Impfpflicht und Verfassungsputsch

Das Ende der 2. Republik? Eine Analyse von Christian Zeitz

I. Der emotionale Vordergrund

Es war der bisherige Tiefpunkt an parlamentarischer Kultur in der Geschichte der Republik Österreich. Am 20. Jänner 2022 wurde im Österreichischen Nationalrat das "Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)" beschlossen. Allein das Quorum – 137 Abgeordnete stimmten zu, bloß 33 dagegen, 13 blieben fern – muß befremden, sprechen sich doch derzeit rund der Hälfte aller Bürger trotz massiver Propaganda und medialer Gleichschaltungsversuche gegen den Impfzwang aus. Aber das Abstimmungsverhalten ist nicht der einzige Indikator, der die völlige Abgehobenheit zahlloser Mandatare von den Wünschen und Bedürfnissen ihrer Wähler signalisiert. Noch viel erschreckender ist das Gehabe, der Sprachduktus und die Ausdrucksweise vieler sogenannter Volksvertreter. Wenn es bei dieser Abstimmung tatsächlich um eine Sachfrage aus dem Bereich der Gesundheitspolitik gegangen sein sollte, so fragt man sich, warum nicht nur die Einpeitscher der türkis-grün-rot-pinken vaterländischen Einheitsfront, sondern auch deren sonst so verschlafene Hinterbänkler sich gerierten wie Prüflinge eines NLP-Kurses. 

Der Haß, der Geifer und der Widerwillen, der den impfkritischen FPÖ-Abgeordneten entgegenschlug, überstieg ein Vielfaches des Emotionsniveaus, mit dem selbst hochideologische Plenardebatten in "Friedenszeiten" normalerweise geführt werden. Abfällige Gesten, angewidertes Körperräkeln und Augenrollen signalisierten, dass sich hier offenbar ein verhetzter Politiker-Pöbel am Vorabend seiner bevorstehenden totalen Machtübernahme wähnt, der nur mehr die körperliche Beseitigung unbelehrbarer Saboteure der Neuen Ordnung entgegensteht. Nach den Anstrengungen der pandemischen Inszenierung der letzten 20 Monate und der Errichtung einer hübschen Fassade für den inszenierten Legitimationsmythos des Corona-Zwangsmaßnahmen-Regimes hat die parteiübergreifende neue Elite keine Geduld mehr mit den unbelehrbaren "Fake-News"-Produzenten“, "Gesellschaftsspaltern" und "Impfmythen"-Verbreitern: Schämen Sie sich, absolut zynisch, antisemitische "Codes"!

 

II. Mythos "Verhältnismäßigkeit"

 

In der Sache selbst überrascht, dass die Hauptargumente und deren Datenbasis sowohl der Impfzwang-Befürworter als auch der -gegner gleich, zumindest strukturell identisch sind. Dies hat sich bereits im Begutachtungsverfahren des Covid-Impfzwang-Gesetzes abgezeichnet. Beide Seiten bezogen sich mehr oder weniger auf dieselbe Datenbasis (von kaum ins Gewicht fallenden quantitativen Abweichungen abgesehen) und argumentieren mit demselben Rechtsgrundsatz, nämlich mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Lediglich das Ergebnis der Anwendung dieses Prinzips unterscheidet die Befürworter von den Gegnern. Die Befürworter des Impfzwanges argumentieren, dass die dokumentierte Mortalität von Covid 19, der bestehende Grad an "Knappheit" der "Intensivbetten", das relative Ausmaß der Wirkung der "Impfungen" und dasjenige der Neben- und Folgewirkungen eine Verletzung bzw. Einschränkung verfassungsrechtlich garantierter Grund- und Freiheitsrechte rechtfertigen würde, während die Gegner das genaue Gegenteil behaupten. Beide begründen ihre Postion aber gleichermaßen mit dem "Verhältnismäßigkeitsprinzip".

Der Mythos der Verhältnismäßigkeit hat sich sowohl bei den energischesten Befürwortern als auch der Gegnern des Impfzwanges eingeschlichen. Kaum jemand sieht, dass der Begriff der "Verhältnismäßigkeit" ein Nicht-Wort, ein Wort ohne jede operative juristische Bedeutung, ohne qualitative oder gar quantitative Bestimmbarkeit, ohne auch nur einen Ansatz von praktisch feststellbarem objektivem Sinn und Inhalt ist. Jeder glaubt, für sich zu wissen, ob eine Maßnahme "verhältnismäßig" ist oder nicht, aber bereits zwei Personen sind nicht imstande, zum Ausdruck zu bringen, ob und warum ihre gemeinsame oder divergierende Einschätzung der Maßnahmenfolgen "Verhältismäßigkeit" begründen oder eben nicht. Der Begriff der Verhältnismäßigkeit ist juristisch völlig wertlos, da er zur Abbildung intersubjektiver Wertschätzungen und deren Rangordnungen absolut ungeeignet ist. 

