Deutschland: ÖRR vor Verfassungsgericht

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Am 1. Oktober 2025 durften die öffentlich rechtlichen über sich selbst als Gegenstand der Verhandlung berichten. Wackelt die GEZ Gebühr? Der größte Saal des Bundesverwaltungsgerichts war zu klein für das Interesse der Öffentlichkeit. Wird das Gericht die einseitige Berichterstattung feststellen können? Und werden die vielen einzelnen Klagen der unzufriedenen Zwangsbeitragszahler mit diesem Verfahren ihr Ende finden? Claudia Jaworski berichtet auf youtube: Öffentlich-Rechtliche vor Gericht

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 15. Oktober bekannt gegeben.

Kommentar des Initiators von LeuchtturmARD, Jimmy Gerung

Liebe Aktive,

aktueller Newsletter zum Stand der Dinge in der 170. Woche der Mahnwachen:

200. Woche seit Gründung Leuchtturm ARD🙂

Das Wichtigste zuerst:

Heute feiern wir unseren Erfolg am 1. Oktober und 200 Wochen Bürgerinitiative. Aber ausruhen können wir uns nicht auf diesem Erfolg. Und auch nicht erwarten, dass der 15.10. die Lösung ist.

"Die Wenigen" sind es, die diese Welt ins Ungleichgewicht bringen, und die Dunkelheit befördern, weil sie sich immer wieder erfolgreich ihren eigenen Vorteil gegenüber "den Vielen" suchen.

Und "die Wenigen" unter uns können dem mit Konzepten und Koordination begegnen.

DMK braucht nur 20 bis 50 Menschen die mit ihrer Arbeit die anderen Demokratie- und Friedens-Bewegten inspirieren. "Weniger" geht wohl kaum. Kostenlos und aufwandslos.

Die Freiheitsbotschafter von Markus Bönig brauchen 8000 Menschen, die alle PLZ abdecken. Man braucht dafür viel mehr Zeit und Aufwand, aber man kann vielleicht sogar erfolgreich Geld verdienen dabei. Ein interessantes Konzept.

Fällt euch ein drittes ein? Was ist übrig von der großen Demo am 13.9., von den Hambacher Festen, von den Ostermärschen, vom 2.8., vom 3.10. ? Was ist daran akkumulativ?

DMK braucht jedoch alle diese Events, all diese Aktivität. Wenn es sie nicht gäbe, wäre die Idee DMK nutzlos. DMK ist die akkumulative Ergänzung all dieser Events, im GLOBALEN Rahmen.

Finden wir diese 20 bis 50 Menschen? Bisher fehlt uns das notwendige kollektive Denken für diese Aufgabe. Wenn ihr bereit seid, meldet euch. Und erweitert diesen Newsletter mit eurem aktiven Umkreis. Das Wachstum dieses Newsletters zeigt uns das Wachstum unseres Potentials.🙂

Aktueller Stand: 125 Mitglieder.

Bilanz 1. Oktober:

Vielen Dank für all Eure Unterstützung bei dem spannenden Ansatz, den mehrheitlich eher verzweifelten Kritikern des ÖRR eine positive und konstruktive Vision für die Zukunft unseres öffentlich-rechtlichen Rundfunks entgegenzusetzen.

Anbei auch ein als Streitschrift formulierter Artikel zu dieser Frage in der Berliner Zeitung.

Die Operation 1. Oktober ist gelungen und hat viel Aufmerksamkeit erreicht.🙂

Wir danken allen Beteiligten sehr und insbesondere den ca. 300 bundesweiten Klägern, deren persönlicher Einsatz die Relevanz dieses Pilotverfahrens mit ermöglicht haben.

Nun sind wir gespannt auf das Urteil des Senats, das am 15. Oktober verkündet werden wird.🙂

Zum Ablauf des 1. Oktober:

10min Interview der Prozessbevollmächtigten Dr. Harald von Herget und Carlos A. Gebauer:

https://t.me/LeuchtturmARD/7945

10min Interview Jimmy Gerum:

https://youtu.be/Jfv53qRQ0ok

Verfolgt gerne den Newsticker

(https://leuchtturmard.de/mahnwachen-material/dokumente)

Wir hoffen sehr auf eine konstruktive Entscheidung im Sinne von Meinungsvielfalt und Demokratie.

Mit demokratischem Gruß

Jimmy Gerum

SIEHE AUCH:

+ Klage gegen Rundfunkbeitrag nur teilweise erfolgreich: Hürde für Zahlungsverweigerung liegt hoch (berliner-zeitung.de 15.10.25)
+ Gericht entscheidet: Wer ARD und ZDF für einseitig hält, kann gegen den Rundfunkbeitrag klagen (taz.de 15.10.25)

Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025 | Bundesverwaltungsgericht

Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022. Sie macht geltend, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sein Berufungsurteil darauf gestützt, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil allein in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags vorlägen, komme es daher nicht an. Der Klägerin stehe die Möglichkeit einer Programmbeschwerde offen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – verkennt. Dieses Urteil stützt sich – wie durch die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – und vom 17. Juni 2025 – 1 BvR 622/24 – verdeutlicht wird – für die materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht tragend darauf, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Programms liegt. Dieser Funktionsauftrag besteht darin, Vielfalt zu sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe zu bieten.

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sieht allerdings eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags nicht vor. Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten. Auch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, die auf die Rundfunkbeitragspflicht Bezug nehmen, stellen eine solche Verknüpfung nicht her. Vielmehr strebten die Landesgesetzgeber mit dem Übergang von der Gebührenpflicht zur Beitragspflicht an, ein Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu verhindern und den Verwaltungsaufwand für die Erhebung in einem Massenverfahren zu verringern. Deshalb haben sie sich bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Erhebung leiten lassen. Sie konnten im Vertrauen auf die zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit geschaffenen Strukturen und Vorgaben von einer Prüfung der Erfüllung des Funktionsauftrags im Einzelfall absehen.

Die Klägerin kann der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit.

Allerdings fehlt es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht. Ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, ohne dass den Rundfunkanstalten insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. In den Blick zu nehmen ist eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen. Bestätigt sich dies im Rahmen der Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts, so hat es die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung dieser Frage nicht nachgegangen. Da dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz eine Sachverhaltsaufklärung hierzu verwehrt ist, war der Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.

BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15. Oktober 2025

Vorinstanzen:

VG München, VG M 6 K 22.3507 - Urteil vom 21. September 2022 -

VGH München, VGH 7 BV 22.2642 - Urteil vom 17. Juli 2023 -