AMS Larifari-Weiterbildung

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„Projekt“ für 31 Ukrainerinnen kostet 261.000 Euro

26. Dezember 2025 – (Kommentar HTH)261.000 Euro. Das ist kein Weihnachtsgeschenk für 31 Ukrainerinnen im Burgenland, sondern für die vom AMS finanzierte Organisation "Vamos". So viel kostetet nämlich das famose Projekt „ChancenKompass & Perspektivenschmiede“, das im Burgenland Mitte Dezember abgeschlossen wurde und an dem 31 Ukrainerinnen „mit großer Dankbarkeit und lachenden Gesichtern“ teilnehmen durften. Das sind genau 8.419,35 Euro pro Teilnehmerin. Und was haben sie davon? Laut Jubelbericht des AMS: „Perspektiven“, „Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kompetenzen“, sowie „Erfahrungen in der Praxis“ gesammelt. Dazu kommt das unumgängliche Pflichtprogramm für jedem AMS-Schützling – vom Alkoholiker bis zum Akademiker: „Erstellung von aktuellen Bewerbungsunterlagen“.

Updates 22. März 2026 

Verein Vamos

„Am überaus positiven Erfolg erkennt man, was möglich ist“, so der Jubelbericht weiter. Konkret: 8 (von 31) Frauen haben bereits eine Beschäftigung, 7 Frauen starten eine weitere Qualifizierung = nach AMS-Rechnung: „rund 50% der Frauen konnten am Arbeitsmarkt Fuß fassen.“

AMS Bundesland Burgenland Jubelbericht vom 11.12.2025: 

Mit großer Dankbarkeit und lachenden Gesichtern feierten die Teilnehmerinnen den erfolgreichen Abschluss des Projekts „ChancenKompass & Perspektivenschmiede“. Die ukrainischen Frauen, die am AMS finanzierten Programm teilnahmen, luden zum ukrainisch-kulinarischen Beisammensein ein und erzählten von ihren persönlichen Erfahrungen und Fortschritten. Sie berichteten davon, wie herausfordernd der Weg für sie gewesen war – geprägt vom Krieg in der Ukraine, dem Neubeginn in einem fremden Land und den ersten Schritten ohne Deutschkenntnisse – und wie stolz sie heute auf ihre überwundenen Hürden sind.

Schaffung neuer Perspektiven für ukrainische Frauen

Das Projekt richtete sich an vertriebene Frauen aus der Ukraine mit geringen Deutschkenntnissen, die noch nicht beim AMS vorgemerkt waren. „Durch das Projekt wollten wir die Teilnehmerinnen motivieren, sich bei uns zu melden und ihnen unsere Angebote vorstellen. Besonders wichtig war uns neben der individuellen Unterstützung die Qualifizierung der Frauen zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kompetenzen. So kann die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt gelingen, was Ziel des Projekts war“, betont AMS-Landesgeschäftsführerin Mag.a Helene Sengstbratl.

Perspektivenschmiede“: Lernen durch Tun in der Praxis

Im Rahmen der „Perspektivenschmiede“ konnten die Teilnehmerinnen Erfahrungen in der Praxis sammeln. Dabei ging es um Information und Motivation, begleitende Workshops und Kooperationen. Im Vordergrund stand das praktische Arbeiten in den hauseigenen Betrieben. Der Schulungsort „Vamos“ (Verein zur Integration) in Markt Allhau ist der optimale Ort dafür. Die Frauen arbeiteten dort in der Tischlerei, Verwaltung, Gärtnerei, Küche, Konditorei und im Hauswirtschaftsbereich.

„Erst durch den Weitblick und die Offenheit für neue Projekte durch das AMS Burgenland konnte dieses Projekt realisiert werden. Am überaus positiven Erfolg erkennt man, was möglich ist, wenn das Vertrauen des AMS auf die Motivation und das Engagement von Mitarbeiter_innen in unseren Projekten trifft. Ein großes Dankeschön an die wertschätzende und bereichernde Zusammenarbeit mit dem AMS und den Mitarbeiter_innen im Projekt. Durch dieses positive Zusammenspiel konnte für die Teilnehmerinnen eine Grundlage geschaffen werden, die neben der beruflichen Weiterentwicklung auch maßgeblich zur Integration beigetragen hat“, erzählt Rene Höfer, Vamos-Geschäftsführer, der die Teilnehmerinnen von Beginn an im Betrieb erlebt und ihre Entwicklung beobachtet. [Anm. HTH: Vamos – gemeinnützlger Verein für Integration, hat fünf Standorte im Burgenland und beschäftigt sich mit allen Themen der Integration von Menschen mit besonderen Bedürfnissen in allen Lebensbereichen. Wer den Selbstbedienungsladen Österreich kennt, muss davon ausgehen, dass sich 261.000 Euro für das Larifari-Projekt zur Gänze an in gemeinen Nützlichkeit aufgelöst haben.]  

