Justiz-Groteske von T-Mobile

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Update 7. August 2024 - Mitteilgung vom Bezirksgericht Mürzzuschlag: "Die mit Beschluss vom 28.4.2023 bewilligte Exekution wird gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Alle schon vollzogenen Exekutionsakte, die zugunsten der oben bezeichneten vollstreckbaren Forderungen der betreibenden Partei vorgenommen wurden, werden aufgehoben."

2. Juli 2024 – VORBEMERKUNG: Angesichts der ständig beklagten Zeitnot der Justizbeamten muss man sich die Frage stellen, mit wie vielen Bagatell-Fällen sich Gerichte beschäftigen, die dort genau genommen nichts verloren haben. Und aus moralphilosophischer Sicht muss die Frage erlaubt sein, warum Gerichte die Behandlung von Bagatellen nicht einfach ablehnen? Rund 90 Prozent der angezeigten Strafverfahren kommen aufgrund der Entscheidungen der untersuchenden Staatsanwälte gar nicht zu Verhandlungen und werden eingestellt. Im Zivilverfahren lassen sich Gerichte jedoch dazu benutzen, läppische Summen von beispielsweise 100 Euro einzutreiben, ohne die Gegenseite über die Legitimität der Forderung jemals zu befragen. Um so einen Fall geht es hier:

T Mobile Chello UPC Magenta

Justizgroteske + Rechtsprechung + Judikatur

SACHVERHALT: Vor ziemlich genau drei Jahren habe ich in meiner Wiener Wohnung den Internetprovider schriftlich gekündigt. Aus privaten Gründen.

22 Jahre davor, unmittelbar nach Bezug der Wohnung, habe ich bei Chello meinen Internetvertrag unterzeichnet und danach selbstverständlich Monat für Monat pünktlich bezahlt. Aus Chello wurde später UPC und irgendwann T-Mobile / Magenta. Zwei Monate nach Kündigung und Retournierung der Internetbox sandte T-Mobile weitere Rechnungen, die ich bezahlte. Die dritte Rechnung nach Kündigung in Höhe von 122,62 Euro beglich ich nicht mehr. Aus der Wohnung, die meine Ex-Frau weiter nutzte, bin ich 2021 ausgezogen.

Anfang 2022 sandte mir Infoscore Austria (incassoportal.at) eine erste Zahlungsaufforderung, auf die ich am 15.3.22 per Mail reagierte, weil ich ein höflicher Mensch bin:

S.g. Damen und Herren,

ich habe bei T-Mobile ehemals UPC keine offenen Forderungen. Der Vertrag wurde ordnungsgemäß gekündigt. Klären Sie die Details bitte mit T-Mobile.

Mit besten Grüßen, Mag. Hubert Thurnhofer

Die Antwort erfolgte drei Tage später: „Zur Bereinigung der Angelegenheit fordern wir Sie auf den per heutigem Tage aushaftenden Gesamtsaldo in der Höhe von EUR 269,31 bis spätestens 30.05.2022 an uns zu überweisen, widrigenfalls wir die Betreibung gegen Sie fortsetzen müssen.

Hochachtungsvoll, infoscore austria gmbh“

Die Betreibung setzte ab Juli 2022 Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH fort: „In Ihrem eigenen Interesse und um weitere Kosten zu vermeiden, ersuche ich Sie, die offene Gesamtforderung in Höhe von EUR 334,27 bis spätestens 11.7.2022 zu überwiesen.“

So wie infoscore informierte ich auch die Rechtsanwälte über die ordnungsgemäße Kündigung und die nicht gerechtfertigte Vorschreibung einer Rechnung für eine Leistung, die nicht erbracht und nicht genutzt wurde.

Am 20. Dezember 2022 sandte mir das Christkind, das offenbar im Bezirksgericht Josefstadt eine Pause eingelegt hatte, einen Rsb-Brief und einem „Bedingten Zahlungsbefehl“. Klagende Partei: T-Mobile Austria GmbH, Beklagte Partei: HTH, „Angestellter“, wegen: 122,62 (Lieferung/Kaufpreis). Sowohl die Wohnadresse (Wien) als auch die Berufsbezeichnung sind in dem Schreiben falsch.

In „Hinweisen für die beklagte Partei“ findet sich unter „Einspruch“ die Information: „Sie können den Zahlungsbefehl, der aufgrund der Angaben der klagenden Partei/en erlassen worden ist, nur durch Einspruch außer Kraft setzen. Dies ist mit Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten nur dann sinnvoll, wenn Sie den eingeklagten Betrag nicht schulden. Sollten Sie dagegen nur Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) erreichen wollen, so wird ihnen empfohlen, sich diesbezüglich mit der/den klagenden Partei/en oder deren Vertreter ins Einvernehmen zu setzen; das Gericht kann keine Zahlungserleichterungen bewilligen.“ Die „Wirkung“ des Einspruchs laut Gericht: „Durch den Einspruch wird das ordentliche Verfahren über die Klage eingeleitet und über die Klagsbehauptungen und ihre Einwendungen verhandelt werden.“

Da ich dem Anwalt von T-Mobile den Sachverhalt bereits dargelegt hatte, worauf dieser lediglich mit einer weiteren Zahlungsaufforderung reagierte, und da ich auch kein Interesse an der Produktion weiterer Kosten hatte, habe ich auf einen EINSPRUCH, für den sogar ein Formular beigelegt war, verzichtet, zumal das Schreiben gar nicht an meine richtige Adresse gerichtet war.

