Memorandum: Impfpflicht Gesetz

Beitragsseiten

Zeugnisse der Demontage unserer Demokratie / Politische Ästhetik + Anästhetik

29. Mai 2024 - Einen Tag nach Ausrufung der Corona-Pandemie, am 12. März 2020, wurde auf thurnhofer.cc das Corona-Tagebuch eines Querdenkers publiziert und bis Ende 2021 laufend aktualisiert. Am 26. Oktober 2021 war der Launch von ethos.at. Am 20. Jänner 2022 wurde das Impfpflicht-Gesetz beschlossen. Von Anfang an untersützte ethos.at den Kampf gegen die Impfpflicht

Da manche Akteure wichtige Dokumente aus dem Web verschwinden lassen, veröffentlicht ethos.at hier wichtige Dokumente, allein um diese zu sichern.

11. Jänner 2022 - Impfpflichtgesetz ist Spitzenreiter bei vorparlamentarischem Begutachtungsverfahren mit 108.325 Stellungnahmen

Initiativantrag von ÖVP und Grünen auf der Agenda des nächsten Gesundheitsausschusses am 17. Jänner 2022

PARLAMENTSKORRESPONDENZ NR. 14 VOM 11.01.2022

Wien (PK) – Für eine der wohl umstrittensten Rechtsmaterien der letzten Jahre endete gestern die Frist für das vorparlamentarische Begutachtungsverfahren – das COVID-19-Impfpflichtgesetz. Zum diesbezüglichen Ministerialentwurf (164/ME) sind auf der Homepage des Parlaments bis Mitternacht 108.325 Stellungnahmen von Privatpersonen und Organisationen abgegeben worden, die nun dem Gesundheitsressort übermittelt werden. Darunter befinden sich viele - vor allem kritische - mit demselben Wortlaut. Insgesamt sind aber noch nie so viele Stellungnahmen zu einem Gesetzesvorhaben in der Parlamentsdirektion eingelangt.

Ausreichend Diskussionsmöglichkeit über diese Materie wird es noch am 17. Jänner im Gesundheitsausschuss geben, wo der Entwurf für das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Form eines wortgleichen Initiativantrags von ÖVP und Grünen (2173/A) im Rahmen eines öffentlichen Expertenhearings behandelt wird. Auch dazu liegen bis dato schon fast 77.000 Stellungnahmen vor. Nachdem dieser Antrag dem sogenannten parlamentarischen (im Unterschied zum vorparlamentarischen) Begutachtungsverfahren unterliegt, ist eine Beteiligung noch bis zur endgültigen Beschlussfassung im Bundesrat möglich. Da es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, können die jeweiligen Stellungnahmen aber nicht zusammengezählt werden.

Einführung der Impfpflicht schützt Gesundheit und die Rechte anderer

Da trotz der allgemeinen Verfügbarkeit sicherer und effizienter Impfstoffe sowie diverser Aufklärungskampagnen keine deutliche Steigerung der Durchimpfungsrate erreicht werden konnte, soll laut Gesetzesantrag von ÖVP und Grünen eine allgemeine Impfpflicht gegen COVID-19 für alle Personen ab 14 Jahren, die in Österreich ihren Wohnsitz haben, eingeführt werden. Als Argument führen die Regierungsfraktionen unter anderem an, dass dies als gelinderes Mittel zur Verhinderung einer unkontrollierten Verbreitung von SARS-CoV-2 und damit zur Erreichung des Ziels des Schutzes der Gesundheit angesehen werde als etwa die Verhängung von Betretungsverboten oder Ausgangsbeschränkungen.

Verwiesen wird auch auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der Eingriffe in den Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Achtung des Privatlebens) aufgrund einer Impfpflicht unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt ansieht. Der bisherige Verlauf der Pandemie habe die Gefahren für die Öffentlichkeit einschließlich bereits mehrmals drohender Überlastungen des Gesundheitssystems und damit einhergehender massiver Grundrechtsbeschränkungen deutlich vor Augen geführt. Ein wichtiger Aspekt sei zudem der Schutz der Rechte anderer, zumal es eine Gruppe von Menschen gebe, die eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen könne. Außerdem sei das Bundesgesetz als Teil eines umfassenderen Maßnahmenbündels zu betrachten, heißt es in der Begründung.

Ausnahmen für Schwangere, Genesene und bei medizinischen Gründen

Unter dem Begriff Schutzimpfung gegen COVID-19 wird eine aus derzeit drei Impfungen bestehende Impfserie verstanden, wobei die Präparate von BioNTech/Pfizer, AstraZeneca, Janssen und Moderna im Entwurf angeführt werden. Liegt eine Erstimpfung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes länger als 360 Tage zurück, müsse die Impfserie von vorne begonnen werden. Per Verordnung kann der Gesundheitsminister auch weitere Impfstoffe zulassen, die eine vergleichbare Wirksamkeit und Sicherheit aufweisen.

Ausnahmen sind für Schwangere und jene Personen vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie für Genesene für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag des ersten positiven Tests. Die dafür notwendigen ärztlichen Atteste müssen im zentralen Impfregister eingetragen werden. Generell erfolgt die Ermittlung der impfpflichtigen Personen unter Einbindung der Meldebehörden sowie der ELGA GmbH. Der Gesundheitsminister ist dann für die Datenweitergabe an die Bezirksverwaltungsbehörden oder den örtlich zuständigen Landeshauptmann zuständig. Die Landeshauptleute werden weiters beauftragt, niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen; die Kosten werden wie bisher vom Bund getragen. ArbeitnehmerInnen werden unter Fortzahlung ihres Entgelts für die Durchführung der für die Schutzimpfung erforderlichen Zeit von der Arbeit freigestellt.

Vierteljährliche Strafen bis zu 3.600 €

Wer am jeweiligen Impfstichtag (ab 15. März 2022, dann alle drei Monate) keinen Impfnachweis oder keine Bestätigung für einen Ausnahmegrund erbringen kann, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 € rechnen. Bei der Bemessung der Höhe sollen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten berücksichtigt werden. Alternativ kann auch ein "abgekürztes Verfahren" durchgeführt werden. Hier sind Strafen bis zu 600 € vorgesehen. Strafen gibt es auch für ÄrztInnen, die Bestätigungen über das Vorliegen eines Ausnahmegrunds ausstellen, die nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Eine solche Verwaltungsübertretung wird ebenfalls mit bis zu 3.600 € geahndet.

Die Impfpflicht soll jedenfalls nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe finde auch im Fall der Uneinbringlichkeit nicht statt, wird im Antrag ausdrücklich angeführt.

Die Einnahmen aus den Geldstrafen sollen zweckgewidmet den im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden liegenden Krankenanstalten oder – falls nicht vorhanden – der Sozialhilfe bzw. den Sozialhilfeverbänden zugutekommen.