Erfolgreich Schritt für Schritt zum beruflichen Neustart

Während des Projekts wurden die ukrainischen Teilnehmerinnen individuell unterstützt und begleitet, wie etwa bei der Erstellung von aktuellen Bewerbungsunterlagen, der Vernetzung mit Bildungseinrichtungen, der Praktikumssuche und den begleitenden Deutschkursen. Für die Frauen war all das „Neuland“, sie hatten bis dahin keine Berührungen mit dem österreichischen Arbeitsmarkt. Die Frauen wurden Schritt für Schritt unterstützt, um beruflich neu starten zu können. Für das AMS war „ChancenKompass & Perspektivenschmiede“ ein Pilotprojekt und die Erfolge können sich sehen lassen. Von insgesamt 31 Teilnehmerinnen konnten bereits acht Frauen eine Beschäftigung aufnehmen, weitere sieben Frauen starteten eine berufliche Qualifizierung oder Ausbildung. Der Arbeitsmarkterfolg spricht für sich – rund 50% der Frauen konnten am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Ein außergewöhnlich gutes Ergebnis, gerade für eine Zielgruppe, die in Österreich völlig neu starten musste.

Zusammenarbeit, die Chancen am Arbeitsmarkt schafft

Das Projekt wurde zur Gänze vom AMS Burgenland finanziert, in enger Zusammenarbeit mit Vamos umgesetzt und wird zu Jahresende 2025 abgeschlossen. Die Fördersumme betrug rund 261.000 Euro. „Die Zusammenarbeit zwischen dem AMS Oberwart und Vamos läuft sehr gut. Zudem hat der Verein schon einmal ein ähnliches Projekt auf die Beine gestellt und tolle Erfahrungen gesammelt. Daher freuen wir uns, dass das Projekt so gut gelaufen ist und wir so viele Frauen unterstützen konnten. Wir gratulieren nochmals ganz herzlich!“, betont Mag.a Helene Sengstbratl, Landesgeschäftsführerin des AMS Burgenland.

[RESÜMEE von HTH: laut Statistik Austria leben derzeit rund 88.000 Ukrainer in Österreich, wenn sie nicht gerade Weihnachtsurlaub in der Heimat machen. Wenn man davon ausgeht, dass 20 Prozent Jugendliche und 20 Prozent im Alter von 60+ sind, dann sollten ungefähr 53.000 von ihnen arbeitsfähig und arbeitswillig sein. Mit Sicherheit haben in den vergangenen drei Jahren zumindest 10 Prozent so gut Deutsch gelernt, dass sie fähig sind, einen Pflegeberuf auszuüben.

UinA2025

ethos.at hätte für die Summe von 261.000 Euro einhundert Ukrainer und Ukrainerinnen zu PflegerInnen ausgebildet und über etablierte Pflegeorganisationen umgehend in den ausgehungerten Pflegemarkt eingebracht.

ethos.at gehört nicht zur Fraktion Hätti Wari Täti, sondern zur Fraktion der Unternehmer. Deshalb hier unser öffentliches Angebot an alle zuständigen AMS-Abteilung in Österreich und in den Bundesländern: für 261.000 Euro bildet ethos.at / der Verein Moral 4.0 ZVR 1736362407 innerhalb von zwei Monaten 100 UkrainerInnen zu Altenpflegerinnen aus, die danach umgehend in der Personenbetreuung eingesetzt werden können. Das Angebot gilt. Starten wir 2026 neu durch!

