Anzeigen gegen Schweizer Bundespräsidenten - Die Anzeige

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Bundesanwaltschaft

Guisanplatz 1

3003 Bern

Strafanzeige wegen Verdacht des Verstosses gegen

- Art. 154 FinfraG (Insiderdelikt)

- Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch)

- Art. 320 StGB (Amtsgeheimnis)

- Art. 322ter ff StGB (Bestechung)

gegen Bundespräsident Alain Berset und ev. weitere Personen

1. Vorbemerkungen

2. Als Staatsanwaltschaft des Bundes ist die BA zuständig für die Ermittlung und Anklage von Straftaten im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit, wie sie in Art. 23 und 24 der Strafprozessordnung sowie in besonderen Bundesgesetzen aufgeführt werden. Sollten einzelne Delikte der kantonalen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, ist die vorliegende Anzeige auch den zuständigen Stellen der betreffenden Kantone zuzuleiten.

3. Die Aufgaben der BA sind unter anderem die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs auf dem Gebiet der Bundesgerichtsbarkeit durch Führung von Strafuntersuchungen bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts.

4. Die Vorgänge sind bekannt und werden im Folgenden nur kurz beleuchtet.

5. Art. 154 FinfraG (Insiderdelikt)

6. Nach dem Schuldspruch gegen den früheren KPMG-Revisor Daniel Senn (Hildebrand-Affäre) und der Revision des Gesetzes gilt neu der Grundsatz, dass jemand zum Täterkreis gehört, weil er Kenntnis von einer Insiderinformation hat. Das Delikt kann also durch jedermann begangen werden.

7. Am Dienstag, 10. November 2020, liess Peter Lauener, Bersets ehemaliger Kommunikationschef, Blick-CEO Marc Walder von einem bevorstehenden 100-Millionen-Impfdeal wissen. „Wir unterzeichnen nächstens einen Vertrag mit Pfizer, die den angeblich sehr wirksamen Impfstoff entwickelt haben“, schrieb Lauener an Walder. Einen Tag später, am Mittwoch, 11. November, titelte der „Blick“ auf der Frontseite: „Schweiz bekommt den Impfstoff!“ In der heissen Phase rund um die Vorab-Info aus Bersets Vorzimmer direkt an Ringier-CEO Walder gabs Schub für den Titel des Impfherstellers.

8. Von Anfang November bis Mitte Dezember legte die Aktie um rund 50 Prozent zu. Danach gab der Titel kurz nach, um sich im Verlauf des Jahres 2021 zu vervierfachen. Konkrete Verdachtsmomente für mutmassliche Insiderdelikte wurden in den Medien bereits geäussert.

„Höchste Kreise in der Berner Administration haben über UBS-Konten Aktien von Impf-Firmen erworben. Dies jeweils wenige Tage, bevor die Schweizer Regierung Impf-Weichen stellte“, schrieb „Inside Paradeplatz“ am 12. März 2021.

9. Das verlaute aus der Finanzbranche. Das Muster sei innerhalb der UBS aufgefallen. Bisher gebe es keine Untersuchungen, weder in der Grossbank noch bei der Schweizer Börse.

10. Auch sind offenbar Wertschriften involviert und keine Fremdwährungen wie damals bei der Nationalbank.

11. Bundespräsident Berset als Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, ist möglichweise Primärinsider, gleich wie Lauener. Allenfalls aber Sekundärinsider: Wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, welche er von einem Primärinsider erhalten hat, durch den Erwerb oder die Veräusserung von Effekten oder Derivaten ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Auch Tertiärinsider ist möglich: Wer nicht Primär- oder Sekundärinsider ist, sich aber dennoch einen Vermögensvorteil durch das Ausnützen einer Insiderinformation verschafft, indem Effekten oder Derivate erworben oder veräussert werden, wird als sogenannter Tertiär- oder Zufallsinsider mit Busse bis zu 10’000 Schweizer Franken bestraft.

