150 Euro Stromgutschein: 1 Jahr danach

Screen Energiekostenausgleich

14. April 2023 – Vor rund einem Jahr wurde das Energiekostenausgleichsgesetz beschlossen, das jedem Haushalt einen Gutschein von 150 Euro versprochen hat. Medien kolportierten damals, dass allein die Administration dieses Gesetzes 30 Millionen Euro koste. Auch wurde angemerkt, dass die Einlösung fallweise erst 2023 möglich sei. ethos.at hat beim Finanzministerium nachgefragt:

1 Wie viele Gutscheine wurden bis 31.3.23 eingelöst, wie viele wurden nicht eingelöst.

2 Wie viel wurde bis 31. März 2023 ausbezahlt und wie viel ist noch ausständig?

3 Bis wann läuft die Frist der Einlösung?

4 Wie viel hat die Administration dieses Gesetzes bis dato (31.3.23) tatsächlich gekostet?

5. Wurden externe Unternehmen zur Umsetzung dieses Gesetzes herangezogen?

Das BMF antwortete mit einer Pressemitteilung vom 17. März 2023:

Energiekostenausgleich: 3 Mio. Gutscheine im Wert von 440 Mio. Euro eingereicht – 375 Mio. Euro bereits bei den Strom-Jahresabrechnungen abgezogen

Die Bundesregierung hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die hohe Teuerung abzufedern und die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Von der Stromkostenbremse bis zur Kalten Progression wurden mehrere Pakete mit einem Gesamtumfang von mehr als 30 Mrd. Euro geschnürt. Eine der ersten Maßnahmen war der Energiekostenausgleich, dessen Einreichfrist mehrmals verlängert wurde.

Bis dato wurden rund 3 Mio. Gutscheine abgegeben, was einem Entlastungsvolumen von 440 Mio. Euro entspricht. Die ursprüngliche Einreichfrist – der 31. Oktober 2022 – wurde zwei Mal verlängert, zunächst bis Jahresende 2022 und dann bis Ende März 2023.

Von den bereits eingereichten Gutscheinen wurden rund 2,5 Millionen bzw. 86 % bei den Strom-Jahresabrechnungen abgezogen. Damit wurden bereits 2,5 Mio. Haushalte mit einem Volumen von 375 Mio. Euro entlastet. Von den knapp 3 Mio. eingereichten Gutscheinen mussten rund 365.000 aufgrund von fehlerhaften Angaben zurückgewiesen werden. Diese können jedoch nochmals eingereicht werden.

Diese Gutscheine im Wert von jeweils 150 Euro können beim jeweiligen Stromanbieter zur Reduktion der Jahresabrechnung eingereicht werden. Mit rund 60 % wurde der Großteil aller zugeschickten Gutscheine oIm April 2022 wurden rund 4 Mio. Gutscheine mit einem Gesamtwert von 600 Mio. Euro an die österreichischen Haushalte versendet.nline eingelöst. Einer der Gründe, warum die Online-Quote so hoch ist, ist der nutzerfreundliche QR-Code, mit dem man auf die übersichtlich eingerichtete Webseite www.energiekostenausgleich.gv.at geleitet wird. Eine Einreichung des Gutscheins über die Webseite wird vom Finanzministerium empfohlen, da es so zu deutlich weniger Fehlern bei der Dateneingabe kommt, als bei der Übermittlung via Post. (ENDE Pressemitteilung)

Unbeantwortet blieben damit die Fragen 4 Wie viel hat die Administration dieses Gesetzes bis dato (31.3.23) tatsächlich gekostet? und 5. Wurden externe Unternehmen zur Umsetzung dieses Gesetzes herangezogen?. Die Antwort von Mag. Stefan Trittner, Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen, erfolgte noch am selben Tag:

Sehr geehrter Herr Mag. Thurnhofer,

das Budget für die Auszahlung und Umsetzung des Energiekostenausgleichs beträgt insgesamt 627,8 Mio. EUR. Da Auszahlung und Umsetzung derzeit noch nicht abgeschlossen sind, kann auch noch keine genaue Kostenauskunft gegeben werden. Diese wird erst nach Abschluss der Aktion bzw. Verrechnung aller Gutscheine einschätzbar sein.

Für die entsprechenden technischen Adaptierungen im Zusammenhang mit der Implementierung des Energiekostenausgleichs wird für jeden Stromlieferanten ein pauschaler Betrag von 10.000 Euro vorgesehen. Für die konkrete operative Abwicklung des Energiekostenausgleichs wird jedem Stromlieferanten für die ersten 10.000 eingelösten Gutscheine jeweils ein Betrag von 2,50 Euro gewährt. Für jeden weiteren eingelösten Gutschein sinkt dieser Betrag auf 1,50 Euro als Kostenersatz. Damit wird dem Kostenverlauf Rechnung getragen.

