Politik als Lotterie

Impflotterie 2022

25. Jänner 2026 – Der Finanzausschuss des Parlaments hat am 20.1.26 einen Bericht über die Bekämpfung illegalen Glücksspiels vorgelegt, der eine zunehmende Verflechtung mit organisierter Kriminalität sowie umfangreiche Spenden von Casinos und Lotterien an soziale und gemeinnützige Organisationen dokumentiert. Nach dem Motto, was die Mafia schlecht macht, das kann die Regierung besser, ist ein „Gesetzentwurf zu Beleglotterien“ geplant. Darin ist vorgesehen monatlich 100 Gewinne in der Höhe von jeweils 2.500 Ꞓ unter jenen Personen zu verlosen, die beim Finanzministerium Kassenbelege eingereicht haben. So kommt eine der verruchtesten Maßnahmen der Corona-Herrschaft wieder zurück aufs politische Parkett. Zur Erinnerung: ORF startete am 22.11.2021 seine „Impflotterie Österreich“.

Beim gleichen Spielchen im Auftrag der Regierung wollte der ORF jedoch nicht mitmachen. Noch am 21.1.2022 verlautbarte die damalige Oppositionspartei SPÖ: „Unsere Vorsitzende Pamela Rendi-Wagner fordert seit Monaten positive Anreize zur Erhöhung der Impfquote. Jetzt haben wir uns durchgesetzt! Im Rahmen einer Impflotterie werden Gutscheine in der Höhe von 500 Euro verlost.“ Nicht mehr als eine Milliarde Euro sollte dafür fließen, wusste derStandard am 15.2.22, während die Salzburger Nachrichten schon am 13.2.22 schrieben: „Impflotterie ist endgültig passé“.

Rückblickende waren die Corona-Maßnahmen von der ersten Stunde an als Impflotterie angelegt. Seit März 2020 verbreiteten Politiker aller Coleurs aller Länder, dass „nur die Impfung“ die Menschheit vor dem Untergang retten könne. Nach unzureichenden Tests wurden Impfungen bereits als „Weihnachtsgeschenk“ 2020 verabreicht. Ob sie wirken, wie sie wirken, welche Nebenwirkungen sie haben – das alles war von Anfang an reines Glückspiel, in anderen Worten: Hasard.

Covid-Folgen: Mangelhafte Daten

RH post Covid

Anmerkung ethos.at: Der Rechnungshof kommt nun – fast sechs Jahre nach Ausbruch der Corona-Herrschaft - zu dem Ergebnis: belastbare Daten über postakute Infektionssyndrome PAIS fehlen. Das ist aber nur ein kleiner Teil der Wahrheit. ethos-Chefredakteur HTH kritisierte seit Ausbruch der Corona-Herrschaft die Vernebelung der Datenlage. Insbesondere mit dem Rollout der experimentellen mRNA wäre eine exakte Erhebung über alle Folgewirkungen wissenschaftlich notwendig gewesen. Statt dessen wurden Opfer schwerer Impffolgen als Simulanten brüskiert und leichte Folgen komplett ignoriert. „Keine Nebenwirkungen gemeldet“, wurde von Impfärzten behauptet und den Medien verbreitet. Die Wahrheit war immer: Keine Nebenwirkungen bekannt, weil man sie aufgrund mangelnder Informationen nicht kennen konnte. Die Fakten konnte man nicht kennen, weil man die Daten nicht erheben wollte. Statt exakter Zahlen der Infektionen wurden ominöse Inzidenzen berechnet. Nicht einmal die Zahl der Demonstranten gegen die Corona-Maßnahmen konnte oder wollte man exakt erheben.

