Justiz-Groteske von T-Mobile

T Mobile Chello UPC Magenta

Update 7. August 2024 – Mitteilgung vom Bezirksgericht Mürzzuschlag: „Die mit Beschluss vom 28.4.2023 bewilligte Exekution wird gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Alle schon vollzogenen Exekutionsakte, die zugunsten der oben bezeichneten vollstreckbaren Forderungen der betreibenden Partei vorgenommen wurden, werden aufgehoben.“

2. Juli 2024 – VORBEMERKUNG: Angesichts der ständig beklagten Zeitnot der Justizbeamten muss man sich die Frage stellen, mit wie vielen Bagatell-Fällen sich Gerichte beschäftigen, die dort genau genommen nichts verloren haben. Und aus moralphilosophischer Sicht muss die Frage erlaubt sein, warum Gerichte die Behandlung von Bagatellen nicht einfach ablehnen? Rund 90 Prozent der angezeigten Strafverfahren kommen aufgrund der Entscheidungen der untersuchenden Staatsanwälte gar nicht zu Verhandlungen und werden eingestellt. Im Zivilverfahren lassen sich Gerichte jedoch dazu benutzen, läppische Summen von beispielsweise 100 Euro einzutreiben, ohne die Gegenseite über die Legitimität der Forderung jemals zu befragen. Um so einen Fall geht es hier:

Justizgroteske + Rechtsprechung + Judikatur

SACHVERHALT: Vor ziemlich genau drei Jahren habe ich in meiner Wiener Wohnung den Internetprovider schriftlich gekündigt. Aus privaten Gründen.

22 Jahre davor, unmittelbar nach Bezug der Wohnung, habe ich bei Chello meinen Internetvertrag unterzeichnet und danach selbstverständlich Monat für Monat pünktlich bezahlt. Aus Chello wurde später UPC und irgendwann T-Mobile / Magenta. Zwei Monate nach Kündigung und Retournierung der Internetbox sandte T-Mobile weitere Rechnungen, die ich bezahlte. Die dritte Rechnung nach Kündigung in Höhe von 122,62 Euro beglich ich nicht mehr. Aus der Wohnung, die meine Ex-Frau weiter nutzte, bin ich 2021 ausgezogen.

Anfang 2022 sandte mir Infoscore Austria (incassoportal.at) eine erste Zahlungsaufforderung, auf die ich am 15.3.22 per Mail reagierte, weil ich ein höflicher Mensch bin:

S.g. Damen und Herren,

ich habe bei T-Mobile ehemals UPC keine offenen Forderungen. Der Vertrag wurde ordnungsgemäß gekündigt. Klären Sie die Details bitte mit T-Mobile.

Mit besten Grüßen, Mag. Hubert Thurnhofer

Die Antwort erfolgte drei Tage später: „Zur Bereinigung der Angelegenheit fordern wir Sie auf den per heutigem Tage aushaftenden Gesamtsaldo in der Höhe von EUR 269,31 bis spätestens 30.05.2022 an uns zu überweisen, widrigenfalls wir die Betreibung gegen Sie fortsetzen müssen.

Hochachtungsvoll, infoscore austria gmbh“

Die Betreibung setzte ab Juli 2022 Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH fort: „In Ihrem eigenen Interesse und um weitere Kosten zu vermeiden, ersuche ich Sie, die offene Gesamtforderung in Höhe von EUR 334,27 bis spätestens 11.7.2022 zu überwiesen.“

So wie infoscore informierte ich auch die Rechtsanwälte über die ordnungsgemäße Kündigung und die nicht gerechtfertigte Vorschreibung einer Rechnung für eine Leistung, die nicht erbracht und nicht genutzt wurde.

Am 20. Dezember 2022 sandte mir das Christkind, das offenbar im Bezirksgericht Josefstadt eine Pause eingelegt hatte, einen Rsb-Brief und einem „Bedingten Zahlungsbefehl“. Klagende Partei: T-Mobile Austria GmbH, Beklagte Partei: HTH, „Angestellter“, wegen: 122,62 (Lieferung/Kaufpreis). Sowohl die Wohnadresse (Wien) als auch die Berufsbezeichnung sind in dem Schreiben falsch.

