Klimagesetz in Begutachtung

137/ME XXVIII.

GP – Ministerialentwurf – Gesetzestext 1 von 9

E N T W U R F

Bundesgesetz zur Erfüllung von unionsrechtlichen Klimazielen durch Erarbeitung und Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Klimawandelanpassung und zur Kreislaufwirtschaft (Klimagesetz – KliG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Ziele

Klimaneutralität

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll die Erfüllung unionsrechtlicher Klimaziele durch die Schaffung eines Rahmens für die Erarbeitung und Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Klimawandelanpassung und zur Kreislaufwirtschaft gewährleisten.

(2) Die Grundlage aller Ziele dieses Bundesgesetzes bildet die Vorgabe gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter zwei Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten und die Fähigkeit zur Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels zu erhöhen.

(3) Der Bund setzt sich zum Ziel, dass Österreich in Einklang mit den Vorgaben aus dem Übereinkommen von Paris sowie dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz), ABl. Nr. L 243 vom 09.07.2021, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/667, ABl. Nr. L 2026/667 vom 18.03.2026, klimaneutral wird und die unionsrechtlichen Zwischenziele (Senkung der Treibhausgasemissionen in der Union von 90 Prozent bis 2040 gemäß Art. 4 Abs. 3 bis 5 des Europäischen Klimagesetzes) auf dem Weg zur Klimaneutralität erreicht.

(4) Der Bund bekennt sich zum Ziel der Klimaneutralität 2040.

(5) Der Bund bekennt sich zu Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Klimawandelanpassung und zur Kreislaufwirtschaft, die auf aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, den Langfristzielen in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c des Übereinkommens von Paris entsprechen, die Wettbewerbsfähigkeit und den Wirtschaftsstandort Österreichs stärken, sozial gerecht und beschäftigungswirksam sind, Kosteneffizienz und budgetäre Nachhaltigkeit berücksichtigen, und Ressourcen schonen.

(6) Ziele und Maßnahmen dieses Bundesgesetzes beziehen sich auf Sektoren gemäß Anlage 1. Sektoren außerhalb der Anlage 1 sind davon nicht umfasst.

Klimawandelanpassung

§ 2. (1) Der Bund setzt sich zum Ziel, Österreich in Einklang mit den Vorgaben aus dem Übereinkommen von Paris sowie dem Unionsrecht, insbesondere dem Europäischen Klimagesetz, durch Maßnahmen, die den Kriterien der guten Anpassungspraxis entsprechen, an die bereits gegenwärtig spürbaren und zukünftigen Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, die Anfälligkeit gegenüber Auswirkungen des Klimawandels zu vermindern und die Anpassungsfähigkeit und Resilienz zu stärken sowie sich neu ergebende Chancen für Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft zu nutzen.

(2) Die Österreichische Strategie zur Anpassung an den Klimawandel bildet die Grundlage für Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich der Klimawandelanpassung. Sie hat jedenfalls die Aktivitätsfelder Landwirtschaft; Forstwirtschaft; Wasserwirtschaft; Tourismus; Energie; Bauen und Wohnen; Schutz vor Naturgefahren; Krisen- und Katastrophenmanagement; Gesundheit; Ökosysteme und Biodiversität; Verkehrsinfrastruktur inklusive Aspekte der Mobilität; Raumordnung; Wirtschaft; sowie Stadt – urbane Frei- und Grünräume zu umfassen, Handlungsempfehlungen zu beinhalten und für jede Handlungsempfehlung Umsetzungsverantwortliche zu spezifizieren. Sie hat zudem soziale Aspekte des Klimawandels zu berücksichtigen.

(3) Zur Bewertung der Umsetzung und zur Aktualisierung der Österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel sind unter Einbindung aller relevanten Stakeholder Fortschrittsberichte zu erarbeiten.

Kreislaufwirtschaft

 § 3. (1) Der Bund setzt sich zum Ziel, durch Stärkung der Kreislaufwirtschaft und Verringerung des Ressourcenverbrauchs in Österreich einen Beitrag zur Erreichung der Ziele in § 1 und § 2 zu leisten.

(2) Die Österreichische Kreislaufwirtschaftsstrategie bildet die Grundlage für Ziele und Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich der Kreislaufwirtschaft. Sie beruht auf den Grundsätzen der 1. umfassenden Verminderung des Ressourcenverbrauchs und der Ressourcennutzung; 2. Vermeidung von Abfällen; 3. Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schadstoffe; und 4. Verringerung der Treibhausgasemissionen.