SIEHE AUCH: Rechnungshof deckt Corona-Lügen auf (Kommentare auf fischundfleisch.com)

Postakute Infektionssyndrome: Belastbare Daten und koordinierte Versorgung empfohlen

 

 Wien, 23. Jänner 2026 (Presseinformation des Rechnungshofes) Kriterien für Begutachtungen festlegen, etwa für Hausbesuche

Belastungsintoleranz, unverhältnismäßige Müdigkeit, Beeinträchtigungen des Nerven- oder Immunsystems, grippeähnliche Symptome und eine Vielzahl anderer, auch unspezifischer Symptome kennzeichnen postakute Infektionssyndrome, kurz: PAIS. Zu PAIS zählen Erkrankungen wie Long/Post COVID und Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS). Der Rechnungshof überprüfte die „Versorgung von Personen mit postakuten Infektionssyndromen“ (pdf) und stellt in seinem heute veröffentlichten Bericht fest: Über eine klare Definition von PAIS gibt es noch keinen (internationalen) Konsens und auch die Datenlage zu PAIS war in Österreich schwierig zu ermitteln. Gesicherte epidemiologische Daten, also darüber, wie häufig und weit verbreitet eine Krankheit ist, wären jedoch wesentlich, um eine angemessene Versorgung der Betroffenen zu planen. Weiters notwendig: Es sollte zeitnah eine länderübergreifende Gesamtstrategie für die Versorgung erarbeitet werden. Und: Bei Gutachten zu etwa Berufsunfähigkeit sollen Prozesse festgelegt werden, wie zur Möglichkeit von Hausbesuchen. Der Rechnungshof prüfte das Thema unter anderem aufgrund von Anregungen aus seinem Bürgerbeteiligungsverfahren #zeigenSieauf. Geprüfte Stellen waren das Gesundheitsministerium, das Sozialministeriumservice, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Der überprüfte Zeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2019 bis 2023.

Datenlage sollte verbessert werden

Gründe für den Mangel an belastbaren Daten waren unter anderem, dass eine Definition für PAIS fehlte und zur Zeit der Rechnungshof-Prüfung die verpflichtende Codierung von Diagnosen im niedergelassenen Bereich ausständig war; sie war ab 2026 geplant. Diagnosecodierungen nach einem internationalen Standard (ICD-10) waren nur im Krankenanstalten- und Rehabilitationsbereich (teilweise) verpflichtend. Um Schätzwerte zur Verbreitung von PAIS zu erhalten, wurde auf internationale Studien zurückgegriffen. Diese Schätzwerte wiesen jedoch eine hohe Schwankungsbreite, also Abweichungen der Werte, auf. Der Rechnungshof empfiehlt dem Gesundheitsministerium, gemeinsam mit den Ländern und der Sozialversicherung, unter Einbindung der Österreichischen Ärztekammer geeignete Maßnahmen zu forcieren, um die Datenlage zu PAIS zu verbessern. Dies auch, um den Bedarf an einer zielgerichteten Versorgung der PAIS-Patientinnen und -Patienten auf Basis einer zuverlässigen Versorgungsplanung definieren und diese in der Folge umsetzen zu können.

PAIS-Geschehen in Österreich

Um das PAIS-Geschehen in Österreich vor dem Hintergrund der stark eingeschränkten Datenlage ansatz- beziehungsweise näherungsweise darstellen zu können, zog der Rechnungshof unter anderem Arbeitsunfähigkeitsmeldungen der ÖGK, Maßnahmen der PVA im Bereich ambulante und stationäre Rehabilitation und Daten aus dem Bereich der Fondskrankenanstalten heran. Er legte seinen Auswertungen drei mit dem Gesundheitsministerium abgestimmte ICD-10-Codes zugrunde.

So waren bei der ÖGK im Zeitraum Jänner 2020 bis Ende Juni 2024 104.199 abgeschlossene Arbeitsunfähigkeitsmeldungen mit PAIS-Diagnosen erfasst, davon 90 Prozent in den Jahren 2021 und 2022. Drei Viertel der 104.199 Arbeitsunfähigkeitsmeldungen dauerten maximal zehn Tage, 90 Prozent maximal 25 Tage. Die erfassten Personen waren durchschnittlich 42 Jahre alt und es waren mehr Frauen (rund 58 Prozent) als Männer betroffen.

