21. Februar 2025 - EpochTimes.de berichtet via Newsletter: "Braunschweiger Rechtsanwalt musste 3.000 Euro zahlen: „Schande für den freiheitlichen Rechtsstaat“. Nach der aktuellen Debatte um die Grenzen der Meinungsfreiheit, sorgt seit einigen Tagen die Verurteilung des Braunschweiger Rechtsanwalts Markus Roscher wegen Verstoßes gegen den sogenannten Majestätsbeleidigungs-Paragrafen im Strafgesetzbuch für Schlagzeilen.
Roscher hatte zunächst die Rede von US-Vizepräsident JD Vance auf X unterstützt, der seiner Meinung nach völlig recht habe, dass in Europa und Deutschland die Freiheit und Meinungsäußerung mit Füßen getreten würden. Danach nahm er Bezug auf den 2021 eingeführten § 188 StGB, der eine „Schande für den freiheitlichen Rechtsstaat darstelle“. Laut Roscher habe sich die „sensible Politikerkaste“ ein Sondergesetz geschaffen, „um sich vor der pointierten Kritik der Untertanen zu schützen“.
Seine Verurteilung liegt schon mehr als zwei Jahre zurück. Wie Roscher bestätigte, erhielt er den Strafbefehl zur Zahlung von 60 Tagessätzen à 50 Euro am 13. Januar 2023. Nach einem absehbar erfolglosen Einspruchsverfahren habe er schließlich 3.000 Euro an die Justizkasse bezahlt. Der Paragraf 188 wurde im April 2021 von CDU-SPD-Regierung unter Angela Merkel während der Hochzeit der Corona-Krise eingeführt."
Wie ist die Lage in Österreich? Rechteasy.at gibt Auskunft:
„Es gibt keine eigene Strafnorm, welche das Beleidigen von Beamten unter eine besondere Strafandrohung stellt. Es handelt sich um den gewöhnlichen Tatbestand der Beleidigung gemäß dem § 115 StGB. Allerdings wird im zweiten Absatz des § 117 StGB dargelegt, dass (sinngemäß) bei Beleidigungen, welche gegen Beamte ausgesprochen werden, der öffentliche Ankläger (Staatsanwalt) verpflichtet ist, wenn auch die vorgesetzte Stelle des Beamten ihre Einwilligung gibt, diese Tat zu verfolgen. Es handelt sich also um ein eingeschränktes Offizialdelikt. Im vierten Absatz desselben Paragraphen wird erklärt, dass, wenn der Staatsanwalt die Verfolgung einstellen sollte, der Beamte selbst zur weiteren Verfolgung berechtigt ist.“
Österreich und Deutschland im direkten Vergleich
§ 115 StGB Österreich
(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
Strafgesetzbuch (StGB) Deutschland
§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.