P.S. Der Obmann von ethos.at / der Verein Moral 4.0  ist seit sechs Jahren in der 24/7 Altenpflege tätig und gesetzlicher Erwachsenenvertreter von zwei Familienmitgliedern.]


ethos.at hat dafür gesorgt, dass der Vorschlag an die richtigen Adressen gelangt und diesen an die Geschäftsführer von AMS Österreich, Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark geschickt. Aus dem Burgenland kam keine Antwort, das AMS-Steiermark meldete „kein Bedarf“, AMS-Niederösterreich informierte, dass bereits ein entsprechendes Projekt im Laufen sei. Nur AMS-Wien ging auf das Angebot ein.

Winfried Goeschl (Landesgeschäftsführer des AMS Wien), hat am 16.01.2026 12:27 CET geschrieben:

Sehr geehrter Hr. Thurnhofer,

ich beantworte Ihre Anfrage verlässlich nächste Woche. Vorweg, wir glauben nicht, dass das um diesen Preis möglich ist, weil selbst eine Heimhilfeausbildung deutlich mehr Zeit erfordert. Das sind ja normierte Ausbildungen Außerdem müssen wir jedenfalls alle Weiterbildungen über 100.000 € ausschreiben.

Wir sie daher diese Teilnehmer_innen innerhalb von 2 Monaten ausbilden wollen ist uns nicht klar und auch nicht wo diese dann arbeiten könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Winfried Göschl

Von: Hubert Thurnhofer Gesendet: Freitag, 16. Januar 2026 21:32

S.g. Herr Goeschl,

ich beziehe mich auf Angaben von Humanocare24, wonach rumänische PflegerInnen, bevor sie in Österreich zum Einsatz kommen, dort sechs Wochen Ausbildung erhalten!

Demnach sollte die gleiche Qualität der Ausbildung von Ukrainerinnen, die ja hier leben, möglich sein.

Sicher ist es nicht möglich, 100 gleichzeitig in nur zwei Monaten auszubilden! Doch verteilt ist das sicher machbar!

Mit freundlichen Grüßen

Hubert Thurnhofer

Winfried Goeschl hat am 19.01.2026 13:55 CET geschrieben:

Sehr geehrter Hr. Thurnhofer,

also sie sprechen von 24-Stunden-Betreuungskräften, nehme ich an. Die dann prekär beschäftigt sind. Das wird dann für das AMS schwierig, wie wir mit dem Thema umgehen. Dass diese Kräfte notwendig sind, ist eh keine Frage, aber der Staat geht mit dem Thema „schlawinerisch“ um. Für die gelten ja keinerlei arbeitsrechtlichen Regelungen. Da tun uns wir als öfftentliche Einrichtung schwer das zu finanzieren.

Wir werden uns das auch unter diesem Gesichtspunkt genauer anschauen. Unabhängig davon gilt die 100.000 €-Grenze. Darüber hinaus müssen wir jedenfalls eine Ausschreibung durchführen.

Mit freundlichen Grüßen

Winfried Göschl

Von: Hubert Thurnhofer Gesendet: Montag, 19. Januar 2026 17:39

Sehr geehrter Herr Goeschl,

danke für die freundliche Antwort!

Ich weiß nicht, mit welchen Pflegeorganisationen Sie zu tun haben.

Mein Onkel, dessen Erwachsenenvertreter ich bin, braucht seit Mai 2025 eine 24-Stunden-Pflege. Diese wird von Humanocare24 organisiert. Die Pflegekräfte sind nicht prekär beschäftigt, sondern als Selbständige bei der WKÖ angemeldet, und zahlen entsprechend Steuern und Abgaben.

Hat AMS ein besseres, effizienteres und günstigeres System? Ich werde es gerne in Anspruch nehmen, zumal die Ersparnisse meines Onkels bereits aufgebraucht sind.

Dass Projekte über 100.000 Euro ausgeschrieben werden, ist erfreulich, aber - wie das Beispiel, über das ethos.at berichtet hat, beweist - keine Garantie für Effizienz.

Wie kommen wir bei der Lösung des Problems (Pflegenotstand!) einen Schritt weiter?

Mein Vorschlag: ich biete drei Ausbildungs-Projekte für je 90.000 Euro an.

Ich schätze, dass bei Start im Februar das erste Projekt im Juni abgeschlossen werden kann. Folgeprojekte sollten dann innerhalb von zwei Monaten möglich sein. Projekt-Ziel: Pro Projekteinheit je 30-35 ukrainische Pflegekräfte für die Hauskrankenpflege.

