Kreditflaute und Rezession

Banken zurückhaltender bei Krediten

Update 4. Dezember 2023 – (Pressemitteilung es ifo-Instituts 4.12.23) Die Unternehmen in Deutschland haben ihre Investitionsvorhaben deutlich gekürzt. Das geht aus den Konjunkturumfragen des ifo Instituts hervor. Die ifo Investitionserwartungen für das laufende Jahr sind im November auf 2,2 Punkte gefallen, nach 14,7 Punkten im März. „Das Investitionsklima hat sich spürbar eingetrübt. Das ist Folge der gestiegenen Finanzierungskosten, der schwachen Nachfrage und der wirtschaftspolitischen Unsicherheit“, sagt Lara Zarges, Konjunkturexpertin am ifo Institut. Auch für das kommende Jahr sind die Unternehmen zurückhaltend. Mit einem Saldo von 1,2 Punkten liegen die ifo Investitionserwartungen sogar etwas niedriger als in diesem Jahr.

24. Oktober 2023 – (Pressemitteilung des ifo-Instituts 23.10.23) Für Unternehmen wird es schwieriger, an neue Kredite zu kommen. 29,2% jener Unternehmen, die gegenwärtig Verhandlungen führen, berichteten im September von Zurückhaltung bei den Banken. Im Juni waren es nur 21,3%. „Die Banken erhöhen nach und nach die Kreditzinsen und gehen zurückhaltender bei der Vergabe vor“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen.

„In wirtschaftlich schwächeren Phasen müssen die Unternehmen auch mehr zur Kreditabsicherung beitragen“, fügt er hinzu. Der Anstieg bei der ifo Kredithürde war vor allem auf die Dienstleister (von 21,8 auf 31,5%) und auf die Industrie (von 20,7 auf 27,7%) zurückzuführen. Bei den Herstellern von elektrischen Ausrüstungen sind es knapp 40% der Unternehmen, die von Zurückhaltung bei den Banken berichten. Im Maschinenbau liegt der Anteil bei 31,6%. Aufgrund der schwierigen Lage im Wohnungsbau sind die Banken auch bei Unternehmen aus dem Grundstücks- und Wohnungswesen vorsichtig (31%). In der Veranstaltungsbranche liegt der Anteil bei rund 35%.

Auch im Einzelhandel ist der Anteil von 20,5 auf 28,2% gestiegen. Die wirtschaftliche Lage vieler Einzelhändler ist aufgrund der Kaufzurückhaltung weiterhin schwierig. Das spiegelt sich auch in den Kreditvergabebedingungen wider. Ähnliches gilt für das Baugewerbe, wo 29,4% (nach 26,9% im Juni) von einer restriktiven Kreditvergabe berichteten. Nur im Großhandel gab es einen Rückgang 22,6 auf 20,2%.

IV-Konjunkturbarometer

(Pressemitteilung der Industriellenvereinigung 24.10.23Die österreichische Industrie befindet sich in der Rezession.

Dieser Befund ist das Resultat mehrerer Faktoren, die simultan die heimische Konjunktur belasten. In den energieintensiven Wirtschaftszweigen wirken sich die gegenüber den Vor-COVID-Jahren gestiegenen, vor allem aber im Vergleich zu Wettbewerbern aus Übersee weitaus höheren Energiepreise in Österreich produktionsmindernd aus. Inländische Aktivitäten vermögen die schwache Nachfrage auf den internationalen Märkten nicht nur nicht auszugleichen, sondern verstärken insbesondere über die sinkenden Hochbauvolumina die rezessive Dynamik zusätzlich. Die dafür mitursächlichen, binnen eines Jahres erheblich gestiegenen Finanzierungskosten lassen nicht nur die Neukreditvergabe für Wohnbauzwecke einbrechen, sondern erhöhen auch die Lagerhaltungskosten der Unternehmen und bedingen einen anhaltenden Lagerabbau.

