VdB - der verrauchteste Kandidat aller Zeiten - Einspruch!

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BEGRÜNDUNG des Antrags

den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag Betrifft: GZ: BHMZ 2.1.Vr-490/2021 ZVR-Zahl: 1021364782, dass die Gründung des Vereins "Unser Kandidat 2022" nicht gestattet wird, aufzuheben.

Begründung der Behörde: Gemäß § 12 (1) VereinsG hat die Vereinsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.

ERWIDERUNG: Der Verein verfolgt gemäß §2 seiner Statuten ausschließlich demokratiepolitische Zwecke. Der Zweck besteht darin, die Basis dafür zu bilden, einem unbescholtenen Bürger dieses Landes die Teilnahme an einer demokratischen Wahl zu ermöglichen. Es entspricht somit dem Transparenzgebot (Vereinsgesetz § 4.1), dass die Unterstützung eines von einer Gruppe unbescholtener Bürger dieses Landes präferierten Kandidaten nicht verschleiert wird, weshalb der Name "Unser Kandidat 2022" diesen Zweck auch offenlegt. Wenn so eine Organisation gemäß EMRK Artikel 11 Absatz 2 zu unterlassen ist, und diesbezüglich die Landespolizeidirektion zu einer Beurteilung herangezogen wurde, so erwarten die Gründer eine vollständige Offenlegung der Verdachtsmomente und Anschuldigungen gemäß Artikel 11(2) EMRK.

Soll der Verein "Unserer Kandidat 2022" nicht gestattet werden im Interesse

- der nationalen und öffentlichen Sicherheit,

- der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,

- des Schutzes der Gesundheit und der Moral

- oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer.

Das allein sind die Punkte, die laut EMRK eine Staatsgefährdung darstellen und die Untersagung eines entsprechenden Vereins rechtfertigen würden.

Begründung der Behörde: Der Verein, ... entspricht nicht einem ideellen Ziel und einer Gemeinnützigkeit, zumal kein gemeinsamer ideeller Zweck verfolgt wird und die Tätigkeiten auf Eigennutz und nicht auf die Allgemeinheit bezogen sind.

ERWIDERUNG: Ein Verein kann, muss aber nicht gemeinnützig sein. Eine Bestimmung, die Gemeinnützigkeit vorschreibt, sieht das Vereinsgesetz nicht vor. Dass der Verein "Unser Kandidat 2022" auf "Eigennutz" gerichtet sei, ist hingegen ein völlig unbegründeter Umkehrschluss. Willkürlich unterstellt wird damit jedem Kandidaten für ein demokratisch wählbares Amt, dieses aus reinem "Eigennutz" anzustreben. Diese Unterstellung ist demokratiepolitisch höchst bedenklich und überschreitet die Befugnisse der Behörde.

Unter "Zweck des Vereins" finden sich in den Statuten folgende Angaben:

"Der Kandidat wird als Präsident:

- die Präsidentschaftskanzlei als "Ideenreich Österreich" positionieren,

- den Menschen dieses Landes eine Stimme geben,

- Vereine, die innovative gesellschaftspolitische Ideen entwickeln, unterstützen.

Dies ist nicht nur sein Wahlprogramm, sondern Maxime seines Handelns im Sinne des kategorischen Imperativs von Immanuel Kant."

Es ist eindeutig, dass es sich dabei um ausschließlich ideelle Zwecke handelt, die der Demokratie dieses Landes dienen, und nicht im geringsten um materielle Zwecke, die dem "Eigennutz" des Kandidaten dienen könnten.

Den Zweck, einen parteiunabhängigen Kandidaten bei einer demokratischen Wahl zu unterstützen, so auszulegen, dass "ein bestimmter Personenkreis (eine bestimmte Person) gefördert" werde, ist demokratiepolitisch höchst bedenklich und überschreitet die Befugnisse der zuständigen Behörde!

Begründung der Behörde: ... dass der Verein keine auf Dauer bestimmte Verbindung zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zwecks durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeiten ist. (Kandidatur 2022 –Auflösung ab 2023)

ERWIDERUNG: Die Aussage "Unser Kandidat 2022" sei "keine auf Dauer bestimmte Verbindung" ist willkürlich, da im Vereinsgesetz §27 und §28 lediglich die formalen Richtlinien zur Beendigung des Vereins bzw dessen freiwillige Auflösung geregelt wird. Das Gesetz sieht jedoch keine Mindestlaufzeit vor.

Der Artikel 10.1. der Statuten (gemäß Vereinsgesetz § 3.2.11) besagt eindeutig: "Die freiwillige Auflösung des Vereins kann frühestens in der ordentlichen Generalversammlung des Jahres 2023 erfolgen." Frühestens! Dies ist eine kann-Bestimmung, keine muss-Bestimmung. Es ist völlig klar, dass der Zweck des Vereins dann erreicht wurde, wenn Unser Kandidat 2022 die Mehrheit bei der Präsidentschaftswahl 2022 erlangt. Falls das nicht der Fall sein sollte, ist 2028 die nächst Wahl zum Bundespräsidenten und eine Weiterführung des Vereins im Interesse der angeführten ideellen Zwecke höchst wahrscheinlich.

Ebenso willkürlich ist die Behauptung des zweiten Teiles dieses Absatzes, dass keine "bestimmte Verbindung zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zwecks durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeiten" vorliege. Der Begriff "gemeinschaftlicher Zweck" ist im Vereinsgesetz nicht definiert. Mehr noch: so eine Anforderung ist im Vereinsgesetz nicht festgeschrieben, die Begründung deshalb willkürlich. Der § 1.1 Vereinsgesetzes spricht von der "Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks." Diese Definition trifft exakt auf die in Artikel 2 der Statuten deklarierte Anliegen des Vereins zu, die alle Vereinsmitglieder gemeinsam erreichen wollen.

Begründung der Behörde: Aufgrund der behördlichen Entscheidungsfrist bis 24.11.2021 wurde den beiden Gründern mit E-Mail vom 16.11.2021 die Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Nichtgestattung bis zum 19.11.2021 zu äußern.

ERWIDERUNG: Die Möglichkeit zur Äußerung wurde fristgerecht genutzt. Die eingebrachten Angaben wurden vollständig ignoriert!

SCHLUSS-BEMERKUNG

Die Wahl des Österreichischen Bundespräsidenten ist die einzige Persönlichkeits-Wahl dieser Republik. Bei allen anderen Wahlen (Gemeinde, Land, Nationalrat) stehen Parteien zur Wahl. Es entspricht somit dem Transparenzgebot (Vereinsgesetz § 4.1), dass die Unterstützung eines von einer Gruppe unbescholtener Bürger dieses Landes präferierten Kandidaten nicht verschleiert wird. Die Unterstellung, dass "das Sammeln von notwendigen Unterstützungserklärungen, die Finanzierung es Wahlkampfes usw." keinen "ideellen Zwecken" entsprechen würde, setzt offenbar die Existenz einer "rein ideellen Parallelwelt" voraus, in der ein Kandidat für die Wahl des Bundespräsidenten ohne organisatorische Struktur, ohne persönliche Unterstützer und ohne jegliche Finanzmittel auskommt.