VfGH: NGOs dürfen in U-Ausschüsse
+ U-Ausschüsse: Den Zugang auf beruflich für Medienunternehmen tätige Journalisten zu beschränken, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz
+ Verbot von Ton- und Bildaufnahmen ist verfassungskonform (G 8/2026)
08.07.2026 (Presseinformation des VfGH) Der VfGH hat einem Antrag betreffend Anhörungen in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats teilweise stattgegeben: Der Zugang zu solchen Anhörungen darf nicht auf für Medienunternehmen tätige Journalisten beschränkt werden. Dass Ton- und Bildaufnahmen grundsätzlich verboten sind, ist verfassungskonform.
Nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Nationalrates wird bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen durch einen Untersuchungsausschuss des Nationalrates nur Medienvertretern Zutritt gewährt (§ 17 Abs. 1). Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für die Zwecke der Protokollierung sowie der Übertragung innerhalb des Parlaments gestattet.
Mehrere politisch interessierte Privatpersonen bzw. Vertreter des Vereins „epicenter.works“ hatten beantragt, diese Regelungen als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, Personen, die keine Medienvertreter sind, vom Zutritt zu Anhörungen von Untersuchungsausschüssen auszuschließen sowie Ton- und Bildaufnahmen gänzlich zu verbieten. Die angefochtenen Regelungen verstießen damit gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Recht auf Kommunikationsfreiheit.