Wirtschaftskammer: Rechnungshof sieht strukturbedingte Risiken und mahnt zügige Reformen ein
10. Juli 2026 (Presseinformation des Rechnungshofes als pdf) – Der Rechnungshof empfiehlt der Wirtschaftskammer, zügig grundlegende Strukturreformen zu initiieren und Parallelstrukturen zu minimieren. Zudem ortet er Defizite bei Steuerung und Aufsicht. 2025 wurde für die Wirtschaftskammerorganisation ein neues – derzeit ausgesetztes – System für die Bezüge der Funktionärinnen und Funktionäre eingeführt. Starke Erhöhungen sind die Folge.

2024 wurden 25,73 Millionen Euro an solchen Funktionsentschädigungen ausbezahlt. Wie sie bemessen wurden, war nicht nachvollziehbar dokumentiert. Zudem zeigte sich: Der Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und seine drei Stellvertretungen bezogen monatlich durchschnittlich 21.500 Euro – 13 Prozent mehr als der Wirtschaftsministerin/des Wirtschaftsministers.
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Geprüft wurde bei der WKÖ, bei der Wirtschaftskammer (WK) Oberösterreich und bei der WK Salzburg. Daraus resultierten drei Berichte. Der überprüfte Zeitraum umfasst im Wesentlichen die Jahre 2020 bis 2024. In der Wirtschaftskammerorganisation gibt es rund 1.000 organisatorische Einheiten (693 selbstständige Körperschaften, 266 Fachvertretungen, rund 30 Arbeitsgemeinschaften sowie die Regionalstellen in den Bundesländern) mit rund 1.200 Organen auf Bundes- und Landesebene, für die etwa 10.300 aktive Funktionärinnen und Funktionäre tätig sind.
Rund 4.740 Vollzeitbeschäftigte arbeiteten 2024 in der Wirtschaftskammerorganisation. Diese Strukturen bergen das Risiko von Doppelgleisigkeiten, Steuerungsdefiziten und Intransparenz. Sie erschweren es außerdem, allfällige Reform- und Einsparungsmöglichkeiten umzusetzen. Obwohl die Reformnotwendigkeit seit Jahren bekannt ist und entsprechende Pläne mit breiter Zustimmung der Organe der Wirtschaftskammerorganisation beschlossen wurden, gelang eine Struktur- und Organisationsreform bislang nicht.
Risiken reduzieren, Parallelstrukturen minimieren
Der Rechnungshof empfiehlt der WKÖ, in gemeinsamer Verantwortung mit den Landeskammern zügig grundlegende Strukturreformen zu initiieren, die vor allem die mit dem Aufbau der Wirtschaftskammerorganisation einhergehenden Risiken reduzieren. Im Mittelpunkt stehen soll eine übersichtliche und für die Mitglieder nachvollziehbare Organisationsstruktur. Die bestehenden zehnfachen Parallelstrukturen – auf Ebene der Bundeskammer (WKÖ) und in allen neun Landeskammern – sind zu minimieren.
Der Rechnungshof anerkennt die im Juni 2026 kommunizierten Bemühungen der WKÖ und der Landeskammern, die Mitglieder im Bereich der Kammerumlagen mittelfristig um 100 Millionen Euro jährlich zu entlasten, weist aber darauf hin, dass damit auch nachhaltig wirkende Strukturreformen einhergehen sollten.
Mängel bei Steuerung und Aufsicht
Dem Erweiterten Präsidium der WKÖ obliegt die strategische Führung und Steuerung aller Körperschaften und Wirtschaftskammerorganisationen. Jedoch: Die WKÖ verfügte über keinen umfassenden Überblick zu zentralen Aspekten im Zusammenhang mit den Funktionärinnen und Funktionären und den Beschäftigten der gesamten Wirtschaftskammerorganisation. Sie nahm keine weitergehenden strategischen Führungsaufgaben wahr und setzte keine weiteren steuernden Maßnahmen.
Trotz des jährlichen Personalaufwands von zuletzt bereits über einer halben Milliarde Euro bestand in der WKÖ kein standardisiertes Personalcontrolling in Bezug auf die gesamte Wirtschaftskammerorganisation. Somit fehlten dafür strategische Ziele zur Entwicklung des Personalstandes und Personalaufwandes.
Bemessung der Funktionsentschädigungen nicht nachvollziehbar dokumentiert
2024 wurden 25,73 Millionen Euro an Funktionsentschädigungen ausbezahlt. Die Höhe bestimmte die jeweilige Wirtschaftskammer/die jeweilige Fachorganisation im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der geregelten Höchstsätze. Die für die Funktionsentschädigungen maßgeblichen Voraussetzungen sind unter anderem die erhebliche Inanspruchnahme sowie der Verantwortungs- und Aufgabenbereich. Zudem ist die Funktionärstätigkeit laut Wirtschaftskammergesetz grundsätzlich ein unbesoldetes Ehrenamt.