Ich gehe davon aus, dass es beim Selbständigen-Modell keine arbeitsrechtlichen Hindernisse für den Einsatz von Ukrainerinnen gibt.

Ich garantiere, dass sich das AMS damit nicht in "schlawinerisches" Fahrwasser begibt, denn das AMS braucht ja nur die Ausbildung (= AMS-Kernkompetenz) zu finanzieren. Dass die weitere Beschäftigung der Pflegekräfte im Rahmen der Gesetze läuft, dafür sorgen Sozialministerium, WKO, am Land die Bezirkshautmannschaften und in Wien sicher auch entsprechende Kontroll-Behörden.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Hubert Thurnhofer

Winfried Goeschl hat am Dienstag, 20. Januar 2026 08:37 geschrieben:

Sehr geehrter Hr. Thurnhofer,

ich weiß, dass es die 24-Stunden-Pflege in Österreich wohl braucht und dass die Pflegekräfte als Selbständige bei der WKÖ angemeldet sind. Aber natürlich sind die Arbeitsbedingungen da auch prekär, weil Arbeitsbedingungen ja vollkommen ungeregelt sind. Ich werde aber prüfen lassen, ob wir derartige Ausbildungen unter diesen Umständen (nämlich, dass diese Personen dann selbständig beschäftigt sind) als staatliche Einrichtung finanzieren können.

Sollte das gehen, dann melde ich mich wieder.

Mit freundlichen Grüßen

Winfried Göschl

Sonja Weghaupt (Fachbereichsleitung Arbeitsmarktförderung Arbeitsmarktservice Wien>´) hat am 29.01.2026 12:01 CET geschrieben:

Sehr geehrter Herr Thurnhofer,

Herr Mag. Göschl hat mir ihre Anfrage zur weiteren Abklärung weitergeleitet.

Lt. meiner Information haben Sie erwähnt, dass es u.a. beim AMS Niederösterreich derartige Förderungen gibt. Wir haben in der Zwischenzeit die Rückmeldung von Seiten des AMS Niederösterreich erhalten, dass die „Heimhilfeausbildung inkl. Sprachförderung für Ukrainer:innen“ aktuell gefördert wird. Haben Sie dieses Projekt gemeint und in Ihrer Anfrage an ein ähnliches Projekt wie dieses angedacht?

Sie schreiben, dass Sie 3 Ausbildungs-Projekte anbieten können. Gerne nehmen wir neuen Projektideen auf und überprüfen diese. Da wir uns in der Umsetzung gemäß unserer Richtlinien jedoch an gewisse Vorgaben zu halten haben, müssen wir vor einer möglichen Umsetzung bestimmte Vorgaben (wie etwa Eignungskriterien – siehe Anhang) abklären.

Gibt es daher weiterführende Informationen, damit wir eine fundierte Prüfung vornehmen können? Wer würde diese Ausbildung anbieten? Gibt es ein Grobkonzept? Im Anhang finde Sie zwei Dokumente zur weiteren Unterstützung und Information.

Sobald uns ein konkretes Grobkonzept (ca. 2 Seiten – siehe Anhang – gerne auch umfangreicher, muss es aber an dieser Stelle noch nicht sein) vorliegt, sowie Angaben zum Kursinstitut, Standort und Qualifikation Personal etc., können wir eine vertiefende Prüfung vornehmen und die Grundlagen einer Förderung abklären.

Ich hoffe hiermit die wichtigsten Informationen zum aktuellen Zeitpunkt zusammengefasst zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Weghaupt

Nach zwei Wochen hat ethos.at folgendes Konzept eingereicht


Konzept und Beschreibung des Projektes
Heimhilfeausbildung inkl. Sprachförderung für Ukrainer:innen

