Volksbegehren Eintragungswoche KW 45

Volksbegehren anonym

Update 17. November 2023: BMI-Mitteilung: Gemäß § 13 Abs. 1 des Volksbegehrensgesetzes 2018 gibt das Bundesministerium für Inneres folgende vorläufige Ergebnisse bekannt:

Die Zahl der stimmberechtigt gewesenen Personen bei allen erwähnten Volksbegehren betrug 6.340.710.

Volksbegehren „Gerechtigkeit den Pflegekräften!“:

• Zahl der Unterstützungserklärungen: 104.297
• Zahl der Eintragungen: 27.624
• Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 131.921

Volksbegehren „COVID-Strafen-Rückzahlungsvolksbegehren“:

• Zahl der Unterstützungserklärungen: 90.091
• Zahl der Eintragungen: 11.561
• Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 101.652

Volksbegehren „Impfpflichtgesetz abschaffen – Volksbegehren“:

• Zahl der Unterstützungserklärungen: 84.310
• Zahl der Eintragungen: 17.083
• Gesamtergebnis (Unterstützungserklärungen + Eintragungen): 101.393

Damit ein Volksbegehren im Nationalrat in Behandlung genommen werden muss, ist eine Anzahl von mindestens 100.000 Unterschriften erforderlich. Es ist aufgrund der vorliegenden Ergebnisse augenscheinlich, dass dieser Schwellenwert bei allen drei Volksbegehren jeweils überschritten worden ist.

6. bis 13. November 2023 – Zur dritten Eintragungswoche von Volksbegehren in 2023 wurden drei Einleitungsanträge gestellt. Diese und 95 weitere Volksbegehren können im Eintragungszeitraum vom 6. bis 13. November 2023 in Gemeinden und auf Magistratsämtern (jederzeit auch online) unterschrieben werden.

Gerechtigkeit den Pflegekräften! Bevollmächtigter: René Kališ

COVID-Strafen-Rückzahlungsvolksbegehren. Bevollmächtigter: Robert Marschall

Impfpflichtgesetz abschaffen – Volksbegehren. Bevollmächtigter: Robert Marschall

Derzeit können für folgende beim BMI registrierte Volksbegehren Unterstützungserklärungen abgegeben werden:

Zur Online-Unterstützung von Volksbegehren 

Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind (auch Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher), können für die oben genannten Volksbegehren Unterstützungserklärungen abgeben. Die Abgabe einer Unterstützungserklärung ist in jeder österreichischen Gemeinde zu den Amtsstunden (Zeiten des Parteienverkehrs) oder online (mittels „Handysignatur“ bzw. „ID Austria“) möglich.

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Lehofer kommentiert VfGH-Erkenntnis zu ORF-Gremien

Lehofer Blog Screen

Thurnhofer kommentiert Lehofers Blog

17. Oktoberr 2023 – Der Verwaltungsrichter und Medienrechtsexperte Hans Peter Lehofer @hplehofer hat auf seinem Blog eine erste – sehr vorläufige – Einordnung“ des VfGH-Erkenntnisses zu den ORF-Gremien gegeben: Demnach postuliere der VfGH eine „Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“ und zwar mit Bezug auf das Rundfunkgesetz in Verfassungsrang, aber auch aufgrund von Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK. (Siehe auch: VfGH prüft Parteien-Einfluss im ORF)

Lehofer kommentiert: „Der VfGH hat mit diesem Erkenntnis einen weiteren Eckpunkt seiner rundfunkrechtlichen Rechtsprechung gesetzt und nach dem ORF-Finanzierungserkenntnis neuerlich die Funktionsverantwortung des Staates für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung betont. Er erkennt ausdrücklich eine aus dem BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK abgeleitete Verpflichtung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so auszugestalten, dass eine den Grundsätzen des Art. I Abs. 2 zweiter Satz BVG Rundfunk entsprechende öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstaltung gewährleistet ist und damit untrennbar zusammenhängend eine „institutionelle Verpflichtung, diese Programmveranstaltung durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu organisieren“ – das ist eine überraschend klare Ansage in Richtung einer verfassungsrechtlich abgesicherten Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die umso bemerkenswerter ist, als sie im konkreten Kontext zur Entscheidung der Rechtssache nicht zwingend erforderlich gewesen wäre.“

Was auch immer man unter einer „Rundfunkveranstaltung“ zu verstehen hat – das BVG-Rundfunk Artikel 1 Absatz 1 definiert klar und deutlich „Rundfunk“ – ohne jegliche Eingrenzung bezüglich der Eigentusverhältnisse und somit ohne Ausgrenzung der Privatrundfunkanstalten: „Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.“

Und EMRK Artikel 10 für all jene, die dieses Gesetz nicht täglich anstelle der Morgenzeitung lesen: EMRK Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.10.2023)

