Wie Wien (h)intrum gegen uns vorgeht - Die Verhandlung

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Die Verhandlung

(Aufgezeichnet am 11.5.2025) - Nach mehrfacher Mahnung durch „intrum“ folgte eine „letzte Zahlungsaufforderung vor Anwaltsübergabe“ am 2.1.2025 durch der Rechtsabteilung der Intrum Austria GmbH für „Aushaftende Gesamtforderung“ von 399,18 Euro und am 14.2.2025 die Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung der klagenden Partei Wiener Linien GmbH & Co KG.

Im PROTOKOLL der Verhandlung vom 22. April 2025 notiert die Richterin Mag. K.GS.: „Es werden Vergleichsgespräche aufgenommen, insbesondere wird auch erläutert die Möglichkeit eines Versäumungsurteils bei Erklärung nicht der Verhandlung beizutreten. Es werden ebenso die anwesenden Personen sowie die Sach- und Rechtslage, insbesondere die Beförderungsbedingungen, Beilage ./A erörtert. Der Beklagte erklärt, verhandeln zu wollen.“

Für einen juristischen Laien nicht nachvollziehbar, dass ich aufgefordert wurde, aus Kostengründen meine Abwesenheit zu simulieren, damit die Richterin auf die Schnelle ein „Versäumungsurteil“ sprechen könne – denn: es sei praktisch ausgeschlossen, den Fall zu gewinnen.

Nicht erwähnt wurde im PROTOKOLL, dass ich im Vergleichsgespräch versucht habe zu eruieren, ob Geschäftsfälle aufgrund Geringfügigkeit (der Preis eines regulär gekauften Fahrscheins für eine reguläre Fahrt kostet 2,40 Euro!) vom Gericht zurückgewiesen werden können. Die Richterin verneinte. Ebenso fragte ich den Anwalt, ob er angesichts der Tatsache, dass ich den Bahnsteig nicht sittenwidrig (bewaffnet oder jemanden belästigend) benutzt habe, ein derartiges Verfahren für sinnvoll erachte. Mit Inbrunst erklärte er: „Ja, unbedingt. Auch Leute wie Sie müssen lernen, sich an die Regeln zu halten.“ Ich erklärte, dass ich wider jegliche Vernunft an der Teilnahme zu diesem Verfahren gezwungen werde. Der Appell an die Vernunft ist gescheitert, ja sogar so bedeutungslos, dass er nicht einmal Platz im PROTOKOLL findet.

In der Einvernahme wiederhole ich kurz die Argumente der Sachverhaltsdarstellung ON3. Hier der Wortlaut:

Sachverhaltsdarstellung

von Mag. Hubert Thurnhofer

Mein Betreten der Karlsplatzpassage am 29. September 2024

Am Tag der Nationalratswahl, 29. September 2024, fuhr ich als Kandidat der Liste Madeleine Petrovic mit dem Auto nach Wien um den erhofften Einzug in das Parlament in der Parteizentrale im 9. Bezirk zu feiern.

In Wien traf ich meine Freundin Helenna Jouja zu Mittag. Danach hatten wir noch Zeit um die aktuelle Ausstellung in der Albertina zu besuchen. Wir parkten in der Nähe Karlsplatz und Wienmuseum. Von dort gingen wir zu Fuß über den Resslpark durch den Bahnsteig der U4 um am anderen Ende des Bahnsteigs weiter zur Albertina zu gelangen.

Dieser Weg war uns jedoch versperrt von rund zehn nicht behördlich gekleideten Personen, die sich wie Dobermänner und Doberfrauen benommen haben. Meine Bitte um Durchlass wurde aggressiv abgelehnt, meine Erklärung, keine U-Bahn oder sonstige Öffis benutzt zu haben, wurde aggressiv ignoriert, so wie auch die Zeugenaussage meiner Freundin Helenna Jouja.

Angesicht der Anzahl der Einsatzkräfte hätte ein/e einzelne/r Mitarbeiter/in durchaus die Möglichkeit gehabt, die Truppe zur Beweisaufnahme für fünf Minuten zu verlassen. Das Gegenteil war der Fall. Statt Klärung des Sachverhaltes stiegen die Aggressionen und die geradezu paramilitärischen Methoden, mit denen ich daran gehindert wurde, den öffentlichen Raum frei zu nutzen. Der kurze Weg bis zum Auto, das nicht weit von der Unterführung geparkt war, die sich gleichzeitg als U-Bahn-Ausgang erwies, wäre leicht möglich gewesen.

Unter Druck entschied ich mich, der Aufforderung nachzukommen, einen Ausweis vorzuweisen. Meine Daten wurden aufgezeichnet und dann wurde mir eine „Ersatzfahrkarte 1 Fahrt WIEN“ zum Preis von 2,60 und zusätzliche Gebühren 112,40, in Summe runde 115 Euro aufgezwungen. Zynische Nachbemerkung: „Mit der können’s jetzt weiterfahren.“

Zusammenfassung: Die Wiener Linien GmbH nötigte mich am 29.9.2024 zum Kauf eines Fahrscheins, für eine Leistung, die ich nicht in Anspruch nahm. Ich wurde regelrecht gezwungen einen Fahrschein für „1 Fahrt Wien“ 13:13 Uhr zu kaufen, eine Leistung, die ich nicht nutzte und nicht benötigte. Interimistisch hat eine ominöse Firma namens „Intrum“ den Preis für diese „Leistung“ inklusive Mahnspesen bereits auf 399,18 Euro hochgetrieben. Jetzt versucht die Wiener Linien GmbH die Dienste eines österreichischen Gerichts zu missbrauchen, um den frei erfundenen Betrag von 334,29 Euro einzutreiben.