Inkrafttreten per Februar geplant

Das Bundesgesetz soll ab dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten und bis Ende Jänner 2024 gelten, ist dem Entwurf zu entnehmen. Der Antrag sieht jedoch bereits vor, dass der Gesundheitsminister am 15. Februar 2022 – und in weiterer Folge in Abständen von drei Monaten - Erinnerungsschreiben an all jene Personen versenden soll, die der Impfpflicht noch nicht nachgekommen sind. Darin sollen die Betroffenen auch über den Sinn und Zweck von Schutzimpfungen gegen COVID-19 sowie über einschlägige Beratungsangebote informiert werden. Sollte es im Laufe der Pandemie neue wissenschaftliche Erkenntnisse geben, so kann der Gesundheitsminister per Verordnung abweichende Regelungen etwa bezüglich der Ausnahmebestimmungen, neuer Impfstoffe oder der Anzahl an Impfungen erlassen; diese bedürfen jedoch des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss. (Schluss) sue


BEGUT_83FBD73E_9DD3_47C3_9838_9CA84D57300F.pdf (bka.gv.at)

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_83FBD73E_9DD3_47C3_9838_9CA84D57300F/BEGUT_83FBD73E_9DD3_47C3_9838_9CA84D57300F.pdf

Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz –
COVID-19-IG)

