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Direktlink zur Stellungnahme gegen den gleichlautenden Initiativantrag zweier Abgeordneter
Die Begründung und Darstellung der "Hauptgesichtspunkte des Entwurfs" beginnt mit zahlreichen Prämissen, die wissenschaftlich nicht bewiesen sind.
- Angeblich gibt es eine "allgemeine Verfügbarkeit von zentral zugelassenen Impfstoffen". Tatsache ist, dass es sich um Notfallszulassungen unzureichend getesteter Vakzine handelt. Nach bisherigen Usancen befinden sich alle derzeit eingesetzten Vakzine in der klinischen Phase 3, jeder Mensch, der sich diese Stoffe "freiwillig" injizieren lässt, ist somit ohne entsprechende Aufklärung Teil von klinischen Studien internationaler Pharmakonzere
- Angeblich dient die "Durchimpfungsrate dem Schutz der öffentlichen Gesundheit". Tatsache ist, dass sich trotz aller bisherigen Maßnahmen, die Situation bei jeder "Corona-Welle" massiv verschlechtert hat. Dazu reicht ein Blick auf die Corona-Daten-Grafik des ORF. Trotz Masken und Massentests war die "2. Welle" zehn mal so groß wie die "1. Welle", trotz Impfung von rund zwei Drittel der Bevölkerung war die "4. Welle" mehr als doppelt so groß wie die "2. Welle".
Es ist allein damit bewiesen, dass die Verpflichtung zur Impfung aller BürgerInnen Österreichs kein Ende der sogenannten Corona-Pandemie herbeiführen kann. Das Auftreten tausender gravierender Nebenwirkungen der "zentral zugelassenen Impfstoffe", ist Beweis genug, dass die Prognose der "Vollimmunisierung" nach dem "zweiten Stich" nicht hält und sich als leeres Versprechen erwiesen hat. Mehr noch, die häufigen Erkrankungen "Vollimmunisierter" beweisen, dass die "zentral zugelassenen Impfstoffe" überhaupt keine Garantie für eine Immunisierung gewähren. Aufgrund dieser Faktenlage alle Menschen dieses Landes zur Impfung gesetzlich zu verpflichten, wäre Gesetzgebung wider besseres Wissen, das bislang nur aus totalitären Diktaturen bekannt ist. Schon allein deshalb ist das geplante Gesetz abzulehnen.
Weiters heißt es, "Die gesetzliche Festlegung einer solchen Impfpflicht ist primär an Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu messen."
Der Artikel 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) lautet: "(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Laut Entwurf des Gesundheitsministers wird festgehalten, "dass auch eine verpflichtende Impfung nicht durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden darf, sondern durch Verwaltungsstrafen sanktioniert wird." Offenbar schließt der Gesetzesentwurf ohnehin aus, dass Exekutivorgane "Impfverweigerer" in ihrer Wohnung verhaften und unter Anwendung von Gewalt auf die nächste Impfstraße abführen. Auch die Einschränkung des Briefverkehrs steht im Entwurf nicht zur Debatte, die Berufung auf EMRK Artikel 8 ist daher verfassungsjuristisches Larifari, und kann als Begründung nicht anerkannt werden. Die angebliche Priorität des Artikel 8 EMRK ist eine willkürliche Interpretation unserer Verfassung und beweist, dass die zuständigen Minister sowie die bisherigen Bundeskanzler dieser Kurzzeitregierung massive Lücken in ihrer jeweiligen Verfassungskenntnis aufweisen und darüber hinaus nicht die geringsten Hemmungen haben, die Bürger dieses Landes mit Scheinargumenten zu betrügen.
Relevant und zu prüfen wäre bei dem vorliegenden Gesetzesprojekt jedoch, ob der Entwurf mit Artikel 3 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar ist. GRC befindet sich bekanntlich ebenfalls in Verfassungsrang! Dieser Artikel lautet: "Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Das geplante Impfpflichtgesetz widerspricht in allen Punkten dem Artikel 3 GRC und ist somit vollinhaltlich abzulehnen!