(3) Die Österreichische Kreislaufwirtschaftsstrategie hat Transformationsschwerpunkte zu spezifizieren. Dazu können etwa Bauwirtschaft und Infrastruktur; Mobilität; Kunststoffe und Verpackungen; Textilwirtschaft; Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien; Biomasse; sowie Abfälle und Sekundärressourcen zählen.

(4) Der Nationale Aktionsplan für nachhaltige öffentliche Beschaffung und weitere bestehende Aktionspläne, welche die Kreislaufwirtschaft befördern, sind als Grundlage für die Zielerreichung heranzuziehen.

Klimaneutrale Verwaltung

§ 4. (1) Der Bund setzt sich zum Ziel, dass die Verwaltung in Einklang mit den Zielen in § 1, § 2 und § 3 klimaneutral wird. Maßnahmen zur Zielerreichung sind in einem Klimafahrplan festzulegen.

(2) Die Bundesregierung hat eine gemeinsame Strategie für die klimaneutrale Verwaltung zu erarbeiten und als Teil eines Klimafahrplans (§ 8) zu beschließen. Die Strategie hat einen konkreten Zeitplan mit Zwischenzielen für die klimaneutrale Verwaltung sowie Aktionspläne und Klimaschutz Richtlinien in den Themenbereichen Bilanzierung und Berichterstattung, Gebäude, Mobilität, öffentliche Beschaffung und Bewusstseinsbildung zu umfassen sowie Prinzipien und deren Evaluierung zu beinhalten. Dabei ist auf bestehende Instrumente, einschließlich des Nationalen Aktionsplans für nachhaltige öffentliche Beschaffung und des Umweltmanagementsystems EMAS, aufzubauen. Die Strategie hat alle Ressorts sowie ausgelagerte Unternehmen und Rechtsträger des Bundes zu umfassen.

2. Abschnitt

Institutioneller Rahmen

Steuerungsgruppe

§ 5. (1) Zum Zweck der Koordination der österreichischen Klimapolitik, insbesondere zur Ausarbeitung von Vorschlägen für einen Klimafahrplan, einen Nationalen Energie- und Klimaplan, oder eine Langfriststrategie, von Sofortprogrammen und Plänen gemäß § 11 sowie zur Überprüfung und Bewertung der Fortschritte bei der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes und der Umsetzung der Maßnahmen in den genannten Instrumenten, wird eine Steuerungsgruppe eingerichtet. Die Steuerungsgruppe wird in einer fachlichen und in einer politischen Zusammensetzung eingerichtet. Sie trifft ihre Entscheidungen im Einvernehmen. Entwürfe für einen Klimafahrplan, einen Nationalen Energie- und Klimaplan, eine Langfriststrategie sowie von Sofortprogrammen und Plänen gemäß § 11 sind von der fachlichen Steuerungsgruppe zu erarbeiten und zur Annahme an die politische Steuerungsgruppe weiterzuleiten.

(2) Die fachliche Steuerungsgruppe setzt sich zusammen aus je einer Sektionsleiterin oder einem Sektionsleiter 1. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, 2. des Bundeskanzleramts, 3. des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, 4. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, 5. des Bundesministeriums für Finanzen, 6. des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, 7. des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie je einem hochrangigen, für Klima zuständigen Verwaltungsorgan eines jeden Bundeslandes. Eine Vertretung durch ein gleichermaßen entscheidungsbefugtes Verwaltungsorgan ist zulässig. Den Vorsitz der fachlichen Steuerungsgruppe führt die für Klima zuständige Sektionsleiterin oder der für Klima zuständige Sektionsleiter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem hochrangigen, für Klima zuständigen Verwaltungsorgan jenes Bundeslandes, das zum Zeitpunkt der Sitzung den Vorsitz im Bundesrat innehat. Die Steuerungsgruppe kann bei Bedarf weitere Personen zur Erörterung von Themen beiziehen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die fachliche Steuerungsgruppe bei Bedarf Arbeitsgruppen einrichten.

à politisch = parteipolitisch!

(3) Die politische Steuerungsgruppe setzt sich zusammen aus 1. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, 2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, 3. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, 4. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, 5. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie 6. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Landeshauptleutekonferenz. Den Vorsitz der politischen Steuerungsgruppe führt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler können bei Bedarf an Sitzungen der politischen Steuerungsgruppe teilnehmen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten können sich jeweils durch eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär vertreten lassen.

(4) Die Steuerungsgruppe hat jeweils mindestens eine Sitzung im Halbjahr in der fachlichen Zusammensetzung gemäß Abs. 2 und der politischen Zusammensetzung gemäß Abs. 3 abzuhalten. Die näheren Modalitäten hinsichtlich der Arbeitsweise der Steuerungsgruppe regelt eine Geschäftsordnung, welche von der Steuerungsgruppe in der jeweiligen Zusammensetzung zu beschließen ist.

(5) Die Steuerungsgruppe wird in beiden Zusammensetzungen organisatorisch unterstützt durch eine Geschäftsstelle im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sämtliche Dokumente der Steuerungsgruppe sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 52/2025, in der jeweils geltenden Fassung, und des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zu veröffentlichen.

Einbindung von Stakeholdern; Mitwirkung der breiten Öffentlichkeit

 § 6. (1) Die Steuerungsgruppe hat gemäß unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 10 und 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, wesentliche Stakeholder in die Ausarbeitung der Vorschläge für einen Klimafahrplan, einen Nationalen Energie- und Klimaplan, eine Langfriststrategie, oder eine Aktualisierung der Österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel einzubinden. Zu den wesentlichen Stakeholdern zählen insbesondere alle im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen politischen Parteien, die Gemeinden, die Sozialpartner und andere Interessenvertretungen sowie anerkannte Umweltschutzorganisationen im Sinne des § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorsitzenden der fachlichen Steuerungsgruppe haben zusammen mit der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Klimabeirats (§ 7 Abs. 4) zum Zweck der Beratung im Zuge der Ausarbeitung von Vorschlägen für einen Klimafahrplan, einen Nationalen Energie- und Klimaplan, eine Langfriststrategie, oder eine Aktualisierung der Österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, jedenfalls aber einmal im Jahr, einen Klimadialog mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen politischen Parteien, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Vereins für Konsumenteninformation, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich sowie drei Vertreterinnen oder Vertretern anerkannter Umweltschutzorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, in der jeweils geltenden Fassung, abzuhalten.

Die Vorsitzenden der fachlichen Steuerungsgruppe haben die Steuerungsgruppe über die Ergebnisse der Diskussionen zu unterrichten.

(3) Die Steuerungsgruppe hat der breiten Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit zu geben, über Konsultationen an der Ausarbeitung der Vorschläge für einen Klimafahrplan, einen Nationalen Energie- und Klimaplan sowie eine Langfriststrategie mitzuwirken.

(4) Vorschläge der Steuerungsgruppe für einen Klimafahrplan, einen Nationalen Energie- und Klimaplan sowie eine Langfriststrategie sind sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht im Internet zu veröffentlichen. Während dieser Frist können beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person, die über 14 Jahre alt ist und ihren Wohnsitz in Österreich hat, innerhalb von sechs Wochen ab der Auflage eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Alle abgegebenen Stellungnahmen sind im Internet zu veröffentlichen.

(5) Die Steuerungsgruppe hat nach Ablauf der Stellungnahmefrist und im Zuge des Beschlusses eines Klimafahrplans, eines Nationalen Energie- und Klimaplans, oder einer Langfriststrategie eine Zusammenfassung aller erhaltenen Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. In der Zusammenfassung ist darzulegen, wie wesentliche Erwägungen aus den Stellungnahmen im jeweiligen Plan berücksichtigt wurden, oder aus welchen Gründen sie nicht berücksichtigt wurden.

Wissenschaftlicher Klimabeirat

§ 7. (1) Zum Zweck der wissenschaftlichen Beratung der Bundesregierung in klimapolitischen Angelegenheiten, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes sowie der Maßnahmen in einem Klimafahrplan, einem Nationalen Energie- und Klimaplan oder einer Langfriststrategie wird ein Wissenschaftlicher Klimabeirat eingerichtet. Der Wissenschaftliche Klimabeirat hat der Steuerungsgruppe im Rahmen der Erarbeitung eines Vorschlags eines Klimafahrplans, eines Nationalen Energie- und Klimaplans oder einer Langfriststrategie schriftliche Empfehlungen hinsichtlich kosteneffizienter, wirksamer Maßnahmen zur Minderung von Treibhausgasemissionen, einschließlich Kohlenstoffmanagement, zur Klimawandelanpassung sowie zur Kreislaufwirtschaft zu übermitteln. Darüber hinaus wird der Wissenschaftliche Klimabeirat auf ausdrücklichen Auftrag der Steuerungsgruppe tätig.

(2) Der Wissenschaftliche Klimabeirat besteht aus 1. sechs Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Naturwissenschaften und Technik, die an einer österreichischen Universität, Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung tätig sind, 2. vier Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften, welche an einer österreichischen Universität, Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung tätig sind, sowie 3. zwei Expertinnen oder Experten aus in Z 1 oder 2 genannten Disziplinen, die an einer ausländischen Universität, Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung tätig sind. Die in Z 1 bis 3 genannten Mitglieder sind von der Steuerungsgruppe zu bestellen, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder weiblich ist.

(3) Der Wissenschaftliche Klimabeirat hat für seine Arbeit zwei Untergruppen zu bilden, eine Untergruppe für den Themenbereich „Minderung von Treibhausgasemissionen, einschließlich Kohlenstoffmanagement, und Kreislaufwirtschaft“ und eine Untergruppe für den Themenbereich „Klimawandelanpassung“.

(4) Der Wissenschaftliche Klimabeirat hat aus seiner Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens eine der beiden Personen weiblich ist. Eine Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Klimabeirat beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Wissenschaftlichen Klimabeirats. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorsitz sowie der stellvertretende Vorsitz enden, unbeschadet der Möglichkeit einer Wiederwahl als Mitglied, jedenfalls nach fünf Jahren.

(5) Der Wissenschaftliche Klimabeirat tritt in den Fällen des Abs. 1 zusammen. Er wird in seiner Arbeit organisatorisch unterstützt von einer Geschäftsstelle im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sämtliche Dokumente des Wissenschaftlichen Klimabeirats sind nach Maßgabe der Bestimmungen des IFG, in der jeweils geltenden Fassung, und des UIG, in der jeweils geltenden Fassung, zu veröffentlichen.

(6) Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Klimabeirat erfolgt ehrenamtlich. Für Reisekosten, die aus Anlass der physischen Teilnahme an Sitzungen des Wissenschaftlichen Klimabeirats entstehen, gebührt Ersatz gemäß den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige entstandene Aufwendungen gebührt kein Ersatz.

(7) Der Wissenschaftliche Klimabeirat ist nur an den durch dieses Bundesgesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit weisungsfrei und unabhängig.

3. Abschnitt

Instrumente

Klimafahrplan

§ 8. (1) Die Bundesregierung hat bis Ende 2027 und danach jeweils binnen drei Monaten ab Vorlage eines entsprechenden Vorschlags der Steuerungsgruppe auf Grundlage der Ziele dieses Bundesgesetzes, der verbindlichen jährlichen Obergrenzen für nationale Gesamtemissionen gemäß Anlage 2 sowie der jeweils für die Republik Österreich geltenden unionsrechtlichen Klimaziele einen Klimafahrplan zu beschließen. Der Klimafahrplan stellt zudem, gemäß dem Ziel der Klimaneutralität 2040, die Maßnahmen des Bundes und der Bundesländer dar. Der Klimafahrplan ist gemäß § 30 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, in der jeweils geltenden Fassung, als gemeinsames Maßnahmenprogramm des Bundes und der Länder auszugestalten. Die budgetäre Bedeckung von Maßnahmen des Bundes hat im Rahmen der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes zu erfolgen.

 (2) Ein Klimafahrplan hat jedenfalls: 1. für jeden Sektor gemäß Anlage 1 und auf Grundlage der verbindlichen jährlichen Obergrenzen für nationale Gesamtemissionen gemäß Anlage 2 sowie der jeweils für die Republik Österreich geltenden unionsrechtlichen Klimaziele indikative Reduktionspfade zur Erreichung der Klimaneutralität sowie von unionsrechtlichen Zwischenzielen auf dem Weg zur Klimaneutralität zu enthalten; 2. für jeden Sektor gemäß Anlage 1 und auf Grundlage der verbindlichen jährlichen Obergrenzen für nationale Gesamtemissionen gemäß Anlage 2 sowie der jeweils für die Republik Österreich geltenden unionsrechtlichen Klimaziele kosteneffiziente, wirksame und den Vorgaben in § 1 Abs. 5 entsprechende Maßnahmen des Bundes und der Länder zur Erreichung der indikativen Reduktionspfade gemäß Z 1 zu enthalten; 3. für jede Maßnahme gemäß Z 2 hinsichtlich ihres Beitrags zum Klimaschutz eine Quantifizierung in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent vorzunehmen, wobei die Quantifizierung vom Umweltbundesamt zu prüfen ist, und ihre gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen; 4. thematische Prioritäten und dazugehörige Ziele und Maßnahmen in der Klimawandelanpassung auf Grundlage der Österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel zu bestimmen; Ziele sollen mit dazugehörigen Indikatoren entwickelt werden, anhand welcher die Zielerreichung überprüft werden kann; Maßnahmen sollen den Kriterien der guten Anpassungspraxis entsprechen; 5. auf Grundlage der Österreichischen Kreislaufwirtschaftsstrategie Ziele und Maßnahmen für die Kreislaufwirtschaft zu definieren; 6. für jede Maßnahme gemäß Z 2, 4 und 5 eine Zuordnung zu einem Sektor gemäß Z 1 sowie eine konkrete Umsetzungsverantwortlichkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers samt entsprechendem Umsetzungszeitraum zu spezifizieren. Fällt die Umsetzung einer Maßnahme in die Kompetenz der Länder, ist dies ebenfalls im Klimafahrplan zu kennzeichnen; und 7. gemäß § 4 Abs. 2 eine gemeinsame Strategie für die klimaneutrale Verwaltung des Bundes zu enthalten.

(3) Die Steuerungsgruppe hat der Bundesregierung erstmals bis 30. September 2027 und danach mindestens alle fünf Jahre einen Vorschlag für einen Klimafahrplan, der den Vorgaben des Abs. 2 entspricht, vorzulegen.

(4) Abweichend von Abs. 3 hat die Steuerungsgruppe der Bundesregierung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten von für die Republik Österreich geltenden unionsrechtlichen Klimazielen für die Zeit nach 2030 einen Vorschlag für eine Aktualisierung des Klimafahrplans, der den Vorgaben des Abs. 2 entspricht, sowie einen Vorschlag zur Anpassung der Anlage 2, vorzulegen.

(5) Die Steuerungsgruppe hat die Vorgaben des Abs. 2, insbesondere jene in Z 2, regelmäßig zu evaluieren. Die Ergebnisse der Evaluierung sind im Rahmen von Überarbeitungen des Klimafahrplans zu berücksichtigen.

(6) Für den Fall, dass Ereignisse, Entwicklungen oder sonstige Umstände eintreten, die besonders gravierende volkswirtschaftliche oder soziale Folgen nach sich ziehen, die wirtschaftliche Entwicklung, den Standort oder Arbeitsplätze gefährden, ist der aktuelle Klimafahrplan sowie das darin enthaltene Zieljahr der Klimaneutralität zu evaluieren und entsprechend anzupassen. Diesfalls hat die Steuerungsgruppe der Bundesregierung binnen drei Monaten einen Vorschlag zur Anpassung des jeweils aktuellen Klimafahrplans vorzulegen, wobei insbesondere die in § 1 Abs. 5 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Die Bundesregierung hat binnen drei Monaten ab Vorlage eines Vorschlags der Steuerungsgruppe eine Anpassung des jeweils aktuellen Klimafahrplans zu beschließen.

Nationaler Energie- und Klimaplan; Langfriststrategie

§ 9. (1) Die Bundesregierung hat gemäß unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 3, Art. 9, Art. 14 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2018/1999, einen Nationalen Energie- und Klimaplan sowie eine Langfriststrategie zu beschließen. Die Inhalte dieser Instrumente sind jeweils abgestimmt auf die Inhalte des jeweils aktuellen Klimafahrplans auszugestalten.

(2) Ein Nationaler Energie- und Klimaplan oder eine Langfriststrategie ist jeweils nach Beschluss durch die Bundesregierung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Die Steuerungsgruppe hat der Bundesregierung spätestens zwei Monate vor Ablauf der entsprechenden unionsrechtlichen Fristen einen Vorschlag für einen Nationalen Energie- und Klimaplan oder für eine Langfriststrategie vorzulegen.

Nutzung von Flexibilitäten

 § 10. Die Bundesregierung nutzt bei Bedarf die gemäß unionsrechtlichen Vorgaben eingeräumten Flexibilitäten zur Erreichung der unionsrechtlichen Klimaziele. Dies umfasst insbesondere Flexibilitäten gemäß Art. 11 bis 13 der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1, sowie Art. 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26. Bei der Nutzung von Flexibilitäten sind vorrangig Maßnahmen im Inland zu verfolgen.

Korrekturmechanismus

§ 11. (1) Für den Fall, dass die jeweils aktuellen Ergebnisse des Monitorings der Entwicklung der Treibhausgasemissionen (§ 13 Abs. 1 Z 2 und 3) ein zu erwartendes Überschreiten der für die Republik Österreich geltenden unionsrechtlichen Klimaziele ausweisen, hat die Steuerungsgruppe der Bundesregierung binnen drei Monaten ab Vorliegen der Ergebnisse einen Vorschlag zur Anpassung des jeweils aktuellen Klimafahrplans zu unterbreiten. Der Vorschlag hat Maßnahmen, die den Vorgaben in § 1 Abs. 5 entsprechen, mindestens im Ausmaß der zu erwartenden Überschreitung zu umfassen. Er hat auf Grundlage einer Analyse der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen vorrangig verstärkte Maßnahmen im Inland sowie die Nutzung von Flexibilitäten zu umfassen. Der Vorschlag ist als Sofortprogramm auszugestalten. Die Bestimmungen in diesem Absatz gelten auch sinngemäß für Maßnahmen zur Klimawandelanpassung, soweit ein Klimabericht (§ 15) ein Abweichen von Zielen in der Klimawandelanpassung, die in einem Klimafahrplan festgelegt sind, ausweist.

(2) Die Bundesregierung hat binnen drei Monaten ab Vorlage eines Vorschlags gemäß Abs. 1 und in Übereinstimmung mit § 30 Abs. 3 FAG 2024, in der jeweils geltenden Fassung, ein Sofortprogramm zu beschließen.

(3) Umfasst ein Sofortprogramm auch den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten, so sind die Verantwortlichkeiten einzelner Bundesministerinnen und Bundesminister hinsichtlich einer Kostentragung für den Ankauf in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. Allfällige Verpflichtungen des Bundes sind unter Einhaltung des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes zu bedecken. Ein Ankauf ist gemäß § 31 Abs. 3 FAG 2024, in der jeweils geltenden Fassung, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen abzuwickeln.

(4) Für den Fall, dass die Europäische Kommission von Österreich gemäß Art. 13d der Verordnung (EU) 2018/841 oder Art. 8 der Verordnung (EU) 2018/842 Abhilfe- oder Korrekturmaßnahmen fordert, hat die Bundesregierung binnen drei Monaten den jeweils aktuellen Klimafahrplan um zusätzliche, rasch wirksame Maßnahmen zu ergänzen und die Ergänzung als Plan für Abhilfe- oder Korrekturmaßnahmen zu beschließen.

(5) Ein Plan für Abhilfe- oder Korrekturmaßnahmen ist jeweils nach Beschluss durch die Bundesregierung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Klimachecks

§ 12. (1) Die Bestimmungen des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, bilden die Grundlage für die Durchführung von Klimachecks zur Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben des Bundes auf die Treibhausgasemissionen und die Klimawandelanpassung.

(2) Um eine wirksame Anwendung und zweckmäßige Weiterentwicklung der Klimachecks zu gewährleisten, hat der oder die Vorsitzende der Steuerungsgruppe diese in regelmäßigen Abständen über die Anwendung der Klimachecks, die Ergebnisse und deren Beitrag zur Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu informieren.

4. Abschnitt

Monitoring und Berichterstattung

Monitoring

§ 13. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat jährlich 1. bis 31. Jänner die jeweils aktuelle nationale Treibhausgasinventur; 2. bis 15. Oktober einen Vorschaubericht über die voraussichtliche Entwicklung der nationalen Treibhausgasemissionen des Vorjahres; und 3. bis 15. Oktober auf Basis verfügbarer Daten eine Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der nationalen Treibhausgasemissionen des Jahres und des Folgejahres, jeweils aufgeteilt nach Sektoren gemäß Anlage 1 vorzulegen. Der Vorschaubericht und die Prognose (Z 2 und 3) können auch als Teil eines Klimaberichts (§ 15) vorgelegt werden.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat sich bei der Erstellung der Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 des Umweltbundesamts zu bedienen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis 15. Oktober einen Bericht über 1. die Auswirkungen der voraussichtlichen Entwicklung der nationalen Treibhausgasemissionen auf den Bundeshaushalt; und 2. eine Bewertung der Höhe klimakontraproduktiver Subventionen jeweils unter Berücksichtigung ökonomischer und sozialer Aspekte vorzulegen.