Inhaltsverzeichnis
Der Nationalrat hat beschlossen:
Paragraph / Bezeichnung
§ 1. Impfpflicht
§ 2. Begriffsbestimmungen 
§ 3. Ausnahmen
§ 4. Umfang der Impfpflicht
§ 5. Ermittlung der impfpflichtigen Personen
§ 6. Erinnerungsschreiben
§ 7. Strafbestimmungen
§ 8. Strafverfahren
§ 9. Zweckwidmung
§ 10. Kostentragung und Durchführung der Impfungen
§ 11. Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
§ 12. Schlussbestimmungen
Impfpflicht
§ 1. (1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl.
Nr. 9/1992, verfügen, und das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, sich einer Schutzimpfung
gegen COVID-19 zu unterziehen.
(2) Darüber hinaus gilt dieses Bundesgesetz auch für Personen zwischen dem 14. und
18. Lebensjahr, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung
gemäß § 19a MeldeG verfügen, sofern die erforderliche Entscheidungsfähigkeit gemäß § 173 Abs. 1
ABGB, JGS Nr. 946/1811, vorliegt.
(3) Die Schutzimpfung darf nicht durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
durchgesetzt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Wohnsitz: aufrechter Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG.
2. Schutzimpfung gegen COVID-19: eine aus mehreren Impfungen bestehende Impfserie mit einem
anerkannten Impfstoff oder einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19.
3. Zentral zugelassene Impfstoffe gegen COVID-19 sind:
a) Comirnaty/BNT162b2/Tozinameran (INN) von BioNTech Manufacturing GmbH
BioNTech/Pfizer,
b) ChAdOx1_nCoV-19/ChAdOx1-S/AZD1222/Vaxzevria /COVID-19 Vaccine AstraZeneca von
AstraZeneca AB,
c) COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International NV,
d) Covid-19 Vaccine Moderna/mRNA-1273 von ModernaSpikevax von MODERNA BIOTECH
SPAIN, S.L., und
e) zentral zugelassene Impfstoffe gegen COVID-19 gemäß einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 7,
wobei die Impfserie bei Impfstoffen gemäß lit. a bis d aus drei Impfungen besteht.
4. Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19: Impfstoffe gemäß einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 7,
denen hinsichtlich ihrer epidemiologischen Wirksamkeit eine den in Z 3 genannten Impfstoffen
vergleichbare Wirksamkeit und Sicherheit zukommt.
5. Bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2: ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen
überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen
Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
6. Impfintervall: der gemäß § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeitraum zwischen den Impfungen.
7. Impfstichtag: der 15. März 2022.
Ausnahmen
§ 3. (1) Die Impfpflicht gemäß § 1 Abs. 1 und 2 besteht nicht für:
1. Schwangere,
2. Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, sofern
dieser Gefahr auch nicht durch die Wahl des Impfstoffs durch den Impfpflichtigen begegnet
werden kann, und
3. Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von
180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.
(2) Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall
des Ausnahmegrundes. Erlangt eine Person gemäß § 1 Abs. 2 die erforderliche Entscheidungsfähigkeit,
gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats.
(3) Die Ausnahmegründe des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie das Fehlen der erforderlichen
Entscheidungsfähigkeit gemäß § 173 Abs. 1 ABGB sind durch eine ärztliche Bestätigung eines
Vertragsarztes oder einer Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches
Sonderfach, für Psychiatrie, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und
Jugendheilkunde oder eine amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen. Diese Vertragsärzte und Vertrags
Gruppenpraxen haben folgende Angaben über Bestätigungen im zentralen Impfregister (§ 24c des
Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) unter Einhaltung der Vorgaben
des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zu speichern:
1. Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und das bereichsspezifische
Personenkennzeichen Gesundheit der betroffenen Person);
2. Angaben zum speichernden Vertragsarzt oder zur speichernden Vertrags-Gruppenpraxis
(Bezeichnung, Berufssitz, Rolle, Datum der Speicherung);
3. das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Abs. 1 oder das
Fehlen der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit gemäß § 173 Abs. 1 ABGB, ausschließlich
lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“;
4. Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes, das gemäß Abs. 2 festzulegen ist.
(4) Der Ausnahmegrund des Abs. 1 Z 3 ist durch ein Genesungszertifikat (§ 4b Abs. 1 Z 2 EpiG),
eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachzuweisen, sofern es sich nicht um einen
im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 des Epidemiegesetzes (EpiG), BGBl.
Nr. 186/1950, verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 handelt. Dieser
Nachweis, der Nachweis über eine neu geschaffene Ausnahme gemäß Abs. 6 sowie der Nachweis über
das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gemäß § 4 Abs. 6 kann gegenüber einem der in Abs. 3
genannten Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen erbracht werden. Diese Vertragsärzte oder
Vertrags-Gruppenpraxen haben unter Einhaltung des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 die Angaben gemäß
Abs. 3 Z 1 bis 4 im zentralen Impfregister zu speichern.
(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung
1. nähere Anforderungen an die Form,
2. an die Mindestvoraussetzungen und
3. die Mindestinhalte
von Bestätigungen und Genesungsnachweisen gemäß Abs. 4 festlegen. Darüber hinaus kann der für das
Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf
den Ausnahmegrund gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 erlassen. Die Verordnung nach dieser Bestimmung ist auch
auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.
(6) Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Zulassung von Impfstoffen oder einer
Änderung des Standes der Wissenschaft, insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer
Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 durch bestimmte Personengruppen, kann der für das
Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung von Abs. 1 abweichende Regelungen
erlassen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Dabei können neue
Ausnahmen geschaffen oder – mit Ausnahme der Z 2 – bestehende Ausnahmen gestrichen oder im
Hinblick auf Voraussetzungen oder Dauer geändert werden.
Umfang der Impfpflicht
§ 4. (1) Die Pflicht, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen, umfasst eine
3 von 7
1. Erstimpfung,
2. Zweitimpfung oder weitere Impfung, die frühestens 14 und spätestens 42 Tage nach der
Erstimpfung durchzuführen ist, und
3. Drittimpfung oder weitere Impfung, die frühestens 120 und spätestens 270 Tage nach der
Vorimpfung durchzuführen ist.
(2) Personen, für die nach der Erstimpfung und vor Ablauf der Frist zur Durchführung der
Zweitimpfung oder weiteren Impfung eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt wird, haben sich der
Zweitimpfung oder weiteren Impfung spätestens 180 Tage ab dem Tag der Probenahme zu unterziehen.
Personen, für die nach einer Zweitimpfung oder weiteren Impfung und vor Ablauf der Frist zur
Durchführung der Drittimpfung oder weiteren Impfung eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt wird,
haben sich der Drittimpfung oder weiteren Impfung spätestens 180 Tage ab dem Tag der Probenahme zu
unterziehen, sofern das Intervall von 270 Tagen zwischen Zweitimpfung und weiterer Impfung sowie
Drittimpfung und weiterer Impfung dadurch überschritten wird.
(3) Liegt die Erstimpfung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes länger als 360 Tage
zurück, hat eine erneute Impfserie beginnend mit einer Erstimpfung zu erfolgen.
(4) Hat eine Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwei Impfungen innerhalb
von 360 Tagen erhalten und ist die Drittimpfung noch nicht erfolgt, hat diese gemäß Abs. 1 Z 3 zu
erfolgen.
(5) Hat eine Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits zwei Impfungen
erhalten und wurden dabei die Intervalle zwischen erster und zweiter Impfung um mehr als 360 Tage
überschritten, so gilt im Fall von zwei Impfungen der Zeitpunkt der Zweitimpfung als Zeitpunkt der
Erstimpfung.
(6) Für Personen, die sich noch keiner Schutzimpfung gegen COVID-19 unterzogen haben und eine
bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2, die auch durch Vorlage eines Nachweises über neutralisierende
Antikörper bestätigt werden kann, überstanden haben, umfasst die Pflicht, sich einer Schutzimpfung zu
unterziehen, die
1. Erstimpfung, die frühestens 21 und spätestens 270 Tage nach Ablauf der Infektion und
2. Zweitimpfung, die frühestens 120 und spätestens 270 Tage nach der Erstimpfung durchzuführen
ist.
Personen, für die nach der Erstimpfung und vor Ablauf der Frist zur Durchführung einer weiteren
Impfung neuerlich eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt wird, haben sich spätestens 180 Tage ab
dem Tag der Probenahme einer weiteren Impfung zu unterziehen, sofern das Intervall von 270 Tagen
dadurch überschritten wird.
(7) Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der zentral zugelassenen Impfstoffe oder
einer Änderung des Standes der Wissenschaft hinsichtlich der
1. Impfintervalle,
2. der für eine Schutzimpfung anerkannten Impfstoffe, oder
3. der für eine ausreichende Schutzwirkung erforderlichen Anzahl an Impfungen,
hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung von den Vorgaben der
Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen zu erlassen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
erforderlich ist. Durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers können
auch Vorgaben hinsichtlich der Kombination von Impfstoffen festgelegt werden. Ebenso kann im Fall
weiterer zentraler Zulassungen § 2 Z 2 um die zentral zugelassenen Impfstoffe erweitert werden.
Ermittlung der impfpflichtigen Personen
§ 5. (1) Zum Zweck der Ermittlung der impfpflichtigen Personen haben erstmals zu dem in § 6
genannten Stichtag und anschließend jeweils zu den Folgestichtagen gemäß § 6 und zum Impfstichtag
gemäß § 2 Z 7 sowie zu den Folgestichtagen gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1
1. die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der
Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
[Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der
Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, [im Folgenden: DSGVO]) für das Zentrale
Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für Inneres als deren Auftragsverarbeiter
(Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben,
a) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH),
b) den (die) Familienname(n) und den (die) Vorname(n),
c) das Geschlecht,
d) das Geburtsdatum,
e) den Gemeindecode sowie
f) die Adresse des Hauptwohnsitzes oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, eines weiteren
Wohnsitzes, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (§ 19a Abs. 2 MeldeG)
im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung ZMR gemäß § 16 MeldeG und
2. die ELGA GmbH als Verantwortliche für das zentrale Impfregister (§ 27 Abs. 17 GTelG 2012 in
Verbindung mit § 4b Abs. 1 eHealth-Verordnung [eHealthV], BGBl. II Nr. 449/2020) die im
zentralen Impfregister gespeicherten Daten über COVID-19-Impfungen von Personen, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, nämlich
a) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),
b) den (die) Familienname(n) und den (die) Vorname(n),
c) das Geschlecht,
d) das Geburtsdatum,
e) das Datum der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder
Handelsname) für jede Impfung
f) die Angaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4
dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zum Zweck der Ermittlung und
Erinnerung der impfpflichtigen Personen gemäß § 6 als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7
DSGVO)
1. durch einen Abgleich der ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Daten jene Personen zu ermitteln,
a) die zum Stichtag gemäß § 6 nach Maßgabe der im zentrale Impfregister gespeicherten
COVID-19-Einträge die Impfpflicht gemäß § 1 Abs. 1 und 2 durch Impfung erfüllt haben,
sowie
b) für die nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge zum
Stichtag gemäß § 6 eine zeitlich gültige Ausnahme (§ 3 Abs. 3 und 4) gespeichert ist
und die Daten dieser Personen unverzüglich nach dem durchgeführten Abgleich zu löschen, und