Zusätzlich wirken – verschärfend zur ohnedies enormen bürokratischen und abgabenbezogenen Belastung der Unternehmen – immer höhere regulatorische Anforderungen und Auflagen aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung, dem European Green Deal („Fit-for-55-Paket“), der EU-Taxonomie-Verordnung und dem EU-Lieferkettengesetz kontraktiv.

„Im Ergebnis übersetzt sich der anhaltende Verlust an Wettbewerbsfähigkeit des heimischen Produktionsstandortes in zunehmendem Maße in eine konjunkturelle Schwäche. Daher ist die Rezession inzwischen nicht mehr auf die Industrie beschränkt, sondern strahlt auf weite Teile der Wirtschaft aus. Sie erweist sich im internationalen Vergleich als in Deutschland und Österreich besonders negativ ausgeprägt“, brachte Christoph Neumayer, Generalsekretär der Industriellenvereinigung (IV), am heutigen Dienstag in einer Pressekonferenz das derzeitige Konjunkturbild auf den Punkt. „Für Österreich ist daher nicht nur in der produzierenden Wirtschaft, sondern in der Gesamtwirtschaft eine Rezession zu erwarten“, so Neumayer.

Angesichts der aktuellen Lage ist der Ruf nach neuen Steuern und weiteren Belastungen unverständlich und nicht nachvollziehbar, betonte der Generalsekretär: „Menschen sehnen sich nach Sicherheit und Stabilität, schon die Diskussion über neue Steuern schafft breite Verunsicherung – in den Unternehmen, wie auch bei privaten Haushalten. Das ist auch an den Zahlen bereits erkennbar: so sind die aktiven Direktinvestitionen seit 2019 erstmals höher als die passiven Direktinvestitionen in Österreich, der Saldo ist im negativen Bereich – das entspricht einem Kapitalabbau von 18,3 Milliarden Euro – und das mit einem wesentlichen Unterschied zum Vergleichszeitraum von 2014-2018. Diese Entwicklung sehen wir mit großer Sorge“, so Neumayer.

Vor diesem Hintergrund hat die Industriellenvereinigung nun den „Steuerideenzähler“ etabliert, so werden Rufe oder die proaktive Diskussion rund um neue Steuern, Abgaben und Belastungen transparent dokumentiert und auf die Häufigkeit der Diskussion aufmerksam gemacht. „Statt im Wochentakt neue Steuern und Abgaben zu fordern, braucht es eine konsequente Senkung der bestehenden Steuer- und Abgabenquote von derzeit vergleichsweise hohen 43,5 Prozent auf 40 Prozent bis 2030. Während der Budgetrede hat Finanzminister Brunner ein klares Bekenntnis zur Absenkung der Abgabenquote in Richtung 40% des BIP abgegeben, die es nun konsequent umzusetzen gilt“, betont Neumayer.

Die Bundesregierung hat vergangenen Woche auf die konjunkturelle Entwicklung reagiert und ein Konjunkturpaket präsentiert, um vor allem die unter konjunkturellen Druck stehende Bauwirtschaft wieder anzukurbeln. Das ausgewogene Maßnahmenbündel beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Unterstützung von Sanierungen, den Ausbau der öffentlichen Infrastruktur und zur Umsetzung des EU Chips Acts. Die heimische Industrie vermisst jedoch die zeitliche Ausweitung der Strompreiskompensation bis 2030, als zielgerichtete und wettbewerbssichernde Maßnahme.

Zudem könnten gezielt Maßnahmen zur Hebelung privatwirtschaftlicher Investitionen ergriffen werden: „Das Erfolgsrezept der Investitionsprämie hat in Zeiten der COVID-Pandemie zielgerichtet Investitionen gefördert – jeder investierte Euro hat dabei rund 10 Euro an Investitionen mobilisiert“, führt Neumayer aus. Dieses Instrument sollte weiterentwickelt werden und in Verbindung mit höheren Fördersätzen noch stärker fokussiert Investitionen in die ökodigitale Transformation unterstützen.

