+ KommAustria verhängt Verwaltungsstrafen über Verantwortliche von zwei Mediendiensteanbietern
+ Strafgründe „Senden ohne Zulassung“ und „Nicht genehmigte, wesentliche Programmänderungen“
18. Dezember 2024 - (Pressemitteilung RTR Medien)
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat Verwaltungsstrafen über zwei strafrechtlich Verantwortliche eines Audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf sowie über einen strafrechtlich Verantwortlichen eines Fernsehveranstalters verhängt. Die Fälle stehen in einem engen Zusammenhang. Die Strafen ahnden Verstöße gegen Verwaltungsbestimmungen des „Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes“ (AMD-G).
Im Fall des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, richten sich die Straferkenntnisse gegen den Obmann und den ehemals stellvertretenden Obmann des „Vereins für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt“ (kurz: der Verein), der den bei der KommAustria angezeigten Online-Mediendienst www. auf1. tv betreibt. Die Straferkenntnisse der Medienbehörde stellen fest, dass der Verein im Jahr 2022 über einen Zeitraum von mehr als acht Monaten im Rahmen des auf den RTV Regionalfernsehen e.U. zugelassenen und über Antenne im Großraum Linz verbreiteten Programms „RTV“ täglich und an den Wochentagen mehrmals ein Fensterprogramm ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine Zulassung zu verfügen. Die Ausstrahlung von Programmen über Antenne oder über Satellit erfordert nach österreichischer Rechtslage eine Zulassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängt die KommAustria gegen den Obmann des Vereins eine Geldstrafe von 5.000,00 Euro zuzüglich 500,00 Euro als Beitrag zu den Verfahrenskosten. Gegen den ehemaligen Obmann-Stellvertreter wird eine Geldstrafe von 2.000,00 Euro zuzüglich 200,00 Euro Verfahrenskostenbeitrag verhängt.
Im Fall des Fernsehveranstalters ist der Geschäftsinhaber des RTV Regionalfernsehen e.U. als Verantwortlicher betroffen. Der eingetragene Unternehmer veranstaltet mit Zulassung der KommAustria das Fernsehprogramm RTV und verbreitet es im Großraum Linz digital über Antenne. Durch das Überlassen der Sendezeiten an den Verein, veränderte er die in der Zulassung für RTV festgelegte Programmdauer und Programmgattung wesentlich. Diese Änderungen hätte er nach dem AMD-G zuvor von der KommAustria genehmigen lassen müssen. Für diese Verwaltungsübertretungen setzt die KommAustria eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.000,00 Euro zuzüglich 100,00 Euro Verfahrenskostenbeitrag fest.
Hintergrund
Die mit den hier gegenständlichen Straferkenntnissen geahndeten Verwaltungsübertretungen wurden von der Medienbehörde KommAustria in Entscheidungen aus dem Jahr 2023 festgestellt:
Der Bescheid der Behörde vom 19.04.2023 zur Rechtsverletzung durch den „Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt“ auf der Website der Rundfunk und Telekom-Regulierungs-GmbH (RTR) unter https://www.rtr.at/medien/aktuelles/entscheidungen/Entscheidungen/KOA_2.300-23-016.de.html veröffentlicht. Der Bescheid ist nach Widerspruch durch den Verein noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und daher nicht rechtskräftig. Die KommAustria hat das Verwaltungsstrafverfahren dennoch durchgeführt, um einer möglichen Verjährung des Rechtsbruches vorzubeugen.
Unter https://www.rtr.at/migration/decisions/823f5baca5774c488da7320154af2da2 ist der rechtskräftige Rechtsverletzungsbescheid der KommAustria vom 22.06.2023 gegen den RTV Regionalfernsehen e.U. veröffentlicht.
Straferkenntnisse
Die heute veröffentlichten Straferkenntnisse sind noch nicht rechtskräftig. Sie sind ebenfalls auf der Website der RTR veröffentlicht:
https://www.rtr.at/KOA-2.300/24-024
https://www.rtr.at/KOA-2.300/24-025
https://www.rtr.at/KOA-2.300/24-016
Diese Information über die Straferkenntnisse der KommAustria erfolgt aufgrund des anhaltenden, breiten öffentlichen Interesses an den gegenständlichen Verfahren.
ethos.at fragt nach:
Der ORF sendet X Beiträge, die nicht direkt vom ORF produziert werden.
1. Bitte um Auskunft wie viele externe Sendungen der ORF 2022, 2023 und 2024 gebracht hat.
2. Nach welchen Kriterien werden extern produzierte Sendungen des ORF genehmigt oder nicht genehmigt?
RTV produziert politische Sendungen, Auf1 produziert politische Sendungen.
3. Ist eine Medienkooperation per se eine „Nicht genehmigte, wesentliche Programmänderungen“?
4. Worin liegen die essenziellen Unterschiede von RTV-Eigenproduktionen und eingespielten Auf1-Produktionen, so dass eine eigene Genehmigung aufgrund der „Programminhalte“ zu beantragen war?
ANTWORT vom 18.12.2024
Sehr geehrter Herr Mag. Thurnhofer,
es ist ein Unterschied, ob etwas eine Auftragsproduktion ist (dann liegt die Verantwortung beim Auftraggeber, der die Auftragsproduktion nicht gesondert genehmigen lassen muss, aber nötigenfalls für gesetzeswidrige Inhalte "gerade zu stehen" hat) oder ob ein Sendefenster (Sendezeit) an Dritte überlassen wurde (dann liegt die Verantwortung für die dort gesendeten Inhalte beim Gestalter). Im hier gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass RTV die Sendezeit überließ. Die Verantwortung für die dort ausgestrahlten Sendungen lag also bei den Personen, die diese Sendezeit bespielt haben - dies umfasst auch, sicherzustellen, dass die nötige Lizenz zur Ausstrahlung vorliegt, was nicht der Fall war. Dies war ein Rechtsverstoß und wurde bereits mit Bescheid der KommAustria aus dem Jahr 2023 festgestellt.
Die Sachverhalte und die Bescheide (aus dem Jahr 2023), die zu den jetzigen Straferkenntnissen geführt haben, sind in den heute veröffentlichten Straferkenntnissen dezidiert dargelegt und beantworten Ihre Fragen. Ihre Fragen zur Programmgestaltung des ORF müssen Sie bitte an den ORF richten.
Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)