Wie wir die erste Hürde nehmen

Die Anzahl der Unterstützungserklärungen entscheidet über die Reihung auf dem Wahlzettel.

Auszüge aus dem Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG) 1971, Fassung vom 3.10.2016

Ein eigenes Gesetz regelt die Wahl des Bundespräsidenten. Die ersten Paragrafen regeln die Ausschreibung, die Zuständigkeit, die Wahlkreise, die Wahlberechtigung und die Wählerverzeichnisse (Paragrafen 1-5). Besonders ausführlich in 15 Absätzen (!) beschäftigt sich der neue § 5a mit der Regelung der Wahlkarten!

 

 

Zum Grundwissen eines österreichischen Staatsbürgers zählt der § 6:

(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

Sehr wichtig für einen Kandidaten des Volkes ist die Anzahl der Unterstützungserklärungen, die überhaupt erst eine Teilnahme ermöglichen. Dies regelt § 7:

(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6.000 Unterstützungserklärungen [...] anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. [...]

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; [...]

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

[...]

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Die weiteren Paragrafen regeln die Prüfung der Unterstützungserklärungen, das Abstimmungsverfahren (Stimmabgabe im Wahllokal oder via Briefwahl), den Sachverhalt, dass zur Stimmabgabe nur amtliche Stimmzettel verwendet werden dürfen, und nicht zuletzt die Ermittlung der Stimmergebnisse und amtliche Verlautbarung der Ergebnisse.

§ 18. Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, dass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

Am Ende muss auch irgendwer die Kosten der Wahl übernehmen. Das regelt der § 25:

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,67 Euro pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,92 Euro zu leisten.

Übrigens muss auch jemand die Wahlkosten übernehmen. Die Kosten müssen - anders als bei Nationalratswahlen, wo die etablierten Parteien mit fetten Parteikassen ausgestattet sind - die Wahlwerber bzw ihre Unterstützer privat finanzieren. Die Spendenfinanzierung und sogar die Begrenzung des Werbebudgets ist im § 24a akribisch geregelt. Diesem Paragrafen ist das folgende Kapitel gewidmet.