Memorandum: Geistige Landesverteidigung

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17. November 2025 - Klaudia Tanner @tannerklaudia via X.com 16.11.2025 „Es ist gut und wichtig, dass die geistige Landesverteidigung wieder verstärkt an den Schulen unterrichtet wird, sie ist elementarer Teil der umfassenden Landesverteidigung. Unsere Informationsoffiziere leisten schon jetzt an den Schulen großartige Arbeit, ihre Besuche werden von Schülerinnen und Schülern sehr geschätzt! #missionvorwärts (KT)“ Der link führt zu einem ORF-Bericht, der „einen von 600 Informationsoffizieren“ bei einem Vortrag in der HTL Linzer Technikum. ORF-O-Ton: „Geistige Landesverteidigung infolge des Ukrainekriegs soll vermehrt in die Schullehrpläne aufgenommen werden. Erstmals werden die Schüler ab kommendem Jahr am Ende der Pflichtschulzeit im Rahmen des Geschichtsunterrichtsunterrichtes in Landesverteidigung unterrichtet.“

Thanner geistige LandesV

ethos.at klärt auf: Grundlage der geistigen Landesverteidigung ist der Zusatzartikel 9a B-VG aus dem Jahr 1975 unter Kanzler Bruno Kreisky. Hier der Wortlaut gemäß ris.gv.at

Artikel 9a.

(1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.

(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.

(4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.

Der ORF/ZIB-Bericht zeigt einen Informationsofizier des Bundesheeres, also einen Vertreter der militärischen Landesverteidigung. Die militärische Landesverteidigung und ihre Aufgaben regelt der Artikel 79 B-VG folgendermaßen:

Artikel 79.

(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.

(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt

1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus

a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner

b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;

2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.

(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.

(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.

(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

Festzuhalten ist, dass das Bundesheer gemäß Artikel 79 weder direkt, noch ferner dazu bestimmt ist, Offiziere in die Schulen zu entsenden. O-Ton ORF: „Das Interesse der Schulen ist stark gestiegen; waren es 2017 rund 220 Veranstaltungen, sind es mittlerweile fast 3.000 (dreitausend). Auch das eine Folge des Krieges in der Ukraine.“ Es ist in Frage zu stellen, ob die massiv zunehmenden Einsätze von Offizieren an unseren Schulen verfassungskonform sind. Damit wird ein Teil, der im Artikel 9a explizit von militärischer Landesverteidigung getrennt wurde, direkt dem Militär unterstellt. Das ist mit Sicherheit nicht verfassungskonform. Zu fordern ist, dass für geistige Landesverteidigung die Vertreter der österreichischen Intelligenzia herangezogen werden.

ethos.at ist bereit und imstande, Bürger unseres Landes zu rekrutieren, die als Vertreter der geistigen, zivilen und wirtschaftlichen Landesverteidigung der Jugend als Gesprächspartner und Vorbild dienen können.

SIEHE AUCH:

50 Jahren wirtschaftliche Landesverteidigung

Broschüre des BMLV über umfassende Landesverteidigung

+ Geistige Landesverteidigung als Teil der Gesamtverteidigung. Vergleich Schweiz/Österreich. Quelle: The Defence Horizon Journal (TDHJ.org 15.9.2025)

Tags: Weltkrieg, Kriegslogik, Militär, Landesverteidigung, geistige Landesverteidigung, Bundesheer