Diese Behauptung muß aber im nächsten Schritt dieser Analyse objektiviert werden. Tatsächlich sieht die verfassungsrechtliche bzw. rechts-faktische Situation des Spannungsfeldes von Verhältnismäßigkeitsprinzip und Grundrechten folgendermaßen aus:

III. Rechts-faktische Situation in Österreich

A. Legalitätsprinzip und potentielle Grundrechte-Konflikte

1. Zunächst ist mit Nachdruck darauf zu verweisen, dass der Staat/die Exekutive Gewalt/die politische Ebene grundsätzlich niemals handeln darf, wenn er/sie dazu keinen gesetzlichen Handlungsauftrag hat. Die bloße Wünschbarkeit, (vermeintliche) Nützlichkeit oder irgendeine Art des politischen Konsensus ist dazu nicht ausreichend. Das ist es, was als "Legalitätsprinzip" (Art 18 B-VG) unumstößlich und sozusagen in Stein gegossen ist. 

2. Wenn Grund- und Freiheitsrechte (Freizügigkeit der Person Art 4 StGG, Freiheit der Person Art 8 StGG, Hausrecht Art 9 StGG usw.) eingeschränkt werden sollen, bedarf es zweier Voraussetzungen:

a. eines den Grund- und Freiheitsrechten konkurrierenden, verfassungsrechtlich gesicherten Höchstwertes (z.B. Schutz des Lebens oder Schutz der Gesundheit)  

b. eines verfassungsrechtlich gesicherten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der die Exekutive bzw. den einfachen Gesetzgeber berechtigt bzw. verpflichtet, zwischen den Ansprüchen, die sich aus konkurrierenden verfassungsmäßigen Rechten ergeben, ausgleichend zu vermitteln, und zwar nicht auf willkürliche Weise oder nach eigenem Ermessen, sondern nach Maßgabe eines vorgegebenen Prinzips. (ein bloßer Gesetzesvorbehalt genügt nicht, s.o.). 

B. Recht oder Prinzip der Verhältnismäßigkeit ?

Beide Voraussetzungen a. und b. existieren in der österreichischen Rechtsordnung im Hinblick auf die gegenständliche Materie nicht: Es gibt kein "Recht auf Leben" oder "Recht auf Gesundheit" im Grundrechtskatalog oder sonst irgendwo, und es gibt keine wie immer geartete, verfassungsrechtlich relevante Norm, die als "Verhältnismäßigkeitsrecht" bezeichnet oder als "Verhältnismäßigkeitsprinzip" interpretiert werden könnte. (Die Existenz des Verhältnismäßigkeitsprinzips in anderen, einfachgesetzlichen Rechtsmaterien, wie z.B. dem Sicherheitspolizeigesetz oder der Strafprozeßordnung, berechtigt keinesfalls zur Lösung interpretativer Probleme auf der verfassungsrechtlichen Ebene.)

C. Recht auf Leben und/oder Recht auf Gesundheit?

Genau aus diesem Grund wird gerne auf die supranationale Grundrechtsebene verwiesen: Die EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) wurde von Österreich ratifiziert und steht im Verfassungsrang. Dies scheint einen formal stimmigen Zutritt zu ermöglichen. Der Art 2 der EMRK heißt immerhin explizit "Recht auf Leben". Dieser Artikel Art. 2 wird daher regelmäßig als Beleg für ein vermeintliches Recht auf Leben bzw. Gesundheit im Sinne einer staatlichen Letzt-Verantwortung für die Gesundheitsobsorge herangezogen. Dies geht an der Intention des Art 2 allerdings weit vorbei, was mit der Lektüre des Texts zweifelsfrei erkennbar wird. Dieser lautet: 

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder Aufstand zu unterdrücken

Art. 2 MRK gibt somit nicht im Ansatz auch nur den leisesten Anhaltspunkt für eine Schutzpflicht des Staats betreffend das Leben bzw. die Gesundheit der Bürger her. Er formuliert eine strenge Unterlassungsverpflichtung ("status negativus": Der Staat hat aktive Eingriffe bzw. Übergriffe zu unterlassen) und läßt keinen Interpretationsspielraum für eine aktive Leistung des Staates ("status positivus") zur Erhaltung der Gesundheit zu.

D. Folter

Bekannt ist hingegen das Verbot der Folter, und zwar auf verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Ebene:
Art 3 der EMRK sagt: „Niemand darf der Folter oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Die explizite Verwendung des Wortes „Behandlung“ umfasst zweifellos auch medizinische oder hygienische Maßnahmen, die gegen den Willen betreffender Personen zur Anwendung gelangen (sollen).
312a StGB (Folter) sagt:
(1) Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c, auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ist auch, wer im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch als Amtsträger handelt.