IV-Konjunkturbarometer: Einschätzung für Geschäftslage in 6 Monaten verschlechtert sich

Die Einschätzung des aktuellen Geschäftsganges durch die Unternehmen fällt nunmehr bereits seit neun (!) Quartalen ununterbrochen und zum aktuellen Termin abermals beschleunigt schwächer aus. Zudem verschlechtert sich die Einschätzung für die Geschäftslage in sechs Monaten drastisch und kommt noch weiter in negativem Terrain zu liegen. Per saldo sinkt das IV-Konjunkturbarometer damit von der Nulllinie um rund 17 Punkte. Es liegt damit lediglich noch exakt drei Punkte oberhalb des historisch schlechten Wertes aus dem ersten Quartal 2020.

„Während der letzten Wochen hat sich die Rezession in der österreichischen Industrie weiter verbreitert. Während zum letzten Termin vor allem die Papier- und Pappeindustrie sowie die hochbaunahen Branchen betroffen waren, hat die rezessive Dynamik inzwischen auch die Kunststoffproduktion und die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen und Geräten erfasst. Dies betrifft die gesamte Palette der Indikatoren, angefangen bei den Stimmungsindikatoren über klassische Vorlaufindikatoren wie die Auftragseingänge und -bestände bis zu bereits realisierten Werten von gleich- und nachlaufenden statistischen Größen. Für das heurige Jahr erwarten wir einen Rückgang der realen Industrieproduktion um drei bis vier Prozent. Dementsprechend handelt es sich gesamtwirtschaftlich betrachtet um die stärkste normalzyklische Rezession in Österreich seit einem Dreivierteljahrhundert. Eine weitere konjunkturelle Großkrise kann zwar weiterhin als abgewendet betrachtet werden, sofern kein zusätzlicher exogener Negativschock die europäische Wirtschaft trifft, aber eine allmähliche Erholung ist bestenfalls ab dem zweiten Quartal 2024 zu erwarten“, erläuterte IV-Chefökonom Christian Helmenstein.

Statistik Austria Konjunkturschätzung

27. Oktober 2023 (Pressemitteilung der Statistik Austria

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COFAG war verfassungswidrig

cofag GF Schimpel u Perner

5. August 2024 – „COFAG wird aufgelöst. Damit schwinden die Chancen, die zielgerichtete Verschleuderung von 14 Milliarden Euro Steuergeldern aufzuklären. Die Spezis der ÖVP haben ihre Maximalsicherung bekommen. Zur Ablenkung wird die Mindestsicherung angegriffen. So funktioniert das Fluten mit Scheiße, wie man das so nennt, schreibt Peter Pilz (ZackZack.at 4.8.2024)

SIEHE AUCH RÜCKBLICK: Was wurde aus 38 Milliarden Corona Hilfsgeldern?

17. Oktober 2023 – „Diese beiden, gut gelaunten Herren haben in diesem Jahr (2020) ihren Lotto-Sexer gemacht: Mag. Marc Schimpel, MBA (links im Bild) und DI Bernhard Perner wurden zu Geschäftsführern der COFAG ernannt, bestellt, berufen wie man so sagt.

COFAG ist die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“, schrieb HTH am 28.12.2020 auf fischundleisch.com  Am 18. März 2020 hat Finanzminister Blümel der österreichischen Wirtschaft 38 Milliarden Euro zur Unterstützung in der Corona-Krise zugesichert. 15 Milliarden Euro davon, die Mittel aus dem sogenannten Corona-Hilfsfonds, werden von der COFAG „verwaltet“, die der Finanzminister in nur wenigen Tagen aus dem Hut gezaubert hat. Es muss eine Hetz sein 15 Milliarden zu verteilen. Aber richtig sexy ist es wohl, nix zu geben – 25 Prozent der Anfragen auf Umsatzersatz wurden abgelehnt! Bislang? Oder bis auf Nimmerwiedersehen?