2. durch einen Abgleich der nach der Löschung gemäß Z 1 letzter Satz verbliebenen Daten mit dem
Register anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 4 EpiG) jene Personen zu ermitteln, für die keine
Impfpflicht zu dem Stichtag gemäß § 6 besteht, wobei die Vorgaben des § 4 Abs. 1 bis 6 zu
berücksichtigen sind. Die Daten dieser Personen sind unverzüglich nach dem Abgleich zu
löschen.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den Abgleich gemäß Abs. 2 zum
Impfstichtag gemäß § 2 Z 7 und in weiterer Folge in Abständen von je drei Monaten (§ 7 Abs. 1 und § 8
Abs. 1) zu wiederholen und die nach dem Abgleich verbliebenen Daten als datenschutzrechtlich
Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder
dem örtlich zuständigen Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2) zum Zweck der Einleitung eines Verfahrens
unverzüglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Die örtlich
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie der örtlich zuständige Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2) sind
anhand des Gemeindecodes zu ermitteln.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Meldebehörden, die
Bezirksverwaltungsbehörden, der Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2), die ELGA GmbH, die
Österreichischen Vertretungsbehörden (§ 7 Abs. 3) sowie die Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen
gemäß § 3 Abs. 3 und 4 haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
1. ist eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten
personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten
zu anderen Zwecken nicht zulässig, soweit nicht in diesem oder anderen Bundesgesetzen
ausdrücklich anderes bestimmt ist,
2. hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sicherzustellen, dass die Daten,
sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 2 gelöscht wurden, jeweils zwei Wochen
a) nach der jeweiligen Erinnerung gemäß § 6 sowie
b) nach der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 3 gelöscht werden,
3. haben die Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2)
a) die Zugriffsberechtigungen für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell
nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte
sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht
entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten, sowie
b) durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die
ihnen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in
denen sich eine solche Zugriffsmöglichkeit befindet, nur den mit den entsprechenden
Aufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit
einer solchen Zugriffsmöglichkeit Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls
sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellte Daten durch
Dritte nicht möglich ist,
4. haben die ELGA GmbH bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und die
Österreichischen Vertretungsbehörden bei der Übermittlung der Daten gemäß § 7 Abs. 3 den § 6
GTelG 2012 einzuhalten,
5. sind die Zugriffe der ELGA GmbH auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Übermittlung
an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß Abs. 1 gemäß § 24f Abs. 5
GTelG 2012 zu protokollieren und
6. sind die Zugriffe der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 auf das
zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.
(5) Die Protokolleinträge gemäß Abs. 4 Z 6 dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen
Bundesminister zum Zweck der Qualitätssicherung personenbezogen ausgewertet werden. Er hat dafür
eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 und darf sich der ELGA GmbH
als Auftragsverarbeiterin bedienen. Werden bei diesen Auswertungen Unregelmäßigkeiten festgestellt,
die den Anschein erwecken, dass Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen ungerechtfertigterweise
Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 6 im zentralen Impfregister speichern, ist der für das
Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, die Daten der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde oder dem örtlich zuständigen Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2) zum Zweck
der Durchführung notwendiger Ermittlungen (§ 7 Abs. 5) dem Stand der Technik entsprechend gesichert
zur Verfügung zu stellen.
(6) Die ELGA GmbH und die Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen gemäß § 3 Abs. 3 und 4
haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach dieser Bestimmung und nach § 3 Abs. 3 und 4 eine
spezifische Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 und sind
gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO gemeinsame Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 17
in Verbindung mit § 24c Abs. 3 GTelG 2012. Die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß § 4a bis § 4d
eHealthV.
Erinnerungsschreiben
§ 6. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat am 15. Februar 2022 und in
weiterer Folge in Abständen von jeweils drei Monaten Personen, hinsichtlich derer nach Maßgabe der
Ermittlung gemäß § 5 Abs. 2 die Erfüllung der Impfpflicht nicht erhoben werden kann, zu ermitteln und
diese darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung bis zum Impfstichtag
oder zu dem im Abstand von jeweils drei Monaten darauffolgenden Tag nachzuholen ist.
(2) Anlässlich der Erinnerung gemäß Abs. 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige
Bundesminister über Sinn und Zweck von Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige
Beratungsangebote zu informieren.
Strafbestimmungen
§ 7. (1) Wer nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 am Impfstichtag und in weiterer Folge in
Abständen von je drei Monaten der Verpflichtung, sich einer
1. Erstimpfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 1,
2. Zweitimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 2,
3. Drittimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 oder Abs. 3 oder
4. auf der Grundlage des § 4 Abs. 7 verordneten weiteren Impfung
zu unterziehen, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis
zu 3 600 Euro zu bestrafen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten
des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Eine Umwandlung der
Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Impfpflicht oder des Vorliegens eines Ausnahmegrundes können
durch eine Eintragung im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012, § 3 Abs. 3, 4 und 6) erbracht
werden. Die Erfüllung der Impfpflicht kann ferner durch Vorlage des Impfpasses oder einer ärztlichen
Bestätigung über die erfolgte Impfung nachgewiesen werden.
(3) Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich
dokumentierte Schutzimpfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) auf
Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofern
1. die betroffene Person in Österreich einen Wohnsitz hat (§ 1),
2. die Schutzimpfung gegen COVID-19 nicht in Österreich verabreicht wurde und
3. es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Schutzimpfung gegen COVID-19 gemäß § 24c
Abs. 4 GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.
Für den Fall, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, die schriftlich dokumentierte
Schutzimpfung gegen COVID-19 gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, haben die
Österreichischen Vertretungsbehörden den entsprechenden Nachweis an die Bezirksverwaltungsbehörden
zu übermitteln. Wird der Bezirksverwaltungsbehörde ein solcher Nachweis von einer Österreichischen
Vertretungsbehörde übermittelt, ist der betroffenen Person eine Nachtragung gemäß § 24c Abs. 4
GTelG 2012 jedenfalls nicht zumutbar.
(4) Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Impfpflicht nachweislich nachgekommen wird.
(5) Wer als Vertragsarzt oder Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches
Sonderfach, für Psychiatrie, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und
Jugendheilkunde, eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3
Abs. 1 Z 1 und 2 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 3 600 Euro zu bestrafen.
Strafverfahren
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann am Impfstichtag und in weiterer Folge in Abständen
von je drei Monaten gegenüber den nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 verbliebenen Personen ohne
weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen (vereinfachtes
Verfahren). Auf das Verfahren sind die §§ 48 und 49 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I
Nr. 52/1991, anzuwenden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle
der Uneinbringlichkeit nicht statt.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung einheitliche
Strafhöhen festlegen und jene Personengruppen bezeichnen, hinsichtlich derer im vereinfachten
Verfahren eine geringere als die in Abs. 1 genannte Strafhöhe festzusetzen ist.
Zweckwidmung
§ 9. Die Eingänge aus den nach den §§ 7 und 8 verhängten Geldstrafen fließen dem Träger der im
örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde gelegenen allgemeinen Krankenanstalt gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
zu. Liegen mehrere Krankenanstalten im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde,
fließen die verhängten Geldstrafen zunächst dem Träger einer allfälligen Zentralkrankenanstalt gemäß
§ 2a Abs. 1 lit. c KAKuG zu. Mangels Zentralkrankenanstalt fließen die verhängten Geldstrafen einer
allfälligen Schwerpunktkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. b KAKuG zu. Kommen mehrere
Schwerpunktkrankenanstalten in Betracht, sind die verhängten Geldstrafen gleichmäßig auf diese
aufzuteilen.
Mangels Schwerpunktkrankenanstalt fließen die verhängten Geldstrafen der
Standardkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. a KAKuG zu. Kommen mehrere Standardkrankenanstalten
in Betracht, sind die verhängten Geldstrafen gleichmäßig auf diese aufzuteilen. Ist im örtlichen
Wirkungsbereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde keine allgemeine Krankenanstalt
vorhanden, fließen die verhängten Geldstrafen der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem
Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu.
Kostentragung und Durchführung der Impfungen
§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und
Vorkehrungen zu treffen, dass an näher bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen
durchgeführt werden. Die Kosten der Bereitstellung des Impfstoffs und der Durchführung der Impfungen,
die Kosten für amtsärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die Kosten für die von den
Krankenversicherungsträger nach Abs. 2 bezahlten Honorare sind vom Bund zu tragen.
(2)
Der für die impfpflichtige Person nach den Bundesgesetzen zuständige
Krankenversicherungsträger hat den Vertragsärzten oder Vertrags-Gruppenpraxen für die Beurteilung des
Vorliegens eines Ausnahmegrundes nach § 3 Abs. 1 sowie die allfällige Ausstellung einer Bestätigung ein
pauschales Honorar zu bezahlen, dessen Höhe durch Verordnung des für das Gesundheitswesen
zuständigen Bundesministers festzulegen ist. Für impfpflichtige Personen, die nicht nach den
Bundesgesetzen krankenversichert oder anspruchsberechtigte Angehörige sind, ist die Österreichische
Gesundheitskasse der zuständige Krankenversicherungsträger. Zuzahlungen der impfpflichtigen Person
sind unzulässig. Hat die impfpflichtige Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der
zuständige Krankenversicherungsträger berechtigt, jenen Betrag der ausbezahlten Honorare, der das
durch Verordnung festgelegte Honorar übersteigt, von der impfpflichtigen Person zurückzufordern. Die
Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer während der für die Schutzimpfung gemäß § 1
einschließlich der An- und Abreise erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit
freizustellen.
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
§ 11. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes bedürfen des
Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit
Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
(2) Der Landeshauptmann ist berechtigt, durch Verordnung Verwaltungsstrafverfahren nach diesem
Bundesgesetz an sich zu ziehen, sofern dies unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und
Raschheit der Verfahren angezeigt ist.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige
Bundesminister, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich § 10 Abs. 3
der Bundesminister für Arbeit betraut.
(4) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen
werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.