12. Bereits beim Lonza-Deal („Topbeamte kauften Impf-Aktien kurz vor Hot News“) war zu lesen: „Höchste Kreise in der Berner Administration haben über UBS-Konten Aktien von Impf-Firmen erworben. Dies jeweils wenige Tage, bevor die Schweizer Regierung Impf-Weichen stellte.“ Auch andere Medien berichteten darauf von mutmasslichen Insidervorgängen. „Das Handelsvolumen der Lonza-Aktie ist in dieser Zeit verdächtig hoch“, schrieb der „Blick“ und fragte: „Profitierten Beamte vom Lonza-Deal?“ „Fast 400’000 Titel werden am Tag durchschnittlich gehandelt in der zweiten Aprilhälfte. Zum Vergleich: Im letzten Monat waren es durchschnittlich knapp über 200’000.“ Die Zeitung nannte in ihrer Story vom Frühling 2021 das Kind beim Namen. „Die Frage liegt auf der Hand: War das alles rechtens?“ Auch „20 Minuten“ berichtete zur Frage, ob „Bundesangestellte mit Impf-Aktien spekuliert“ haben.

13. Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch)

14. Amtsmissbrauch: Bei Personen in Beamtenstellung stellt sich immer auch die Frage des strafrechtlich relevanten Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, kommen als Täter in Betracht.

15. Bundespräsident Berset versuchte mittels Insiderinformationen mutmasslich Druck auf den Bundesrat aufzubauen, um diesen dazu zu bewegen, sich in seinem Sinne zu verhalten.

16. Art. 320 StGB (Amtsgeheimnis)

17. Das Amtsgeheimnis ist in Art. 320 StGB vom 21. Dezember 1937 wie folgt strafrechtlich geschützt: Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

18. Das Amtsgeheimnis setzt voraus, dass ein Geheimnis vorliegt. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind.

19. Es steht zu vermuten, dass Bundespräsident Berset in diversen Fällen mutmasslich das Amtsgeheimnis verletzt hat, indem er seinen Adlaten aufforderte, geheime Informationen weiterzugeben, oder indem er das selbst tat oder nicht verhinderte. Zumal die vertraulichen Informationen über Monate von Bersets Innendepartement an den Ringier-Verlag flossen.

20. Art. 322ter ff. StGB (Bestechung)

21. Unter diesen Artikel fällt: Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Vorteil kann alles sein.

22. Der Tatbestand könnte beim „Blick“ gegeben sein, indem dieser Bundespräsident Berset wohlwollende Berichterstattung anbot, damit dieser ihm wertvolle Insiderinformationen zukommen liess. Berset durfte in der fraglichen Zeit sogar ein Interview für das Magazin „Interview by Ringier“ führen und war bei dessen Präsentation als Stargast geladen.

23. Auch Bundespräsident Berset hat sich mutmasslich bestechen lassen, indem er gegen wohlwollende Berichterstattung dem Blick wertvolle Insiderinformationen zukommen liess.

24. Allgemeine Hinweise

25. Sämtliche Aktientransaktionen aller Verdächtigen und deren Angehörigen in den letzten 36 Monaten sind lückenlos zu prüfen und auf mögliche strafrechtliche Verfehlungen zu untersuchen.

26. Die Untersuchung muss in enger Zusammenarbeit mit der Bundesanwaltschaft und zwingend auch in enger Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden erfolgen, um mögliche Offshore-Transaktionen zu erkennen.

27. Zur Verhinderung der realen Verdunkelungsgefahr (Absprachen, Vernichtung von Dokumenten usw.) muss sofort die gesamte elektronische Kommunikation von Peter Lauener, Alain Berset, Marc Walder und weiteren Personen sichergestellt werden. Ebenfalls stellt sich aus unserer Sicht die Frage nach der Anordnung von Untersuchungshaft, insbesondere um der Verdunkelungsgefahr entgegenzuwirken.

Zürich, 19. Januar 2023

mit freiheitlichen Grüssen,

Nicolas A. Rimoldi

Präsident Bürgerrechtsbewegung MASS-VOLL!

Roland Bühlmann

Co-Präsident Freunde der Verfassung

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