150 Euro Stromgutschein: 1 Jahr danach

Beitragsseiten

14. April 2023 - Vor rund einem Jahr wurde das Energiekostenausgleichsgesetz beschlossen, das jedem Haushalt einen Gutschein von 150 Euro versprochen hat. Medien kolportierten damals, dass allein die Administration dieses Gesetzes 30 Millionen Euro koste. Auch wurde angemerkt, dass die Einlösung fallweise erst 2023 möglich sei. ethos.at hat beim Finanzministerium nachgefragt:

1 Wie viele Gutscheine wurden bis 31.3.23 eingelöst, wie viele wurden nicht eingelöst.

2 Wie viel wurde bis 31. März 2023 ausbezahlt und wie viel ist noch ausständig?

3 Bis wann läuft die Frist der Einlösung?

4 Wie viel hat die Administration dieses Gesetzes bis dato (31.3.23) tatsächlich gekostet?

5. Wurden externe Unternehmen zur Umsetzung dieses Gesetzes herangezogen?

Screen Energiekostenausgleich

Das BMF antwortete mit einer Pressemitteilung vom 17. März 2023:

Energiekostenausgleich: 3 Mio. Gutscheine im Wert von 440 Mio. Euro eingereicht – 375 Mio. Euro bereits bei den Strom-Jahresabrechnungen abgezogen

Die Bundesregierung hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die hohe Teuerung abzufedern und die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Von der Stromkostenbremse bis zur Kalten Progression wurden mehrere Pakete mit einem Gesamtumfang von mehr als 30 Mrd. Euro geschnürt. Eine der ersten Maßnahmen war der Energiekostenausgleich, dessen Einreichfrist mehrmals verlängert wurde.

Bis dato wurden rund 3 Mio. Gutscheine abgegeben, was einem Entlastungsvolumen von 440 Mio. Euro entspricht. Die ursprüngliche Einreichfrist – der 31. Oktober 2022 – wurde zwei Mal verlängert, zunächst bis Jahresende 2022 und dann bis Ende März 2023.

Von den bereits eingereichten Gutscheinen wurden rund 2,5 Millionen bzw. 86 % bei den Strom-Jahresabrechnungen abgezogen. Damit wurden bereits 2,5 Mio. Haushalte mit einem Volumen von 375 Mio. Euro entlastet. Von den knapp 3 Mio. eingereichten Gutscheinen mussten rund 365.000 aufgrund von fehlerhaften Angaben zurückgewiesen werden. Diese können jedoch nochmals eingereicht werden.

Diese Gutscheine im Wert von jeweils 150 Euro können beim jeweiligen Stromanbieter zur Reduktion der Jahresabrechnung eingereicht werden. Mit rund 60 % wurde der Großteil aller zugeschickten Gutscheine oIm April 2022 wurden rund 4 Mio. Gutscheine mit einem Gesamtwert von 600 Mio. Euro an die österreichischen Haushalte versendet.nline eingelöst. Einer der Gründe, warum die Online-Quote so hoch ist, ist der nutzerfreundliche QR-Code, mit dem man auf die übersichtlich eingerichtete Webseite www.energiekostenausgleich.gv.at geleitet wird. Eine Einreichung des Gutscheins über die Webseite wird vom Finanzministerium empfohlen, da es so zu deutlich weniger Fehlern bei der Dateneingabe kommt, als bei der Übermittlung via Post. (ENDE Pressemitteilung)

Unbeantwortet blieben damit die Fragen 4 Wie viel hat die Administration dieses Gesetzes bis dato (31.3.23) tatsächlich gekostet? und 5. Wurden externe Unternehmen zur Umsetzung dieses Gesetzes herangezogen?. Die Antwort von Mag. Stefan Trittner, Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen, erfolgte noch am selben Tag:

Sehr geehrter Herr Mag. Thurnhofer,

das Budget für die Auszahlung und Umsetzung des Energiekostenausgleichs beträgt insgesamt 627,8 Mio. EUR. Da Auszahlung und Umsetzung derzeit noch nicht abgeschlossen sind, kann auch noch keine genaue Kostenauskunft gegeben werden. Diese wird erst nach Abschluss der Aktion bzw. Verrechnung aller Gutscheine einschätzbar sein.

Für die entsprechenden technischen Adaptierungen im Zusammenhang mit der Implementierung des Energiekostenausgleichs wird für jeden Stromlieferanten ein pauschaler Betrag von 10.000 Euro vorgesehen. Für die konkrete operative Abwicklung des Energiekostenausgleichs wird jedem Stromlieferanten für die ersten 10.000 eingelösten Gutscheine jeweils ein Betrag von 2,50 Euro gewährt. Für jeden weiteren eingelösten Gutschein sinkt dieser Betrag auf 1,50 Euro als Kostenersatz. Damit wird dem Kostenverlauf Rechnung getragen.

Ein Kostenersatz ist aus rechtlicher Sicht notwendig, da die Stromlieferanten einen administrativen und technischen Aufwand für die Abwicklung des Energiekostenausgleiches haben. Ohne Abgeltung dieser Aufwendungen würden die Energielieferanten eine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen, was aus rechtlicher Sicht ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig ist.

Der Kostenersatz für die Stromlieferanten ist im § 9 des Energiekostenausgleichsgesetzes geregelt:

- Kostenersatz

- § 9.

- (1) Der Bund hat den Stromlieferanten die aus der Einlösung des Energiekostenausgleichs unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.

- (2) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Energiekostenausgleiche erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 10 000 Euro.

- (3) Für die operativen Aufwendungen der Stromlieferanten in Zusammenhang mit der Einlösung der Energiekostenausgleiche gilt:

a) Für die ersten 10 000 bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleiche gebühren diesem jeweils 2,50 Euro;

b) für jeden weiteren bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleich gebührt diesem 1,50 Euro.

- (4) Eine über die Abs. 1 bis 3 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.

- (5) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 bis 3 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und von der Umsatzsteuer befreit.

- (6) Die Rechnungslegung der Stromlieferanten über die erbrachten Leistungen innerhalb eines Kalendermonats hat samt Beilage entsprechender Nachweise bis zum 15. des Folgemonats an das Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Anschließend hat die Auszahlung des Kostenersatzes innerhalb von 14 Kalendertagen zu erfolgen.

Gemäß § 4 EKAG hat das BMF die BRZ GmbH - als IT-Dienstleister des Bundes - mit der technischen Umsetzung des EKAG beauftragt. (Nur für die Sicherstellung der Datenschutzsicherheit hat das BMF eine externe Firma beauftragt.) Seitens der BRZ GmbH wurden auch weitere Unternehmen in die Umsetzung einbezogen.

Beste Grüße,

Stefan Trittner