Jänner 2022 - Nationalrat hat Impfpflicht beschlossen

Mitteilung auf Parlament Österreich / Dieser Artikel wurde archiviert.
Die Pflicht zur COVID-19-Impfung kommt. Das wurde mit großer Mehrheit im Nationalrat beschlossen. Die Impfpflicht gilt ab Anfang Februar für alle Menschen ab 18 Jahren.

Regelungen zur Impfpflicht
Für die Regelungen zur Impfpflicht hat es im Vorfeld eine Begutachtungs-Phase gegeben. Es wurden sehr viele Stellungnahmen zu der geplanten Impfpflicht abgegeben. Im Gesundheitsausschuss haben sich die Abgeordneten die Meinungen von Expertinnen und Experten angehört. Das wurde nun ausgemacht:

Die Altersgrenze wurde von 14 auf 18 Jahre geändert. Das heißt: Alle Personen ab 18 Jahren müssen sich nun gegen COVID-19 impfen lassen.
Die Impfpflicht wird in 3 Phasen umgesetzt. Bis Mitte März gibt es eine Eingangsphase. In dieser Phase gibt es noch keine Strafe.
Außerdem wird es im Bundeskanzleramt eine Gruppe von Personen geben, die alles rund um die Impfpflicht beobachten.
Ausnahmen von der Impfpflicht
Für die Impfpflicht wird es Ausnahmen geben. Manche Menschen müssen sich nicht impfen. Das sind zum Beispiel Schwangere, Genesene oder Menschen, bei denen es andere medizinische Gründe gibt. Bestätigungen für eine Ausnahme von der Impfpflicht dürfen nur ausgestellt werden von:

Amtsärztinnen und Amtsärzten
Epidemieärztinnen und Epidemieärzte
Oder bei speziellen Ambulanzen.
3 Entschließungsanträge rund um das Thema Impfpflicht
Zum Thema Impfpflicht haben ÖVP, GRÜNE und SPÖ 3 Entschließungsanträge in die Sitzung eingebracht. Die Mehrheit aller Abgeordneten stimmte den Anträgen zu:

Belohnungen für das Impfen
Wer sich gegen COVID-19 impfen lässt, soll belohnt werden. Das soll helfen, damit sich schneller möglichst viele Personen impfen lassen. So soll es zum Beispiel eine Impflotterie geben. Wer sich impfen lässt, kann hier einen Preis gewinnen. Auch sollen Gelder an Gemeinden gezahlt werden. Das Geld soll aber davon anhängig sein, wie viele Personen in der jeweiligen Gemeinde geimpft sind.
Genügend Ressourcen für Länder und Gemeinden
Länder, Gemeinden und Verwaltungsgerichte sollen genügend Ressourcen bekommen, damit die Impfpflicht umgesetzt werden kann. Das bedeutet vor allem mehr Personal.
Die 3G-Regel am Arbeitsplatz soll weiterhin gelten. Ebenso die kostenlosen Tests, die dafür notwendig sind.
Namentliche Abstimmung über die Impfpflicht
Die FPÖ kritisierte die Regelungen zur Impfpflicht bis zuletzt und forderte eine namentliche Abstimmung. Das führte zu einer heftigen Diskussion im Nationalrat. Bei namentlichen Abstimmungen stimmen nicht alle Abgeordneten gleichzeitig ab. Jede oder jeder Abgeordnete wird einzeln mit dem Namen aufgerufen und muss dann sagen, wie sie oder er abstimmt.

Insgesamt 170 Abgeordnete haben dann namentlich abgestimmt. Davon stimmten 137 Personen für die Regelungen zur Impfpflicht. 33 Personen stimmten dagegen. Unter den 33 Gegenstimmen waren einerseits die Abgeordneten der FPÖ. Aber auch 4 Abgeordnete von den NEOS und 1 Abgeordneter von der SPÖ stimmten gegen die Regelungen zur Impfpflicht.

Änderungen beim Impfschaden-Gesetz
Wenn Personen durch die Impfung gegen COVID-19 einen Schaden erleiden, dann haben sie einen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Regelung soll nun im Impfschaden-Gesetz stehen. Das haben alle Abgeordneten gemeinsam beschlossen.

Höhere Strafen
Wenn die COVID-19-Maßnahmen nicht eingehalten werden, gibt es zukünftig höhere Strafen. Dafür sorgen Veränderungen im COVID-19-Maßnahmen-Gesetz und im Epidemie-Gesetz. Das bedeutet: Bei besonders schweren Verstößen gegen die COVID-19-Maßnahmen können Betriebe für 1 oder 2 Wochen geschlossen werden. Dasselbe gilt für Orte, an denen viele Menschen zusammen kommen. Bezirksverwaltungs-Behörden dürfen das im jeweiligen Fall mit einem Bescheid entscheiden.

FPÖ sorgte für Diskussion rund um das Thema Impfpflicht
Ein Abgeordneter der FPÖ hat vor der Nationalratssitzung eine Anfrage an Gesundheitsminister Mückstein gestellt. Bei dieser Anfrage ging es um die Verabreichung der Impfung. Der Gesundheitsminister hat dann auf diese Anfrage schriftlich geantwortet. Der Abgeordnete der FPÖ war mit dieser Antwort aber nicht zufrieden. Daher forderte er eine weitere Diskussion rund um das Thema ein, die dann auch stattfand.

Hier finden Sie weitere Informationen, die nicht in einfacher Sprache sind:

 


 

19. Mai 2022 - Nationalrat schließt Debatten über zweites Volksbegehren gegen die Impfpflicht ab

PARLAMENTSKORRESPONDENZ NR. 528 VOM 19.05.2022

Gesundheitsminister betont vorausschauende Planung für Herbst und wirbt für Auffrischungsimpfungen

Wien (PK) — Insgesamt 269.391 Personen haben das Volksbegehren unter dem Titel " Impfpflicht: Striktes NEIN " unterzeichnet. Die Bürger:innen, die die darin formulierten Anliegen mittragen, sehen die Impfpflicht als Verletzung ihres Rechts, über Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit selbst entscheiden zu können. Das Volksbegehren wurde nach einer ersten Lesung im Nationalrat im Rahmen eines Hearings im Gesundheitsausschuss behandelt und heute erneut im Nationalrat abschließend diskutiert. Der Bericht des Gesundheitsausschusses wurde einstimmig zur Kenntnis genommen.

Die Unterstützer:innen des Volksbegehrens wandten sich neben der – vorerst ausgesetzten - Impfpflicht auch gegen den Grünen Pass und brachten Befürchtungen zum Ausdruck, dass Angehörige bestimmter Berufsgruppen nicht mehr ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. sogar gekündigt werden könnten, falls sie sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen. Der Bundesverfassungsgesetzgeber müsse die Impfpflicht verbieten und jegliche Art der Diskriminierung von Menschen ohne Impfung verhindern, lauteten die zentralen Forderungen.

Ein von der FPÖ im Zuge der Debatte eingebrachter Entschließungsantrag, den Maskenzwang in allen Lebensbereichen und insbesondere im Handel und in den öffentlichen Verkehrsmitteln unmittelbar zu beenden, fand keine Mehrheit.

