2026.06.28 Graz wählt

Update 16.7.2026: „KPÖ und Grüne wollen in Graz erneut gemeinsam eine Stadtregierung bilden. Beide Parteien beginnen nun mit vertieften Gesprächen über ein Koalitionsprogramm“, berichtet Inside-Graz.at

Update 28.6.2026: „Das vorläufige Ergebnis inklusive Wahlkartenprognose: Die KPÖ entscheidet die Wahl klar für sich und gewinnt sogar sieben Prozent an Stimmen dazu. Die Grünen liegen noch vor der FPÖ, verloren aber, ebenso ÖVP und NEOS. Neuerlich historisch sind die Verluste der SPÖ. Keine Chancen hatten die Kleinparteien KFG, DBÖ, GAZA, PIRAT und MFG, die alle unter 1 Prozent blieben. Details siehe steiermark.orf.at

Update 7. Juli 2026 – Nachwehen in der SPÖ. Nachdem schon am Montag, nach der Wahl, die Grazer SP-Chefin Doris Kampus zurückgetreten war, löste der Chef der LandesSP eine Woche später den gesamten Grazer Parteivorstand auf. Details siehe grazer.at

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Graz wählt am 28. Juni 2026

Gewählt werden: Gemeinderat, Bezirksräte und Migrant:innenbeirat

Wahllokale geöffnet: 7–16 Uhr

Ort: 272 Wahllokale in Graz

Briefwahl: Wahlkarte bis 24. Juni beantragen

Siehe Bericht der Kleinen Zeitung, 26.5.2026

Insgesamt elf Parteien treten an.

Elke Kahr Rathaus Graz

Für die KPÖ tritt die amtierende Bürgermeisterin Elke Kahr an

Sieben Parteien, die aktuell im Gemeinderat vertreten sind:

Reihung hier nach Stimmenzahl von 2021.

KPÖ: Elke Kahr

ÖVP: Kurt Hohensinner

Grüne: Judith Schwentner

FPÖ: Rene Apfelknab

SPÖ: Doris Kampus

NEOS: Philipp Pointner

KFG: Claudia Schönbacher

Neu treten an:

„Demokratisches Bündnis Österreich“ / dbö Graz

„Liste Gaza – Stimmen für globale Gerechtigkeit“

„Piratenpartei Graz – jung, progressiv, besser für Graz“

„MFG – Österreich Menschen-Freiheit-Grundrecht“

Demokratisches Bündnis Österreich / dbö Graz

dbö-Graz nimmt erstmals an der Grazer Gemeinderatswahl teil. In den kommenden Wochen will die Bewegung verstärkt mit Infoständen und öffentlichen Auftritten präsent sein. Wie stark die neue Gruppierung bei der Wahl tatsächlich abschneiden wird, bleibt offen. F

Inhaltlich beschäftigt sich die Bewegung mit zahlreichen Themenbereichen. Im Mittelpunkt stehen unter anderem der öffentliche Verkehr, leistbares Wohnen, mehr Grünflächen und Maßnahmen gegen Bodenversiegelung. Auch soziale Absicherung, Digitalisierung und die stärkere Einbindung der Bevölkerung in politische Entscheidungen sind Teil des Programms. Zusätzlich spricht sich die Gruppierung für den Ausbau barrierefreier Angebote, günstigere Öffi-Tickets sowie neue Modelle im Bereich Wohnen und Stadtentwicklung aus.

Ein zentrales Anliegen der Bewegung ist die stärkere politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Unter anderem fordert dbö-Graz eine barrierefreie digitale Wahlmöglichkeit zusätzlich zur bisherigen analogen Stimmabgabe. Die Partei beruft sich dabei auf die UN-Behindertenrechtskonvention und spricht sich generell für mehr Mitbestimmung und einen einfacheren Zugang zu demokratischen Prozessen aus.

dboe Graz Hassler

Am 18.5. war Listenführer Thomas Hassler erstmals mit einem dbö-Wahlstand in der Grazer Innenstadt.

dbö fordert Prüfung der Unvereinbarkeiten

von Mitgliedern des Grazer Gemeinderates

3. September 2026 (Presseinformation, Demokratisches Bündnis Österreich / dbö-Graz) Gemäß der österreichischen Verfassung besteht eine strenge Gewaltenteilung zwischen Judikative, Exekutive und Legislative. Sowohl die Bundesverfassung als auch das Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz regeln die Sicherstellung der Gewaltentrennung, welche nach unserer Betrachtungsweise bei den angeführten Persönlichkeiten, die für den Einzug in den Stadtgemeinderat Graz nominiert sind, gemäß der angeführten Gesetzeslage nicht eindeutig hervorgeht und deswegen potentiell die Ausübung der legislativen Tätigkeit nicht objektiv durchgeführt werden kann. Auf der Parlamentshomepage ist zu lesen: „Über die Zulässigkeit der Ausübung einer leitenden Stellung nach  § 6 Abs. 2 Z 1 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz sowie einer Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Bund, Land oder Gemeinde (§ 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz) entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss. Die Pflicht zur Veröffentlichung und die Prüfung durch den Unvereinbarkeitsausschuss bestehen unabhängig voneinander.“

