14. Dezember 2021 - Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) + Ziel: Steigerung der Durchimpfungsrate in der Bevölkerung + Inhalt: Impfpflicht.
Ergänzung 20. Dezember 2021: Die beiden Abgeordneten Gabriela Schwarz (ÖVP) und Ralph Schallmeiner (Grüne) haben Fleißaufgaben gemacht und heute den gleichen Gesetzesentwurf als selbstständigen Antrag eingebracht. Wozu? "Dieser Initiativantrag ist notwendig, um nach Ende der Begutachtung ein öffentliches Expertenhearing im Gesundheitsausschuss durchführen zu können", teilte Gaby Schwarz mfg mit. Wenn repräsentative Abgeordnete Überstunden machen, so müssen auch die BürgerInnen - zumindest jene, die sich nicht mehr repräsentiert fühlen - Überstunden machen. In dem Fall die Stellungnahme gegen das Gesetz auch zu diesem Antrag auf parlament.gv.at posten oder unterstützen!
Ergänzung 28. Dezember 2021: Arzneimittelgesetz, Gentechnikgesetz, Änderung (1289 d.B.) Die Regierungsvorlage aus Sicht der Regierung „gewährleistet, dass einerseits die hohe Qualität beibehalten und andererseits die Zeitvorgaben eingehalten werden können.“ Klartext erklärt in einem Video die Bedeutung dieses Gesetzesentwurfs. Details dazu siehe Stellungnahmen: Arzneimittelgesetz und Gentechnikgesetz
Original-Wortlaut der Begründung der Regierungsvorlage: Angesichts der – trotz allgemeiner Verfügbarkeit von zentral zugelassenen Impfstoffen – für eine wirksame Bekämpfung der COVID-19-Pandemie unzureichenden Durchimpfungsrate wird zum Schutz der öffentlichen Gesundheit für alle Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, eine Impfpflicht gegen COVID-19 vorgeschrieben. Die gesetzliche Festlegung einer solchen Impfpflicht ist primär an Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu messen.
Der Schutzzweck des Art 8 Abs 1 EMRK gewährleistet ua die Achtung des Privatlebens. Dazu zählt auch der Schutz der physischen und psychischen Integrität der Einzelnen/des Einzelnen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern ist auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art 8 Abs 2 EMRK einer Einschränkung zum Schutz anderer Rechtsgüter zugänglich. In diesem Sinn erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Eingriffe in Art 8 EMRK auf Grund einer Impfpflicht unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt und hat erst jüngst die Konventionskonformität einer verhältnismäßig ausgestalteten Impfpflicht erneut bestätigt.
Eingriffe in Art 8 EMRK sind gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele notwendig sind. Die Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprochen wird. Hierbei ist jedenfalls auf die Schwere der Krankheit, Infektiosität und die Gefahr für die Öffentlichkeit abzustellen.
Festgehalten wird, dass auch eine verpflichtende Impfung nicht durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden darf, sondern durch Verwaltungsstrafen sanktioniert wird.
Da eine hohe Durchimpfungsrate gegen COVID-19 sowohl dem Schutz der Einzelnen/des Einzelnen, besonders den vulnerablen Personengruppen, als auch der Gesamtbevölkerung dient, und eine hohe Durchimpfungsrate die Gefahr der Ansteckung und somit die Verbreitung der Erkrankung minimiert, liegt das berechtigte öffentliche Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes vor.
Dieses Bundesgesetz ist als Teil eines Maßnahmenbündels zu betrachten. So wird parallel mittels Informationskampagnen zusätzliches Bewusstsein für persönliche Schutzmaßnahmen, wie das Einhalten von Abständen oder Hygienemaßnahmen, geschaffen. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen anderer Bundegesetze zusätzliche Maßnahmen zu setzen.