Diese Forderung ist nicht berechtigt. Im Gegenteil, die Wiener Linien GmbH sollte für ihre Geschäftsmethoden Schadenersatz leisten. Immerhin steht der Verdacht der Nötigung gemäß § 105 StGB im Raum. Diese überzogenen Methoden dienen in keiner Weise dem ordnungsgemäßen und kundenfreundlichen Beförderungsauftrag der Wiener Linien GmbH, sondern einzig und allein der aggressiven Geschäftemacherei, wie das Verhalten der Mitarbeiter/innen und die Auslagerung der „Zahlungsbefehle“ an Intrium Austria GmbH beweisen. (ENDE DER STELLUNGNAHME)

Nach kurzem Prozess folgt das

URTEIL: IM NAMEN DER REPUBLIK:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von EUR 145,00 zuzüglich 4% Zinsen seit 30.9.2024 zuzüglich der Nebenforderung in Höhe von EUR 81,97 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlten. Die Kostenentscheidung bleibt der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.“

ZUSAMMENFASSUNG eines Moralphilosophen:

Die Bestimmungen eines Unternehmens, wenn auch im Besitz der öffentlichen Hand, stehen über folgenden Grundrechen:

1. Unschuldsvermutung

Die rechtswidrige paramilitärische Einheit der Wiener Linien lässt eine Unschuldsvermutung des festgehaltenen Bürgers nicht zu, ebenso wenig wie das Gericht, das schon zu Beginn der Verhandlung offen erklärt, dass der Angeklagte den Fall nicht gewinnen könne.

2. Freiheitsgrundsatz

Der elementarste Freiheitsgrundsatz ist die Bewegungsfreiheit. Dieser wird von den Wiener Linien durch unsinnige Durchgangsbeschränkungen verletzt; umso mehr von ihren Angestellten, die sich in der Manier einer Rasterfahndung allen Passanten in den Weg stellen. Allerdings hat sogar bei einer Rasterfahndung jeder Untersuchte die Chance, seine Unschuld darzustellen und daraufhin ungehindert weiter zu fahren. Bei den Wiener Linien gibt es diese Option nicht.

3. Verhältnismäßigkeit

Die Wiener Linien haben die Möglichkeit, direkt in jedem Zug und Bus ihre Kontrolleure einzusetzen. Dies ist auch gängige Praxis. Ein „Planquadrat“ einer privatwirtschaftlich geführten GmbH ist durch das Gesetz nicht gerechtfertigt und nicht einmal in den „Beförderungsbedingungen“ (BB) vorgesehen und steht somt im Widerspruch zu den BB, die die Grundlage der vorliegenden Verurteilung sind. Außerdem steht der geforderte Preis von 112 Euro in keinem Verhältnis zum Preis von 2,40, die eine Fahrkarte im Vorverkauf kostet. Der laut BB einseitig oktroyierte „Beförderungsvertrag“ ist auf Sittenwidrigkeit zu prüfen!

4. Gewohnheitsrecht

Das PROTOKOLL hält fest: „Aus Gewohnheit bin ich so gegangen, wie ich immer gegangen bin, wenn ich durch diesen Bereich gegangen bin.“ Auf Deutsch: ich war Jahrzehnte im Zentrum Wiens tätig und bin regelmäßig (mit Jahreskarte) mit der U4 auf besagtem Bahnsteig ein- und ausgestiegen oder bei Bedarf durchgegangen. Die Frage des Gewohnheitsrechtes wurde aufgrund des VOR-Urteils (Vorsicht, Wortspiel!), dass staatsnahe Unternehmen sowieso im Recht sind, nicht bewertet.

5. Gleichheitsgrundsatz

Die Zeugin, die mit mir im Auto war und den Bahnsteig ebenso ohne Fahrschein passiert hat, gab zu PROTOKOLL: „Auch ich hatte kein Ticket. Auf die Frage des Belagten, ob ich eine Strafe bekommen habe, so kann ich angeben: Nein, ich habe keie Strafe bekommen.“

RESÜMEE

„Beförderungsbedingungen“ stehen in Österreich über Grundrechten. Abgesehen davon, dass die vorliegende „Bahnsteig-Klausel“ der Beförderungsbestimmungen eine Willkür-Bestimmung ist (erinnert an mittelalterliche Wegelagerer), stellt sich die Frage nach der Unabhängigkeit des Rechtsstaates, wenn ein Gericht Bestimmungen eines Unternehmens (die laut Anwalt jeder kennen müsse, weil sie in der „Wiener Zeitung“ publiziert wurden) über Grundrechte stellt, ja sogar den Verweis auf Grundrechtsverletzungen zurückweist, weil dies die Zuständigkeit des Gerichts in diesem Falle überschreite. Sapere Aude!

ERGÄNZUNG

Beförderungsbedingungen der Wiener Linien GmbH & Co KGpubliziertgemäßs AGB von thurnhofer.cc