In „Hinweisen für die beklagte Partei“ findet sich unter „Einspruch“ die Information: „Sie können den Zahlungsbefehl, der aufgrund der Angaben der klagenden Partei/en erlassen worden ist, nur durch Einspruch außer Kraft setzen. Dies ist mit Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten nur dann sinnvoll, wenn Sie den eingeklagten Betrag nicht schulden. Sollten Sie dagegen nur Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) erreichen wollen, so wird ihnen empfohlen, sich diesbezüglich mit der/den klagenden Partei/en oder deren Vertreter ins Einvernehmen zu setzen; das Gericht kann keine Zahlungserleichterungen bewilligen.“ Die „Wirkung“ des Einspruchs laut Gericht: „Durch den Einspruch wird das ordentliche Verfahren über die Klage eingeleitet und über die Klagsbehauptungen und ihre Einwendungen verhandelt werden.“

Da ich dem Anwalt von T-Mobile den Sachverhalt bereits dargelegt hatte, worauf dieser lediglich mit einer weiteren Zahlungsaufforderung reagierte, und da ich auch kein Interesse an der Produktion weiterer Kosten hatte, habe ich auf einen EINSPRUCH, für den sogar ein Formular beigelegt war, verzichtet, zumal das Schreiben gar nicht an meine richtige Adresse gerichtet war.

Am 16. Mai 2023 sandte das Bezirksgericht Josefstadt einen BERICHT über den 1. Vollzug in meiner ehemaligen Wiener Wohnung, und stellt fest: „Anwesend für die betreibende Partei: NIEMAND. Anwesend für die verpflichtete Partei: NIEMAND. Die Pfändung wurde nicht vollzogen, weil die angeführte Vollzugsadresse kein Vollzugsort ist.“

Fast ein Jahr später, 7. März 2024, erhielt ich vom Bezirksgericht Mürzzuschlag den „BESCHLUSS: Das Gericht bewilligt den beigefügten Antrag hinsichtlich des Vollzugs der Fahrnisexekution. Die Kosten des Antragstellers werden mit EUR 7,50 bestimmt.“

Der BERICHT über den „1. Vollzug am 13. März 2024“ stellte fest: „Anwesend für die betreibende Partei: NIEMAND. Anwesend für die verpflichtete Partei: NIEMAND. … Die Amtshandlung wurde nicht vollzogen, weil in einem anderen gegen die verpflichtet Partei geführten Fahrnisexektuionsverfahren die Exekution mangels pfädnbarer Gegenstände nicht vollzogen werden konnte, und ein Vollzug der Exekution im vorliegenden Verfahren nicht erfolgversprechend ist.“

BLÖDE FRAGE: Wenn dem Gericht bereits bekannt ist, dass ein Vollzug nicht erfolgsversprechend ist, warum hat es dann eine Woche vorher den Antrag von T-Mobile bewilligt?

NACHSATZ: Wie eingangs erwähnt, geht es um einen läppischen Betrag. Man könnte einen Moralphilosophen fragen, warum er diesen Betrag, da er so läppisch ist, nicht einfach bezahlt, um den Fall aus der Welt zu schaffen. Würde er das tun, so wäre zwar der Fall „aus der Welt“, die Ungerechtigkeit aber weiter in der Welt.

+ Ungerecht ist der Missbrauch von Gerichten als Vollzugsorgan von Konzernen.

+ Ungerecht ist, dass gegenüber dem „Angeklagten“ keine Unschuldsvermutung gilt, sondern die Gerichte sich umgehend die Position des Klägers zu eigen machen und bis zur Exekution schreiten.

+ Ungerecht ist, dass es Gesetze gibt, die grundsätzlich dem Recht geben, der über Anwälte eine Klage einreicht, gegen die einfache Bürger unseres Landes, die sich keinen Anwalt leisten können, keine entsprechende Gegenwehr entfalten können.

+ Ungerecht ist, dass der Gesetzgeber offenbar keine Bagatell-Grenze vorsieht, um läppische Streitfälle von vornherein vom Gerichtsweg auszuschließen.