E. Fazit: Kondensat der "harten" legistischen bzw. juristischen Fakten

a. Das Legalitätsprinzip gilt stets und unabdingbar: Ohne rechtlich begründeten Handlungsauftrag keine politische/behördliche Maßnahme.

b. Es gibt kein verfassungsrechtlich begründetes "Recht auf Leben". Es gibt kein "Recht auf Gesundheit".

c. Es gibt keinen (verfassungs-)rechtlich begründeten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

e. Der Begriff der "Folter" umfaßt auf verfassungsrechtlicher Ebene (EMRK) auch den Vorgang einer Behandlung, der man "unterworfen" wird.

Alles zusammen ergibt zwingend: Die Einführung einer Impfpflicht als Ausdruck einer staatlichen Pflicht zum Lebensschutz bzw. zur Gesundheitsvorsorge ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

IV. Jahrzehntelange Empörung gegen das Recht: Der Mißbrauch von Judikatur und Forschung

Seit vielen Jahren haben linke Agitatoren und deren universitäre Verbindungsleute bemängelt, dass es nur "negative Grundrechte" geben würde, die den (liberalen) Staat am Eingriff gegenüber dem Bürger hindern, aber keine "positiven Grundrechte" ("soziale Grundrechte") geben würde, die einen Rechtsanspruch des Bürgers auf Leistungen des Staates begründen und diesen zu aktivem Handeln sozusagen zwingen würden. Diese wären eine Voraussetzung der "sozialen Demokratie". 

Rechtliche Faktizität ist aber bekanntlich kein Hinderungsgrund zur Entfaltung systemüberwindender politischer Vorhaben: Das sozialistisch motivierte Projekt eines Umbaus des Staates von einem liberalen Rechtsstaat zu einem planwirtschaftlichen Versorgungsstaat begründet die Strategie, staatliche Zuwendungen und Leistungen möglichst auf allen Ebenen zu einem Rechtsanspruch zu stilisieren und damit gegen politische Opponenten immun zu machen. Diese Attitüde hat im Verlauf der letzten fünf Jahrzehnte die "Sozialisten in allen Parteien" (Hayek) infiziert, welche mit einem angeblichen gesellschaftlichen Höchstwert den Allzuständigkeitsanspruch der Politik legitimieren und damit zu einem Transformationsprozeß in die Diktatur beitragen. Die Suggestivkraft des Anspruchs auf Durchsetzung von Schutz, Fürsorge, Wohlbefinden und Sicherheit ist so groß, dass sich nicht selten die moralisch Redlichsten von der angeblich raschen, weil energisch konzertierten Lösbarkeit von Problemen hypnotisieren lassen. Dies trifft neben der Geistlichkeit auch auf den Richterstand. Besonders eine Generation von Richtern, die in ihrer Ausbildung nie mit den Grundlagen einer Herrschaft unter dem Recht vertraut gemacht wurden, mußte für die Idee der politischen Machbarkeit im Dienste menschlicher Ziele anfällig werden. Es war nur eine Frage der Zeit, dass diese Mode-Vorstellungen auch vor den Höchstrichtern nicht Halt gemacht hat. 

Dies gilt auch für die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, der in den letzten Jahren immer weder die Tendenz erkennen ließ, Recht nicht anzuwenden bzw. zu interpretieren, sondern es aktiv umzugestalten und damit selbst zu einer rechtsschöpfenden Kraft zu werden. Um der Impfpflicht den Anschein von Verfassungskonformität zu verleihen, wird immer wieder auf VfGH-Erkenntnisse wie dasjenige vom 1.12.2012 (B 567/11 ua) verwiesen. Dort wurde unter Bezug auf Art 2 EMRK argumentiert, dass "es eine unabweisbare Verpflichtung jeden Staates sei, Personen auf seinem Territorium vor Lebensbedrohung zu schützen." In diesem Zusammenhang hat der VfGH ausdrücklich auf die Beachtung des "Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes" verwiesen, freilich ohne zu zeigen, wo in der österreichischen (Verfassungs-)Rechtsordnung ein solcher Grundsatz verankert sei. Der VfGH spricht von "positiver Schutzpflicht des Staates", ohne die Verfassungsnorm zu zitieren, in der eine solche verfügt oder abgeleitet werden.