Die PVA erfasste von 2019 bis 2024 14.240 Rehabilitationsaufenthalte (2.700 ambulant, 11.540 stationär) mit PAIS-Diagnosen. Ambulante PAIS-Rehabilitationsaufenthalte stiegen von 2021 bis 2024 auf das 3,6-Fache (705 Aufenthalte) an, stationäre PAIS-Rehabilitationsaufenthalte erreichten im Jahr 2022 mit 4.425 Aufenthalten den Höhepunkt und sanken danach stetig. 2024 waren es beispielsweise 1.814 Aufenthalte.

[Anmerkung ethos.at: Im Dezember 2022 verbreiteten Österreichs Medien die Lüge über „50 anerkannte Impfschäden“.]

Aktionsplan wenig konkret, Nationales Referenzzentrum nicht für Daten zuständig

Im Jahr 2024 veröffentlichte das Gesundheitsministerium den Aktionsplan PAIS. Das „strategische Expertenpapier mit Empfehlungscharakter“ wurde von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus über 60 nominierten Mitgliedern, erarbeitet. Der Plan enthält allgemein formulierte Empfehlungen zu acht Handlungsfeldern, aber unter anderem keine Angaben zu den konkreten Kosten der einzelnen Empfehlungen beziehungsweise kaum Angaben zur Finanzierung.

Ebenfalls 2024 wurde das Nationale Referenzzentrum für postvirale Syndrome an der Medizinischen Universität Wien eingerichtet. Es sollte laut Gesundheitsministerium vor allem als zentraler Wissens-Hub und Wissensdrehscheibe dienen. Für Datenmanagement und -analyse etwa war es nicht zuständig, ebenso wenig dafür, ein PAIS-Register zu führen beziehungsweise Patientinnen und Patienten zu versorgen.

Gesamtstrategie für Versorgung sollte erarbeitet werden

Der auch für PAIS geltende Versorgungspfad sieht laut Gesundheitsministerium vor: Eine erste Abklärung soll vor allem im allgemeinmedizinischen niedergelassenen Bereich erfolgen. Falls erforderlich soll weitere Diagnostik beziehungsweise Behandlung etwa im fachärztlichen niedergelassenen Bereich oder in speziellen Versorgungsstrukturen stattfinden. Der Aktionsplan PAIS wies für PAIS-Betroffene unter anderem darauf hin, dass „derzeit […] ihre Versorgung aus verschiedenen Gründen nur eingeschränkt verfügbar“ sei. Zum Handlungsfeld Versorgung empfahl der Aktionsplan zehn Maßnahmen, darunter den Aufbau von spezifischen Versorgungsstrukturen.

Bundesländer überlegten oder planten zur Zeit der Rechnungshof-Prüfung spezi­fische PAIS-Versorgungsstrukturen, wobei teilweise unter anderem noch unklar war, wie sie konkret finanziert und ausgestaltet sein sollen. Der Rechnungshof empfiehlt, zeitnah eine länderübergreifende Gesamtstrategie für eine adäquate PAIS-Versorgung zu erarbeiten. Dabei soll auf einen effizienten und effektiven Ressourceneinsatz unter Berücksichtigung bestehender Angebote geachtet werden.

Kriterien für Begutachtungen festlegen

PAIS-Betroffene haben, sofern sie die allgemein gültigen Voraussetzungen erfüllen, auch Anspruch auf Geld-, Sach- beziehungsweise Verwaltungsleistungen der Sozialversicherung und des Bundes. Für die Zuerkennung von etwa Pflegegeld, Berufsunfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätspension oder Behindertenpass ist die medizinische Begutachtung der Antragstellerinnen und Antragsteller durch die PVA beziehungsweise das Sozialministeriumservice notwendig. Weder die PVA noch das Sozialministeriumservice hatte besondere Vorgaben für die medizinische Begutachtung von Personen mit PAIS.