Grüne: Impfgegnerschaft wird immer mehr zur Bedrohung für das Gesundheitssystem

Der Gesundheitssprecher der Grünen Ralph Schallmeiner betonte, dass Impfungen eine der größten Innovationen der Medizin seien. Sie hätten zahlreiche Todesopfer verhindert. Gerade der durchschlagende Erfolg von Impfungen gegen viele früher bedrohliche Erkrankungen habe aber auch dazu geführt, dass immer mehr Menschen fälschlich glauben, dass sie nicht mehr notwendig seien. Bei allen Impfungen gebe es tatsächlich in geringem Umfang auch Nebenwirkungen, das sei eine Tatsache. Allerdings würden in dieser Frage auch viele Falschbehauptungen verbreitet und leider auch geglaubt. Das vorliegende Volksbegehren appelliere genau an jene irrationalen Ängste und rede von einem "Zwang zur Impfung", obwohl es um eine Pflicht gehe. Eine Diskussion darüber müsse zweifellos zulässig sein, aber das Volkbegehren thematisiere nicht nur die Impfplicht, sondern verstärke die Impfskepsis, vor der zu warnen sei. Die WHO sehe unterdessen die Impfgegnerschaft als eine der größten Bedrohungen für das Funktionieren der Gesundheitssysteme weltweit.

SPÖ: Impfpflichtgesetz wird nur gelten, wenn es notwendig ist

Philip Kucher (SPÖ) wies auf die hohe Zahl gefälschter und illegaler Arzneimittel hin, die im letzten Jahr an der Grenze sichergestellt wurden. Der Spitzenreiter sei dabei das Medikament Ivermectin gewesen. Kucher sah einen Zusammenhang damit, dass diese unwirksamen Mittel von FPÖ-Obmann Herbert Kickl angepriesen worden sei. Angesichts der Tatsache, dass es zu Vergiftungen durch das Mittel gekommen ist, sei eine Entschuldigung der FPÖ jedenfalls angebracht. Worüber man aus Sicht des Abgeordneten zudem reden sollte, sei die Frage, warum in Österreich parteipolitisches Hickhack dazu geführt habe, dass man schlechter durch die Pandemie gekommen sei, als andere Länder. Was die Impfpflicht betreffe, so habe die SPÖ ausverhandelt, dass diese keinen Tag länger gelten werde, als das faktenbasiert notwendig sei.

FPÖ übt heftige Kritik an Impfpflicht und bezweifelt Wirkung der Impfungen

Gerhard Kaniak (FPÖ) betonte, das Volksbegehren habe sich grundsätzlich der Frage gewidmet, ob eine allgemeine Impfpflicht im epidemiologischen Notfall notwendig sei. Die Unterzeichner:innen hätten sich grundlegend dagegen ausgesprochen. Zugleich hätten sie auch wichtige Prinzipien bei der Erlassung von Gesetzen eingefordert, wie die Prüfung der Notwendigkeit einer Maßnahme. Unterdessen zeige sich, dass ein Impfzwang nicht notwendig sei, da es ein ausreichendes Instrumentarium gebe, um die Pandemie in den Griff bekommen. Auch zeige sich, dass das Impfpflichtgesetz sein angestrebtes Ziel gar nicht erreichen könne und sogar einen negativen Effekt auf die Impfbereitschaft der Bevölkerung hatte. Zudem sei sie schon allein aus verwaltungstechnischen Gründen nicht umsetzbar. Da man den Menschen zuerst versprochen habe, dass es keine Impfpflicht geben werde, sei auch ein eklatanter politischer Vertrauensbruch geschehen, kritisierte Kaniak die Bundesregierung.

Susanne Fürst (FPÖ) sagte, unterdessen sei der Punkt erreicht, dass man mit dem COVID-19-Virus wie mit anderen Infektionskrankheiten lebe. Zwangsmaßnahmen seien daher nicht angebracht und alle müssten frei entscheiden können, ob sie eine Impfung wollen oder nicht. Der Impfdruck sei im Übrigen einer der Gründe, warum heute im Gesundheitsbereich weniger Personal zur Verfügung stehe als zu Beginn der Pandemie, argumentierte Fürst.

Peter Wurm (FPÖ) bezweifelte die Wirksamkeit der Impfungen gegen schwere Krankheitsverläufe. Bei Menschen unter Sechzig würde nach Meinung von Expert:innen die Abwägung von Schaden und Nutzen sogar klar gegen die Impfung sprechen. Dagmar Belakowitsch (FPÖ) zog ebenfalls die Wirkung der Impfung in Zweifel. Das Impfpflichtgesetz mache vielen Bürger:innen große Sorgen, zumal immer mehr Impfschäden bekannt würden. Im Zuge der Pandemie seien demokratische Prinzipien außer Kraft gesetzt worden, eine Entschuldigung der Bundesregierung dafür sei angebracht. Gerald Hauser (FPÖ) sah ebenfalls die Wirksamkeit und Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe als nicht bestätigt an. Die Bundesregierung und insbesondere der Gesundheitsminister seien angesichts der Fakten der Bevölkerung eine Erklärung schuldig, warum sie trotzdem an der Impfung festhalte.

ÖVP: Impfungen werden in einer Pandemie zur gesellschaftlichen Frage

Die Proponent:innen und Unterzeichner:innen hätten ein demokratisches Instrument in Anspruch genommen und das sei zu respektieren, betonte Josef Smolle (ÖVP). Er erinnerte an den Verlauf der Pandemie, der gezeigt habe, dass die Impfung einen wichtigen Beitrag leiste, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Impfungen als Präventionsmaßnahme seien zwar grundsätzlich eine persönliche Entscheidung. Wenn aber eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe oder wenn vulnerable Gruppen gefährdet seien, werde die Impfbereitschaft eine gesellschaftliche Frage. Hier setze das Impfpflichtgesetz an. Das Gesetz berücksichtige die Dynamik der Pandemieentwicklung. Damit könne es je nach Bedarf in Kraft oder auch ausgesetzt werden. Derzeit sei es aufgrund der allgemeinen Pandemielage, und zwar zu Recht, nicht in Kraft.

Niemand könne in seriöser Weise sagen, wie es mit der Pandemie weitergehe, fest stehe nur, dass sie noch nicht vorbei sei, sagte Werner Saxinger (ÖVP). Eine Pandemie sei keine Privatsache, sondern in ihr sei Solidarität gefragt. Die Impfung sei wirksam und habe zahlreiche Todesopfer verhindert. Mit dem flexiblen Impfpflichtgesetz sei man gut auf alle Möglichkeiten vorbereitet. Auch Gabriela Schwarz (ÖVP) unterstrich, dass die Impfung ein wesentlicher Schutz vor schweren Erkrankungen sei und umso besser wirke, je mehr Menschen sich impfen lassen.

NEOS: Ausschlaggebend ist die Meinung der Expert:innen

Gerald Loacker (NEOS) betonte, es sei wichtig, bei gesundheitspolitischen Entscheidungen auf die Expert:innen zu hören und Parteipolitik aus ihnen herauszuhalten. In diesem Sinne gebühre den Mitgliedern der Impfkommission besonderer Dank dafür, dass sie bereit seien, "die heißen Kartoffeln anzufassen", welche die Politik ihnen zuschiebe. Loacker mahnte zur Vorsicht bei den Empfehlungen zur Auffrischungsimpfung. Derzeit gebe es noch keine Impfungen gegen die neuen Virusvarianten, daher sei es nicht sinnvoll, die Auffrischung bereits jetzt breit zu empfehlen.