V. Die gezielte Verschiebung des Referenzsystems und die Corona-Krise als Treiber für "soziale Grundrechte"

Mit Beiträgen dieses Stils und Inhalts ist jedoch über Jahre hinweg ein Referenzsystem aufgebaut worden, das heute als Kulisse für die widerstandslose Errichtung der Gesundheitsdiktatur fungiert. Ein Set von mehr oder weniger geschickt zusammengesetzten Mosaiksteinen, von denen keiner für sich genommen einen rechtlich schlüssigen Beleg für die Grundlegung eines aktiven staatlichen Gesundheitsschutzes darstellt, fingiert einen (nicht näher beschriebenen) Evolutionssprung, der ein staatlich garantiertes "Recht auf Leben und Gesundheit" irgendwie herbeizuzaubern scheint. 0 + 0 + 0 ... = 1. 

Als diesbezüglich einschlägig und repräsentativ kann die Diplomarbeit von Katharina Schabhütl begriffen werden, die bereits in der "Pandemie"-Zeit verfaßt wurde und verbreitet als wissenschaftlicher Beleg für den Nachweis eines verfassungsrechtlichen Fundaments eines "Rechts auf staatlichen Gesundheitsschutz" herumgereicht wird. Die Technik, aus 3 Mal 0 "eins" zu machen, funktioniert so (Zitate aus der genannten Diplomarbeit): 

1. "Art 12 des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, BGBl 1978/590 („Sozialpakt“) abzuleiten, in dessen Abs 1 normiert ist, dass die Vertragsstaaten „das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit“190 anerkennen191. (S. 20)" Der zitierte Pakt ist ein UNO-Dokument, das die Vertragsstaaten als Richtlinie für die Bemühungen zukünftiger legistischer Projekte berücksichtigen sollen. Er ist nicht Bestandteil der Österreichischen Rechtsordnung. Verbindlichkeit daher: Null.

2. "Die WHO hat es sich in ihrer Satzung zum Ziel gesetzt, dass „der Genuss des höchsten erreichbaren Gesundheitsstandards (…) eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens“193 grundlegend angestrebt wird. Überdies hätten „die Regierungen für die Gesundheit ihrer Völker die Verantwortung, welcher nur durch die Vorkehrung entsprechender gesundheitlicher und sozialer Maßnahmen Genüge geleistet werden kann“194 (Z 9 dieser Satzung). Sowohl der Pakt als auch die WHO-Satzung anerkennen daher ein Recht auf Gesundheit und sehen auch die staatliche Verpflichtung zur aktiven Setzung von Maßnahmen für die Gewährleistung dieses Rechts vor." (S. 20) Auch die WHO-Satzung ist nicht Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung; sie enthält ausschließlich Empfehlungen. Verbindlichkeit daher: Null. 

3. "Dennoch ist Art 2 EMRK grundsätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage, auf Basis derer staatliche Handlungspflichten in Bezug auf die Gesundheit der individuellen Grundrechtsträger angenommen werden können." (S. 23) Dieser Satz ist faktisch unwahr, was bereits oben belegt wurde. Dies wird hier an anderer Stelle auch zugegeben: "Ein Recht auf Gesundheit ist in den Bestimmungen der EMRK weder ausdrücklich normiert noch kann ein solches ... aus diesen abgeleitet werden." (S. 21f) Verbindlichkeit daher: Null.  

Fazit: 3 x 0 = Null

Das gilt jedenfalls für eine juristische Befundung. Aber politische Agenda-Träger lassen sich durch legistische Restriktionen nicht beirren. Und die aktuell erfolgreich tätigen Agenda-Träger wissen, wie sie die Kapazitäten ihrer Gegner binden und auf welcher Ebene sie die Instrumentalisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips doch noch durch die Hintertür in Stellung bringen können. 

Wenn man die rhetorischen Zwiebelschalen entfernt, die die Propaganda umhüllen, nach der es eine Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte durch ein bestehendes "Recht auf Gesundheit und Leben" geben würde, bleibt zunächst noch eine nebulose Vorstellung vom endlos strapazierten "Verhältnismäßigkeitsprinzip". 

Wer sich zum Zweck der Beurteilung einer Berechtigung der Impfpflicht auf die Reflexion und Beurteilung der virologischen, epidemiologischen und medizinischen Eigenschaften und der Spezifika des Virus (Infektiosität, Krankheitsverläufe, Letalität) sowie der Daten des Gesundheits- bzw. Spitalsbetriebes (Versorgungskapazitäten, Bettenbelegungen) und schließlich auf eine Diskussion der therapeutischen Wirkung und der Nebenwirkungen ("Impfschäden") der sogenannten Impfungen einläßt, hat den Kampf  "Durchsetzung oder Verhinderung" der "Impfpflicht" bereits verloren. Denn eine solche Diskussion bzw. eine Abwägung ist mit der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und seiner impliziten Akzeptanz ident und ist damit bereits verloren, bevor sie begonnen wird. Da es keinen wie immer gearteten objektiven Maßstab dafür gibt, ob eine Maßnahme im Hinblick auf ein bestimmtes Bedrohungspotential "verhältnismäßig" ist oder nicht, obliegt es allein der willkürlichen Beurteilung durch die Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zu behaupten. Schachmatt. Die Forderung nach "Verhältnismäßigkeit" spielt immer den Herrschern in die Hand, niemals den Beherrschten.

VI. Der langjährige sozialphilosophische Hintergrund: Ein Weg zur Knechtschaft

Das Versagen formaler Verteidigungsmechanismen der Freiheit gegen den Planungssozialismus ist keine neue Errungenschaft, sondern hat eine lange Vorgeschichte des Mangels an Traditionen zugunsten einer Gesellschaft freier Menschen. Etatismus und Staatsgläubigkeit haben gerade in Österreich, natürlich auch in anderen Ländern, schon oft zu großen Schäden und Benachteiligungen gerade der vulnerablen und nicht-privilegierten Gruppen der Bevölkerung geführt. Dass es seit nunmehr über eineinhalb Jahren möglich ist, die Menschen angesichts einer neuartigen (angeblichen) existentiellen Bedrohung durch einen Virus von der Notwendigkeit eines einheitlich verordneten Regimes totalitärer Zwangsmaßnahmen zu überzeugen, belegt, dass sie die Lehren aus dem katastrophalen Versagen der Diktaturen des zwanzigsten Jahrhunderts vergessen oder niemals verstanden haben. Diktaturen sind ökonomisch gesehen nämlich in erster Linie sozialistische Planwirtschaften, denn sie verordnen angesichts des Auftretens eines Problems bzw. einer Bedrohung stets die zentral verfügte Abarbeitung eines in sich geschlossenen Planes von Ziel-Mittel-Beziehungen. Sie schließen damit die parallel zueinander verlaufenden Versuche der Mobilisierung unterschiedlicher Problemlösungsmechanismen aus. Marktwirtschaft heißt "Wettbewerb als Entdeckungsverfahren" (Hayek) zur Mobilisierung von Kreativität, Engagement und der Optimierung des Ressourceneinsatzes. "Sozialismus" heißt die Fokussierung auf ein vermeintlich gesellschaftliches Problem und die politische Monopolisierung aller Ressourcen zum Zweck der zentral gesteuerten kollektiven Lösung des Problems. 

Der Kampf der Paradigmen von Sozialismus und Marktwirtschaft ist einer um die Auswahlkompetenz betreffend die Ziele des Wirtschaftens, aber noch viel mehr einer um die Methode der Koordination der am Wirtschaftsprozeß teilnehmenden Individuen. Besonders die Geschichte des 20. Jahrhunderts hat bewiesen, dass die konkurrierenden Versuche dezentral und in Eigenverantwortung agierender Handlungsträger wesentlich mehr Wissen und verwertbare Problemlösungen auffinden bzw. entwickeln, als die Mühen der Befehlsempfänger hierarchisch gegliederter bürokratischer Apparate. Im ersten Fall passen die Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ihre Produkte an den gewünschten Nutzwert der Nachfrager an, weil ihnen die erzielbaren Preise signalisieren, welche Produkte die Probleme der Verbraucher lösen und welche nicht. Im zweiten Fall arbeitet eine Kette von Befehlsempfängern an der Umsetzung der Pläne der Obrigkeit, die sich anmaßt, kraft ihrer formalen politischen Autorität im Besitz einer alternativenlosen Problemlösugskompetenz zu sein.

VII. Corona-Maßnahmenpolitik als Antithese zur marktwirtschaftlichen Ordnung

Es zeugt von der geistigen Engführung und Verantwortungslosigkeit der Eliten dieses Landes, dass diese es für selbstverständlich halten, angesichts der Bedrohung durch ein grassierendes Virus alles auf die unsichere Karte eines zentralistisch-planwirtschaftlichen Zwangsregimes zu setzen. Und es ist beängstigend, dass sich nahezu die gesamte politische Nomenklatura mit der Arbeitsweise einer sozialistischen Kommandowirtschaft identifiziert. Zu Recht wird dies seit eineinhalb Jahren als radikale Antithese zur Idee der Freiheit, Selbstbestimmung und Menschenwürde gesehen. Doch fast nie wird darüber gesprochen, dass mit der Beseitigung der "Freiheit als Menschenrecht" auch die Freiheit der Ideen, der Kreativität, des Experiments, der Invention, der Kooperation, der Investition, der Information sowie der Freiheit, mit der Problemlösung der Menschen vom Markt mit Gewinn belohnt zu werden, zerstört wird. Ja, die erfolgreiche Behandlung einer Krankheit ist eine medizinische Leistung. Aber die Entwicklung und Bereitstellung der dafür erforderlichen Wirkstoffe und Pharmazeutika sowie der unabdingbaren medizintechnischen und logistischen Strukturen ist ein wirtschaftliches bzw. wirtschaftsorganisatorisches Problem, ein Problem der Auffindung und Mobilisierung verstreuten Wissen und seiner Koordination. Mehrere tausend Jahre Kulturgeschichte und die Debakel der großen Planwirtschaften des 20. Jahrhunderts haben bewiesen, dass sich eine Gesellschaft sehr viel Zeit und Geld sowie Tragödien erspart, wenn sie den Methodenpluralismus privater Konkurrenten zuläßt, anstatt sich dem Diktat des politischen Monopols zu unterwerfen. Wenn eine Gesellschaft ein komplexes akutes Problem lösen muß, hat sie dafür grundsätzlich zwei Modelle zur Auswahl: Sie kann die verstreuten Informationen und Kenntnisse vieler dezentral agierender Kenntnisträger mobilisieren und zulassen, dass sich die Beiträge von einigen dieser Akteure sich als fehlerhaft oder nutzlos erweisen, während andere Beiträge das Problems lösen oder gar – durch Wissen oder Zufall – auf eine umfassende Problemlösung stoßen. Oder sie kann alle Ressourcen und Kompetenzen in den Händen einiger Machtträger konzentrieren und diesen die willkürliche Auswahl einer einheitlichen Monopollösung übertragen. Die Überlegenheit der dezentralen, marktkoordinierten Lösung gegenüber der machtgetragenen Monopollösung ist sowohl zahlreiche Male historisch als auch modelltheoretisch, d.h. in der ökonomischen Theorie bewiesen worden. Das gilt im Übrigen auch und besonders für den Zusammenhang von Gesundheitsökonomie und medizinischem Erfolg, wie eindrucksvoll die Zeit zwischen 1945 und 1989 beweist, als die Lebenserwartung in den planwirtschaftlich-kommunistischen Ländern stets um viele Jahre hinter derjenigen in marktwirtschaftlich-kapitalistischen Ländern zurückblieb. 

Von dieser wirtschaftsgesetzlich belegten Überlegenheit der dezentral aufgebauten, freiwillig koordinierten, marktwirtschaftlichen Problemlösungs- und Produktionsmethode gibt es in der Tat eine Ausnahme: die Waffenproduktion und -bereitstellung im Kriegsfall. Hier geht es nicht um die Optimierung der Problemlösung, sondern um die Geschwindigkeit der Hervorbringung der Waffen und die Endgültigkeit ihrer Wirkung. Muß die Inszenierung der Pandemie als Krieg der Eliten gegen die rechtsunterworfenen Bürger und die Impfung als ultimative Waffe zu deren Unterwerfung begriffen werden?

VIII. Der Krieg und die Gesundheitsdiktatur drängen zum Äußersten

Die Diktatur wendet stets einiges an Subsidien auf, um in der Sichtweise der von ihr Unterworfenen auf "Samtpfoten daherzukommen". Paternalistisch wohlwollender Obsorge geht tyrannischer Bevormundung immer voraus. Das Totalitäre ist in der Anfangsphase niemals das explizite Ziel sondern nur die notwendig scheinende Methode, um mit einer großen aktullen Bedrängnis fertig zu werden. Die Diktatur hat zu Anfang immer ein "gutes Ziel". Ein dem Staat gegenüber einforderbares "Recht auf Leben und Gesundheit" scheint ein solches zu sein und  beseitigt jeden Zweifel an der Lauterkeit seiner Betreiber. Wer ein dem Staat gegenüber einforderbares Recht auf Gesundheit und Leben wünscht, muß ihm allerdings auch die Macht und die Mittel zuerkennen, die ihn in die Lage versetzen, diesen Rechtsanspruch auch tatsächlich zu erfüllen. Wenn sich der Bürger auf einen Rechtsanspruch auf Gesundheit und Leben berufen kann, hat der Staat subsequenterweise die Pflicht, die dafür erforderlichen Ressourcen bereitzuhalten und den dazu notwendigen Durchsetzungsanspruch sicherzustellen. Aus dieser Pflicht des Staates ergibt sich die Pflicht der Bürger, dem Staat die erforderlichen Mitteln zur Verfügung zu stellen. Nun liegt es im Wesen gerade des Rechtsgutes "Gesundheit" und des Anspruchs auf "Leben", dass beide keine objektiv angebbare Sättigungsobergrenze kennen. Gesundheit und Leben hat man nie zu viel. Und daraus folgt, dass es keine angebbare Obergrenze des erforderlichen Mitteleinsatzes für die Durchsetzung des Rechtes auf Gesundheit und Leben gibt. 