2025 wurde für die Wirtschaftskammerorganisation ein neues System der Funktionsentschädigungen eingeführt. Damit verbunden waren starke Erhöhungen der Höchstsätze und auch der Funktionsentschädigungen. Die Kritik des Rechnungshofes: Inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung und Bemessung der Funktionsentschädigungen berücksichtigt wurden, war nicht nachvollziehbar dokumentiert.
Und: Insbesondere die möglichen Funktionsentschädigungen für die Präsidentinnen/Präsidenten sowie für die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten stehen in einem Spannungsverhältnis zur gesetzlichen Ausgestaltung der Wirtschaftskammer-Funktionen als Ehrenämter. Der Rechnungshof weist kritisch darauf hin, dass die Präsidien der Wirtschaftskammern die Höhe ihrer eigenen Funktionsentschädigungen festlegten. Darin liegt ein struktureller Interessenkonflikt.
Valorisierung entkoppelt von tatsächlicher Entwicklung der Politikerbezüge
Während im alten System die Höchstsätze der Funktionsentschädigungen an die Bezüge der Wirtschaftsministerin/des Wirtschaftsministers gekoppelt waren und somit auch „Politiker-Nulllohnrunden“ mitzutragen waren, erfolgt mit der neuen Regelung eine automatische jährliche Anhebung sämtlicher Funktionsentschädigungen.
Mehrfachfunktionen: Begrenzung der Bezüge
Sieben Mitglieder des Präsidiums der WKÖ übten im überprüften Zeitraum weitere Tätigkeiten in Organen von Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen aus, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Dies betraf unter anderem die Tätigkeit des bis November 2025 amtierenden Präsidenten der WKÖ als Präsident der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB). Während für politische Funktionärinnen und Funktionäre (zum Beispiel Abgeordnete) eine Begrenzung der Bezüge aus öffentlichen Kassen in Anzahl und Höhe gilt, war diese Begrenzung auf diese Fälle nicht anzuwenden. Der Rechnungshof sieht in diesem Umstand ein Spannungsverhältnis.
Durchschnittlich 21.500 Euro für WKÖ-Generalsekretär und Stellvertretungen
Zur Führung der laufenden Geschäfte sind in der WKÖ ein Generalsekretariat und in den Landeskammern jeweils Kammerdirektionen eingerichtet. Der durchschnittliche Bruttomonatsbezug des WKÖ-Generalsekretärs und seiner drei Stellvertretungen lag im Februar 2026 bei 21.500 Euro. Damit lag er um 52 Prozent über dem Bruttomonatsbezug einer Generalsekretärin beziehungsweise eines Generalsekretärs in einem Bundesministerium und um 13 Prozent über dem Bruttomonatsbezug der Wirtschaftsministerin/des Wirtschaftsministers.
Die Empfehlung des Rechnungshofes: Die Bruttomonatsbezüge der Generalsekretärin/ des Generalsekretärs und ihrer beziehungsweise seiner Stellvertretungen jedenfalls niedriger festzusetzen als jenen der Wirtschaftsministerin beziehungsweise des Wirtschaftsministers. Der Rechnungshof anerkennt, dass es ab Juli 2026 nur mehr eine Stellvertretung des Generalsekretärs geben soll.
Viel Spielraum bei Entlohnung des Personals
Das gesamte Personal der Wirtschaftskammerorganisation bildet einen „einheitlichen Körper“. Die Anstellung der Beschäftigten in der Wirtschaftskammerorganisation obliegt allein den zehn Wirtschaftskammern und ist den Fachorganisationen untersagt. Die Dienstverhältnisse der Wirtschaftskammerorganisation sind durch Dienstordnungen geregelt. Allerdings zeigten sich viele Spielräume insbesondere bei der Entlohnung durch Funktionszulagen, Höherreihungen und Sondervergütungen. Individuelle Höherreihungen möglichst zu reduzieren, die Sondervergütungen nur für besonders gute Leistungen zu gewähren und diese insbesondere auch für Führungskräfte zu reduzieren, empfiehlt der Rechnungshof. Sonderregelung bei Kammerprüfungen Der Prüfungsmaßstab des Rechnungshofes umfasst bei Prüfungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit ist nicht vorgesehen
WKO: Mangelnde Transparenz
+ Rechnungshof kritisiert mangelnde Transparenz gegenüber den Mitgliedern der Wirtschaftskammern
+ 2 Milliarden Euro Rücklagen ohne zweckmäßige Verwendung
10. Juli 2026 – (Pressinformation des Rechnungshofes als pdf) – Selbst formal korrekt erstellte Rechnungsabschlüsse der Wirtschaftskammern und der Fachorganisationen sind in ihrer Aussagekraft eingeschränkt. Denn: Angesichts der gemeinsamen kammereigenen Haushaltsordnung liefern die Rechnungsabschlüsse kein umfassendes Bild der tatsächlichen Vermögens- und Finanzlage. Zu diesem Fazit kommen die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungshofes in den Berichten „Rücklagen der Wirtschaftskammern – Wirtschaftskammer Österreich“, „Rücklagen der Wirtschaftskammern – Wirtschaftskammer Wien“ und „Rücklagen der Wirtschaftskammern – Wirtschaftskammer Steiermark“. Geprüft wurde bei den drei Wirtschaftskammern mit den höchsten Rücklagenständen.