Die Agentur arbeitet hart und zieht am Sonntag (!) 27. Dezember 2020 Bilanz mit der Pressemeldung: Nachfrage nach Lockdown-Umsatzersatz ist groß. Was man den beiden Feschaks auf Anhieb ansieht: Sie verstehen was von PR und Selbstdarstellung. Für so einen Titel in einer Zwischenbilanz braucht es einen Diplomingeniör und einen MagMba, ein Geschäftsführer allein schafft das nicht.“

Heute, 17.10.2023 schreibt der Verfassungsgerichtshof: „Aufgabenübertragung an die COVID-19-Finanzierungsagentur verstößt gegen die Verfassung. Auch Richtlinien des Finanzministers zur Auszahlung von Finanzhilfen teilweise gesetzwidrig“

Kuriosität am Rande: „Seit November 2020 waren ‚Umsatzersätze‘ an Bordellbetreiber durch Verordnung verboten. Trotzdem kassierte die Rotlicht-Branche mehr als 16 Millionen Euro von der COFAG des Finanzministers“, berichet ZackZack am 14.9.2023

Frage am Rande: Wann wird eigentlich die Rolle der WKÖ / WKO / Wirtschaftskammer Österreichs bei der Auszahlung der Coronagelder untersucht?

Kuriosität am Rande: Anstatt die COFAG so schnell wie möglich abzuwickeln, fühlt sich das Finanzministerium (evi.gv.at 17.10.23) bemüßigt, die Stelle eines neuen Geschäftsführers auszuschreiben. Vertragsbeginn: 1. Januar 2024.
Die letzte COFAG-Presseinfo stammt vom 21. Juni 2022: „Ulrich Zafoschnig neuer COFAG-Geschäftsführer. Die Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) bekommt mit 21. Juni 2022 einen neuen Geschäftsführer: Der Kärntner Jurist Ulrich Zafoschnig (55) tritt damit die Nachfolge von Bernhard Perner an, der die Funktion nach mehr als zwei Jahren abgibt.“ Über die Tätigkeit dieses gut bezahlten Geschäftsführers hat COFAG.at bislang (Stand 29. Mai 2024) nichts mitgeteilt.

Im Folgenden die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Österreich VfGH, 17.10.2023

Der VfGH hat mehrere Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Abbaubeteiligungs AG des Bundes (ABBAG-Gesetz) als verfassungswidrig aufgehoben. Neben diesen Bestimmungen zur COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG) hat der VfGH auch Teile der als Verordnungen erlassenen Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben, die die Auszahlung von Finanzhilfen durch die COFAG regeln.

Anlass für die Prüfung des ABBAG-Gesetzes war ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH, nachdem die COFAG einen vom Unternehmen beantragten Fixkostenzuschuss nicht gewährt hatte.

Im Rahmen dieser Gesetzesprüfung hat der VfGH entschieden, dass die Regelungen betreffend die COFAG im ABBAG-Gesetz teilweise verfassungswidrig sind, da die Art und Weise der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine GmbH (Ausgliederung) unsachlich war (siehe in der Folge Punkt I.1.) und Unternehmen zu Unrecht keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben.

Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft. Diese Fristsetzung erachtet der VfGH als notwendig, weil der Bundesgesetzgeber infolge der Aufhebung sowohl für die weitere Tätigkeit der COFAG als auch für die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft nähere Regelungen erlassen muss.

Bis zur Erlassung derartiger gesetzlicher Regelungen kann die COFAG weiterhin die ihr durch das ABBAG-Gesetz übertragenen Aufgaben besorgen und daher auch Finanzhilfen auszahlen.

In weiteren Verfahren wurden auch Teile der als Verordnungen erlassenen Richtlinien für die Auszahlung von Finanzhilfen durch die COFAG als gesetzwidrig aufgehoben, da die in den Verordnungen erfolgte Freistellung der COFAG von Weisungen gegen das Gesetz verstößt (unten Punkt II.2.) und die Regelungen betreffend finanzstrafrechtliche Sanktionen als Ausschlussgrund für Finanzhilfen durch die COFAG gleichheitswidrig sind (unten Punkt II.3).

