenrechte, 10. Dezember 2021, die Jausenbrotverfassungsjudikatur des VfGH kritisiert, als eine Jausenstation am Berg aufgrund von Corona-Verordnungen ihren Betrieb einstellen musste, während eine andere im Tal ihren Betrieb fortsetzen durfte. Wenn Moral 4.0 (Herausgeber von ethos.at) diesem Beispiel folgen würde, müsste der Verein ungefähr 150 Verfassungsklagen wegen Ungleichbehandlung einreichen. Rechtlich wäre das mit einem Anwalt, der sonst nichts zu tun hat, möglich. Philosophisch betrachtet jedoch vernunftswidrig und verantwortungslos!

ad 2 Für das Verbot der Schutzhundeausbildung war der Bund nicht zuständig 

Hier geht es um einen der zahlreichen Kompetenzartikel, die regeln, welche Instanz (Bund, Land) für Gesetzgebung, und welche für die Vollziehung zuständig ist. Hier gab es offenbar in der Frage, ob eine Verordnung ein Tierschutzgesetz oder ein Sicherheitsgesetz zugeordnet werden muss, unterschiedliche Auffassungen von Gesetzgeber und Verfassungsgericht gegeben hat. ethos.at hat darauf schon lange eine Antwort: es macht keinen Sinn, dass ein derart kleines Land wie Österreich eine Bundesgesetzgebung und neun Landesgesetzgebungen hat, die sich noch dazu den fragwürdigen „Luxus“ eigener Landesverfassungen gönnen.

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ÖGK kürzt Leistungen

OeGKeins

7. März 2025 – Nachdem für großteils sinnlose Corona-Maßnahmen seit 2020 rund 100 Millilarden Euro vergeudet wurden – mitgetragen von den damaligen Oppositionsparteien SPÖ+NEOS – müssen diese nunmehrigen „Regierungs-Parteien“ gemeinsam mit der ÖVP nun bei den kranken Menschen sparen. „Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) kürzt Leistungen und erhöht Selbstbehalte. Ab Mai werden etwa die Regeln für Kostenübernahmen von Krankentransporten verschärft, zudem steigt der Selbstbehalt beim Zahnersatz. Bereits seit 1. März wurde die Kostenübernahme von Zahnregulierungen eingeschränkt“, berichtet ORF.at (6.3.26)

Im Folgenden der Wortlaut der ÖGK-Presseinformation zu dem Thema:

+ ÖGK setzt Maßnahmen für stabile Versorgung und soziale Ausgewogenheit

+ Prävention stärken, Versorgung sichern und Beiträge verantwortungsvoll einsetzen

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verwaltet die Beiträge von rund 7,6 Millionen Versicherten. Diese Mittel stammen aus der Solidargemeinschaft: Viele leisten ihren Beitrag, damit im Krankheitsfall alle die notwendige medizinische Versorgung erhalten, die sie brauchen. Um dieses Prinzip dauerhaft zu sichern, überprüft die ÖGK regelmäßig bestehende Leistungen und Abläufe und nimmt dort Anpassungen vor, wo sie sinnvoll und notwendig sind. Grundlage dafür sind Beschlüsse der Hauptversammlung Mitte Februar 2026.

Ziel ist sicherzustellen, dass jeder Beitrags-Euro dort eingesetzt wird, wo er den größtmöglichen medizinischen Nutzen für die Versicherten bringt. Während die medizinischen Möglichkeiten laufend wachsen und die Menschen länger leben, steht das Gesundheitssystem gleichzeitig unter zunehmendem finanziellen Druck: Die Einnahmensteigerung wird geringer, die Ausgaben steigen.

Versorgung bleibt gesichert

Ein Teil der aktuellen Änderungen betrifft organisatorische Abläufe. So werden etwa Sekundärtransporte zwischen Krankenanstalten ab 1. Mai 2026 nicht mehr über die Sozialversicherung abgerechnet. Diese Leistungen sind bereits durch die Krankenanstaltenfinanzierung abgedeckt. Für Patientinnen und Patienten ändert sich dadurch nichts, zusätzliche Kosten entstehen für sie nicht.

Auch bei Krankentransporten erfolgt eine Klarstellung: Transportkosten werden künftig übernommen, wenn eine medizinisch begründete Gehunfähigkeit vorliegt und diese ärztlich entsprechend bestätigt wird. Ziel ist es, Transportkapazitäten gezielt für medizinisch notwendige Fälle einzusetzen und Wartezeiten zu reduzieren.

Effizienter Einsatz der Beiträge

Weitere Anpassungen berücksichtigen auch den medizinischen und technischen Fortschritt. So werden Hörgeräte künftig grundsätzlich alle sechs, statt bisher alle fünf Jahre ersetzt. Hintergrund ist, dass moderne Geräte technisch langlebiger geworden sind. Wenn ein Hörgerät beschädigt ist oder sich das Hörvermögen verändert, kann ein Ersatz weiterhin auch früher bewilligt werden.