An die
Fachbereichsleitung Arbeitsmarktförderung
Arbeitsmarktservice Wien
Ein innovatives Modellprojekt und ein Bildungsangebot mit
arbeitsmarktpolitischer und beschäftigungsrelevanter Wirkung!
A.1. Eckdaten Träger und allgemeine Projektangaben
• Name des Projektes
Heimhilfeausbildung inkl. Sprachförderung für Ukrainer:innen
• Zielgruppe
Ukrainer und Ukrainerinnen, die infolge des Krieges in Wien und Umgebung
Aufnahme gefunden haben.
• Projektumfang - TeilnehmerInnengesamtzahl
34 Teilnehmerinnen werden in Theorie und Praxis ausgebildet.
• Projektträger/innen
Verein Moral 4.0, ZVR 1736362407, Sitz 1220 Wien
• Projektzeitraum
8 Wochen, 264 Stunden ab April 2026
• Gesamtkosten 
90.030Euro (Details siehe Anhang AMS Kalkulation.xls)
A.2. Kurze Beschreibung des Vorhabens
• Beschreibung der arbeitsmarktpolitischen Ausgangssituation
Tausende Ukrainer:innen befinden sich in Österreich (Ende 2025 rund 88.000 laut Statistik Austria) und stehen vor einer ungewissen Zukunft. Selbst im Idealfall, dass im Sommer Frieden geschlossen wird, würden viele nicht am nächsten Tag heimkehren, sondern weiter in Österreich bleiben wollen oder zumindest abwarten.
Es geht darum, aus dieser Gruppe aufenthalts- und arbeitsberechtigter Personen jene zu rekrutieren, die einen Intensivkurs absolvieren und sofort danach in den Pflegeberuf einsteigen wollen. Das Potenzial wurde offenbar noch nicht gesehen oder nicht richtig genutzt, wie die WKO-Statistik (Fachgruppe Personenbetreuung) über die Herkunft der PflegerInnen zeigt (Stand 31.12.2024):
Rumänien 31.277
Slowakei 12.531
Ungarn 4.103
Kroatien 3.900
Bulgarien 1.692
Österreich 1.292
Ukraine 227 (aktuell über 300 laut Insider-Infos)
• Beschreibung der Innovation
Als Erwachsenenvertreter meines Onkels arbeite ich mit einer Agentur. Deren PflegerInnen aus Rumänien absolvieren eine 6-Wochen-Schulung in ihrer Heimat vor ihrem ersten Einsatz in Österreich. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass die Qualität nicht immer zufriedenstellend ist.
Die Schulungen in Wien gewährleisten dagegen in Theorie und Praxis die höchste Qualität, ebenso wie die regelmäßige und aktive Mitarbeit der Teilnehmer:innen bei allen Ausbildungseinheiten.
Ein eigenes Handbuch wird ausschließlich Wortschatz und Themen bringen, welche den Alltag und Pflegebereich betreffen. Dazu werden Dialektvarianten eingebaut, die SchülerInnen natürlich nicht lernen, aber verstehen müssen. Wien als Ort des Kurses und Ort des künftigen Tätigkeitsfeldes der Auszubildenden wird in die Inhalte einbezogen.
Fachkurse werden nur von entsprechenden Fachkräften mit Berufserfahrung geleitet.
B.1. Erläuterungen zu den gesetzten Zielen
• Qualitative Zielsetzungen
34 Teilnehmerinnen werden in den Kurs aufgenommen. Ziel ist, dass zumindest 30 den Kurs bestehen und unmittelbar danach für die 24-Stunden-Heimhilfe zur Verfügung stehen.
Zwei Leistungsgruppen Deutsch (A1+A2 sowie B1) sorgen dafür, dass alle TeilnehmerInnen
ihrem Niveau entsprechende Aus- und Weiterbildung erhalten.
Die Fachkurse werden durchwegs mit Unterstützung von Dolmetschern abgehalten.
• Quantitative Zielsetzungen
Arbeitsaufnahmen am 1. Arbeitsmarkt oder als Selbstständige mit Gewerbeschein
(Fachgruppe Personenbetreuung), Sozial-Versicherung und Steuernummer.
• Ablaufstruktur
Auf das Kick-Off-Meeting folgt der Rot Kreuz Erste Hilfe Kurs (2 Gruppen je 2 Tage).
