Finanz- und Zoll-Groteske infolge einer Ausstellung - Antwort des BMF

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BMF Kommunikation

Johannesgasse 5, 1010 Wien

Herrn

Mag. Hubert THURNHOFER

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Geschäftszahl: 2024-0.927.688

Wien, 7. Januar 2025

Sehr geehrter Herr Mag. Thurnhofer,

vielen Dank für Ihr E-Mail, in dem Sie eine festgesetzten „Zollstrafe“ ansprechen. Seien Sie gewiss, eine serviceorientierte und bürgernahe Verwaltung, die von einem wirtschaftlich geprägten Denken getragen wird, ist dem Bundesministerium für Finanzen sehr wichtig. Für ehrliches Feedback haben wir stets ein offenes Ohr. Denn sachliche Kritik und konstruktive Anregungen sind für uns wichtig, da wir nur gemeinsam zielführende Lösungen für Österreich und die Menschen in unserem Land erreichen können.

Erlauben Sie uns an dieser Stelle, Ihnen unsere Intentionen näher zu erläutern: Das Zollamt Österreich hat am 5. Juni 2023, Zahl: 100000/202341/2023-4, Ihnen gegenüber gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) in Verbindung mit § 2 Abs 1 Zollrechts#Durchführungsgesetz die am 18. Februar 2023 entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt 1.632,75 Euro (Zoll: 54,67 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 1.578,08 Euro) festgesetzt, buchmäßig erfasst und mitgeteilt, weil für die Zollanmeldung vom 17. Februar 2022 in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben übergeführten Waren (Bilder, Skulpturen und Fotos) eine aus der Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens entstandene Verpflichtung nicht erfüllt worden sei.

Weiters wurde als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld die Verzugszinsen gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK in der Höhe von 20,53 Euro vorgeschrieben.

Gegen die Entscheidung des Zollamtes Österreich haben Sie Beschwerde eingelegt, welcher das Bundesfinanzgericht (BFG) am 2. Dezember 2024 folgte und die Entscheidung des Zollamtes Österreich aufhob (GZ.: RV/7200075/2023). Die Aufhebung erfolgte jedoch nicht wegen einer inhaltlich ungerechtfertigten Abgabennachforderung, sondern weil das Zollamt Österreich von einem falschen Entstehungszeitpunkt der Eingangsabgaben ausgegangen, bzw. ein anderer Sachverhaltskomplex maßgeblich sei.

Entsprechend den Ausführungen des BFG ist die Abgabenschuld vom Zollamt Österreich nach der Aufhebung daher neuerlich mit dem richtigen Entstehungszeitpunkt vorzuschreiben. Daher wird durch die Dienststelle Nord des Zollamtes das Verfahren entsprechend fortgeführt.

Die Verfahren zur Erhebung von Zoll- und Eingangsabgaben entsprechend den unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und sind zwingend durchzuführen, wenn der Abgabenbetrag über der Bagatellgrenze liegt, der im Bereich des Zolls 10 Euro beträgt. Entgegen Ihrer Ansicht handelt es sich hier aus inhaltlicher Sicht nicht um eine „Zollstrafe“, sondern um die Nacherhebung von Eingangsabgaben, welche bei Nichterfüllung von Verpflichtungen im einem Zollverfahren dem Gesetz nach entstehen.

Eine der Kernaufgaben des Zollamtes Österreich ist die Sicherung der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Republik Österreich, wobei Ihnen der Weg des Rechtsbehelfes weiterhin vollumfänglich offensteht.

Wir hoffen, wir konnten Sie über den aktuellen Verfahrensstand ausreichend informieren und zur Klärung offener Fragen beitragen.

Freundliche Grüße

Ihr Team BMF Kommunikation