Koglers Misthaufen-Gas-Konzept - Regierungsvorlage

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Gesetzesentwurf auf parlament.gv.at / Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz

"Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

Artikel 2: Änderung des Ökostromgesetzes 2012

Artikel 3: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

Artikel 4: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Artikel 5: Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012

Artikel 6: Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Artikel 7: Änderung des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Artikel 8: Änderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes

Artikel 9: Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968

Artikel 10: Änderung des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken"

ethos.at kommentiert: Das Konvolut ist so umfangreich, dass es kein einziger Abgeordneter durcharbeiten kann, nicht einmal die paar Juristen im Nationalrat. Hauptzweck gemäß § 3. (1) dient dieses Gesetz der Umsetzung von EU-Richtlinien. Mit § 4 werden die Ziele festgesetzt: "Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32% durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,

1. die Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen gemäß den Grundsätzen des Unionsrechts zu fördern;

2. die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen anteils- und mengenmäßig entsprechend den in Abs. 2 und 4 angegebenen Zielwerten zu erhöhen;

3. die energieeffiziente, ressourcenschonende, marktkonforme und wettbewerbsfähige Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen und die Mittel zur Förderung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen effizient einzusetzen;

4. die Marktintegration und die Systemverantwortung von erneuerbaren Energien zu steigern;

5. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten;

6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas zu gewährleisten;

7. den Anteil von national produziertem erneuerbarem Gas am österreichischen Gasabsatz bis 2030 auf 5 TWh zu erhöhen;

8. den Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern mit lokalen Behörden, kleinen und mittleren Unternehmen zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu ermöglichen und die gemeinsame Nutzung der in der Gemeinschaft produzierten Energie zu fördern;

9. die Errichtung und Modernisierung der erforderlichen Infrastruktur durch integrierte Planung zu unterstützen;

10. die Anwendung von erneuerbarem Wasserstoff als Schlüsselelement zur Sektorkopplung und –integration zu forcieren."

Abgesehen von Punkt 7 sind die übrigen Punkte schwammig oder nichtssagend wie Punkt 9. Aber immerhin ein Gesetz mit einer Zieldefinition und sogar mit Begriffsklärung. Im § 5 folgen 44 Begriffsbestimmungen von  A wie "Abwärme und -kälte" bis Z wie "Zuschlagswert". Dass dieses Konvolut wieder einmal Verfassungsrecht tangiert, bzw. eine Verfassungsbestimmung neu geschaffen wird, die bisherige Bestimmungen außer Kraft setzt, sollte grundsätzlich zu denken geben. So lautet "1. Teil, Allgemeine Bestimmungen, Kompetenzgrundlage und Vollziehung, § 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden."

Die Kompetenzartikel (laut Walter/Mayer gibt es vier Haupttypen der Zuständigkeiten von Bund oder Ländern für Gesetzgebung und/oder Vollziehung), die im B-VG fast dutzende Seiten von Artikel 10 bis 15 umfassen, wird damit noch ein bisschen verworrener und undurchsichtiger. In Relation zu dem Kompetenz-Dickicht, das wir bereits haben, ein kleiner Strauch. Aber ein gutes Beispiel dafür, dass Kompetenzen, von denen manche Herrschaften unserer Politik der Meinung waren, man müsse sie dezentralisieren, mit einem Federstrich annuliert werden können. Ein Beispiel dafür, wie notwendig es wäre, unter das Kompetenz-Wirrwarr einen Strich zu ziehen im Rahmen einer grundlegenden Erneuerung unserer Verfassung (siehe Baustelle Parlament).