Keine Bedenken hat der VfGH gegen den Ausschluss öffentlicher Unternehmen von Finanzhilfen (siehe II.1).

Erwägungen des VfGH im Detail

I. Zur Aufgabenübertragung an die COVID-19-Finanzierungsagentur und zum Rechtsanspruch auf Finanzhilfen (ABBAG-Gesetz)

Das ABBAG-Gesetz ermöglicht „finanzielle Maßnahmen“ zugunsten von Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Zu diesem Zweck wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und vom Bund finanziell so ausgestattet, dass sie Finanzhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Mrd. Euro gewähren kann. Die COFAG ist bei ihrer Tätigkeit an Richtlinien gebunden, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler als Verordnungen erlassen werden. Weitere Vorgaben ergeben sich aus einem (zivilrechtlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag, den die COFAG mit dem Bund, vertreten durch den Finanzminister, abgeschlossen hat.

I.1. Voraussetzungen für eine Ausgliederung sind bei der COFAG nur teilweise gegeben:

Auch wenn der Gesetzgeber Aufgaben der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung auf den privaten Rechtsträger COFAG übertragen hat, stellt die Tätigkeit der COFAG (im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG) staatliche Verwaltung dar. Die COFAG steht nämlich sowohl in einem spezifischen organisatorischen Naheverhältnis zum Bund (dieser ist mittelbarer Alleingesellschafter der COFAG) als auch (auf Grund der zu besorgenden Aufgaben) in einem spezifischen funktionellen Naheverhältnis zum Bund.

Im Hinblick darauf muss die Ausgliederung in einen privaten Rechtsträger wie die COFAG bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Die Aufgabenübertragung muss dem verfassungsrechtlichen Effizienz- und Sachlichkeitsgebot entsprechen.

Es darf sich nur um „einzelne Aufgaben“ und keinesfalls um Kernaufgaben des Staates handeln.

Ferner muss die Leitungsbefugnis der obersten Organe der Exekutive (hier: des Finanzministers) durch entsprechende Steuerungsmöglichkeiten sichergestellt werden, die im Gesetz verankert sein müssen.

Vor diesem Hintergrund verstößt die Ausgliederung gegen das Sachlichkeitsgebot:

Die COFAG verfügte nicht über die notwendige eigene Sachausstattung, insbesondere nicht die technische Ausstattung, um ihre Aufgaben in einer Art und Weise besorgen zu können, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch staatliche Organe gleichwertig ist.

Die COFAG hat im Ergebnis keine wesentlichen, selbständig zu erledigenden Aufgaben; die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen war und ist nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz im Wesentlichen den Finanzämtern übertragen.

Die Leitungs- und Aufsichtsbefugnis des Finanzministers ist jedoch nach dem Gesetz gegeben:

Als Tochtergesellschaft der Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) unterliegt die COFAG zwar nicht direkt der Leitungs- und Aufsichtsbefugnis des Finanzministers. Dieser kann aber im Wege der ABBAG, welche eine im Alleineigentum des Bundes stehende GmbH ist, auf die Geschäftsführung der in der Rechtsform einer GmbH gegründeten COFAG Einfluss nehmen. Diese Möglichkeit entspricht den Anforderungen der Verfassung.

I.2. Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Finanzhilfen:

Als sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig hat der VfGH zudem die Bestimmung aufgehoben, dass auf die Gewährung von COVID-19-Ausgleichsleistungen kein Rechtsanspruch besteht (§ 3b Abs. 2 ABBAG-Gesetz). Dies, weil die Finanzhilfen als Entschädigung für Nachteile anzusehen sind, die Unternehmen durch epidemierechtliche Maßnahmen (z.B. Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote) erlitten haben. In einem solchen Fall muss es aber einen Rechtsanspruch geben.

