2026.06.28 Graz wählt

dbö fordert Prüfung der Unvereinbarkeiten

von Mitgliedern des Grazer Gemeinderates

3. September 2026 (Presseinformation, Demokratisches Bündnis Österreich / dbö-Graz) Gemäß der österreichischen Verfassung besteht eine strenge Gewaltenteilung zwischen Judikative, Exekutive und Legislative. Sowohl die Bundesverfassung als auch das Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz regeln die Sicherstellung der Gewaltentrennung, welche nach unserer Betrachtungsweise bei den angeführten Persönlichkeiten, die für den Einzug in den Stadtgemeinderat Graz nominiert sind, gemäß der angeführten Gesetzeslage nicht eindeutig hervorgeht und deswegen potentiell die Ausübung der legislativen Tätigkeit nicht objektiv durchgeführt werden kann. Auf der Parlamentshomepage ist zu lesen: „Über die Zulässigkeit der Ausübung einer leitenden Stellung nach  § 6 Abs. 2 Z 1 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz sowie einer Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Bund, Land oder Gemeinde (§ 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz) entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss. Die Pflicht zur Veröffentlichung und die Prüfung durch den Unvereinbarkeitsausschuss bestehen unabhängig voneinander.“

Unv-Transparenz-G § 6a. (1) „Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben dies unter Angabe ihres Tätigkeitsbereiches innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, wenn das Dienstverhältnis nach erfolgter Wahl begründet wurde, innerhalb eines Monats dem Präsidenten des Vertretungskörpers anzuzeigen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung einer solchen Tätigkeit entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuß – im Falle der Mitglieder der Landtage der zuständige Ausschuß der Landtage – mit einfacher Stimmenmehrheit. Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst ist die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Ausschuß beschließt im Einzelfall, daß die weitere Ausübung zulässig ist, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper auf Grund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung gewährleistet ist. Sonstigen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuß beschließt, weil eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen ist dem betroffenen Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates innerhalb von zwei Monaten ein mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung ein möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz; verweigert das Mitglied seine Zustimmung, ist es mit Ablauf dieser Frist unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen.“

Antrag an den Verfassungsausschuss der Stadt Graz  Wir vom demokratischen bündnis österreich, Kurzbezeichnung dbö, stellen den Antrag, die Tätigkeiten jener, zum Gemeinderat von Graz nominierten Personen auf eine mögliche Unvereinbarkeit mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Der Unvereinbarkeitsausschuss möge das Vorliegen einer Unvereinbarkeit oder eines unzulässigen Interessenkonflikts hinsichtlich nachstehend angeführter Punkte feststellen, die satzungsgemäßen bzw. gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen einleiten, das Prüfergebnis veröffentlichen und umgehend an das dbö übermitteln.

A) Antrag auf Prüfung der KandidatInnen für den Stadtgemeinderat Graz 2026 (Namensliste im Anhang

Zusatzantrag Da in der, im Internet unter https://www.graz.at/cms/beitrag/10379731/7768104/Gemeinderat_Mitglieder.html verfügbaren Liste, weder ehrenamtliche noch bezahlte Nebentätigkeiten bzw. Funktionen der Grazer Stadträte angeführt sind, beantragt das dbö Graz beim zuständigen Ausschuss, die korrekte Ausweisung und Prüfung der Unvereinbarkeit der politischen Funktionäre gem. dem bereits mehrfach zitierten Unvereinbarkeitsgesetz.

B) Antrag auf Prüfung Kandidatenlisten

Wie sind Kandidatenlisten bei Wahlen (s. Anhang ‚GrazWahl_Namenslisten‘) zu bewerten, wenn Personen an wählbarer Stelle geführt werden, die möglicherweise der Unvereinbarkeit unterliegen? Sind diese Listen rechtskonform und gültig? Das dbö ersucht die Wahlbehörde der Stadt Graz sowie den zuständigen Ausschuss und den Gemeinderat der Stadtgemeinde Graz, um Klärung und Stellungnahme zu dieser, für eine rechtskonforme Wahlausübung existenziellen Fragestellung.

C) Antrag auf Prüfung der objektiven Tätigkeitsausübung gem. § 6 Unvereinbarkeitsgesetz

Weiters ersucht das dbö den zuständigen Ausschuss um Feststellung, inwieweit eine Parteimitgliedschaft der unter § 6a des Unvereinbarkeits- un Transparentsgesetzes angeführten Personengruppe eine objektive Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet, da die Parteien gem. § 1 Parteiengesetz das ausschließliche Legislativ-Recht besitzen. Sohin bedingt jede Parteimitgliedschaft eine legislative Tätigkeit und müsste gem. österreichischer Verfassung einen Unvereinbarkeitsfaktor bilden. Es wird auch um eine Stellungnahme ersucht, ob die gleichzeitige Ausübung eines Gemeinderats- und eines Bezirksratsmandates mit den Anforderungen der österreichischen Bundesverfassung, des Parteiengesetzes sowie des Unvereinbarkeitsgesetzes übereinstimmen. Der zuständige Ausschuss und der Gemeinderat der Stadt Graz werden ersucht, die Position der Wahlbehörde und des Legislativorgans der Stadt Graz rechtserbindlich darzulegen.

D) Antrag auf Prüfung Parteipolitische Werbung an österreichischen Schulen*

Laut dem Schulunterrichtsgesetz (§ 46 Abs. 3 SchUG) sowie den Erlässen des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung darf Werbung für schulfremde Zwecke den Bildungsauftrag nicht beeinträchtigen, und es darf kein Raum für einseitige Parteipolitik entstehen. Grundsätzlich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Parteimitgliedschaft bereits das SchUG verletzt? Nachdem eine Mitgliedschaft in einem Legislativ-Gremium (Gemeinderat, Landtag, Nationalrat) öffentlich ist, kann die gleichzeitige Ausübung der Legislativ-Funktion und des Pädagogenberufes niemals objektiv sein, weil die Parteizugehörigkeit und das Ausüben einer Legislativfunktion eine einseitige Parteipolitik bedingt. Das dbö ersucht den zuständigen Ausschuss und den Gemeinderat der Stadtgemeinde Graz um Stellungnahme zu dieser Problematik, ob der Pädagogenberuf* mit der leislativen Tätigkeit eines Gemeinderates vereinbar ist.

E) Antrag auf Prüfung Parteiproporz

In Österreich ist es Usus, bestimmte Funktionen wie Schuldirektoren nach der Parteizugehörigkeit zu besetzen. Bewahrt diese Form der Postenbesetzung die Objektivität der geforderten Arbeitsausübung und ist dieser Usus mit dem Unvereinbarkeitsgesetz in Einklang zu bringen? Wäre eine parteiunabhängige Kandidatenauswahl für Leitungsfunktionen geeigneter, Unabhängigkeit, Objektivität und Vereinbarkeit zu verknüpfen? Das dbö ersucht den zuständigen Ausschuss und den Gemeinderat der Stadtgemeinde Graz um Stellungnahme zu dieser Anwendung.

Thomas Hassler (Obmann dbö-Graz)

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