Verzopfte Verfassungsjudikatur

2. April 2026 - Der Verfassungsgerichtshof hat zwei Urteile publiziert - wohl bedacht am 2. und nicht am 1. April, denn sonst würden sich wohl die üblichen Scherze darüber häufen:

1. Erlass des Verteidigungsministers über die Haartracht von Soldaten ist gesetzwidrig

2. Für das Verbot der Schutzhundeausbildung war der Bund nicht zuständig 

Beide Urteile beweisen einmal mehr, dass die österreichische Verfassung für das 21. Jahrhundert nicht mehr geeignet ist (so der Untertitel des Buches "Baustelle Parlament.")

Sportwagen rot verstaubt

Foto: Verfassungs-Gesetzgebung und -Judikatur sind hoffnungslos verstaubt. "Die österreichische Verfassung ist eine Ruine", sagte schon vor rund 50 Jahren der Verfassungsjurist Hans Klecatsky (1966 bis 1970 Österreichs Justizminister).

VfGH-Presseinformation: Der VfGH hat heute folgende Entscheidungen den Verfahrensparteien zugestellt:

1. Die Anordnung eines Kurzhaarschnitts nur für männliche Soldaten ist eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts und verletzt das Recht auf Privatleben (V 243/2025)

Der VfGH hat einen Erlass des (damaligen) Verteidigungsministers aus dem Jahr 2017 über die Haartracht von Soldatinnen und Soldaten aus formalen sowie aus inhaltlichen Gründen als gesetzwidrig aufgehoben. Tatsächlich handelt es sich bei dem Erlass um eine Verordnung. Darüber hinaus verletzt die darin enthaltene Anordnung eines Kurzhaarschnitts für männliche Soldaten das Recht auf Achtung des Privatlebens.

Anlass für das von Amts wegen eingeleitete Prüfungsverfahren war die Beschwerde eines Soldaten beim VfGH, über den die Bundesdisziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt hatte, weil er seine Haare zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden trug. Dem Erlass des Verteidigungsministers vom Dezember 2017 zufolge müssen die Haare von Soldaten kurz geschnitten sein, während es Soldatinnen gestattet ist, lange Haare „am Hinterkopf gezopft, mit einem Band zusammengehalten (Pferdeschwanz) oder hochgesteckt“ zu tragen.

Der VfGH sieht zunächst sein formales Bedenken bestätigt. Indem der Erlass in die private Lebensführung von Heeresangehörigen eingreift (und damit die Rechtssphäre der Betroffenen verbindlich gestaltet), erweist er sich als Verordnung. Für eine Verordnung fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage; sie hätte außerdem im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen.

Zudem verletzt die Anordnung eines Kurzhaarschnitts nur für männliche Soldaten das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 14 und Art. 8 EMRK).

Zwar kann eine Behörde aus Gründen wie z.B. der nationalen Sicherheit in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Haartracht von Heeresangehörigen zu regeln, um die innere Ordnung und Disziplin des Bundesheeres aufrecht zu erhalten oder um Unfälle zu vermeiden, sind legitime öffentliche Zwecke, die prinzipiell einen solchen Eingriff rechtfertigen können. Gründe wie das Vermeiden von Unfällen kommen jedoch in gleicher Weise bei Soldatinnen und Soldaten zum Tragen. Ein verpflichtender Kurzhaarschnitt nur für Soldaten benachteiligt daher Männer und verletzt somit Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK.

2. Für das Verbot der Schutzhundeausbildung war der Bund nicht zuständig (V 100/2025)

Es war gesetzwidrig, die in der Hundeausbildungs-Verordnung des Bundes geregelte Schutzhundeausbildung zu verbieten. Der VfGH hat entschieden, dass der Bund nicht für ein solches Verbot zuständig war.

Drei Hundehalter, darunter ein Funktionär des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV), bekämpften das Verbot, das im Februar 2025 von dem auch für Tierschutz zuständigen Gesundheitsminister erlassen wurde. Die angefochtene Verordnung verbietet „ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining“ (§ 2 Abs. 4).

Gemäß der Bundesverfassung ist der Bund für die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Tierschutzes zuständig, Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei fallen hingegen in die Zuständigkeit der Länder. Dazu gehören auch Regelungen zum Schutz des Menschen vor Tieren, soweit es um die Abwehr von Gefahren geht, die sich aus der Haltung von Tieren ergeben.

Es liegt zwar im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundes, eine Wertung darüber zu treffen, welche Verhaltensweisen als Tierquälerei verboten sein sollen. Der Bund kann auch die Ausbildung von Hunden unter Tierschutzgesichtspunkten regeln. Ein Verbot der Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken dient jedoch in erster Linie der Abwehr von Gefahren, die sich aus der Haltung entsprechend trainierter Hunde für den Menschen ergeben, und regelt damit Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei. Für die Regelung dieser Angelegenheiten sind aber die Länder zuständig.

Die angefochtenen Bestimmungen wurden daher als gesetzwidrig aufgehoben.

Kommentar ethos.at

Beide Urteile beweisen einmal mehr, dass die österreichische Verfassung für das 21. Jahrhundert nicht mehr geeignet ist (so der Untertitel des Buches "Baustelle Parlament.")

ad 1 Erlass des Verteidigungsministers über die Haartracht von Soldaten ist gesetzwidrig

Wenn es möglich ist, dass die persönliche Befindlichkeit eines Soldaten (die SN 3.4.26 weiß: es war ein Vorarlberger Offizier) eine Dienstvorschrift (egal ob Erlass oder Verordnung) ganz einfach aushebeln kann, und das noch dazu durch einen Spruch des Höchstgerichtes, dann sollte dieses Gericht besser gleich all jene Gesetze als verfassungswidrig erklären, die der Republik die Führung militärischer Einrichtungen vorschreiben. Das System Bundesheer basiert immer und überall nur auf dem Prinzip der Befehlshierarchie.

Wenn dieses Prinzip schon durch die Frage der Haartracht unterminiert werden kann, wie soll es dann bei wirklich wichtigen Anordnungen und Befehlen, die das Leben der einzelnen Soldaten kosten könnten, funktionieren? DAS, und nicht die groteske Frage der Haartracht, sollte der VfGH beantworten. Ansonsten werden sich im Heer demnächst die Gendergerechten(!) formieren und gleiche Schlafzimmer, Toiletten, Baderäume für männliche und weibliche „Wehrdienende“ fordern. Und: auch Soldaten mässen, so wie Schüler, kostenlose Menstruationsprodukte beziehen; männliche genauso wie weibliche!

Widersinnig ist jedenfalls das VfGH-Argument “Zudem verletzt die Anordnung eines Kurzhaarschnitts nur für männliche Soldaten das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 14 und Art. 8 EMRK).“ Das Privatleben hat im Dienst nichts verloren! Das gilt heute, nach tausenden me-too-Fällen, nicht nur im Bundesheer, sondern auf jedem Arbeitsplatz! Wenn der Soldat privat gern Zopf trägt, soll er sich privat einen anstecken!

In diesem Sinne hat HTH schon zum Tag der Menschenrechte, 10. Dezember 2021, die Jausenbrotverfassungsjudikatur des VfGH kritisiert, als eine Jausenstation am Berg aufgrund von Corona-Verordnungen ihren Betrieb einstellen musste, während eine andere im Tal ihren Betrieb fortsetzen durfte. Wenn Moral 4.0 (Herausgeber von ethos.at) diesem Beispiel folgen würde, müsste der Verein ungefähr 150 Verfassungsklagen wegen Ungleichbehandlung einreichen. Rechtlich wäre das mit einem Anwalt, der sonst nichts zu tun hat, möglich. Philosophisch betrachtet jedoch vernunftswidrig und verantwortungslos!

ad 2 Für das Verbot der Schutzhundeausbildung war der Bund nicht zuständig 

Hier geht es um einen der zahlreichen Kompetenzartikel, die regeln, welche Instanz (Bund, Land) für Gesetzgebung, und welche für die Vollziehung zuständig ist. Hier gab es offenbar in der Frage, ob eine Verordnung ein Tierschutzgesetz oder ein Sicherheitsgesetz zugeordnet werden muss, unterschiedliche Auffassungen von Gesetzgeber und Verfassungsgericht gegeben hat. ethos.at hat darauf schon lange eine Antwort: es macht keinen Sinn, dass ein derart kleines Land wie Österreich eine Bundesgesetzgebung und neun Landesgesetzgebungen hat, die sich noch dazu den fragwürdigen „Luxus“ eigener Landesverfassungen gönnen.