Übermittelt von: Dr. Wolfgang Mückstein Regierungsmitglied Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Direktlink zur Stellungnahme auf parlament.gv.at
Der als Impfpflicht-Gesetz vorgestellte Entwurf ist im Ergebnis eine Datenbank zur automatisierten Ausstellung von Strafverfügungen. Eine nachvollziehbare Begründung wie auf diesem Weg tatsächlich eine Verbesserung der "öffentlichen Gesundheit" erreicht werden soll, ist dem Entwurf nicht zu entnehmen.
Der Entwurf ist als äußerst problematische Anlassgesetzgebung zu werten, durch den massive Versäumnisse des Pandemiemanagements und der Gesundheitsversorgung durch Grundrechtsverletzungen kaschiert werden sollen.
Der Entwurf begeht mehrere Tabubrüche, die bisher in unserer Rechtsordnung nicht vorstellbar waren:
- Einführung der Rasterfahndung zur Verhängung von Verwaltungsstrafen
- Entindividualisierung der medizinischen Versorgung
- Umkehr der Unschuldsvermutung zum Schuldverdacht
- automatisierte Ausstellung von Strafverfügungen ohne individuelle Prüfung der tatsächlichen Strafwürdigkeit
Grundrechtlich bedenkliche Inhalte (Auszug)
- Der Entwurf ignoriert grundrechtliche Vorgaben, wie sie der Europarat zu COVID-19 festgelegt hat.
- Der Entwurf verpflichtet Menschen sich vom Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens freibeweisen zu müssen und kehrt damit die Unschuldsvermutung um.
- Der Entwurf führt - entgegen den Vorgaben der DSGVO - automatisierte Strafverfahren ein.
- Betroffene und Ärzte werden in ihren medizinischen Entscheidungen willkürlich beschränkt.
- Die ausufernde Verordnungsermächtigung des Gesundheitsministers widerspricht dem Gebot der Gewaltentrennung zwischen Exekutive und Legistlative.
- Die Konformität mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist an mehreren Stellen nicht gegeben.
Der vorgelegte Entwurf ist nicht geeignet einen sachlich und grundrechtlich vertretbaren Beitrag zur Pandemiebekämpfung zu leisten. Er ist jedoch so angelegt, dass 2022 tausende, wenn nicht sogar Millionen Strafverfahren drohen, die zusätzlich zu den Behinderungen durch COVID-19 staatliche Strukturen lähmen und enorme Kosten verursachen werden.
In der vorliegenden Fassung werden Grundrechte massiv verletzt und das Vertrauen der Bevölkerung in einen demokratischen Rechtsstaat massiv erschüttert. Der Entwurf ist daher abzulehnen.
Eine umfassende Begründung und die komplette Stellungnahme von 24 Seiten findet sich im pdf-Anhang.
Direktlink zur Stellungnahme gegen die Regierungs-Vorlage
Direktlink zur Stellungnahme gegen den gleichlautenden Initiativantrag zweier Abgeordneter
Die Begründung und Darstellung der "Hauptgesichtspunkte des Entwurfs" beginnt mit zahlreichen Prämissen, die wissenschaftlich nicht bewiesen sind.
- Angeblich gibt es eine "allgemeine Verfügbarkeit von zentral zugelassenen Impfstoffen". Tatsache ist, dass es sich um Notfallszulassungen unzureichend getesteter Vakzine handelt. Nach bisherigen Usancen befinden sich alle derzeit eingesetzten Vakzine in der klinischen Phase 3, jeder Mensch, der sich diese Stoffe "freiwillig" injizieren lässt, ist somit ohne entsprechende Aufklärung Teil von klinischen Studien internationaler Pharmakonzere
- Angeblich dient die "Durchimpfungsrate dem Schutz der öffentlichen Gesundheit". Tatsache ist, dass sich trotz aller bisherigen Maßnahmen, die Situation bei jeder "Corona-Welle" massiv verschlechtert hat. Dazu reicht ein Blick auf die Corona-Daten-Grafik des ORF. Trotz Masken und Massentests war die "2. Welle" zehn mal so groß wie die "1. Welle", trotz Impfung von rund zwei Drittel der Bevölkerung war die "4. Welle" mehr als doppelt so groß wie die "2. Welle".