I.3. Frist für die Gesetzesaufhebung:

Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft. Diese Fristsetzung erachtet der VfGH als notwendig, weil der Bundesgesetzgeber infolge der Aufhebung sowohl für die weitere Tätigkeit der COFAG als auch für die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft nähere Regelungen erlassen muss.

Bis zur Erlassung derartiger gesetzlicher Regelungen kann die COFAG weiterhin die ihr durch das ABBAG-Gesetz übertragenen Aufgaben besorgen und daher auch Finanzhilfen auszahlen.

(G 265/2022)

II. Entscheidungen des VfGH betreffend Richtlinien (Verordnungen) zur Auszahlung von COVID-19-Finanzhilfen

Nach dem ABBAG-Gesetz obliegt es dem Bundesminister für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler durch Verordnung Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Maßnahmen an Unternehmen zu erlassen. In diesen Richtlinien ist auch der Kreis der begünstigten Unternehmen festzulegen. Gegen diese Festlegungen richteten sich mehrere Anträge von Unternehmen, deren Antrag auf Zuerkennung von Finanzhilfen abgelehnt worden ist.

II.1 Keine Bedenken gegen den Ausschluss öffentlicher Unternehmen von Finanzhilfen

Der Bundesminister für Finanzen verfügt über den Regelungsspielraum, zwischen privaten Unternehmen und solchen im alleinigen Eigentum der öffentlichen Hand zu differenzieren sowie letztere ganz von Finanzhilfen auszuschließen. Der Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH, die im alleinigen Eigentum der Stadt Wien steht und deren Antrag das Gesetzesprüfungsverfahren (oben I.1.) ausgelöst hatte, wurde daher ebenso abgewiesen wie die Anträge mehrerer anderer Gesellschaften, die im (unmittelbaren oder mittelbaren) Alleineigentum von Bundesländern oder Gemeinden stehen.

(V 139/2022 u.a. Zlen.)

II.2 Freistellung der COFAG von Weisungen verstößt gegen das Gesetz

Wie der VfGH im Fall G 265/2022 ausgesprochen hat, besorgt die COFAG staatliche Verwaltung. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die COFAG der Leitungs- und Aufsichtsbefugnis eines obersten Organs der Vollziehung (des Bundesministers für Finanzen) zu unterstellen.

Die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler durch Verordnungen erlassenen Richtlinien sehen hingegen vor, dass die Organe der COFAG innerhalb dieser Richtlinien bei ihrer Entscheidung weisungsfrei sind. Diese Freistellung verstößt gegen das ABBAG-Gesetz.

(V 236/2022 u.a. Zlen.)

II.3 Anknüpfung des Ausschlusses von Finanzhilfen an den Zeitpunkt der Verhängung finanzstrafrechtlicher Sanktionen ist gleichheitswidrig

Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, Unternehmen allein deshalb von COVID-19-Hilfsmaßnahmen auszuschließen, weil über das Unternehmen oder seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzdeliktes rechtskräftig eine 10.000 Euro übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden ist.

Zwar liegt es im Regelungsspielraum des Gesetzgebers, Förderungen an steuerliches Wohlverhalten zu knüpfen. Der vorliegende Ausschlussgrund knüpft jedoch an den Zeitpunkt der Verhängung einer finanzstrafrechtlichen Sanktion (Strafe oder Geldbuße) und nicht an den Tatzeitpunkt des Finanzvergehens an.

Unternehmen sind daher auch dann vom Anspruch ausgeschlossen, wenn die Begehung des Finanzdeliktes viele Jahre zurückliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verjährung von Finanzdelikten, zu deren Bestrafung die ordentlichen Gerichte zuständig sind, für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt ist; damit können auch weit in der Vergangenheit liegende vorsätzlich begangene Finanzdelikte dazu führen, dass kein Anspruch auf Finanzhilfen besteht. Die entsprechenden Regelungen in den Richtlinien zum Fixkostenzuschuss, zum Ausfallsbonus sowie zum Lockdown-Umsatzersatz wurden daher als verfassungswidrig aufgehoben, ebenso die für COVID-19-Förderungen allgemein geltende Regelung im „Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19 Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden“.

