Babler will Medienförderungen NICHT kürzen!

Stellungnahme der BWB Bundeswettbewerbsbehörde

21.8.2026 – Betreff: do GZ: 2026-0.602.342; Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz – ZZF-G erlassen sowie das KommAustria-Gesetz geändert wird; Stellungnahme der BWB
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) bedankt sich für die Einladung zur Stellungnahme und macht hiermit von dieser Möglichkeit innerhalb offener Frist Gebrauch; aufforderungsgemäß wird die Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates direkt zur Kenntnis gebracht.
Zunächst ist anzumerken, dass der unmittelbare Zuständigkeits- und Wirkungsbereich der BWB – Vollzug und Durchsetzung nationalen wie europäischen Wettbewerbsrechts – durch den vor liegenden Entwurf zwar nicht unmittelbar berührt ist. Dennoch existieren gewisse Überschneidungen zwischen den mit dem Entwurf verfolgten Anliegen sowie – innerhalb der Zuständigkeit der BWB – den in der Medienfusionskontrolle verankerten Zielsetzungen (siehe insb § 8 und § 13 KartG, welche zuletzt im Lichte der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) durch BGBl. I Nr. 20/2026 angepasst wurden). Dies betrifft das Globalziel der Erhaltung der Medienvielfalt, welches durch die Sicherstellung der Verfügbarkeit verschiedenartiger Inhalte bzw Informationen unterstützt wird.

Die BWB begrüßt daher grundsätzlich das Ziel, durch Zuschüsse zu den Zustellkosten, einen Beitrag zu einer Absicherung der Verbreitung bestimmter Printmedien zu leisten. Gemäß § 1 des Entwurfs und den zugehörigen Erläuterungen liegt der Fokus auf der Förderung der Verbreitung aktueller (daher die Einschränkung auf Tages- und Wochenzeitungen) an ein österreichisches Publikum gerichteter Berichterstattung als Universalmedium unter Berücksichtigung qualitativerKriterien gemäß QJF-G.
Diese zunächst auch im Sinne des Gebots der Gleichbehandlung bei der Vergabe öffentlicher Förderungen offen formulierte Zielbestimmung erfährt allerdings in der Folge eine wesentliche Einschränkung, indem die Förderbarkeit an die abonnierte gedruckte Auflage eines Mediums gekoppelt wird. Dadurch kommt es de-facto zu einem Ausschluss von Medien, deren Geschäftsmodell in der Verbreitung von Gratiszeitungen liegt, welche ebenso wie Kaufzeitungen als periodisch erscheinende Tages-/Wochenzeitungen in gedruckter Form im gesamten Bundesgebietexistieren.
Die Kosten der Zustellung sind gerade für Gratiszeitungen ein wesentlicher Teil der mit der Geschäftstätigkeit zwingend verbundenen operativen Kosten, wobei die Kosten der Zustellung – insbesondere im ländlichen Raum – für alle Printmedien hoch sind. Dabei ist nicht zu übersehen, dass Gratismedien, so sie die inhaltlich-qualitativen Anforderungen wie sie in § 3 des Entwurfs zum Ausdruck kommen, ebenso wie Kaufzeitungen einen wichtigen Beitrag zur Medienpluralität und Meinungsvielfalt leisten. Wiederum besonders im ländlichen Raum kommt gerade Gratiszeitungen eine wichtige Rolle zu, dem Entstehen von Nachrichtenwüsten entgegenzuwirken, indem dort ohne Leserentgelt und damit niedrigschwellig Informationen über regionales und lokales Geschehen verbreitet werden.
Aus wettbewerblicher Perspektive ist zudem auf die Überschneidungen zwischen Kauf- und Gratismedien sowohl in Bezug auf die Lesermärkte als auch im Wettbewerb um Werbekunden hin zuweisen. Ein einseitig ausgestaltetes Fördersystem, welches nur ein bestimmtes Geschäftsmodell berücksichtigt, könnte hier wettbewerbsverzerrende Effekte hervorrufen, welche sich in weiterer Folge negativ auf die Medienvielfalt bzw Verfügbarkeit konkurrierender Medien auswirken.
Vor diesem Hintergrund regt die BWB im Sinne des neutral formulierten § 1 des Entwurfs an, den durch das Abonnementerfordernis bewirkten faktischen Ausschluss von Gratismedien zu überdenken und auch deren grundsätzliche Förderbarkeit bei Erfüllung der sonstigen inhaltli chen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der Geschäftsmodelle zu ermöglichen.

Die BWB ersucht um entsprechende Berücksichtigung ihrer Stellungnahme und steht für Rück
fragen und Auskünfte gerne zur Verfügung.