3. September 2026 – Parlament.gv.at informiert:
Der Unvereinbarkeitsausschuss berät über – gemäß dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz von ihm zu behandelnde – Meldungen von Abgeordneten, Regierungsmitgliedern und Staatssekretär:innen. Abgeordnete haben leitende Stellungen in AGs, GmbHs, Stiftungen und Sparkassen zu melden. Im öffentlichen Dienst tätige Abgeordnete müssen dies sowie ihren Tätigkeitsbereich angeben, da eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet sein muss. Regierungsmitglieder und Staatssekretär:innen haben insb. Eigentums-/Anteilsrechte an Unternehmen anzuzeigen, da gemeldeten Unternehmen ab einer bestimmten Beteiligungshöhe keine öffentlichen Aufträge erteilt werden dürfen. Entscheidet der Ausschuss, dass eine Tätigkeit/Funktion mit dem Mandat nicht vereinbar ist, ist diesem Beschluss Folge zu leisten. Andernfalls kann der Ausschuss beim Verfassungsgerichthof einen Antrag auf Verlust des Amtes/Mandats stellen.

Kann eine Ente gleichzeitig schwimmen, watscheln und fliegen? Nein, aber der Reihe nach. Das ist nicht unvereinbar.
Obmann ist Mag. Dr. Martin Graf (FPÖ); Obmannstellvertreter sind: Mag. (FH) Janos Juvan (NEOS), MMst. Mag. (FH) Maria Neumann (ÖVP), Mag. Harald Stefan (FPÖ)
ethos.at ergänzt: Was macht der Unvereinbarkeitsausschuss wirklich und in allen Einzelfällen, die er prüft? Man wird es nicht erfahren, denn weder Transparenz- noch Informationsfreiheitsgesetz interessieren diesen Ausschuss.
Hier der Wortlaut des Fünften Berichts des Unvereinbarkeitsausschusses, Wien, 2025 11 19
„Der Unvereinbarkeitsausschuss trat am 19. November 2025 zur Beratung über im Sinne des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G) abgegebene Meldungen zusammen. Gemäß § 7 Unv-Transparenz-G wird nachfolgender Bericht erstattet:
Vertraulichkeit. Der Unvereinbarkeitsausschuss beschloss zunächst einstimmig gemäß § 37a Abs. 3 GOG-NR: „Vertraulichkeit ist hinsichtlich der ausschließlich auf Grund der Verhandlungen des Unvereinbarkeitsausschusses bekannt gewordenen Informationen zu wahren, sofern diese nicht zulässigerweise veröffentlicht sind und daher insb. keinem Geheimhaltungsschutz nach den Regelungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes unterliegen.“
Meldungen von Mitgliedern des Nationalrates. Die von Mitgliedern des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden Stellungen wurden einstimmig für zulässig erachtet. Bezüglich einer Meldung gemäß § 6a Unv-Transparenz-G (Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft) wurde die weitere Ausübung der Tätigkeit nicht untersagt. Außerdem nahm der Unvereinbarkeitsausschuss Leermeldungen sowie die Zurücklegung einer leitenden Stellung durch Mitglieder des Nationalrates jeweils einstimmig zur Kenntnis.“
Die vermutlich nicht sehr arbeitsintensiven Sitzungen unter Obmann Martin Graf enden mit immer denselben Berichten; lediglich der Schlussabsatz variiert leicht.
Sechster Bericht des Unvereinbarkeitsausschusses, Wien, 2026 02 25
„Meldungen von Mitgliedern des Nationalrates. Die von Mitgliedern des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden Stellungen wurden einstimmig für zulässig erachtet. Außerdem nahm der Unvereinbarkeitsausschuss Zurücklegungen von leitenden Stellungen bzw. Tätigkeiten durch Mitglieder des Nationalrates einstimmig zur Kenntnis.“
Siebenter Bericht des Unvereinbarkeitsausschusses, Wien, 2026 06 10
„Meldungen von Mitgliedern des Nationalrates. Die von einem Mitglied des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden Stellungen wurden einstimmig für zulässig erachtet. Außerdem nahm der Unvereinbarkeitsausschuss Zurücklegungen von leitenden Stellungen durch Mitglieder des Nationalrates einstimmig zur Kenntnis.“
SIEHE AUCH:
+ dbö-Graz fordert Prüfungen von Unvereinbarkeiten