Unv-Transparenz-G § 6a. (1) „Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben dies unter Angabe ihres Tätigkeitsbereiches innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, wenn das Dienstverhältnis nach erfolgter Wahl begründet wurde, innerhalb eines Monats dem Präsidenten des Vertretungskörpers anzuzeigen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung einer solchen Tätigkeit entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuß – im Falle der Mitglieder der Landtage der zuständige Ausschuß der Landtage – mit einfacher Stimmenmehrheit. Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst ist die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Ausschuß beschließt im Einzelfall, daß die weitere Ausübung zulässig ist, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper auf Grund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung gewährleistet ist. Sonstigen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuß beschließt, weil eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen ist dem betroffenen Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates innerhalb von zwei Monaten ein mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung ein möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz; verweigert das Mitglied seine Zustimmung, ist es mit Ablauf dieser Frist unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen.“

Antrag an den Verfassungsausschuss der Stadt Graz  Wir vom demokratischen bündnis österreich, Kurzbezeichnung dbö, stellen den Antrag, die Tätigkeiten jener, zum Gemeinderat von Graz nominierten Personen auf eine mögliche Unvereinbarkeit mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Der Unvereinbarkeitsausschuss möge das Vorliegen einer Unvereinbarkeit oder eines unzulässigen Interessenkonflikts hinsichtlich nachstehend angeführter Punkte feststellen, die satzungsgemäßen bzw. gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen einleiten, das Prüfergebnis veröffentlichen und umgehend an das dbö übermitteln.

A) Antrag auf Prüfung der KandidatInnen für den Stadtgemeinderat Graz 2026 (Namensliste im Anhang

Zusatzantrag Da in der, im Internet unter https://www.graz.at/cms/beitrag/10379731/7768104/Gemeinderat_Mitglieder.html verfügbaren Liste, weder ehrenamtliche noch bezahlte Nebentätigkeiten bzw. Funktionen der Grazer Stadträte angeführt sind, beantragt das dbö Graz beim zuständigen Ausschuss, die korrekte Ausweisung und Prüfung der Unvereinbarkeit der politischen Funktionäre gem. dem bereits mehrfach zitierten Unvereinbarkeitsgesetz.

B) Antrag auf Prüfung Kandidatenlisten

Wie sind Kandidatenlisten bei Wahlen (s. Anhang ‚GrazWahl_Namenslisten‘) zu bewerten, wenn Personen an wählbarer Stelle geführt werden, die möglicherweise der Unvereinbarkeit unterliegen? Sind diese Listen rechtskonform und gültig? Das dbö ersucht die Wahlbehörde der Stadt Graz sowie den zuständigen Ausschuss und den Gemeinderat der Stadtgemeinde Graz, um Klärung und Stellungnahme zu dieser, für eine rechtskonforme Wahlausübung existenziellen Fragestellung.

C) Antrag auf Prüfung der objektiven Tätigkeitsausübung gem. § 6 Unvereinbarkeitsgesetz

Weiters ersucht das dbö den zuständigen Ausschuss um Feststellung, inwieweit eine Parteimitgliedschaft der unter § 6a des Unvereinbarkeits- un Transparentsgesetzes angeführten Personengruppe eine objektive Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet, da die Parteien gem. § 1 Parteiengesetz das ausschließliche Legislativ-Recht besitzen. Sohin bedingt jede Parteimitgliedschaft eine legislative Tätigkeit und müsste gem. österreichischer Verfassung einen Unvereinbarkeitsfaktor bilden. Es wird auch um eine Stellungnahme ersucht, ob die gleichzeitige Ausübung eines Gemeinderats- und eines Bezirksratsmandates mit den Anforderungen der österreichischen Bundesverfassung, des Parteiengesetzes sowie des Unvereinbarkeitsgesetzes übereinstimmen. Der zuständige Ausschuss und der Gemeinderat der Stadt Graz werden ersucht, die Position der Wahlbehörde und des Legislativorgans der Stadt Graz rechtserbindlich darzulegen.

D) Antrag auf Prüfung Parteipolitische Werbung an österreichischen Schulen

Laut dem Schulunterrichtsgesetz (§ 46 Abs. 3 SchUG) sowie den Erlässen des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung darf Werbung für schulfremde Zwecke den Bildungsauftrag nicht beeinträchtigen, und es darf kein Raum für einseitige Parteipolitik entstehen. Grundsätzlich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Parteimitgliedschaft bereits das SchUG verletzt? Nachdem eine Mitgliedschaft in einem Legislativ-Gremium (Gemeinderat, Landtag, Nationalrat) öffentlich ist, kann die gleichzeitige Ausübung der Legislativ-Funktion und des Pädagogenberufes niemals objektiv sein, weil die Parteizugehörigkeit und das Ausüben einer Legislativfunktion eine einseitige Parteipolitik bedingt. Das dbö ersucht den zuständigen Ausschuss und den Gemeinderat der Stadtgemeinde Graz um Stellungnahme zu dieser Problematik, ob der Pädagogenberuf mit der legislativen Tätigkeit eines Gemeinderates vereinbar ist.

E) Antrag auf Prüfung Parteiproporz

In Österreich ist es Usus, bestimmte Funktionen wie Schuldirektoren nach der Parteizugehörigkeit zu besetzen. Bewahrt diese Form der Postenbesetzung die Objektivität der geforderten Arbeitsausübung und ist dieser Usus mit dem Unvereinbarkeitsgesetz in Einklang zu bringen? Wäre eine parteiunabhängige Kandidatenauswahl für Leitungsfunktionen geeigneter, Unabhängigkeit, Objektivität und Vereinbarkeit zu verknüpfen? Das dbö ersucht den zuständigen Ausschuss und den Gemeinderat der Stadtgemeinde Graz um Stellungnahme zu dieser Anwendung.

Thomas Hassler (Obmann dbö-Graz)

SIEHE AUCH: Was macht der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates?