Kartellgericht verurteilt Post AG

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Kartellgericht verhängte Geldbuße iHv EUR 9,2 Mio gegen die Österreichische Post Aktiengesellschaft wegen Marktmachtmissbrauch

29. Oktober 2024 (Pressemitteilung der Bundeswettbewerbsbehörde)

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte in dem Verfahren einen Antrag auf angemessene Geldbuße. Das Kartellgericht verhängte eine Geldbuße iHv EUR 9,2 Mio gegen die Österreichische Post Aktiengesellschaft (iF „Post“) wegen des Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für die Beförderung von persönlich adressierten Massendrucksachen (sog „Info.Mail“). Der Beschluss ist rechtskräftig.

Postkasten Vertrauen 800

Foto: ethos.at / thurnhofer.cc + SIEHE AUCH: Wahlkampf-Frontbericht: Die Post

Der betroffene Markt: Info.Mail

In die Produktkategorie „Info.Mail“ fallen vom Format und Gewicht idente Sendungen mit werblichem Inhalt und ausschließlich gedruckter Anschrift, von denen mindestens 400 Stück aufgegeben werden. Sie müssen maschinenfähig sein. Es handelt sich um persönlich adressierte Drucksachen, also Direktmarketing-Aussendungen in Briefform, wie etwa adressierte Werbung.

Konsolidierer

Mit den Konsolidierern ist eine Optimierung der Versandkosten der jeweiligen Absender, aber auch der Verarbeitungskosten der Antragsgegnerin verbunden. Die Antragsgegnerin schließt für das Produkt Info.Mail sowohl mit Konsolidierern als auch mit selbsteinliefernden Großkunden längerfristige Vereinbarungen, in der Regel Jahresverträge, ab. In diesen wird festgelegt, unter welchen Bedingungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Antragsgegnerin Rabatte gewährt werden. Weiters sind in diesen Vereinbarungen die Versandbedingungen sowie die Rabattstaffeln geregelt.

Verstöße

Die BWB stellte am 23.01.2024 einen Antrag beim Kartellgericht auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße gegen die Post. Diesem Verfahren ist ein Individualverfahren vorausgegangen. Die BWB hat in dem Individualverfahren mehrere Stellungnahmen sowie eine Rekursbeantwortung abgegeben und sah die Rabattpraxis der Österreichischen Post AG als diskriminierend und nicht vereinbar mit dem Wettbewerbsrecht an. Das Kartellgericht stellte in dem Zusammenhang den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Post auf dem Markt für Info.Mail fest (siehe Pressemitteilung vom 02.02.2024).

Die Post unterliegt, wie alle anderen Marktteilnehmer, dem allgemeinen Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung. Die Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch ein marktbeherrschendes Unternehmen durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen ist verboten.

Das Unternehmen gewährte Konsolidierern im Zeitraum 2017 bis 20.01.2022 auf das Entgelt für Info.Mail bei gleicher Jahresmenge gegenüber anderen Großkunden eingeschränkte Rabattstaffeln, geringere Rabatte oder geringere Jahresboni. Ebenso erlegte es eine Geheimhaltungsverpflichtung im Zusammenhang mit Rabattstaffeln und Rabattsätzen (Jahresboni), die mit Großkunden vereinbart waren, für Info.Mail auf.

Das Kartellgericht stellte fest, dass der Marktanteil der Post im Markt Info.Mail über 90% liege und das Unternehmen daher marktbeherrschend ist.

Zum Verschulden hielt das Gericht fest, dass die unterschiedliche Rabattgewährung der Post darauf abzielte, den Wettbewerb zu beeinträchtigen und zwar zu ihren Gunsten vor dem Hintergrund, dass sie den Markteintritt von Konsolidierern im Bereich Info.Mail nicht schätzte.

Kooperation

Die Post kooperierte mit der Bundeswettbewerbsbehörde vollumfänglich und übermittelte ein entsprechendes Anerkenntnis. Somit trug das Unternehmen zur schnelleren Verfahrensbeendigung bei, weshalb die BWB die Verhängung einer geminderten Geldbuße in Höhe von EUR 9,2 Mio beantragte.

Vorausgegangenes Individualverfahren

Mehrere Unternehmen stellten beim Kartellgericht im Jahr 2019 einen Antrag auf Abstellung von missbräuchlichen Verhaltensweisen aufgrund von diskriminierenden Rabattpraktiken gegen die Post. Unternehmen haben im Individualverfahren die Möglichkeit, eigenständig Anträge auf Abstellung beim Kartellgericht zu stellen. Anträge auf einstweilige Verfügung wurden ebenfalls gestellt. Das Kartellgericht wies die Anträge auf einstweilige Verfügung ab, gab allerdings den Abstellungsbegehren statt. Folglich bekämpfte die Post die Entscheidung des Kartellgerichts und brachte einen Rekurs beim Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht ein. Das Kartellobergericht gab dem Rekurs jedoch nicht Folge (siehe Pressemitteilung vom 13.01.2022).

Die BWB hat in dem Individualverfahren mehrere Stellungnahmen sowie eine Rekursbeantwortung abgegeben und sah die Rabattpraxis der Österreichische Post AG als diskriminierend und nicht vereinbar mit dem Wettbewerbsrecht an.