Es ist allein damit bewiesen, dass die Verpflichtung zur Impfung aller BürgerInnen Österreichs kein Ende der sogenannten Corona-Pandemie herbeiführen kann. Das Auftreten tausender gravierender Nebenwirkungen der "zentral zugelassenen Impfstoffe", ist Beweis genug, dass die Prognose der "Vollimmunisierung" nach dem "zweiten Stich" nicht hält und sich als leeres Versprechen erwiesen hat. Mehr noch, die häufigen Erkrankungen "Vollimmunisierter" beweisen, dass die "zentral zugelassenen Impfstoffe" überhaupt keine Garantie für eine Immunisierung gewähren. Aufgrund dieser Faktenlage alle Menschen dieses Landes zur Impfung gesetzlich zu verpflichten, wäre Gesetzgebung wider besseres Wissen, das bislang nur aus totalitären Diktaturen bekannt ist. Schon allein deshalb ist das geplante Gesetz abzulehnen.
Weiters heißt es, "Die gesetzliche Festlegung einer solchen Impfpflicht ist primär an Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu messen."
Der Artikel 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) lautet: "(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Laut Entwurf des Gesundheitsministers wird festgehalten, "dass auch eine verpflichtende Impfung nicht durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden darf, sondern durch Verwaltungsstrafen sanktioniert wird." Offenbar schließt der Gesetzesentwurf ohnehin aus, dass Exekutivorgane "Impfverweigerer" in ihrer Wohnung verhaften und unter Anwendung von Gewalt auf die nächste Impfstraße abführen. Auch die Einschränkung des Briefverkehrs steht im Entwurf nicht zur Debatte, die Berufung auf EMRK Artikel 8 ist daher verfassungsjuristisches Larifari, und kann als Begründung nicht anerkannt werden. Die angebliche Priorität des Artikel 8 EMRK ist eine willkürliche Interpretation unserer Verfassung und beweist, dass die zuständigen Minister sowie die bisherigen Bundeskanzler dieser Kurzzeitregierung massive Lücken in ihrer jeweiligen Verfassungskenntnis aufweisen und darüber hinaus nicht die geringsten Hemmungen haben, die Bürger dieses Landes mit Scheinargumenten zu betrügen.
Relevant und zu prüfen wäre bei dem vorliegenden Gesetzesprojekt jedoch, ob der Entwurf mit Artikel 3 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar ist. GRC befindet sich bekanntlich ebenfalls in Verfassungsrang! Dieser Artikel lautet: "Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Das geplante Impfpflichtgesetz widerspricht in allen Punkten dem Artikel 3 GRC und ist somit vollinhaltlich abzulehnen!
- Univ. Prof. Dr. med. Diether Schönitzer, der von 1968 bis 2005 am „Zentralinstitut für Bluttransfusion und immunologische Abteilung“ (ein Landes-Primariat) zunächst als Assistenz Arzt, dann als geschäftsführender Oberarzt und schließlich 17 Jahre als Vorstand gearbeitet hat.