Einbezogen wurde zudem die Rücklagengebarung aller Wirtschaftskammern und der Fachorganisationen. Transparenz über die Rücklagen zu schaffen war das Ziel der Prüfung. Prüfungszeitraum sind im Wesentlichen die Jahre 2020 bis 2024. Die Wirtschaftskammer besteht aus vielen eigenständigen und finanzautonomen Rechtsträgern in einer komplexen Organisation. Zum 31. Dezember 2024 waren das neben der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) neun Landeskammern, 93 Fachverbände und 590 Fachgruppen – zusammen 693 Körperschaften öffentlichen Rechts.
Grundlage ist das Wirtschaftskammergesetz 1998. Ende 2024 verzeichneten die Landeskammern österreichweit rund 711.000 Mitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet, durch Umlagen zur Finanzierung der Wirtschaftskammerorganisation beizutragen. Die zuständigen Organe der Wirtschaftskammern beschließen die Höhe der jeweiligen Umlage. Von 2020 bis 2024 wurden Erträge von 6,051 Milliarden Euro erzielt; durchschnittlich fünf Prozent der Erträge wurden den Gewinnrücklagen zugewiesen. 70 Prozent der Erträge (4,247 Milliarden Euro) stammten aus Kammer- und Grundumlagen.
Ausschüttung der Rücklagen an Mitglieder nicht vorgesehen
Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind nur in der Höhe festzusetzen, die notwendig ist, um zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen den in den Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand zu decken und um angemessene Rücklagen zu bilden. Jedoch: Eine Definition, nach welchem Maßstab die Höhe der Rücklagen als angemessen zu bewerten ist, fehlt sowohl im Wirtschaftskammergesetz 1998 als auch in der kammereigenen Haushaltsordnung.
Eine Auflösung von Rücklagen zugunsten einer Absenkung von Kammer- und Grundumlagen ist in den kammerinternen Haushaltsvorschriften nicht vorgesehen. Ebenso wenig wie eine Rückführung der Jahresüberschüsse an die Mitglieder im Sinne einer Gesellschafterausschüttung. Die Konsequenz: Jedes positive Jahresergebnis führt zu einer Erhöhung und jedes negative Jahresergebnis zu einer Verringerung der Gewinnrücklagen.
Angemessenheit und Höhe der Rücklagen hinterfragen
Der Rücklagenstand aller Wirtschaftskammern und Fachorganisationen lag gemäß Rechnungsabschlüssen des Jahres 2024 bei 2,056 Milliarden Euro. Dieser Betrag setzt sich aus 1,334 Milliarden Euro an Gewinnrücklagen und 0,721 Milliarden Euro an Kapitalrücklagen zusammen. Gewinnrücklagen stellen grundsätzlich frei verfügbares Vermögen dar. Die Kapitalrücklagen spiegeln das Immobilien- und Beteiligungsvermögen in der Bilanz wider.
Abhängig von der Auslegung der Haushaltsvorschriften sind der Rücklagengebarung engere oder weitere Grenzen gesetzt. Der Rechnungshof weist kritisch darauf hin, dass eine weite Auslegung eine unbegrenzte Rücklagenbildung auf Vorrat begünstigen könnte. Trotz bestehender Interpretationsspielräume wiesen alle drei geprüften Wirtschaftskammern ähnliche Muster bei der Rücklagengebarung auf. So wurden etwa Rücklagen teilweise über 20 Jahre nicht oder nur geringfügig aufgelöst. Der Rechnungshof empfiehlt, Angemessenheit und Höhe dieser Rücklagen sowie den Bedarf an bestehenden Rücklagen regelmäßig zu evaluieren, an nachvollziehbaren Kriterien zu bemessen und zu dokumentieren.