SIEHE AUCH: In den Mühlen der Justiz

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Tax the Rich

Chemtrails Kreuzung

+ Europäische Bürgerinitiative fordert europäische Vermögensteuer

+ Attac, taxmenow und viele andere unterstützen „Tax the Rich“

27. Juni 2024 – (Presseaussendung von Attac Österreich) Die internationale Debatte über einen höheren Steuerbeitrag der Reichsten gewinnt weiter an Dynamik. Eine aktuelle Studie vom 25. Juni des Ökonomen Gabriel Zucman zeigt, dass die weltweiten Milliardär*innen ihren Vermögensanteil an der globalen Wirtschaftsleistung zwischen 1987 und 2024 von 3 Prozent auf fast 14 Prozent gesteigert haben. Sie zahlen zudem weit weniger Steuern als der Rest der Bevölkerung. Zucmans G20-Initiative für eine globale Mindeststeuer für Milliardär*innen wird bereits von Brasilien, Spanien, Südafrika und Frankreich unterstützt. Zudem befürworten – laut einer aktuellen Umfrage vom 24. Juni – 68 Prozent der Menschen in 17 G20-Ländern höhere Steuern für Vermögende.

Breite Unterstützung für Europäische Vermögensteuer

Auf EU-Ebene fordert aktuell die Europäische Bürger*inneninitiative (EBI) Tax the Rich die EU-Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung einer europäischen Steuer auf große Vermögen vorzulegen – ergänzend zu nationalen Vermögensteuern. Diese Steuer soll unter anderem dazu beitragen, den sozialen und ökologischen Wandel zur finanzieren und vom Klimawandel betroffene Länder zu unterstützen. Zu den Initiator*innen der EBI zählen unter anderem der französische Ökonom Thomas Piketty, der ehemalige EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration László Andor oder Marlene Engelhorn. Zudem wird die Initiative europaweit von zahlreichen Organisationen wie Attac, Oxfam oder taxmenow unterstützt.

Attac: Europäischem Steuerdumping einen Riegel vorschieben

In der EU haben die fünf reichsten Milliardäre seit 2020 ihr Vermögen um 76 Prozent erhöht. Erst kürzlich zeigte eine Attac-Recherche, dass Österreichs Milliardär*innen ihre Vermögen alle 7 Jahre verdoppeln. Diese Entwicklung ist Folge einer Steuerpolitik, die Vermögende privilegiert und die Beiträge der Reichsten kontinuierlich verringert hat. „Diese extreme Vermögenskonzentration schadet der Wirtschaft und Gesellschaft und gefährdet unsere Demokratie. Es ist höchst an der Zeit, dass die EU beginnt, der Vermögenskonzentration mit einer koordinierten Besteuerung der Reichsten den Kampf anzusagen. Eine europäische Vermögensteuer kann einen wichtigen Beitrag leisten, schädlichem Steuerdumping zwischen den EU-Staaten einen Riegel vorzuschieben“, erklärt David Walch von Attac Österreich.

taxmenow: Alle an den Kosten der Krisen beteiligen

Ernest Fuhrmann von taxmenow ergänzt: „Steuern werden von allen Bürger*innen eingefordert, in Österreich sind besonders Lohnarbeit und Konsum belastet. Gleichzeitig trägt Vermögen steuerlich fast nichts bei. Das verschärft die Ungleichheit und hat System. Die Krisen unserer Zeit betreffen uns aber alle. Daher ist es fair und richtig, wenn sich auch alle an den Kosten für Lösungen beteiligen. Und zwar dementsprechend, was sie vermögen. Eine angemessene Besteuerung von Vermögen gehört daher dringend auch auf EU-Ebene diskutiert und international umgesetzt.“

Damit die EBI von der EU-Kommission behandelt wird, müssen bis zum 9. Oktober 2024 europaweit mehr als 1 Million Unterschriften gesammelt werden. Zudem ist in mindestens sieben EU-Staaten die Erreichung einer Mindestanzahl nötig; für Österreich sind das 13.395 Unterzeichnende.