Wenn diese Büchse der Pandora erst einmal geöffnet ist – und sie wird ganz genau mit der Erzwingung der Impfpflicht geöffnet – gibt es á la longue kein Halten. "Der Krieg drängt zum Äußersten" (Clausewitz). Und die Gesundheitsdiktatur drängt zum Äußersten, weil sie ein Krieg gegen die eigene Bevölkerung ist. Gegen die Gesundheitsdiktatur ist jede andere Diktatur ein Kinderfasching. Der Gesundheitskrieg drängt zum Äußersten.

Er  muß aus seinen inneren Zwängen heraus über kurz oder lang zu Ressourcenkonzentration, totalitärer Befehls- und Zwangsgewalt, zentraler Gesellschafts- und Wirtschaftslenkung, Willkür als Konstruktionsprinzip, einem Verfügungsrecht des Staats über den Körper der Menschen … und schließlich einem Verfügungsrecht des Staates über den Geist führen.

Und das alles schreitet voran, wenn wir mit der Akzeptanz und politischen Durchsetzung eines rechtlich nicht existierenden "Verhältnismäßigkeitsprinzips" die Grundsätze des Rechtsstaats und der Herrschaft unter dem Recht außer Kraft setzen. Tatsächlich würde "Verhältnismäßigkeit" im Vollzug nichts anderes bedeuten, als dass es allein politischen Instanzen anheim gestellt wird, das "Maß" zu bestimmen mit dem politischer Zwang am "Verhältnis" ideologischer Wertungen ausgerichtet wird. "Verhältnismäßigkeit" ist ein Begriff aus der Sphäre kommunistischer Planwirtschaft, in der politische Ziele hierarchisch gegliedert und dabei die Rechte der Bürger systematisch beseitigt werden. 

IX. Kollektive "Verhältnismäßigkeit" erzeugt Diktatur

Die Interpretationshoheit über die Anwendung der Verhältnismäßigkeit hat stets ein politisches Exekutivorgan inne: Die Regierung, ein Ministerium, ein vom Bundeskanzler eingesetzter "Expertenstab" legt fest, ob eine Maßnahme oder ein Bündel von Maßnahmen "verhältnismäßig" ist oder nicht. Genau das ist seit über zwanzig Monaten der Fall. Und genau das erfolgt mit der Normierung der Impfpflicht und mit ihrer Durchsetzung durch die Behörde mit der bisher folgenreichsten Konsequenz. 

Bereits in den letzten eineinhalb Jahren hat die Bundesregierung mit ihren Covid-Maßnahmenpaketen im geradezu industriellen Stil gegen bestehendes Verfassungsrecht verstoßen und das Land damit in einen despotisch betriebenen Kasernenhof verwandelt. Der Verfassungsgerichtshof hat zahlreiche rechtswidrige Maßnahmenverordnungen aufgehoben, allerdings jeweils zu einem Zeitpunkt, zu dem die Regierung schon wieder die Folge-Verordnung in Kraft gesetzt hatte. Durch dieses unwürdige pseudolegistische Kettensystem wurde die Republik in eine Zustand des dauerhaften gesellschaftlichen Ausnahmezustand versetzt, was zu einer Zerstörung zivilgesellschaftlicher und wirtschaftlicher Subsysteme des Landes geführt hat. 

Die Durchsetzung der verfassungswidrigen Impfpflicht unter der Propagandafahne der "Verhältnismäßigkeit" verwirklicht aber eine neue Qualität der Transformation des politischen Systems: Wenn der Verfassungsgerichtshof seiner Pflicht, also der Notwendigkeit zur Aufhebung des am 20. Jänner im Nationalrat beschlossenen Covid 19-Impfpflichtgesetzes nicht nachkommen sollte, bedeutet dies nicht einfach, dass die Verfassung dauerhaft verletzt wird. Vielmehr muß dann zur Kenntnis genommen werden, dass mit der dauerhaften Zerstörung zentraler Konstruktionsprinzipien der Verfassung, dem persistenten Verstoß gegen elementare Grund- und Freiheitsrechte sowie der faktischen Selbstauflösung des Verfassungsgerichtshofes die österreichische Bundesverfassung insgesamt außer Kraft gesetzt werden würde – als automatisches Nebenprodukt des geschilderten Vorganges. Dies würde die Überführung der Republik Österreich in eine offene zentralplanwirtschaftliche Diktatur bedeuten. 