Mangelnde Transparenz gegenüber den Kammermitgliedern
Das Rechnungswesen der Wirtschaftskammern ist in der kammereigenen Haushaltsordnung geregelt. Sie orientiert sich zwar an unternehmensrechtlichen Bestimmungen, weicht aber auch von diesen ab. Diese Besonderheiten erschwerten nicht nur die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Wirtschaftskammern, sondern auch den Vergleich zwischen den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen. Aufgrund ihrer Rechnungslegungsvorschriften müssen sie keinen zusammenfassenden Rechnungsabschluss über alle 693 Rechtsträger erstellen.
Der Rechnungshof bemängelt dies vor dem Hintergrund der fehlenden Gesamtübersicht und der mangelnden Transparenz gegenüber den Kammermitgliedern. Eine transparente und nachvollziehbare Vorgehensweise ist auch im Zusammenhang mit der Rücklagengebarung von großer Bedeutung, zumal sie mitentscheidend für die Festsetzung der Höhe der einzuhebenden Umlagen ist. Der Rechnungshof empfiehlt unter anderem, Form und Detailtiefe der Rechnungsabschlüsse weiter zu vereinheitlichen sowie die Vermögenslage transparenter darzustellen.
Vermögenswerte intransparent
In den Kapitalrücklagen hat sich das Beteiligungs- und Immobilienvermögen widerzuspiegeln. In diesem Zusammenhang zeigt der Rechnungshof auf: Immobilien sind gemäß der Haushaltsordnung der Wirtschaftskammern mit dem Einheitswert in die Bilanz aufzunehmen, sofern ein Einheitswertbescheid vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen: Im Verhältnis zu einer Bewertung gemäß Unternehmensgesetzbuch nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist der Einheitswert deutlich niedriger. Der Kritikpunkt des Rechnungshofes: Ohne zusätzliche Erläuterungen bleibt der tatsächliche Vermögenswert der in Immobilien aber auch in Beteiligungen gebundenen Kapitalrücklagen intransparent.
Von den drei überprüften Wirtschaftskammern waren nur in den Rechnungsabschlüssen der Wirtschaftskammer Österreich keine Immobilien zum Einheitswert bilanziert.
Betriebsnotwendigkeit des Immobilienvermögens evaluieren
Die Rechnungsabschlüsse der Wirtschaftskammern enthielten großteils keine Informationen über Zweck und Nutzung der Immobilien. Dadurch ist nicht erkennbar, ob eine Immobilie betriebsnotwendig ist oder der Veranlagung dient. Der Rechnungshof empfiehlt den überprüften Wirtschaftskammern, die Betriebsnotwendigkeit ihres Immobilienvermögens zu evaluieren und dabei den beabsichtigten Zweck der jeweiligen Immobilie, ihre tatsächliche Verwendung sowie Auslastung und mögliches Einsparungspotenzial zu erheben. Auch die Immobilien in Beteiligungen sollen berücksichtigt werden.
Immobilien als Vermögensanlage bei der Wirtschaftskammer Wien
Das Beteiligungs- und Immobilienvermögen der WK Wien veränderte sich in den Jahren 2019 bis 2024 umfassend. Das zeigt der Rechnungshof im Bericht zur Wirtschaftskammer Wien auf. So bewirkte etwa der Erwerb des neuen Bürogebäudes „Haus der Wiener Wirtschaft“ im Jahr 2019 einen deutlichen Anstieg der Kapitalrücklagen. Der Übertrag von Immobilien aus dem direkten Kammervermögen in GmbH & Co KG-Strukturen im Jahr 2024 führte zu einer Verschiebung des Immobilienvermögens hin zum Beteiligungsvermögen. Die WK Wien wies zum 31. Dezember 2024 für elf direkte Beteiligungen ein Vermögen in Höhe von 226,65 Millionen Euro in ihrer Bilanz aus. Zwei Immobilien hielt die WK Wien vollständig und eine teilweise als Vermögensanlage.
Immobilienprojekt der Wirtschaftskammer Steiermark
Unter anderem im Bericht zur Wirtschaftskammer Steiermark empfehlen die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungshofes, bestehende Rücklagen nach ihrem tatsächlichen Bedarf kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls aufzulösen oder umzuwidmen. Ein Stein des Anstoßes: Die WK Steiermark bildete für die Finanzierung der sogenannten Arealentwicklung sowohl Rücklagen als auch Rückstellungen von bis zu 107 Millionen Euro, obwohl die angefallenen Projektkosten großteils aus dem laufenden Jahresbudget finanziert werden konnten. Hinzu kommt: Über 20 Jahre erfolgten in der WK Steiermark keine Auflösungen für den Großteil der zweckgebundenen Rücklagen.
Sonderregelung bei Kammerprüfungen
Der Prüfungsmaßstab des Rechnungshofes umfasst bei Prüfungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit ist nicht vorgesehen.