Das Sozialministeriumservice veranlasst für die Erstellung von Gutachten, mit Ausnahmefällen, keine Hausbesuche. Die PVA führt Begutachtungen zu Berufsunfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätspension in Begutachtungs­kompetenzzentren durch und veranlasst, im Unterschied zum Pflegegeld, Hausbesuche nur in Ausnahmefällen. Der Rechnungshof empfiehlt, im Interesse der Nachvollziehbarkeit vorab Kriterien schriftlich festzulegen, wann welche Art der Begutachtung – insbesondere persönliche Begutachtungen wie Hausbesuche oder zum Beispiel in Begutachtungskompetenzzentren – grundsätzlich zur Anwendung kommen sollte. Für die zielgerichtete fachliche Fortbildung von ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern erachtet der Rechnungshof nicht nur diese selbst, sondern auch die PVA und das Sozialministeriumservice für verantwortlich.

Leistungen unter dem Aspekt von PAIS

Der Rechnungshof analysierte im Rahmen der starken Limitationen – etwa fehlende Definition – und bezogen auf die drei abgestimmten Diagnosecodes ausgewählte Geld-, Sach- beziehungsweise Verwaltungsleistungen der ÖGK, der PVA und des Bundes unter dem Aspekt von PAIS. Die analysierten Leistungen unterschieden im Zugang nicht zwischen PAIS-Betroffenen oder anderen Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllten. Die Auswertungen zeigten zum Beispiel: Im Zeitraum 2019 bis 2024 wurde 313 PAIS-Betroffenen eine Berufsunfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätspension zugesprochen. Soweit Diagnosen für die PVA beim Pflegegeld auswertbar waren, stellten sich die Daten wie folgt dar: Im Zeitraum 2019 bis Juni 2024 erhielten 168 PAIS-Betroffene Pflegegeld zuerkannt. Der Behindertenpass diente dem Nachweis einer Behinderung, gewährte selbst aber keine Geld- oder Sachleistungen. PAIS-Diagnosen waren aus den Behindertenpassverfahren elektronisch nicht auswertbar.

Bericht: Versorgung von Personen mit postakuten Infektionssyndromen

Der Rechnungshof überprüfte von Juli 2024 bis März 2025 die Versorgung von Personen mit postakuten Infektionssyndromen (PAIS). Überprüfte Stellen waren das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice, die Österreichische Gesundheitskasse und die Pensionsversicherungsanstalt.

Prüfungsziele waren

• die Darstellung und Beurteilung der Datenlage und -qualität für PAIS,

• die Darstellung und Beurteilung von Maßnahmen des Bundes, unter anderem Aktionsplan zu post­akuten Infektionssyndromen (PAIS), Nationales Referenzzentrum für postvirale Syndrome,

• die Erhebung und Darstellung von Versorgungsangeboten für PAIS sowie

• die Analyse ausgewählter sozialrechtlicher Aspekte im Zusammenhang mit PAIS (unter anderem Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Grad der Behinderung und Behindertenpass, Berufsunfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätspension).

Der überprüfte Zeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2019 bis 2023. Bei Bedarf ging der Rechnungshof auch auf frühere beziehungsweise spätere Entwicklungen bis Jahresanfang 2025 ein.

Der Prüfbericht als PDF

B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz?

rote Bücher und Glas

Kommentare über ausgewählte Artikel der österreichischen Bundesverfassung

Politische Ästhetik / Jurisprudenz / Juristerei / Rechtsphilosophie / Rechtsdogmatik / Rechtspraxis

Jänner 2026 - Sechs Jahre hat die Metamorphose vom Bonmot zum Buch gedauert. Van der Bellens Coup 2019, bei der Beseitigung der FPÖ aus der Bundesregierung „die Eleganz, ja die Schönheit unserer österreichischen Bundesverfassung“ zur alleinigen Maxime seines Handels zu erheben, findet sich nun als Titel eines Sammelbandes mit juristischen und literarischen Beiträgen wieder.