Hintergrund:

Für die Einführung einer europäischen Steuer auf große Vermögen müsste die EU-Kommission zunächst einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung einer europäischen Steuer auf große Vermögen auf der Grundlage von Artikel 115 AEUV vorlegen. Die europäische Vermögensteuer sollte teilweise zu den Eigenmitteln der EU beitragen und für einen gerechten ökologischen und sozialen Übergang verwendet werden – konkret um den Fazilitäts- und Resilienzfonds (RRF), die Fonds im Zusammenhang mit dem Green Deal und die Kohäsionspolitik zu stärken.

Hat eine Europäische Bürger*inneninitiative die erforderlichen Unterstützungserklärungen gesammelt, wird sie im EU-Parlament angehört. Dabei muss auch die EU-Kommission teilnehmen und innerhalb von drei Monaten eine rechtliche und politische Stellungnahme erstellen. Zudem muss die Kommission ihre Entscheidung, ob ein neuer Gesetzesvorschlag gemacht wird, öffentlich begründen. Eine Verpflichtung, die Bürger*inneninitiative umzusetzen, besteht allerdings nicht.

SIEHE AUCH: Reiche fordern Reichensteuer mit Infos über das Buch von Josef Stiglitz: „Arm und Reich“.

SIEHE AUCH: „Globales Schafe Scheren: Gegen eine Politik des Niedergangs“. Eine Analyse von Heinrich Wohlmeye, erschienen 2006. Verlagsinfo: „Dieses ‚Handbuch zur sanften Revolution‘ geht nach dem klassischen Sachverständigenmuster vor SEHEN – URTEILEN – HANDELN vor. Es weist auf die nicht durchhaltbaren gesellschaftlichen und ökologischen Entwicklungen hin, die in einer Katastrophe globalen Ausmaßes zu münden drohen. Es benennt die schmalsichtigen Weltbilder und Kurzzeitinteressen sowie die Minorität der „Scherer“ und ihre Methoden. Vor allem bietet es konkrete Vorschläge für die not-wendenden Umsteuerungen.“

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ÖRAK präsentiert die „Fieberkurve des Rechtsstaates“

18. Juni 2024 (Pressemitteilung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags ÖRAK) – Im Zuge einer Pressekonferenz präsentierte der ÖRAK heute die aktuelle Ausgabe der „Fieberkurve des Rechtsstaates – Entwicklungen, Tendenzen, Stärken und Schwächen der österreichischen Rechtsstaatlichkeit“.

Ziel der Studie ist es, die österreichische Rechtsstaatlichkeit zu messen. Auf Grund ihres zeitlich mehrdimensionalen Rahmens (Datenvergleich der Jahre 2016, 2018, 2020 und 2022) identifiziert die vorliegende Studie Entwicklungstendenzen und Änderungen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Österreich. Den umfangreichen Untersuchungen durch Obergantschnig Management und der Forschungsstelle „Institut für Anwaltsrecht“ der Universität Wien liegt dabei umfangreiches Forschungsmaterial aus nationalen und internationalen wissenschaftlichen Quellen zugrunde.

Für eine bessere Vergleichbarkeit erfolgte eine Aufteilung in insgesamt elf Kategorien, so ua „Qualität der Gesetzgebung“, „Bekämpfung von Korruption“, „Grund- und Freiheitsrechte“ oder „Ordnung und Sicherheit“.

Die Ergebnisse der Studie präsentieren sich als ebenso wichtig wie alarmierend: Die dreidimensionale Ergebnis-Analyse zeigt, dass sich Österreich im langfristigen Vergleich in nur einer von elf Kategorien („Ordnung und Sicherheit“) verbessert hat. Besonders besorgniserregend entwickelten sich hingegen die Kategorien „Qualität und Stabilität staatlicher Strukturen“, „Qualität der Gesetzgebung“, „Bekämpfung von Korruption“, „Grund- und Freiheitsrechte“, „Wirtschaftsstandort – Rechtssicherheit juristischer Personen“ sowie „Zivilgerichtsbarkeit“.

Ein Blick in die Studie lohnt sich in jedem Fall, denn nur wer eingehend informiert ist, kann auch rechtzeitig gegensteuern.

Hier können Sie die aktuelle Ausgabe der Studie „Fieberkurve des Rechtsstaates“ sowie die Auflagen aus den Jahren 2018 und 2016 herunterladen.

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