Auch im Bereich des Krankengeldes werden freiwillige Mehrleistungen überprüft und in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten angepasst.

Der bisherige Familienzuschlag zum Krankengeld für bestimmte mitversicherte Angehörige wird für neue Versicherungsfälle gestrichen. Für alle Personen, die bis zum 1. März 2026 bereits Krankengeld bezogen haben, kann der Familienzuschlag noch bis Ende April 2026 beantragt werden. Zudem wird der Sonderzahlungszuschlag beim Kranken-, Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsgeld geringfügig von 17 % auf ein Sechstel (16,66 %) angepasst. An der maximalen Bezugsdauer des Krankengeldes von bis zu 78 Wochen ändert sich nichts. Neu vorgesehen ist eine zusätzliche ärztliche Begutachtung zwischen der 63. und 67. Woche des Krankengeldbezugs, um die weitere medizinische Betreuung bestmöglich zu begleiten.

Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren übernimmt die ÖGK weiterhin die gesamten Kosten für Zahnspangen bei schweren Kieferfehlstellungen der Klassifizierung IOTN 4 und 5, sofern die Behandlung über einen Vertragspartner erfolgt – hier ändert sich nichts. Für leichtere Fälle, bei denen die Voraussetzungen für die Gratis-Zahnspange nicht erfüllt sind, erstattet die ÖGK bei Vertragszahnärztinnen und -zahnärzten nach Genehmigung 70 % der Kosten (Tarif 2026: EUR 821,80 pro Behandlungsjahr), während 30 % vom Patienten selbst getragen werden müssen. Bei Wahlzahnärztinnen und -zahnärzten werden 80 % des Kassenanteils (Tarif 2026: EUR 657,44) erstattet. Für festsitzende Zahnspangen leistet die ÖGK einen Zuschuss von maximal EUR 821,80 pro Behandlungsjahr, sofern die Rechnung vollständig bezahlt wurde. Voraussetzung für alle Leistungen ist die Einreichung und Bewilligung des Therapieplans durch den Zahnmedizinischen Dienst der ÖGK. Eine wichtige Änderung betrifft Zahnfehlstellungen der Klassifizierung IOTN 3a und 3f: Ab 1. März 2026 werden diese nur noch in Ausnahmefällen übernommen, da sie meist nur einen geringfügigen Platzmangel darstellen, die Kaufunktion erhalten bleibt und keine gesundheitlichen Risiken bestehen. Die Behandlung dient überwiegend ästhetischen Zwecken.

Soziale Ausgewogenheit innerhalb der Solidargemeinschaft

Beim unentbehrlichen Zahnersatz wird die Zuzahlung sozial gestaffelt angepasst. Versicherte mit Rezeptgebührenbefreiung werden künftig entlastet und zahlen nur mehr 20 Prozent der Kosten. Für alle übrigen Versicherten erhöht sich der Anteil moderat auf 30 Prozent. Ziel der Anpassung ist eine sozial ausgewogene Finanzierung: Personen mit geringem Einkommen werden entlastet, während Versicherte mit höherem Einkommen einen etwas größeren Anteil tragen. Die Regelung gilt für unentbehrlichen Zahnersatz sowohl in den Zahngesundheitszentren der ÖGK als auch im niedergelassenen Bereich.

Ab 1. Mai 2026 können Versicherte pro Quartal grundsätzlich höchstens zwei Zahnärztinnen oder Zahnärzte aufsuchen. Ein weiterer Wechsel ist weiterhin möglich, jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen und mit entsprechender Zustimmung. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Versorgung besser zu strukturieren, Ordinationen zu entlasten und lange Wartezeiten für Patient*innen zu reduzieren.

Stärkerer Fokus auf Prävention

Parallel dazu setzt die ÖGK verstärkt auf Prävention, insbesondere im Bereich der Zahngesundheit. In den Zahngesundheitszentren wurde ein modernes Versorgungskonzept für professionelle Zahnreinigung und anschließende Parodontaltherapie umgesetzt.

Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren können einmal pro Behandlungsjahr eine kostenlose professionelle Zahnreinigung auf e-card in Anspruch nehmen. Bei einer festsitzenden Zahnspange ist diese Leistung zweimal pro Jahr möglich.

Mit diesen Maßnahmen stellt die ÖGK sicher, dass die Versorgung der Versicherten auch künftig qualitativ hochwertig und nachhaltig abgesichert bleibt. Die Beschlüsse wurden Mitte Februar in der Hauptversammlung gefasst. Seither laufen die rechtliche und organisatorische Umsetzung sowie die Information der betroffenen Stellen schrittweise über mehrere Kanäle.

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