X. Restauration der Freiheit - Untergang oder Neubeginn?

In einer Gesellschaft freier Menschen ist "Verhältnismäßigkeit" – wie oben dargestellt – ein Konzept, das stets nur auf der Ebene des handeln Individuums Sinn ergibt und Berechtigung besitzt, niemals auf der politisch-kollektivistischen Ebene. Ob eine Maßnahme angesichts einer Reihe möglicher Vorteile, Nachteile und Risiken "verhältnismäßig" ist oder nicht, beurteilen verschiedene Personen angesichts höchst unterschiedlicher körperlicher und psychischer Zustände und Lebenserwartungen, angesichts höchst unterschiedlicher Risikopräferenzfunktionen, Zeitpräferenzfunktionen und Wertsysteme und angesichts der völlig divergierenden Einschätzungen der Glaubwürdigkeit und Kompetenz politischer Entscheidungsträger und medialer Informationskanäle vollständig unterschiedlich. Aus diesem unumstößliche Faktum kann es in einer rechtsstaatlichen Ordnung freier Menschen nur eine Konsequenz geben: Wie ein freier Bürger mit dem Risiko der Bedrohung durch eine epidemisch grassierende Viruserkrankung umgeht, ist ausschließlich seine eigene Angelegenheit. Der Staat kann und muß die Gesundheitssysteme und deren Infrastruktur stärken und verbessern, Schutz und Hilfe – besonders für Vulnerable – anbieten und finanzieren, zur Ausarbeitung unterschiedlicher Behandlungsprotokolle und zur Entwicklung einer Vielzahl konkurrierender medizinischer und pharmakologischer Problemlösungsansätze ermutigen, Logistikketten (allenfalls militärisch) sichern und unterstützen, Forschungsmittel bereitstellen, Informationssysteme unterstützen oder anbieten, Prämien für dezentral-privatwirtschaftliche Bemühungen zur Problemlösung ausloben, Fälle des Krisenmißbrauchs (strafrechtlich) verfolgen, all das durch Einsatz seines internationalen Beziehungsgefüges unterstützen, und vieles andere mehr. Keinesfalls aber darf er diese und ähnliche Maßnahmen politisch monopolisieren und deren Anwendung mit Zwang und Gewaltandrohung durchzusetzen versuchen. 

Österreich ist im Verstoß gegen die vorstehenden Prinzipien sehr weit fortgeschritten. Und es ist zu befürchten, dass die regierende und behördliche Obrigkeit diesen Weg in die paternalistische Gesundheitsdiktatur nicht ausschließlich oder nicht primär aus Sorge um das gesundheitliche Wohlergehen der Menschen, sondern aufgrund einer Mischung aus Angst vor internationalem Druck und vor Isolation, Opportunismus, systemischem Profitinteresse, der erotischen Magie der Machtausübung und der Faszination, an einem kollektivistisch und kultursozialistisch ausgerichteten Transformationsprojekt der Weltgesellschaft mitwirken zu können. 

Noch ist dieser ultimative "Weg zur Knechtschaft" (Hayek) nicht abgeschlossen, wenngleich bereits ein beängstigend großer Streckenabschnitt zurückgelegt ist. Es wird vom beherzten Einsatz mutiger Aktivisten, von der Widerstandsfähigkeit der Institutionen der Zivilgesellschaft, vom Mut einzelner Politiker und – in der Frage des verfassungswidrigen Impfzwangsgesetzes ganz besonders – von der Entschlossenheit und der Auftragstreue des Verfassungsgerichtshofes abhängen, ob es Österreich nochmals gelingt, sich selbst einer Wiedergeburt als Gesellschaft freier, in Würde lebender Menschen zuzuführen.

"Untergang oder Neubeginn" - beides ist möglich. Gott schütze Österreich!

Zur Person: Dr. Christian Zeitz ist wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Angewandte Politische Ökonomie,  gesellschaftspolitischer Beauftragter des Wiener Akademikerbundes, sowie Kritiker der Corona-Maßnahmenpolitik der ersten Stunde. Schon am 24. März 2020 publizierte FREILICH. Das Magazin für Selbstdenker seine Abhandlung mit dem Titel "Droht die Corona-Diktatur?" Im Jänner 2021 veröffentlichtethurnhofer.cc von Christian Zeitz den Essay "Glaube, Ethik und Politik in Zeiten der Corona-Herrschaft". 

Link zum Covid-19-Impfpflichtgesetz in der Fassung vom 4. Februar 2022, wie es trotz aller Widerstände und gegen tausende fundierte Expertisen von der Regierung durchgeboxt und vom Nationalrat und Bundespräsident durchgewunken wurde. "Demokratie schaut anders aus", kommentiert unser Kandidat 2022, der als Bundespräsident dieses Gesetz nicht unterzeichnet hätte, weil es eindeutig verfassungswidrig Zustande gekommen ist.