Ein Kostenersatz ist aus rechtlicher Sicht notwendig, da die Stromlieferanten einen administrativen und technischen Aufwand für die Abwicklung des Energiekostenausgleiches haben. Ohne Abgeltung dieser Aufwendungen würden die Energielieferanten eine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen, was aus rechtlicher Sicht ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig ist.

Der Kostenersatz für die Stromlieferanten ist im § 9 des Energiekostenausgleichsgesetzes geregelt:

– Kostenersatz

– § 9.

– (1) Der Bund hat den Stromlieferanten die aus der Einlösung des Energiekostenausgleichs unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.

– (2) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Energiekostenausgleiche erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 10 000 Euro.

– (3) Für die operativen Aufwendungen der Stromlieferanten in Zusammenhang mit der Einlösung der Energiekostenausgleiche gilt:

a) Für die ersten 10 000 bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleiche gebühren diesem jeweils 2,50 Euro;

b) für jeden weiteren bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleich gebührt diesem 1,50 Euro.

– (4) Eine über die Abs. 1 bis 3 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.

– (5) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 bis 3 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und von der Umsatzsteuer befreit.

– (6) Die Rechnungslegung der Stromlieferanten über die erbrachten Leistungen innerhalb eines Kalendermonats hat samt Beilage entsprechender Nachweise bis zum 15. des Folgemonats an das Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Anschließend hat die Auszahlung des Kostenersatzes innerhalb von 14 Kalendertagen zu erfolgen.

Gemäß § 4 EKAG hat das BMF die BRZ GmbH – als IT-Dienstleister des Bundes – mit der technischen Umsetzung des EKAG beauftragt. (Nur für die Sicherstellung der Datenschutzsicherheit hat das BMF eine externe Firma beauftragt.) Seitens der BRZ GmbH wurden auch weitere Unternehmen in die Umsetzung einbezogen.

Beste Grüße,

Stefan Trittner

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Machtmissbrauch mittels Parteienförderung

Parteienförderung 2025

+ Parteibuchwirtschaft + Pfründe + Realverfassung

Update 25.12.2025 ORF.at – „Die Zahlen 2025 für das Vorjahr im Detail: Die FPÖ erhielt in Bund und Ländern 61,7 Mio. Euro, um 37 Prozent mehr als 2024 (ohne EU-Sonderförderung). Finanzstärkste Partei ist aber immer noch die ÖVP. Sie kommt auf 76,5 Mio. Euro (minus 10,0 Prozent). Die SPÖ liegt dank eines passablen Wiener Wahlergebnisses fast unverändert bei 69,3 Mio. Euro (plus 0,9 Prozent). An vierter Stelle hinter der FPÖ folgen die Grünen mit 29,6 Mio. Euro (minus 11,2 Prozent), vor NEOS. Sie erhalten in Bund und Ländern 20 Mio. Euro (plus 11,2 Prozent). Knapp neun Mio. Euro entfallen auf Kleinparteien, allen voran KPÖ, Team Kärnten, MFG (Oberösterreich) und Liste Fritz (Tirol).“

Grafik aus Salzburger Nachrichten, 20. März 2026

Update 29.12.2024 ORF.at – „Bund und Länder haben die Parteien im abgelaufenen Jahr mit über einer Viertelmilliarde Euro unterstützt. Die Gesamtsumme ist auf 273 Mio. Euro gestiegen, wie eine Anfrageserie der APA zeigt. Unterstützt werden damit sowohl die Parteien als auch ihre Parlaments- und Landtagsklubs sowie die politische Bildungsarbeit. Das Plus gegenüber 2023 beträgt fast 15 Prozent. Allerdings ist hier auch eine Sonderförderung für die EU-Wahl von 14,7 Mio. Euro enthalten.“

Update 28.12.2023 – „Die Ausgaben von Bund und Ländern für die Parteienförderung sind 2023 stark gestiegen. In Summe haben Parteien, Parlamentsklubs und politische Akademien 237,4 Mio. Euro erhalten, wie Recherchen der APA ergaben. Das ist ein Anstieg um 6,9 Prozent gegenüber 2022 und entspricht 26 Euro pro Einwohner bzw. Einwohnerin. Am meisten Geld fließt in Richtung ÖVP, die mit ihren Landesparteien und Parlamentsklubs heuer knapp 80 Mio. Euro an Fördergeld erhalten hat. Dahinter folgt die SPÖ mit 63,1 Mio. Euro vor der FPÖ (39,4) und den Grünen (30,8 Mio. Euro). NEOS erhält in Bund und Ländern 16,7 Mio. Euro, die KPÖ 2,2 und die Impfskeptiker-Partei MFG 1,3 Mio. Euro“, berichtet ORF.at (28.12.23)

SIEHE AUCH: Fast eine Viertelmilliarde Euro: Neuer Förderrekord bei Österreichs Parteien (OÖN / nachrichten.at, 28.12.2023)

Balenok Sergej Parteipunker Radierung

Illustration: Sergei Baleonk, Parteienpunker – Unbefugten Zutritt verboten! Radierung

AUFKLÄRUNG: Fundierte Analysen über die Altparteien – „Von der strittigen Frage zur Rechtspersönlichkeit zum politischen Wettbewerbsvorteil“ – publiziert FreeMarkets.AT – parteiunabhängige Interessensvertretung für Unternehmer und Manager auf der Seite Parteiengesetz2012.at

5. April 2023 – Insgesamt 224 Millionen Euro kassierten die im Nationalrat und in den Landtagen vertretenen Parteien im Jahr 2022. Und die Beträge steigen Jahr für Jahr, weil sich die Parteien natürlich die Inflation abgelten lassen. Von wem? Von den Steuerzahlern. Von wem beschlossen? Eigenmächtig!

In ganz Österreich teilen sich diese Summe fünf mittelmäßige Parteien (von denen sich zwei immer noch wie Großparteien gerieren) und drei Kleinparteien, die nur in je einem Bundesland vertreten sind: ÖVP (78 Mio. Euro), SPÖ (60 Mio. Euro), FPÖ (35 Mio. Euro), Grüne (28 Mio. Euro), NEOS (16 Mio. Euro) und in die nur in der Steiermark vertretene KPÖ (1,5 Mio. Euro), in Oberösterreich MFG (1,2 Mio. Euro) und Team Kärnten (nach der Wahl 2023 schätzungsweise 2 Mio. Euro, davor mit halb so vielen Stimmen 1,1, Mio Euro). Dem gegenüber stehen in insgesamt 1.288 Parteien (siehe Liste als PDF auf BMI.gv.at), die beim Innenministerium registriert sind und ihre Satzungen hinterlegt haben, von denen 1280 keinen Cent aus öffentlichen Mitteln erhalten!

Es ist klar, dass die Altparteien angesichts derartig üppiger Versorgung der fixen Meinung sind, im Staate Österreich sei absolut nichts faul! Es ist aber ebenso evident, dass diese Aufteilung der staatlichen Mittel eine echte Demokratie in Österreich bis in alle Zukunft unmöglich macht.

Mit den Mitteln der ÖVP (78 Millionen Euro!) könnte das Team von ethos.at jede beliebige Partei bei der nächsten NR-Wahl unter die Top 3 bringen! Da die herrschenden Parteien alles unternehmen werden, dass niemand in Österreich an derartige Mittel ran kommt, bleibt ethos.at nur die Empfehlung, das Volksbegehren PARTEIENFÖRDERUNG ABSCHAFFEN zu unterstützen! 

Dieses Ungleichgewicht in der Verteilung der Mittel ist nicht nur ungerecht! Sogar unter der Annahme, dass 1.000 dieser Parteien als „Karteileichen“ beim BMI registriert sind (z.B. sieben verschiedenen „Vereinigte Grüne“ aus den 1980er Jahren) ist das Verhältnis von acht hoch subventionierten Parteien zu 280 mittellosen Kämpfern für eine bessere Demokratie absolut undemokratisch. Die Privilegien der herrschenden Parteien – egal wie schlecht sie bei Wahlen abschneiden – bieten diesen genug Mittel, sich bis in alle Ewigkeit in ihren Parteipunkern einzuzementieren und aus dieser Position alle kritischen Stimmen des Landes abzuwehren oder zu verhöhnen! Das ist mehr als ungerecht und undemokratisch, es ist antidemokratisch! Es ist einer der Gründe, warum ethos.at Österreich 2023 als DDR 2.0 bezeichnet.

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LVwG NÖ: Spaziergang oder Versammlung?

4. April 2023 – Der Aktivist Robert Marschall hat sich am 26.2.21 – zu einer Zeit als die österreichische Corona-Diktatur Spaziergänge nur bei dringendem Erholungsbedürfnis erlaubte – mit Freunden zum Spaziergang getroffen. Dafür setzte es eine Verwaltungsstrafe, wogegen der Beschuldigte Berufung eingelegt hat. Eine fünfstündige Verhandlung (!) darüber hat am 31.3.23 vor dem Landesverwaltungsgericht St. Pölten stattgefunden.

Bericht von Robert Marschall

„Spaziergang oder (nicht-angemeldete) Versammlung“?