Das schön und elegant designte Buch durfte Ende 2025 in der Manz’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung (MANZ) das Licht der Welt erblicken. Titel: „Die Schönheit und Eleganz der österreichischen Bundesverfassung“ (Hg. Christoph Bezemek). Der Untertitel „Ein literarischer Kommentar“ ist (diplomatisch formuliert) nicht ganz zutreffend.

1. finden sich im Sammelbad keine literarischen Kommentare, sondern assoziative Literatur aller Art zu einzelnen Artikeln des BVG.

2. finden sich zu den gleichen Artikeln des BVG (vorwiegend B-VG) fundierte juristische Kommentare.

3. Jedenfalls ist das Buch nicht „ein“ Kommentar, sondern die Gesamtheit von 2x21 Beiträgen zuzüglich Vorwort und Einleitung.

So stellt sich die Frage: ergeben drei Halbwahrheiten eine oder mehr als eine Wahrheit oder das Gegenteil, oder was?

 

Gemeinsam ist allen Beiträgen, dass sie von „führenden“ Schriftstellern (10) und -innen (11) und von „führenden“ Juristen (17) und weniger -innen (4) ausgeführt wurden, so der Herausgeber Christoph Bezemek, der selbst eine kritische Einleitung bzw. „Einordnung“ beisteuerte. Seine Intention „die Bundesverfassung in wesentlichen Passagen für eine breite Bevölkerung zu öffnen“, ist allerdings nicht mehr als ein bloßes Lippenbekenntnis, denn Bezemek ist der Überzeugung: „die Kenntnis (und Auseinandersetzung mit) der Bundesverfassung ist einer kleinen Zahl von Initiierten vorbehalten, die im Austausch miteinander die Deutungshoheit über ihren Gehalt beanspruchen.“ Das könnte ironisch gemeint sein; ist es aber nicht angesichts der folgenden Klarstellung: „Das hat in der akademischen Auseinandersetzung und in der richterlichen Rechtsanwendung so auch unbedingt seine Berechtigung.

Diese juristische Grundhaltung widerspricht der Idee der Aufklärung im Geiste Immanuel Kants (auf den sich Bezemek mehrfach beruft). So eine Haltung kann keine Auswege aus der „selbstverschuldeten Unmündigkeit“ aufzeigen, sondern führt im Gegenteil in die Sackgasse der Expertokratie. Expertokratie ist - so wie jede Autokratie - das Gegenteil von Demokratie. Dies sollte jeder Mensch, somit auch jeder Jurist, spätestens angesichts der Gesetzgebungs-, Verordnungs- und Exekutivpraxis während der Coronakrise erkannt haben.

Der apodiktische Vorbehalt von der „unbedingten Berechtigung der Deutungshoheit“ wirft ein schiefes Licht auf die Bemühungen eines nicht führenden Philosophen, der unberührt von juridischen Initiations-Riten und ungeführt von den hoheitlichen Deutungen der Verfassungsjuristen, seine Betrachtungen zu Form und Inhalt, sowie Sinn und Zweck von Verfassungen im Allgemeinen sowie unserer Verfassung im Besonderen anstellt. (Beginnend mit „Baustelle Parlament“, 2020)

Die folgenden Anmerkungen über „Die Schönheit und Eleganz…“ können daher nicht als gewöhnliche Rezension, sondern nur als anstandslose Anmaßung gelesen werden. Wem das zu aggressiv erscheint, der kann die folgenden Ausführungen auch als Parallelaktion bezeichnen. Diese folgt chronologisch jenen „ausgewählten Bestimmungen der Bundesverfassung, deren Schönheit, deren Eleganz und deren Gewicht offenkundig scheinen“ (Bezemek). Dabei bleiben die literarischen Beiträge den Geschmäckern der aufgeklärten Leser überlassen, die juristischen Kommentare jedoch sind Gegenstand meiner parallel geführten Kritik, wie ich sie im Geiste von Immanuel Kant verstehe: frei von jeglicher Unmündigkeit bzw. befreit vom „Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen.“ (Was ist Aufklärung?)