150 Euro Stromgutschein: 1 Jahr danach - EKAG im Wortlaut

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Als Beispiel für eine Gesetzgebung, die nur dazu geeignet ist, mit möglichst viel Aufwand möglichst geringe Ergebnisse für die Bevölkerung zu bringen, hier das Energiekostenausgleichsgesetz EKAG im Wortlaut:

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Energiekostenausgleichsgesetz 2022,

Abgerufen am 14.04.2023

Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird (Energiekostenausgleichsgesetz 2022 – EKAG 2022)

StF: BGBl. I Nr. 37/2022 (NR: GP XXVII IA 2314/A AB 1377 S. 147. BR: 10914 AB 10947 S. 939.) Änderung BGBl. I Nr. 160/2022 (NR: GP XXVII IA 2812/A AB 1703 S. 178. BR: AB 11099 S. 946.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Text

Gegenstand des Energiekostenausgleichs

§ 1.  (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die finanzielle Entlastung von Haushalten durch einen Gutschein in Höhe von 150 Euro zur Verminderung der Kostenbelastung aus einer Stromrechnung (Energiekostenausgleich).

(2) Auf den Energiekostenausgleich besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022, ist auf ihn nicht anzuwenden.

(4) Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019. 

Begünstigte und Höhe

§ 2. (1) Durch den Energiekostenausgleich wird eine natürliche Person begünstigt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushalt, in dem sie an einem Tag im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) hat, zahlungsverpflichtet ist, sofern die Einkünfte der Person(en), die im Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben, den Wert gemäß § 3 Abs. 1 nicht überschreiten. Dabei gilt:

1. Ein Mehrpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse mehr als eine natürliche Person mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG) eingetragen ist und die Personen bei gemeinsamer Lebensführung zusammenwohnen.

2. Für den Einpersonenhaushalt gilt:

a) Ein Einpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse eine einzige Person mit ihrem Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen ist.

b) Mehrere Einpersonenhaushalte liegen vor, wenn an einer Adresse mehrere Personen mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen ZMR eingetragen sind und diese Personen bei getrennter Lebensführung getrennt wohnen.

3. Für die Beurteilung sind ausschließlich die Verhältnisse am 15. März 2022 (§ 5 Abs. 1)bzw. – in Fällen des § 5 Abs. 4 – des Zeitpunktes der Anforderung des Gutscheins maßgebend. 

(2) Der Energiekostenausgleich beträgt 150 Euro pro Begünstigtem und Haushalt. Er wird einmalig in Form eines Gutscheines gewährt, der mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt verrechnet wird.

Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen

§ 3. (1) Der Gutschein darf nur von einer Person verwendet werden, wenn die nach Abs. 2 zu ermittelnden Einkünfte der Personen, die im Haushalt den Hauptwohnsitz haben, im Kalenderjahr bei

a) einem Einpersonenhaushalt 55 000 Euro und bei

b) einem Mehrpersonenhaushalt 110 000 Euro

nicht überschreiten.

(2) Für die Beurteilung, ob die Einkünfte den Höchstwert gemäß Abs. 1 nicht überschreiten, sind der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte oder die im (Jahres-)Lohnzettel ausgewiesenen laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Person(en) heranzuziehen, die in dem Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben. Dabei gilt:

a) Wurde ein Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2020 oder 2019 mit einem Datum vor dem 15. März 2022 erlassen, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend, der im letztgültigen für das Veranlagungsjahr vor dem 15. März 2022 ergangenen Bescheid ausgewiesen ist. Ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 ist dabei nur maßgeblich, wenn für das Jahr 2020 noch kein Einkommensteuerbescheid mit einem Datum vor dem 15. März 2022 erlassen worden ist. Änderungen des maßgebenden Bescheides nach dem 14. März 2022 sind unbeachtlich.

b) Wurde weder für das Veranlagungsjahr 2020 noch für das Veranlagungsjahr 2019 ein Einkommensteuerbescheid mit einem Datum vor dem 15. März 2022 erlassen, sind die in dem/den (Jahres-)Lohnzettel(n) für das Kalenderjahr 2021 ausgewiesenen steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit maßgebend. Änderungen des Lohnzettels nach dem 14. März 2022 sind unbeachtlich.

c) Ist eine Beurteilung nach lit. a und b nicht möglich oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2021 den Grenzwert nicht überschreitet, ist der für das Kalenderjahr 2021 nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermittelnde Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend. Endbesteuerungsfähige Einkünfte bleiben dabei außer Ansatz.

d) Bei einem Mehrpersonenhaushalt sind nur Einkünfte von haushaltszugehörigen Personen zu berücksichtigen, die zum 15. März 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Einkünfte der Personen des Mehrpersonenhaushaltes sind getrennt gemäß lit. a, b oder c zu ermitteln und dann zu saldieren.

(3) Wird ein Gutschein vom Stromlieferanten an zahlungsstatt berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt sind, ist der in Abzug gebrachte Energiekostenausgleich von dem aus dem Stromlieferungsvertrag Zahlungsverpflichteten dem Bund zu erstatten.