- Em. O. Univ. Prof. Dr. med. Hartmut Glossmann, FA für Pharmakologie (Klinische Pharmakologie), Institut für Biochemische Pharmakologie, Medizinische Universität Innsbruck
Rekord-Zuspruch mit über 11.300 Unterstützern erntete laut Krone.at der Langenwanger FPÖ-Gemeinderat Oiver Brunnhofer. Hauptpunkte seiner Kritik: "Es ist völlig Unklar wie viele Auffrischungen mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehen werden, weshalb diese Maßnahme nicht nur die so viel verachteten „Ungeimpften“ betrifft, sondern die gesamte Bevölkerung. Der Gesundheitsminister kann per Verordnung die Intervalle und Zahl der Auffrischungen jederzeit neu festlegen (§ 3 Abs. 6). In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen – Stichworte „schwache Impfung“ und „alle Monate“ – von Prim. Univ.-Doz. Dr. Wenisch verwiesen. Es mussten bereits bis jetzt zahlreiche Ankündigungen/Versprechungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Sicherheit der aktuell angewendeten Arzneimittel als sogenannter „Gamechanger“ revidiert werden. Welche neuen Erkenntnisse werden die nächsten Monate noch bringen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Impfpflicht noch nicht bekannt sind oder zurückgehalten wurden? Es herrscht überhaupt keine glaubwürdige Transparenz hinsichtlich Nebenwirkungen und Impfschäden." (Die gesamte Stellungnahme auf parlament.gv.at)
Die beiden Salzburger Verfassungsjuristen und Professoren an der UNI Salzburg, Reinhard Klaushofer und Benjamin Kneihs, haben sich intensiv mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung auseinander gesetzt. Darüber hat sogar salzburg.ORF.at berichtet!
Auch der Dachverband der Verwaltungsrichter hat zum vorliegenden Entwurf eines COVID-19-Impfpflichtgesetzes folgende, auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit fokussierende Stellungnahme abgegeben: "Der Entwurf schätzt in seinen Erläuterungen, dass sich die Impfpflicht im Jahr 2022 in 1,400.000, im Jahr 2023 in 400.000 und im Jahr 2024 in 40.000 Verwaltungsstrafverfahren niederschlagen wird, in denen im Jahr 2022 in 100.000 Fällen und in den Jahren 2023 und 2024 in 30.000 bzw. 3.000 Fällen die Verwaltungsgerichte (der Länder) mit Beschwerde angerufen werden; der Zeitaufwand pro verwaltungsrechtlichem Verfahren wird vom Entwurf mit 3 Stunden veranschlagt. Aus rechtspolitischer Sicht ist zu erwarten, dass Impfpflichtige, die bislang noch nicht vom Impfangebot Gebrauch gemacht haben, ihre bisher eingenommenen Standpunkte wohl konsequent zu verteidigen versuchen werden, indem sie vom Rechtsschutz Gebrauch machen, und zwar in höherem Ausmaß als vom Entwurf erwartet. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen gesellschaftlichen Diskurses über die Impfpflicht ist nicht nur eine Rechtsmittelquote von unter 10 Prozent optimistisch gering geschätzt, sondern auch der Zeitaufwand pro Fall unrealistisch niedrig veranschlagt, weil in zahlreichen Fällen Beschwerdevorbringen zu erwarten ist, das auf die Beziehung von Sachverständigen durch die Verwaltungsgerichte hinauslaufen wird, wie dies die zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes zeigen. Selbst wenn man das Zahlengerüst des Entwurfes heranzieht, würde dies allein im Jahr 2022 zumindest eine Verdoppelung der Zahl der RichterInnen an den Landesverwaltungsgerichten erfordern, wofür keinerlei Vorsorge getroffen wird. (Die gesamte Stellungnahme auf parlament.gv.at als pdf)
Eine umfangreiche Eingabe an die Abgeordneten des Österreichischen Nationalrats hat die Rechtsanwältin Daniela Ehrlich gemacht. Darin verweist sie auf mehrfachen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und legt den Abgeordneten nahe, im Auftrag der Wähler folgende Fragen zu beantworten: 1. Können Sie darlegen, dass eine Verabreichung von mindestens 3 „Impfungen“ pro Jahr (lt. § 4) zur gänzlichen Eindämmung bzw. zum Verschwinden von Covid erforderlich sei? 2. Haben die bisher verabreichten Dosen der 1., 2., und 3. Einimpfung, insgesamt rd. 16,6 Mio Dosen, zu einer Eindämmung der Epidemie in Ö. beigetragen? Können Sie einen Erfolg diesbezüglich nachweisen? 3. Wenn es auch an evidenzbasierten Nachweisen fehlt, dass –lt. Entwurf– die auf den 3-jährigen Geltungszeitraum des Gesetzesvorhabens angelegte Impfserie zu je 3 Impfungen jährlich (insgesamt 9 Impfungen in drei Jahren) für den Gesundheitsschutz der Bürger unbedingt notwendig sei, welchem Zweck soll das Gesetzesvorhaben dann dienen? Diese Stellungnahme im Wortlaut.