Beim gegenständlichen Ereignis waren am 26.2.2021 in Mödling 15 Spaziergänger und 13 Polizisten – diese waren teils verdeckt – anwesend. Innenminister war damals Karl Nehammer, der einen Monat zuvor ein härteres Vorgehen gegen Corona-Maskensünder angekündigt hatte. Siehe Artikel der Wiener Zeitung vom 13.1.2021

Die Verhandlung

Gleich vorweg: Der Behördenakt hatte bereits vor der mündlichen Verhandlung 240 (!) Seiten. Die Verhandlung dauerte 5 Stunden !!! (leider ohne Trinkwasser für den Beschwerdeführer). Bei der Verhandlung waren 2 Prozessbeobachter anwesend. Die Verhandlung lief vermutlich deshalb sehr fair ab. (Ja Prozessbeobachter sind mittlerweile bei einem österreichischen Gericht notwendig, wenn man von diesem nicht vollständig über den Tisch gezogen werden will.)

Eine Ankündigung auf demo-info.at für einen Corona-Spaziergang war für den Richter ein Hinweis, dass es kein (normaler) Spaziergang war. Wobei sich das Corona-Thema beim Spaziergang nicht als gemeinsamer Wille manifestierte. So hat ein Teilnehmer drei mal „KURZ-MUSS-WEG“ gerufen, ein weiterer Zeuge war wegen „Angstschober“ dort und eine Zeugin wollte mit Gleichgesinnten reden. Einen gemeinsamen Willen der Teilnehmer gab es offensichtlich nicht und schon gar nicht nach außen.

Die vier Österreich- und ROT-WEISS-ROT-Fahnen waren dem Richter bei seiner Entscheidungsfindung egal. Er ging nicht darauf ein. Dass es keinen einzigen Banner, kein einziges Schild und keine Tafel gab, kein einziger Flugzettel verteilt und keine einzige Rede gehalten wurde, war dem Richter ebenfalls egal. Der Polizist, der die Anzeige gemacht hat, war sich bei seiner Zeugen-Einvernahme sicher, dass es von Beginn weg eine Versammlung war. Von den 13 Polizisten hat kein einziger – auch nicht der anzeigende Polizist – ein Foto vom Spaziergang oder der Versammlung angefertigt. Lediglich die Spaziergangsroute wurde protokolliert. Also doch ein Spaziergang?

Wer war der Leiter?

Irgendwer muss ja der Schuldige sein. Da der Beschuldigte, Mag. Robert Marschall, den „KURZ MUSS WEG“-ruferenden Spaziergänger darauf hingewiesen habe, dass er damit aufhören soll, zeigte sich für den Richter, dass Marschall eine führende Rolle beim Spaziergang / Versammlung einnahm.

Ergebnis

Der Beschuldigte wurde zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt, die der Richter – aufgrund der langen Verfahrensdauer von über 2 Jahren – mehr als halbiert hat. D.h. der Beschuldigte muss jetzt nur 85 Euro Strafe zahlen. Rechtsgrundlage gibt es leider keine, da im Versammlungsgesetz 1953 auf eine Legaldefinition vergessen wurde, was denn eine Versammlung überhaupt sein soll. (3 Spaziergänger?, ab 5 Spaziergänger?, Banner? Tafeln? Redner? Flugzettel verteilen? usw.). Die fehlende Legaldefinition wurde die letzten 70 Jahre vom Gesetzgeber nicht nachgeholt. Also hat sich der Richter im vorliegenden Fall etwas zusammen gereimt (= „Rechtserfindung“).

Exkurs

Obwohl sich der Spaziergang in NÖ zugetragen hat und der Beschuldigte auch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat, wird es keine Rückvergütung der Strafe aufgrund des NÖ-Arbeitsübereinkommens 2023 zwischen ÖVP und FPÖ geben, weil es zwar ein Corona-Spaziergang war, dieser aber nicht verfassungswidrig war, sondern nur verwaltungsrechtswidrig.

Resümee

1. Die Polizei trat nicht als Beschützer der Kundgebungsteilnehmer, sondern als deren Bestrafer auf und zwar wegen Nicht-Einhaltens des Mindestabstands, weil teilweise von den Teilnehmern kein Mund-Nasenschutz getragen wurde, wegen Mißachtung des ROT-Lichts im Verkehr durch einen Fußgänger, wegen einer nicht angemeldeten Versammlung usw auf).

2. Wenn mehr als 3 Leute in Zukunft spazieren gehen, sollte sie sicherheitshalber eine Versammlung anmelden. Wenn die Behörde anderer Meinung ist, dann wird die Versammlungsanmeldung eingestellt. Wenn es doch eine Versammlung ist, dann bekommt man einen kostenlosen „Polizeischutz“ für den Spaziergang bzw für die Versammlung oder auch nicht.

3. Österreich braucht wieder eine Spaziergangsfreiheit und eine echte Versammlungsfreiheit. Auch deshalb bitte das „ECHTE-Demokratie – Volksbegehren“ und „NEHAMMER MUSS WEG“ von 17. -24. April 2023 unterschreiben.

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