Verfahren

§4 (1) Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) das Verfahren zur Einlösung der Gutscheine beim Stromlieferanten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 abzuwickeln. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleister des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch das Bundesministerium für Finanzen zu beauftragen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ist ermächtigt, im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemäß § 5 Abs. 3 lit. a bis c angegebenen Daten mit den Zählpunktdaten der Stromnetzbetreiber sowie einen Abgleich mit den gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 Bundesabgabenordnung – (BAO) – BGBl. I Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung verfügbaren Daten zur Prüfung gemäß § 6 vorzunehmen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(3) Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) ist durch den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der durch die Stromlieferanten an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die Einhaltung der Voraussetzungen für den Energiekostenausgleich gemäß § 2 und § 3 zu überprüfen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

§ 5 (1) An jede Adresse in Österreich, die zum 15. März 2022 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz im ZMR ausgewiesen ist, ist ein Gutschein über 150 Euro im Wege einer Briefsendung zu versenden.

(2) Der Gutschein enthält eine eindeutige Nummer, einen QR-Code und eine Hauptwohnsitzadresse.

(3) Für Zwecke der Einlösung des Gutscheines ist dieser um folgende Informationen zu ergänzen:

a) Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer des aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt Zahlungsverpflichteten als Begünstigtem aus dem Gutschein (§ 2 Abs. 1).

b) Firma des Stromlieferanten sowie Bestätigung, dass die Person der Zahlungsverpflichtete aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt ist.

c) Die Vervollständigung oder Bekanntgabe der Zählpunktbezeichnung.

d) Die Bestätigung, dass die Höhe der Einkünfte der Person(en), die im Haushalt ihren Hauptwohnsitz hat/haben, die Grenze gemäß § 3 Abs. 1 nicht überschreitet.

e) Die Bestätigung, dass der aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt Zahlungsverpflichtete an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (§ 2 Abs. 1).

(4) Die Informationen gemäß Abs. 3 sind von der begünstigten Person bis längstens 31. März 2023 in elektronischer Form bekannt zu geben. Soweit das nicht möglich oder zumutbar ist, sind sie bis längstens 31. März 2023 im Wege einer Briefsendung an die am Gutschein angegebene Adresse zu retournieren.

(5) Personen, die im Wege der Versendung (§ 5 Abs. 1) bis 30. Juni 2022 keinen Gutschein erhalten haben und begünstigt sind, können bis 31. Oktober 2022 einen Gutschein für ihren Haushalt, in dem sie zum Zeitpunkt der Anforderung ihren Hauptwohnsitz haben, anfordern; für diesen Fall ist Abs. 4 ebenfalls anzuwenden. Im Fall des Verlustes eines Gutscheines kann die neuerliche Zusendung des Gutscheines angefordert werden.

§ 6 (1) Die Informationen gemäß § 5 Abs. 3 lit. a bis c und lit. e sind im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht vor, ist dies der als Begünstigten angegebenen Person mitzuteilen. Positiv geprüfte Gutscheine sind dem Stromlieferanten zur Verrechnung im Wege der Stromrechnung zu übermitteln.

(2) Die positiv geprüften Gutscheine werden der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Verrechnung und Zahlung der an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e#Rechnungen und zur Überprüfung der Voraussetzung des § 2 und § 3 übermittelt.

Datenübermittlung

§ 7 (1) Folgende personenbezogene Daten werden, soweit sie den genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung des Energiekostenausgleichs übermittelt:

1. Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

2. Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Prüfung die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, Gutscheinnummer, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, bei denen ein Gutschein eingelöst wurde, unter Berücksichtigung der Daten gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 BAO sowie der Einkünfte haushaltszugehöriger Personen nach Maßgabe des § 3. Diese einmalig miteinander verarbeiteten Daten werden vom Bundesminister für Finanzen der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Abwicklung der Überprüfung übermittelt und nach erfolgter Übermittlung umgehend gelöscht. Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(2) Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Energiekostenausgleich bezogen wurde, zu löschen.

Erbringung von Dienstleistungen

§ 8. Der Unternehmensgegenstand der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) umfasst auch die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz.

Kostenersatz

§ 9 (1) Der Bund hat den Stromlieferanten die aus der Einlösung des Energiekostenausgleichs unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.

(2) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Energiekostenausgleiche erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 10 000 Euro.

(3) Für die operativen Aufwendungen der Stromlieferanten in Zusammenhang mit der Einlösung der Energiekostenausgleiche gilt:

a) Für die ersten 10 000 bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleiche gebühren diesem jeweils 2,50 Euro;

b) für jeden weiteren bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleich gebührt diesem 1,50 Euro.

(4) Eine über die Abs. 1 bis 3 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.

(5) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 bis 3 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und von der Umsatzsteuer befreit.

(6) Die Rechnungslegung der Stromlieferanten über die erbrachten Leistungen innerhalb eines Kalendermonats hat samt Beilage entsprechender Nachweise bis zum 15. des Folgemonats an das Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Anschließend hat die Auszahlung des Kostenersatzes innerhalb von 14 Kalendertagen zu erfolgen.

In- und Außerkrafttreten

§ 10. Das Energiekostenausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 37/2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für Inneres, sonst der Bundesminister für Finanzen betraut