Am 16. Mai 2023 sandte das Bezirksgericht Josefstadt einen BERICHT über den 1. Vollzug in meiner ehemaligen Wiener Wohnung, und stellt fest: „Anwesend für die betreibende Partei: NIEMAND. Anwesend für die verpflichtete Partei: NIEMAND. Die Pfändung wurde nicht vollzogen, weil die angeführte Vollzugsadresse kein Vollzugsort ist.“

Fast ein Jahr später, 7. März 2024, erhielt ich vom Bezirksgericht Mürzzuschlag den „BESCHLUSS: Das Gericht bewilligt den beigefügten Antrag hinsichtlich des Vollzugs der Fahrnisexekution. Die Kosten des Antragstellers werden mit EUR 7,50 bestimmt.“

Der BERICHT über den „1. Vollzug am 13. März 2024“ stellte fest: „Anwesend für die betreibende Partei: NIEMAND. Anwesend für die verpflichtete Partei: NIEMAND. … Die Amtshandlung wurde nicht vollzogen, weil in einem anderen gegen die verpflichtet Partei geführten Fahrnisexektuionsverfahren die Exekution mangels pfädnbarer Gegenstände nicht vollzogen werden konnte, und ein Vollzug der Exekution im vorliegenden Verfahren nicht erfolgversprechend ist.“

BLÖDE FRAGE: Wenn dem Gericht bereits bekannt ist, dass ein Vollzug nicht erfolgsversprechend ist, warum hat es dann eine Woche vorher den Antrag von T-Mobile bewilligt?

NACHSATZ: Wie eingangs erwähnt, geht es um einen läppischen Betrag. Man könnte einen Moralphilosophen fragen, warum er diesen Betrag, da er so läppisch ist, nicht einfach bezahlt, um den Fall aus der Welt zu schaffen. Würde er das tun, so wäre zwar der Fall „aus der Welt“, die Ungerechtigkeit aber weiter in der Welt.

+ Ungerecht ist der Missbrauch von Gerichten als Vollzugsorgan von Konzernen.

+ Ungerecht ist, dass gegenüber dem „Angeklagten“ keine Unschuldsvermutung gilt, sondern die Gerichte sich umgehend die Position des Klägers zu eigen machen und bis zur Exekution schreiten.

+ Ungerecht ist, dass es Gesetze gibt, die grundsätzlich dem Recht geben, der über Anwälte eine Klage einreicht, gegen die einfache Bürger unseres Landes, die sich keinen Anwalt leisten können, keine entsprechende Gegenwehr entfalten können.

+ Ungerecht ist, dass der Gesetzgeber offenbar keine Bagatell-Grenze vorsieht, um läppische Streitfälle von vornherein vom Gerichtsweg auszuschließen.

SIEHE AUCH: In den Mühlen der Justiz


2. Juli 2024 - Brief an Christian Traunwieser (Unternehmenssprecher) und an Babak Ghasemi (Chief Financial Officer)

Sehr geehrter Herr Traunwieser,

sehr geehrter Herr Ghasemi!

Seit drei Jahren verfolgt mich T-Mobile wegen einer angeblich offenen Rechnung von 122,66 Euro, nachdem ich bei meinem ersten und letzten Internetprovider in Wien (ursprünglich Chello) 22 Jahre lang pünktlich meine Rechnungen bezahlt habe.

SIEHE: Justiz-Groteske von T-Mobile (ethos.at)

Als Philosoph bin ich überzeugt, dass einzelne Mitarbeiter in großen Konzernen über mehr Weisheit verfügen, als der Apparat als Ganzes. In diesem Sinne hoffe ich auf Ihre weise Entscheidung.

Mit besten Grüßen

Mag. Hubert Thurnhofer


2. Juli 2024

An Justizministerin Dr.in Alma Zadić!

c/o Pressesprecher der Bundesministerin, Mathias Klein, BA

Sehr geehrte Frau Justizministerin!

In der Wirtschaft gibt es oft Streitigkeiten, die sich unter gleichberechtigten Verhandlungspartnern leicht lösen lassen. Großunternehmen neigen dagegen dazu, Gerichte zu Lösung von Streitigkeiten einzuschalten.

Es stellt sich daher die Frage:

1. Gibt es rechtlich Bagatellgrenzen, die es den Gerichten erlauben, Streitfälle abzulehnen (insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeit von Mediationen).

2. Bitte um Angabe, wie viele Zahlungsbefehle Österreichs Gerichte derzeit zu behandeln haben, in folgender Höhe:

2a. 1-100 Euro

2b. 101-1000 Euro

2c. 1001-10.000 Euro

2d. 10.001-100.000 Euro

2e. 100.001- 1 Million

2f über 1 Million

Mit besten Grüßen

Mag. Hubert Thurnhofer, Chefredakteur ethos.at

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