Klimarisikoanalyse

§ 14. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat bis 31. Oktober 2028 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Klimarisikoanalyse zu erstellen und dem Nationalrat sowie der Steuerungsgruppe vorzulegen.

(2) Die Klimarisikoanalyse ist entlang der Aktivitätsfelder der Österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel nach dem jeweils aktuellen Stand des Wissens und der Forschung zu den Auswirkungen des Klimawandels auf Österreich zu gliedern. Sie hat prioritäre Klimarisiken zur Stärkung der Resilienz in Österreich zu identifizieren. Der jeweils aktuelle Wissensstand zu Klimarisiken, insbesondere die Ergebnisse der Klimarisikoanalyse, ist in der Österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel sowie im Klimafahrplan explizit zu berücksichtigen. Dazu ist die Österreichische Strategie zur Anpassung an den Klimawandel bis 31. Oktober 2029 und danach mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren und der zugehörige Fortschrittsbericht bis 31. Oktober 2031 und danach mindestens alle fünf Jahre zu erstellen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich bei der Erstellung der Klimarisikoanalyse einer geeigneten Institution bedienen.

Klimabericht

§ 15. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat jährlich bis 15. Oktober einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Klimafahrplans zu erstellen und dem Nationalrat sowie der Steuerungsgruppe vorzulegen.

(2) Der Klimabericht hat insbesondere auf Trends sowie zu erwartende Entwicklungen bei den nationalen Treibhausgasemissionen Bezug zu nehmen. Dabei ist eine Darstellung nach Sektoren sowie nach wesentlichen Maßnahmen und deren Umsetzungsverantwortlichkeiten vorzunehmen. Der Klimabericht hat zudem eine Übersicht über die Anwendung der Klimachecks, deren Ergebnisse und deren Beitrag zur Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu beinhalten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich bei der Erstellung des Klimaberichts des Umweltbundesamts bedienen. Umsetzungsverantwortliche gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erforderliche Informationen für die Erstellung des Klimaberichts zur Verfügung zu stellen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 16. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut. (2) Mit der Vollziehung von § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 8, § 9, § 10 und § 11 mit Ausnahme von § 11 Abs. 3 letzter Satz ist die Bundesregierung betraut. (3) Mit der Vollziehung von § 13 Abs. 3 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von § 1 Abs. 2 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen in Angelegenheiten des Art. 2 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens von Paris betraut. www.parlament.gv.at 137/ME XXVIII. GP – Ministerialentwurf – Gesetzestext 9 von 9 (4) Dieses Bundesgesetz begründet als Selbstbindungsgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten. Pläne und Strategien gemäß den §§ 8 bis 11 sind als Planungsdokumente der Bundesregierung keine Rechtsquellen im Sinne des österreichischen Rechtsquellensystems. Inkrafttreten § 17. Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Klimaschutzgesetz, BGBl. I Nr. 106/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, außer Kraft. Anlage 1 Sektoren Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt gemäß den Quellkategorien der gemeinsamen Berichtstabellen (IPCC Common Report Tables, CRT) einer Durchführungsverordnung auf Grundlage des Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1999. Nr. Sektor IPCC-Quellkategorie gemäß CRT 1. Energie und Industrie (Nicht Emissionshandel) 1.A.1 (abzüglich 1.A.1.a – other fossil fuels), 1.A.2, 1.A.3.e.i, 1.B, 1.C, 2 (CO2, CH4 und N2O) 2. Verkehr 1.A.3.a (abzüglich CO2), 1.A.3.b, 1.A.3.c, 1.A.3.d, 1.A.3.e.ii, 1.A.4.c.ii, 1.A.4.c.iii und 1.A.5 3. Gebäude 1.A.4.a, 1.A.4.b und 1.A.4.c.i 4. Landwirtschaft 3 5. Abfallwirtschaft 6. Fluorierte Gase 1.A.1.a – other fossil fuels; und 5 2 (HFCs, PFCs, SF6, NF3) 7. Landnutzung 4 Anlage 2 Verbindliche jährliche Obergrenzen für nationale Gesamtemissionen 2026-2030 in Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris Jahr 2026 2027 2028 2029 Obergrenze in Tonnen Kohlenstoffdioxid Äquivalent 40 632 856 37 883 600 35 134 344 32 385 088 2030 29 635 832 www.parlament.gv.at