(V 145/2022 u.a. Zlen., G 172/2022 u.a. Zlen.)

II.4 Frist für die Aufhebung der Richtlinien

Die Aufhebung der gesetzwidrigen Bestimmungen der Richtlinien tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft. Bei Verordnungen beträgt die Höchstfrist für das Außerkrafttreten grundsätzlich sechs Monate.

SIEHE AUCH: Was wurde aus Corona-Hilfsgeldern?

NACHSATZ: Bereits im Juli 2020 publizierten Peter Brandner und Heinrich Traumueller im Fachmagazin SWK (Steuer- und Wirtschaftskartei) ihre Bedenken gegen die COVAG-Konstruktion. „Die neu gegründete „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“ (COFAG) soll den „Corona-Hilfsfonds“ abwickeln, der mit 15 Mrd Euro dotiert ist. Weiters soll die COFAG sogenannte „Fixkostenzuschüsse“ mit einem Gesamtrahmen von 8 Mrd Euro abwickeln. Unserer Einschätzung nach wirft die vorliegende Gestaltung der COFAG jedoch erhebliche rechtsstaatliche, demokratiepolitische und ökonomische Probleme auf, die einer breiten politischen Diskussion sowie einer noch zu überarbeitenden juristischen und ökonomischen Lösung bedürfen.“ Der Artikel kann auf der Seite weissewirtschaft.at herunter geladen werden. Download: SWK-Heft 19 10. Juli 2020

NACHSATZ 21. Juni 2024 – COFAG Wirtschaft ruiniert, Freunderl protegiert / Fraktionsbericht der FPÖ zieht Bilanz über die schwarz-grüne COFAG. 

Die schwarz-grüne Bundesregierung hat durch die unverhältnismäßigen, teils verfassungswidrigen Corona-Maßnahmen zusätzlich zum menschlichen Leid, zur Missachtung der Grundrechte und zur Spaltung der Gesellschaft einen immensen wirtschaftlichen Schaden angerichtet. … Die Regierung hat mit der COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG) ein verfassungswidriges Bürokratiemonster ohne parlamentarische Kontrolle geschaffen. Sie hat die Unternehmer zu Bittstellern degradiert – ohne Rechtsanspruch auf Schadenersatz. Und sie hat den angerichteten Schaden bei weitem nicht zur Gänze ersetzt. Trotz mehr als 15 Milliarden Euro Kosten für den Steuerzahler wurden unzählige Unternehmen in die Schulden falle gelockt oder gar in die Pleite getrieben und tausende Arbeitsplätze dadurch vernichtet.

Der 78 Seiten umfassende Bericht ist auf der Webseite der FPOe.at als PDF abrufbar

ethos.at fragt: Wann wird eigentlich die Rolle der WKÖ / WKO / Wirtschaftskammer Österreichs bei der Auszahlung der Coronagelder untersucht?

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Attac: 15 Jahre Lehman-Pleite

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Die Macht des Finanzsektors ist ungebrochen + Die Grundprobleme haben sich verschärft

14. September 2023 (Attac Presseaussendung) – Morgen, am 15. September, jährt sich der Zusammenbruch der Investmentbank Lehman Brothers zum fünfzehnten Mal. Die richtigen Lehren aus der Finanzkrise von 2008 wurden jedoch nicht gezogen, kritisiert das globalisierungskritische Netzwerk Attac. Trotz zahlreicher neuer Regulierungen haben sich die Grundprobleme des globalen Finanzsystems sogar verschärft. „Die wirtschaftliche und politische Macht des Finanzsektors ist ungebrochen. Das Risiko einer schweren Finanzkrise ist heute nicht geringer als 2008. Und im Ernstfall müssen dann wieder wir die Kosten einer Finanzkrise tragen“, erklärt Attac-Finanzexperte Mario Taschwer.