Rauch: Auffrischungsimpfungen werden im Herbst notwendig sein

Gesundheitsminister Johannes Rauch sagte, die demokratische Meinungsäußerung sei zu respektieren. Er wolle der Bevölkerung für ihre Bereitschaft danken, die Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie mitzutragen. Der Dank gelte auch den politischen Fraktionen, die bereit gewesen seien, rasch Maßnahmen zu setzen. Ihm sei sehr wohl bewusst, dass manche der Maßnahmen "eine demokratiepolitische Zumutung" gewesen seien. Wichtig sei daher immer der differenzierte Umgang mit Argumenten und Fakten. Leider sei die Pandemie nach wie vor nicht vorbei. So weise Portugal derzeit ein erhöhtes Infektionsgeschehen mit neuen Virusvarianten auf. Das zeige, dass man sich seriös auf den Herbst und Winter vorbereiten müsse. Sein Ressort habe dazu gemeinsam mit Expert:innen vier mögliche Varianten erarbeitet, um für alle Fälle planen zu könne. Darin seien die in der Pandemie gemachten Erfahrungen eingeflossen, betonte Rauch. So müsse man besonders an das Personal im Gesundheits- und Pflegebereich denken. Die Frage der Überlastung des Gesundheitssystems sei daran zu bemessen, ob das Personal seine Arbeit noch gut bewältigen könne. Was die Auffrischungsimpfung betreffe, laute die aktuelle Empfehlung, dass Menschen über 80 sie jetzt schon durchführen sollten und Menschen über 65 sich dazu mit ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin beraten sollten. Sinnvoll sei es, in der Bevölkerung das Bewusstsein für eine Auffrischungsimpfung im Herbst zu schaffen, um die Immunisierung auf einem hohen Niveau zu halten. (Fortsetzung Nationalrat) sox

 


 

29. Juni 2022 Der Verfassungsgerichtshof VfGH  kommt zu der etwas abstrusen Entscheidung: „Die Impfpflicht ist angesichts der geltenden Nichtanwendung verfassungskonform“.

Impfpflichtgesetz - Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (vfgh.gv.at)
Eingriff in die körperliche Integrität zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personen

Das Impfpflichtgesetz ist, angesichts der zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH geltenden COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, verfassungskonform. Ein Antragsteller aus Wien hatte u.a. vorgebracht, die Impfpflicht verletze das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), denn dieses umfasse auch die medizinische Entscheidungsfreiheit und körperliche Integrität. Der VfGH hatte den Antrag des Wieners nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen; diese wurde am 23. Juni 2022 getroffen.

Die Impfpflicht ist ein besonders schwerer Eingriff in die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, hält der VfGH in der Entscheidung fest. Daher gilt auch ein strenger Maßstab bei der Prüfung, ob die Impfpflicht verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK nennt die Voraussetzungen dafür, dass ein Eingriff in dieses Grundrecht statthaft ist. Dies ist der Fall, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und etwa zum Schutz der Gesundheit notwendig ist.

Das COVID-19-Impfpflichtgesetz verfolgt das Ziel einer hohen Durchimpfungsrate zum Schutz von Personen, die die Impfung aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen können oder bei denen die Wirksamkeit der Impfung herabgesetzt ist (vulnerable, d.h. schutzbedürftige Personen). Auch zielt das Impfpflichtgesetz darauf ab, durch das – nach einer Impfung – geringere Risiko schwerer Krankheitsverläufe die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur und dadurch die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Dazu kommt, dass der Gesundheitsminister auf Grund des Impfpflichtgesetzes verpflichtet ist, laufend zu überprüfen, ob eine Impfung zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist oder ob es ein gleich wirksames, aber weniger eingriffsintensives Mittel gibt (etwa eine Impfpflicht nur für bestimmte Berufs- oder Personengruppen). Als Ergebnis dieser verfassungsrechtlich gebotenen laufenden Evaluierung ist die Verpflichtung zur Impfung seit 12. März 2022 ausgesetzt. Bei dieser Rechtslage bestehen gegen die zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen des Impfpflichtgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

(G 37/2022 u.a. Zlen.)

 


 

7. Juli 2022 - Nationalrat beschließt einstimmig Aus für COVID-19-Impfpflicht

PARLAMENTSKORRESPONDENZ NR. 843 VOM 07.07.2022

Änderungen im Epidemiegesetz, COVID-19-Maßnahmengesetz und Gesundheitstelematikgesetz

Wien (PK) – Nur fünf Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Impfpflichtgesetzes ist es nun wieder Geschichte. Der Nationalrat hat die Aufhebung des Gesetzes und zugehöriger Verordnungen heute einstimmig beschlossen.

Im COVID-19-Maßnahmengesetz und im Epidemiegesetz werden zudem Anpassungen in Bezug auf die kürzlich beschlossene Verordnungsermächtigung, nach der der Gesundheitsminister Verkehrsbeschränkungen festlegen darf, vorgenommen. Eine Novelle zum Gesundheitstelematikgesetz bringt unter anderem Neuerungen bei der Verschreibung von suchtgifthaltigen Arzneimitteln zur Schmerztherapie und Opioid-Substituten per E-Mail.

COVID-19-Impfpflicht abgeschafft

Einstimmig beschlossen wurde der Antrag der Koalitionsfraktionen, mit dem das COVID-19-Impfpflichtgesetz, die COVID-19-Impflichtverordnung sowie die Verordnung über die vorübergehende Nichtanwendung des Gesetzes samt dazugehöriger Verordnung aufgehoben werden. Auch das Epidemiegesetz wird angepasst, um Bezugnahmen auf das COVID-19-Impfpflichtgesetz zu beseitigen. Der Antrag stand aufgrund einer Fristsetzung in der heutigen Sitzung zur Debatte, ohne dass der Gesundheitsausschuss ihn vorberaten hat.

ÖVP und Grüne halten in der Begründung fest, dass die Aufhebung keinesfalls eine Schmälerung des Beitrags der Impfung zur Bewältigung der Pandemie insbesondere im Hinblick auf die Verringerung schwerer Verläufe zum Ausdruck bringen soll. Es werde lediglich von einer Rechtspflicht abgesehen. In Kraft treten soll die Änderung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, die erfolgen kann, wenn der Bundesrat nächste Woche keinen Einspruch erhebt.

Abänderungen bringen weitere Neuerungen im Gesundheitsbereich

Novellen zum Epidemiegesetz, zum COVID-19-Maßnahmengesetz und zum Gesundheitstelematikgesetz wurden durch Abänderungsanträge in der Sitzung mit Inhalten befüllt. Auch sie standen durch Fristsetzungen ohne Vorberatung im Gesundheitsausschuss auf der Tagesordnung.

Im Epidemiegesetz bzw. im COVID-19-Maßnahmengesetz wurden damit Änderungen vollzogen, die aufgrund der jüngst beschlossenen Verordnungsermächtigung für den Gesundheitsminister zur Festlegung von Verkehrsbeschränkungen notwendig wurden. Es handelt sich um Anpassungen bzw. Klarstellungen in Bezug auf eine Heimquarantäne nach einem positiven Antigentest sowie die Vergütung des Verdienstentgangs bei einer Corona-Infektion. Ursprünglich hatte der Antrag nur redaktionelle Anpassungen sowie eine datenschutzrechtliche Änderung beinhaltet, wonach Impfzertifikate künftig nicht mehr als PDF im E-Impfpass gespeichert, sondern nur mehr als Link zur Verfügung stehen sollen. Die Regelungen wurden mehrheitlich beschlossen.

