Preiserhöhungen der Verbund AG unzulässig

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Update 5. Oktober 2023 - "Die Preisänderungsklausel, über die der Verbund im Mai 2022 eine Preiserhöhung vollzogen hat, ist unzulässig. Diese Entscheidung des Handelsgerichts Wien bestätigte nun das Wiener Oberlandesgericht (OLG). Durch die Unzulässigkeit der Klausel fällt die Rechtsgrundlage für die verrechneten erhöhten Tarife weg. Die entsprechenden Erhöhungsbeträge müssen nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zurückerstattet werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Verbund kündigte an, Revision beim OGH zu erheben", berichtet ORF.at (5.10.23).

Update 11. Mai 2023 - "Energielobby gegen Regierungspläne. Am Mittwoch hat die Regierung ihre Pläne für den Kampf gegen die hohe Inflation präsentiert, am Freitag soll ein Gesetzesentwurf im Zuge der Sondersitzung des Nationalrats eingebracht werden. Viele Fragen scheinen aber noch offen zu sein, etwa, was den Gebührenstopp betrifft. Für die Energielobby ist die angedachte Verschärfung der Erlösabschöpfung nicht schlüssig", berichtet ORF.at

23. Ferbuar 2023 - Im Juli 2022 hat VKI (Verein für Konsumenteinformation) Klage gegen die Preiserhöhungen der Verbund AG eingereicht. Nun hat das Handelsgericht Wien ein Urteil gefällt: Die Preisänderungsklausel der Verbund AG von 2022 unzulässig

Pressemitteilung VKI

VKI sieht Rückzahlungsansprüche der Kund:innen gegenüber der Verbund AG

Verbund Ybbs Persenbeug

© VERBUND, Kraftwerk Ybbs-Persenbeug

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen Verbund AG (Verbund) wegen einer Preisänderungsklausel geklagt, in der Preisänderungen an den ÖSPI gekoppelt wurden. Auf Grundlage dieser Klausel hatte der Verbund zum 01.05.2022 eine Preiserhöhung durchgeführt. Die Klausel wurde jetzt vom Handelsgericht Wien (HG Wien) für unzulässig erklärt. Damit fällt die Rechtsgrundlage für die seit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Die seit der Preiserhöhung auf Grundlage der Klausel verrechneten Entgelte sind nach Ansicht des VKI im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages zurückzuerstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom" der Verbund AG befand sich im Jahr 2022 eine Preisanpassungsklausel, die auf den vom Börsenkurs abhängigen Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) referenzierte. Auf Grundlage dieser Klausel hat der Verbund am 01.05.2022 die Preise zahlreicher Verträge in Österreich angepasst. Verbraucher:innen beklagten, dass der Energieanbieter, der "Strom zu 100 % aus österreichischer Wasserkraft" anpreist und große Strommengen aus Wasserkraft selbst erzeugt, seine Preise an einen vom Börsenkurs abhängigen Index bindet. Der VKI hat daher die Klausel umfassend geprüft und ist dabei zur Ansicht gelangt, dass es wesentliche rechtliche Argumente gegen eine Zulässigkeit der vom Verbund verwendeten Anpassungsklausel für Strompreise gibt.

Das HG Wien bestätigte nunmehr die Rechtsansicht des VKI: Die Klausel war mit der Überschrift "Wertsicherung Arbeitspreis" versehen; Verbraucher:innen konnten unter einer solchen Überschrift nicht erwarten, dass diese Klausel nicht dem Ausgleich der allgemeinen Inflation dienen soll, sondern eine Prognose des (zukünftigen) Großhandelspreises abbildet. Kund:innen eines Unternehmens, das ihnen gegenüber sowohl als Stromerzeuger als auch als Versorger auftritt, erwarten nicht, dass der Arbeitspreis anhand eines Index geändert wird, der den Großhandelspreis für die nächsten Monate prognostiziert. Die Klausel ist überraschend und nachteilig für die Kund:innen.

Das Gericht führt auch aus, dass nach den gesetzlichen Vorgaben das ursprüngliche Wertverhältnis zwischen der Leistung des Unternehmens und der Geldleistung der Verbraucher:innen möglichst korrekt beibehalten werden muss und daher keine "„Zufallsgewinne" zugunsten einer Vertragspartei ermöglicht werden sollen. Eine Klausel, die den ÖSPI als Berechnungsgrundlage für Preiserhöhungen des Arbeitspreises heranzieht, ist beim Verbund nicht sachgerecht, um die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Entgelt beizubehalten und somit unzulässig.

"Der Verbund tritt gegenüber Verbraucher:innen als Stromerzeuger und Versorger auf. Die Kunden haben bewusst nicht nur einen Stromhändler als Versorger gewählt, sondern mit dem Verbund ein Unternehmen als Vertragspartner, das angibt, den Strom selbst aus 100 Prozent Wasserkraft herzustellen. Es gibt daher keine sachgerechte Grundlage, warum der Verbund die Börsenpreise als Maßstab für eine – vermeintliche – Wertsicherung heranziehen können sollte", führt VKI-Jurist Mag. Maximilian Kemetmüller aus. "Wir fordern den Verbund auf, Rückzahlungen im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages an Betroffene vorzunehmen."

Siehe auch Pressinfo vom 19.7.22: VKI: Klage gegen Verbund zur "Wertsicherungsklausel" für Strompreise

Ergänzung 22. März 2023: Am 16.3.23 berichtet finanzen.at über die Krisengewinne des Verbund im Jahr 2022: "Das Konzernergebnis erhöhte sich um 97 Prozent auf 1,72 Mrd. Euro. In den kommenden drei Jahren will das Unternehmen mit rund 4,6 Mrd. Euro so viel investieren wie noch nie. Von dem guten Ergebnis profitieren auch die Aktionäre, darunter die Republik Österreich." Dazu ein Beispiel für die Perversion der Aktionmärkte: Nachdem bereits im Mai 2022 bekannt wurde, dass die Gewinne beim Verbund explodieren werden (siehe Pressemeldung der Arbeiterkammer Wien) ist der Aktienkurs von Mai bis August von 80 auf 113 Euro gestiegen und danach bis Jänner 2023 wieder bis auf 73 Euro eingebrochen, und liegt mit Stand 22.3.23 bei 77 Euro.