Illustration: Ernst Zdrahal (Finanzmarkt 008 – Die Lizenz zum Zocken: thurnhofer.cc, November 2008)

Systemrelevante Banken haben weiterhin zu große Macht: Auch 15 Jahre nach der Lehman-Pleite bedrohen global systemrelevante Banken die gesamte Wirtschaft – und sie werden immer größer. Ihre Anzahl ist seit 2011 trotz des Untergangs der Credit Suisse weiter gestiegen. In den USA halten die „Big Six“ (JP Morgan Chase, Citigroup, Wells Fargo, Bank of America, Goldman Sachs und Morgan Stanley) heute fast doppelt so hohe Vermögenswerte wie vor zehn Jahren. „Die Banken machen aktuell Rekordgewinne auf Kosten der breiten Bevölkerung – doch wie der Fall der Credit Suisse beweist, werden sie im Krisenfall von der Allgemeinheit gerettet“, kritisiert Mario Taschwer von Attac.

Banken und Schattenbanken sind eng verflochten und stellen ein Systemrisiko dar: Weiter gewachsen ist seit 2008 auch das Finanzvermögen, das von kaum regulierten Schattenbanken (Non banking financial instiutions) gehalten wird. Es beträgt bereits fast 50 Prozent des weltweiten Finanzvermögens. Zudem sind Banken und Schattenbanken eng verflochten – vor allem über kurzfristige Finanzierungen, die der Absicherung von Spekulation dienen (Repo-Markt). Dieser Repo-Markt betrug 2022 unfassbare 10,4 Billionen Euro – mehr als doppelt so viel wie 2008 (4,6 Billionen). Taschwer: „Kommt es zu einem Liquiditätsengpass im Schattenbankensektor, kann das andere Banken mit in die Krise reißen.“

Eigenkapital der Banken weiterhin viel zu niedrig: Die Eigenkapitalvorschriften der Banken wurden seit der Krise zwar erhöht, sind aber nach wie vor viel zu niedrig, kritisiert Attac. Bei Großbanken in der EU liegt das nicht risikogewichtete Eigenkapital (Leverage Ratio) bei nur 4 bis 5 Prozent, während Nicht-Finanz-Unternehmen oft 25 bis 30 Prozent aufweisen. „Eine Leverage Ratio von mindestens 20 Prozent wäre notwendig, um im Krisenfall eine ausreichende Pufferung zu gewährleisten“, erklärt Taschwer.

Finanzsektor streng regulieren und Banken auf ihre Grundfunktion beschränken: Attac fordert, den Finanzsektor streng zu regulieren und Banken auf ihre Grundfunktion – die Vergabe von Krediten und die sichere Verwaltung von Spareinlagen – zu beschränken. (2021 dienten nur 30 Prozent der Bankbilanzen in der Eurozone der Kreditvergabe an private Haushalte und Nicht-Finanzunternehmen.) Mittelfristig ist ein demokratisches und gemeinwohlorientiertes Bankensystem nötig, in dem Banken nicht profitorientiert arbeiten.

„Ob Zerteilung systemrelevanter Banken, ein Verbot riskanter Finanzprodukte und Geschäftspraktiken – keine dieser Mindestanforderungen für eine strengere Regulierung des Finanzsektors wurde seit 2008 umgesetzt. Auch die Attac-Gründungsforderung, die Finanztransaktionssteuer, wurde erfolgreich von den Finanzlobbys gekillt. Das globale Finanzsystem gleicht weiterhin einem Casino, in dem mit Aktien, Krediten, Wechselkursen und sogar Lebensmitteln spekuliert wird. Das gefährdet Wirtschaft und Gesellschaft“, kritisiert Taschwer.

SIEHE AUCH: Killing the Financial Transaction Tax, von Stephan Schulmeister, 5.8.2014

Rückfragen: David Walch, Pressesprecher Attac Österreich, presse@attac.at

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