Eine weitere 18 Seiten umfassende Begutachtung stammt von der Arbeitsgemeinschaft "Impfpflicht", an der die Initiative Soziales Österreich (Reinhard Fellner), das Institut für Angewandte Politische Ökonomie (Christian Zeitz), sowie der Verein zur Förderung der Völkerverständigung (Gebhard Fiedler) beteiligt sind. Die Begutachtung im Wortlaut.
Die ORF-Grafik (siehe link) wo man tagesaktuell die Anzahl der Corona-Positiven, sowie der Spitalsbetten-Belegungen (hellblaue Linie) und der Intensivbetten-Belegungen nachvollziehen kann. Einfach den Cursor auf einen ausgewählten Tag schieben und - staunen! Man braucht eine ziemlich starke Vergrößerung (oder einen entsprechend großen Bildschirm) um die blaue Kurve der belegten Spitalsbetten überhaupt zu erkennen! Resümee: es gab seit Ausbruch der Corona-Maßnahmenpolitik nie einen Grund zur Panik, aber offenbar jede Menge Anlässe zur Panikmache. Eine "Triage" drohte laut Statistik an keinem einzige Tag der sogenannten Pandemie! Wenn "Triagen" in einzelnen Spitälern drohten, so sind diese wohl auf lokales, medizinisches Missmanagement in Verbindung mit österreichweitem politischen Versagen zurück zu führen.
Die Parlament Korrespondenz berichtet am 11.1.2022
"Für eine der wohl umstrittensten Rechtsmaterien der letzten Jahre endete gestern die Frist für das vorparlamentarische Begutachtungsverfahren – das COVID-19-Impfpflichtgesetz. Zum diesbezüglichen Ministerialentwurf (164/ME) sind auf der Homepage des Parlaments bis Mitternacht 108.325 Stellungnahmen von Privatpersonen und Organisationen abgegeben worden, die nun dem Gesundheitsressort übermittelt werden. Darunter befinden sich viele - vor allem kritische - mit demselben Wortlaut. Insgesamt sind aber noch nie so viele Stellungnahmen zu einem Gesetzesvorhaben in der Parlamentsdirektion eingelangt.
Ausreichend Diskussionsmöglichkeit über diese Materie wird es noch am 17. Jänner im Gesundheitsausschuss geben, wo der Entwurf für das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Form eines wortgleichen Initiativantrags von ÖVP und Grünen (2173/A) im Rahmen eines öffentlichen Expertenhearings behandelt wird. Auch dazu liegen bis dato schon fast 77.000 Stellungnahmen vor. Nachdem dieser Antrag dem sogenannten parlamentarischen (im Unterschied zum vorparlamentarischen) Begutachtungsverfahren unterliegt, ist eine Beteiligung noch bis zur endgültigen Beschlussfassung im Bundesrat möglich. Da es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, können die jeweiligen Stellungnahmen aber nicht zusammengezählt werden."
3. Februar 2022 Letzter Akt
"Die Impfpflicht hat die letzte Hürde genommen: Das Gesetz wurde am Freitag im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Davor wurde es vom Bundespräsidenten beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet", berichtet die Presse.
Link zum Covid-19-Impfpflichtgesetz in der Fassung vom 4. Februar 2022, wie es trotz aller Widerstände und gegen tausende fundierte Expertisen von der Regierung durchgeboxt und vom Nationalrat und Bundespräsident durchgewunken wurde. "Demokratie schaut anders aus", kommentiert unser Kandidat 2022, der als Bundespräsident dieses Gesetz nicht unterzeichnet hätte, weil es eindeutig verfassungswidrig Zustande gekommen ist.