Individualverfahren und von der BWB eingeleitete Verfahren

Das österreichische Kartellgesetz gibt Unternehmen, welche ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer Entscheidung haben, die Möglichkeit, eigenständig Feststellungs- bzw Abstellungsanträge wegen Verstößen an das Kartellgericht zu stellen.

Die Verhängung von Geldbußen kann nach einem abgeschlossenen Individualverfahren nur über Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundeskartellanwalts erfolgen. Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes sah die BWB die Stellung eines derartigen Antrages im vorliegenden Fall insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen als geboten an.

 


 

Marktmachtmissbrauch: BWB stellt Antrag auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße gegen die Österreichische Post AG

2. Februar 2024 - (Pressemitteilung der BWBAm 23.1.2024 brachte die BWB einen Antrag auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße gegen die Österreichische Post AG beim Kartellgericht ein. Diesem Verfahren ging ein Individualverfahren mehrerer Unternehmen gegen die Post voraus.

Vorausgegangenes Individualverfahren

Das vorgeschaltete Individualverfahren hatte das auf Abstellung von missbräuchlichen Verhaltensweisen aufgrund von diskriminierenden Rabattpraktiken gerichtete Begehren gegen die Österreichische Post AG zum Gegenstand. Unternehmen haben im Individualverfahren selber die Möglichkeit Anträge auf Abstellung beim Kartellgericht zu stellen. Anträge auf einstweilige Verfügung wurden ebenfalls gestellt. Das Kartellgericht wies die Anträge auf einstweilige Verfügung ab; gab allerdings den Abstellungsbegehren statt. Folglich bekämpfte die Österreichische Post AG die Entscheidung des Kartellgerichts und brachte einen Rekurs beim Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht ein. Das Kartellobergericht gab dem Rekurs nicht Folge (siehe Pressemitteilung vom 13.01.2022).

Die BWB hat in dem Individualverfahren mehrere Stellungnahmen sowie eine Rekursbeantwortung abgegeben und sah die Rabattpraxis der Österreichischen Post AG als diskriminierend und nicht vereinbar mit dem Wettbewerbsrecht an.

Diskriminierende Rabattpraktiken

Mehrere Konsolidierer machten die Anwendung von diskriminierenden Rabattpraktiken auf dem Markt für die Zustellung von Info.Mail (adressierte Werbepost) geltend. Konsolidierer erbringen postvorbereitende Dienstleistungen für Versenderkunden und -kundinnen mit großen Postmengen. Die Zustellung erfolgt durch die Österreichische Post AG.

Konsolidierer können ihre Dienstleistung nur gemeinsam mit der Zustelldienstleistung der Post an Versenderkunden und -kundinnen vermarkten. Versenderkunden und -kundinnen können diese Dienstleistungen auch direkt über die Österreichische Post AG in Anspruch nehmen. Das von den Konsolidierern für die Zustelldienstleistung zu entrichtende Entgelt ist ein wesentlicher Kostenfaktor und begrenzt den Spielraum der Konsolidierer im Preiswettbewerb.

Im vorausgegangenen Individualverfahren wurde vom Kartellgericht klargestellt, dass die Österreichische Post AG den Versenderkunden und -kundinnen beim Entgelt für Info.Mail Zustellungen keine höheren Jahresboni oder Rabatte als den Konsolidierern geben darf.

BWB beantragte nun angemessene Geldbuße im gesonderten Verfahren

In dem weiteren Verfahren beantragte die BWB eine angemessene Geldbuße. Das nunmehr von der BWB geführte Verfahren vor dem Kartellgericht dient der Wahrung des öffentlichen Interesses und der Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs. Der Antrag erfolgte konkret aufgrund des im Individualverfahren rechtskräftig festgestellten Marktmachtmissbrauches durch die diskriminierende Rabattpraxis der Österreichischen Post AG für den Bereich Info.Mail.

Die Österreichische Post AG kooperiert mit der Bundeswettbewerbsbehörde. Gegenstand des nun eingeleiteten Verfahrens beim Kartellgericht werden Fragen der Geldbußenbemessung sein.

„Die Bundeswettbewerbsbehörde verstärkt ihre Aktivitäten im Hinblick auf marktmissbräuchliches Verhalten. Marktmacht ist nicht verboten. Jedoch ist der Missbrauch der Marktmacht wegen seiner negativen Folgen für Wettbewerber und Konsument:innen verboten. Dieses schädigende Verhalten für die Wirtschaft darf nicht dazu führen, dass Unternehmen durch marktmächtige Unternehmen, benachteiligt werden. Das kann sich für den gesamten Markt negativ auswirken.“, so die Generaldirektorin Natalie Harsdorf-Borsch.

Individualverfahren und von der BWB eingeleitete Verfahren

Das österreichische Kartellgesetz gibt Unternehmen, welche ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer Entscheidung haben, die Möglichkeit, selbst Anträge wegen Verstößen (zB betreffend Feststellung oder Abstellung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens) an das Kartellgericht zu stellen.

Die Verhängung von Geldbußen kann nach einem abgeschlossenen Individualverfahren nur über Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundeskartellanwalts erfolgen. Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes sieht die BWB die Stellung eines derartigen Antrages im vorliegenden Fall insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen als geboten an.