„(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

Kommentar ethos.at: Es ist offenbar Usus unter Experten, auf Gesetzestexte zu verweisen, aber nicht zu begründen, warum diese für die Behandlung eines Falles relevant sind. Das BVG-Rundfunk ist selbstverständlich relevant, aber antiquiert. Es stammt aus den 1970er Jahren, als Privat-TV und Privat-Radio in Österreich schlicht und ergreifend nicht denkbar waren. 20 Jahre später kam das Privatrundfunkgesetz, und jede Menge Privatsender versuchten ihr Glück. Es ist für keinen „Hausverstand“ dieses Landes nachvollziehbar, warum Privat-TV und -Radio KEIN RUNDFUNK sein sollen, das BVG-Rundfunk auf diese demnach nicht anzuwenden sein soll, oder darf.

Das Zauberwort juristischer Exegese, „duale Rundfunkordnung“, schreibt zwar die Trennung zwischen privat und „öffentlich-rechtlich“ bis in alle Ewigkeit fort, kann aber die simple technische Tatsache nicht aus der Welt schaffen, dass gemäß Definition Rundfunk (öffentlich-rechtlich) gleich Rundfunk (privat) ist. Wenn dann der ORF auf Kosten der Gebührenzahler Heerscharen von „Medienexperten“ bemüht, um zu beweisen, der „öffentlich rechtliche“ könne redaktionelle Leistungen erbringen, oder gar journalistische Grundsätze verwirklichen, zu denen private nicht fähig seien, dann ist das immer noch keine zureichende Begründung dafür, die Anwendung des BVG-Rundfunk auf den „öffentlich-rechtlichen“ zu beschränken – mit allen Konsequenzen bezüglich Finanzierung, Bereistellung der technischen Voraussetzungen (Frequenzen) und nicht zuletzt Gewährleistung journalistischen Grundsätze, wie Freiheit der Meinungsäußerung gemäß EMRK 10. 

Dass der VfGH en passant EMRK 10 in die Argumentation einbaut, ist ein Beispiel für die Willkür der Judikatur. Warum ausgerechnet EMRK 10 und nicht GRC Charta der Grundrechte Artikel 11, oder Staatsvertrag Artikel 6, und nicht zuletzt sondern vor allem StGG 13? In all diesen Artikeln im Verfassungsrang geht es allgemein um Menschenrechte und insbesondere um die Gewährleistung der Meinungsfreiheit. In keinem dieser Artikel geht es um Rundfunk. In keinem dieser Artikel wird postuliert, dass ein „öffentlich-rechtlicher“ Rundfunk die condition sine qua non für die Gewährung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung sei oder gar sein müsse! Die Formulierung „Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen“ impliziert nicht ansatzweise die Aufforderung, einen staatlichen Rundfunk in alle Ewigkeit zu alimentieren. Sollte diese Forderung (Notwendigkeit?) aus dem EMRK Artikel 10 abgeleitet werden, müsste die EU bzw EuGH Verfahren gegen jene Länder einleiten, die keine öffentliche Finanzierung des Rundfunks vorsehen, das sind Estland, Spanien und Rumänien.

So bleibt dem Autor dieser Zeilen (ethos-Chefredakteur HTH) abschließend nur, daran zu erinnern: Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig. Diese Erkenntnis, dutzendfach publiziert, steht nun bereits seit mehreren Jahren unwidersprochen im medialen Raum, also dürfen die Leser von ethos.at davon ausgehen, dass sie richtig ist.

SIEHE u.a.

Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig, thurnhofer.cc 26.3.2019

Baustelle Parlament, S 68 ff, Buch erschienen 2020. Das entsprechende Kapitel ist seit 17.3.2022 abrufbar auf ethos.at

Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig, 17.3.2023 pressetext.com

Recht / Verfassung / Medien / Rundfunkgesetz / ORF / Privatradio / Privatfernsehen / Staatsfunk / Regierungsfunk

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BWB Interims-Direktorin nun definitiv

BWB screen ORFat 2023 10 11

11. Oktober 2023 – Zwei Jahre haben die grün-türkisen Postenschacherer gebraucht, um die Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde BWB zu besetzen. Es wurde die interimistische Direktorin Harsdorf-Borsch, die seit seit 2009 für die BWB tätig ist, nun definitiv.

„Seit Dezember 2021 wird die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) interimistisch geleitet. Die Regierungsparteien konnten sich fast zwei Jahre lang nicht einigen, wer an der Spitze jener Behörde stehen soll, die in Zeiten steigender Preise eine zentrale Rolle einnahm. Am Dienstag teilte die Regierung überraschend mit, dass Natalie Harsdorf-Borsch den Job übernehmen wird – und nicht Michael Sachs“, berichtet ORF.at (10.10.23)

Am 21. Juni hat die BWB ihren Jahresbericht 2022 vorgestellt. Die BWB wurde im Jahr 2002 als unabhängige Wettbewerbsbehörde eingerichtet und feierte im Jahr 2022 ihr 20-jähriges Bestehen.