Der ursprüngliche Antrag von ÖVP und Grünen zur Novellierung des Gesundheitstelematikgesetzes beinhaltete redaktionelle Korrekturen. Mittels Abänderungsantrag brachten die Koalitionsparteien in der Sitzung Änderungen bei der Verschreibung von suchtgifthaltigen Arzneimitteln zur Schmerztherapie und Opioid-Substituten per E-Mail ein, die mehrheitlich angenommen wurden. Man will damit eine möglichst patient:innenfreundliche Übergangslösung schaffen, bis die Verschreibung vollständig auf einen elektronischen Prozess umgestellt wird. Gleichzeitig gibt es datenschutzrechtliche Einschränkungen. Aufgrund eines Engpasses bei E-Card-Lesegeräten wird außerdem die im Zuge der Pandemie geschaffene Möglichkeit zur Überprüfung der Identität von Personen ohne Stecken der E-Card eingeschränkt auf Apotheken und Impfstraßen verlängert.

Fiona Fiedler (NEOS) sah viele Digitalisierungsschritte, die aufgrund der Pandemie im Gesundheitsbereich umgesetzt wurden, als positiv. Insbesondere für chronisch kranke Menschen haben die Fernrezepte etwa eine große Erleichterung gebracht. Fiedler kritisierte die Änderung, mit der genau in diesem Bereich nun die Handhabung massiv eingeschränkt würde. So dürfe man mit Patient:innen nicht umgehen, meinte sie.

Intensive Debatte über Impfpflicht und Corona-Management

Die Impfpflicht sei zu Beginn einer Hochphase der Pandemie mit einer anderen Virusvariante eingeführt worden, erinnerte Gesundheitsminister Johannes Rauch. Die Situation sei jetzt eine völlig andere als damals. Er betonte, dass die Impfpflicht verhältnismäßig sein muss, was sie zuletzt angesichts der veränderten Lage nicht gewesen sei. Man schaffe daher nun "etwas, das nicht funktioniert und nicht verhältnismäßig ist" ab und setze auf die Freiwilligkeit der Menschen. Denn die Impfung sei eine Errungenschaft der Wissenschaft und helfe gegen schwere Verläufe.

Mit Blick auf den Herbst stellte Rauch klar, dass seit Wochen evaluiert werde, was funktioniere und was nicht. Es gehe darum, vulnerable Gruppen zu schützen und gleichzeitig ein Leben mit dem Virus zu ermöglichen. Der Variantenmanagementplan sei dafür ein guter und vertretbarer Weg. Er werde derzeit finalisiert und in Kürze von der Regierung beschlossen, so Rauch.

Josef Smolle und Werner Saxinger (beide ÖVP), die ebenfalls die veränderte Situation in der Pandemie betonten, bekräftigten ihr Ja zur Impfung. Man schaffe zwar die Impfpflicht ab, aber die Impfung bleibe weiterhin das wichtigste Mittel in der Bekämpfung der Pandemie, sagte etwa Saxinger. Die Impfdebatte habe große Gräben in der Gesellschaft geschaffen, die es nun zu überwinden gelte, meinte er. Smolle verwehrte sich dem Vorwurf, dass die Abschaffung einem Zick-Zack-Kurs der Politik gleichkomme. Es handle sich um eine Politik, die sich an der Wissenschaft orientiere, die jeweils aktuelle Situation bewerte und danach handle.

Man habe immer betont, dass es die Impfpflicht nur so lange wie nötig geben werde, sagte Ralph Schallmeiner (Grüne). Nun halte man das Versprechen und schaffe das Gesetz ab. Auch er zeigte sich bewusst, dass Gräben in der Gesellschaft zugeschüttet werden müssen. Das heiße aber nicht, alles zu vergessen. Bedrohungen von impfenden Ärzt:innen oder das bewusste Verbreiten von Verschwörungserzählungen könnten nicht geduldet werden, so Schallmeiner.

Philip Kucher, Gabriele Heinisch-Hosek und Verena Nussbaum (alle SPÖ) übten scharfe Kritik an dem generellen Corona-Krisenmanagement der Bundesregierung. Es sei an der Zeit, den "Regierungspfusch" bei der Impfpflicht endlich zu beenden, sagte Kucher, der auch die Freiheitlichen für die Pandemieentwicklung in Österreich in Verantwortung zog. Der Variantenmanagementplan des Gesundheitsministers für den Herbst sei nichts anderes als zu würfeln, kritisierte Kucher. Auch Gabriele Heinisch-Hosek ließ kein gutes Haar an der bisherigen Pandemiepolitik der Regierung. Zu Beginn hätten eine "billige Selbstdarstellung" des damaligen Bundeskanzlers Sebastian Kurz in Pressekonferenzen, "Kommunikationsdesaster und fehlerhafte Gesetze" vorgeherrscht. Durch die Risikokommunikation der Regierung, die kurzfristig Angst geschürt habe, sei eine gespaltene Gesellschaft mit psychischen Langzeitfolgen übrig geblieben. Was das für die junge Generation bedeute, sei noch nicht abzusehen, so Heinisch-Hosek.

Verena Nussbaum (SPÖ) konstatierte, dass die Regierung mit ihrer Politik immer mehr Zustimmung in der Bevölkerung verliere. Sie sei davon nicht überrascht, denn auch im Hohen Haus herrschten chaotische Abläufe. Nussbaum bemängelte, dass Anträge sehr kurzfristig vorgelegt würden, Begutachtungen zum Fremdwort geworden seien und die nun vorliegenden Gesetze nicht einmal im Gesundheitsausschuss vorberaten wurden. Für sie sind sowohl bei den Gesetzesänderungen als auch in der Pandemiebekämpfung allgemein viele Fragen ungeklärt.

Die Freiheitlichen sehen mit der Abschaffung des Impfpflichtgesetzes ihren Standpunkt bestätigt. Endlich sei es soweit, dass das unsägliche Gesetz abgeschafft werde, das ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte der Menschen gewesen sei, sagte etwa Gerhard Kaniak (FPÖ). Aus seiner Sicht sei die Abschaffung den Demonstrant:innen, die gegen das Gesetz auf die Straße gegangen sind, und den Freiheitlichen zu verdanken. Kaniak warf dem Gesundheitsminister auch eine fehlende Planung für den Herbst vor. Susanne Fürst (FPÖ) wollte die Argumentation des Ministers, die Situation habe sich seit Einführung der Impfpflicht verändert, nicht gelten lassen. So kurzfristig seien die Grund- und Freiheitsrechte nicht angelegt, betonte sie. Bei einer derart unsicheren Situation hätte man keine so weitreichenden Einschränkungen verhängen dürfen.

Gerald Hauser (FPÖ) äußerte sich generell ablehnend gegenüber der Impfung mit Blick auf etwaige Nebenwirkungen. Im Parlament habe es mit den Freiheitlichen immer nur eine Partei gegeben, die geschlossen gegen die Impfpflicht aufgetreten sei. Hauser sieht die Corona-Politik der Regierung gescheitert und warf dem Gesundheitsminister vor, das Gesundheitssystem, die Gesellschaft und die Wirtschaft zerstört zu haben. Dagmar Belakowitsch (FPÖ) bezeichnete das Impfpflichtgesetz, das aus ihrer Sicht nie beschlossen werden hätte dürfen, als "Sündenfall". Die Abschaffung sei ein längst überfälliger Akt. Gespalten wurde die Gesellschaft laut Belakowitsch aber durch die Maßnahmen von Anfang an. Es werde weitaus mehr brauchen als die Abschaffung der Impfpflicht, um die Gesellschaft wieder zusammenzuführen. Peter Wurm (FPÖ) vermisste eine Entschuldigung der vier Fraktionen, die im Jänner für die Impfpflicht gestimmt haben. (Fortsetzung Nationalrat) kar