BWB-Bilanz auf einem Blick (Pressemitteilung des BWB, 21.6.23)

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass 2022 ein besonders erfolgreiches Jahr für die BWB und den Wettbewerb in Österreich war.

„Ich bedanke mich bei meinem Team für das tagtägliche Engagement, den Wettbewerb auf dem österreichischen Markt zu schützen und zu stärken. Gerade jetzt ist die Wettbewerbskontrolle besonders wichtig und wir setzen unseren Einsatz für die Konsumenten bzw. Konsumentinnen und eine wettbewerbsfähige Wirtschaft fort!“,so a.i. Dr. Natalie Harsdorf-Borsch.

Fusionskontrolle

Im Jahr 2022 wurden insgesamt 340 nationale Zusammenschlüsse angemeldet. Jeder Case Handler der BWB überprüfte somit durchschnittlich etwa acht Fusionen auf mögliche negative Auswirkungen für den Wettbewerb.

Die zum Vorjahr vergleichsweise etwas geringere Anzahl an Zusammenschlussanmeldungen lässt sich durch die Novellierung des Kartellgesetzes im Jahr 2021 erklären, mit der auf Anregung der BWB die Voraussetzungen für die Anmeldebedürftigkeit von Zusammenschlüssen enger gezogen wurden, um eine treffsichere Prüfung und einen sinnvollen Einsatz der Ressourcen sicherzustellen.

Der am 02.09.2021 bei der BWB angemeldete Zusammenschluss Metro/AGM (Lebensmittelgroßhandel) wurde seitens der BWB dem Kartellgericht zur vertiefenden Prüfung vorgelegt. Dies führte zu wesentlichen Auflagen, um negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu verhindern. Auch bei den Zusammenschlüssen der Salzburger Alpenmilch/Gmundner Molkerei (nicht durchgeführt letztlich) sowie Gmundner Molkerei/Milchwerk konnte die BWB Auflagen erreichen, die insbesondere ein Mindestgarantiepaket für die Situation der Milchbauern und Milchbäuerinnen garantierten.

Kartellverfolgung

Die BWB führte 13 Hausdurchsuchungen per gerichtliche Anordnung im Jahr 2022 durch (ua im Bereich der Getränkewirtschaft, der Pellets und der Abfallwirtschaft). Darunter war erstmals eine Hausdurchsuchung wegen Verdacht auf Marktmachtmissbrauch. Auf Anträge der BWB an das Kartellgericht wurden mehr als 91 Mio. Euro an Geldbußen wegen Kartellverstößen verhängt. Seit Bestehen der BWB wurden ca. 348 Millionen Euro verhängt.

Insgesamt wurden vier Kronzeugenanträge bei der BWB gestellt und 83 Whistleblowingmeldungen eingebracht. Diese Zahlen zeigen, dass es Vertrauen seitens der Unternehmen und Marktteilnehmer in die BWB und ihre Kooperationsprogramme gibt. Das ist ein wesentlicher Baustein für die erfolgreiche Verfolgung von geheimen Absprachen.

Marktuntersuchungen

Die BWB führte im Jahr 2022 mehrere Marktuntersuchungen in unterschiedlichen Märkten durch. Die Marktuntersuchung Kraftstoffmarkt hatte die steigenden Benzin- und Dieselpreise im Fokus und es gelang innerhalb weniger Monate Ergebnisse vorzulegen. Des Weiteren beschäftigte sich die BWB mit dem Markt der E-Ladeinfrastruktur und legte Empfehlungen für einen funktionierenden Wettbewerb in diesem Sektor vor. Von wesentlicher laufender Bedeutung ist die im Herbst 2022 gestartete Untersuchung im Lebensmittelsektor.

Advocacy und Transparenz – Präventionsarbeit der BWB

Darüber hinaus stand auch wieder Advocacy und Präventionsarbeit im Fokus der BWB. Dabei wurden unter anderem wieder Standpunkte zu aktuellen Themen veröffentlicht und Stellungnahmen zu legistischen Vorhaben abgegeben.

Der Kartellrecht Moot Court 2022 konnte wieder in den Räumlichkeiten der BWB gehalten werden. Die Studierenden überzeugten mit hohem Engagement und Wissen.

Jährliche Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts

Die BWB veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dieser ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich dem Parlament vorzulegen. Der Tätigkeitsbericht wurde vom Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie des Parlaments einstimmig angenommen.

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