Dann täglich vormittags Fachunterricht und nachmittags Deutsch-Unterricht.
Dazu kommen Exkursionen gemäß dem Motto: Bildung ist mehr als Ausbildung.
Am Progamm steht u.a. Besuch des Naturhistorischen Museums (Abteilung Anthropologie).
Am Ende steht ein Praktikum von 36 Stunden pro Teilnehmer:in.
Für die Fachvorträge steht ein Kursraum in 1170 (100 Quadratmeter) zur Verfügung.
Hier wird eine Gruppe auch den Nachmittags-Unterricht absolvieren,
die zweite Gruppe absolviert den Deutschkurs im Kursraum 1090 (30 Qudratmeter).
• Absolvieren von Prüfungen vorgesehen?
Die Abschluss-Prüfung wird von einem zertifizierten Prüfer abgenommen.
B.2. Angaben zur Zielgruppe
• An welche Personengruppe(n) richtet sich das Angebot – konkrete Definition
Ukraine-Vertriebene, die in Wien oder Wien-Umgebung untergebracht wurden.
• TeilnehmerInnen (Mengengerüste, Modellrechnung, Modellstundenplan)
34 TeilnehmerInnen mit Basiskenntnissen oder guten Deutsch-Kenntnissen mit dem Zielt,
dass zumindest 30 TeilnehmerInnen die Abschlussprüfung bestehen.
Modellrechnung und Modellstundenplan siehe Anhang AMS-Kalkulation.xls
• Individuelle Verweildauer / Wochenstundenausmaß aus TeilnehmerInnensicht
8 Stunden Kick-Off-Meeting
88 Stunden Deutschkurse
88 Stunden Fachkurse
24 Stunden Exkursionen
36 Stunden Praktikum (3x12 oder 4x9 Stunden) direkt bei Pflegefällen.
• im Falle einer Qualifizierung: Angabe welcher Abschluss erreicht werden kann
BetreuerIn von Personen in deren Privathaushalten gemäß Art. 1 § 1 Hausbetreuungsgesetz HBeG
C.1. Beschreibung der geplanten Inhalte und Aktivitäten
• Beschreibung der Inhalte
Grundsätzlich sind die Inhalte der Praxiskurse und der Deutschkurse aufeinander abgestimmt.
+ Rotkreuz Grundkurs 1. Hilfe
+ Körperpflege & Pflegemittel
+ Heben und Bewegen / mit GERÄTEN
+ Massage & Entspannung
+ Psychische Krankheiten
+ Physische Krankheiten
+ Medikamente Salben
+ Medikamente Pillen und Tropfen
+ Hausmittel, Mineralsalze, Homöopathie
+ Vegetarische Küche
+ Traditionelle heimische Küche
+ Gesunde Ernährung & Nahrungsergänzung
+ Gesunde Ernährung & Vitamine
+ Schmerzbehandlung
+ Haustiere & Insektenbekämpfung
+ Freizeit und Hobby
+ Haushalt & Reinigungsmittel
+ Wäsche & Waschmittel & Bügeln
+ Alltags- und Notfallszenarien
+ Fallbeispiele und Fragestunde
+ Fallbeispiele und Fragestunde
+ Handlungsleitlinien gemäß Hausbetreuungsgesetz HbeG
+ WKO-Info-Event Recht und Wirtschaft
• Aktionsplan
+ Vor dem Kurs sorgt Recruiter Mag. Christian Zeit (gute Kontakten zur ukrainischen Community) für die richtige Auswahl durch Tiefeninterviews über bestehende Qualifikationen, Deutschkenntnisse, Berufserfahrungen, Motivation und Lebensziele der Kandidat:innen.
Beim AMS registrierte Ukrainer:innen sollen einbezogen werden.
+ Der Kurs beginnt mit einem Kick-off-Meeting mit Registrierung aller TeilnehmerInnen und Einführungsvortrag über die Richtlinien des Kurses und die Perspektiven der TeilnehmerInnen. Danach Get-together von TeilnehmerInnen OrganisatorInnen und Vortragenden.
+ 22 Tage Unterricht jeweils vormittags Fachkurs und nachmittags Deutschkurs.
Eine Gruppe muss in der Mittagspause in den Kursraum 1090 übersiedeln.
+ 4 Exkursionen (+Naturhistorisches Museum Anthropologie, Wien Museum Dialogführung Donauinsel, Ö. Gesellschafts- u Wirtschafts-Museum, Kochkurs La Cocina)
+ 2x Parkkunde und Parkerkundung.
+ Abschluss des Kurses mit Prüfung und Zeugnis.
+ Betreuung der Absolvent:innen bis zum Antritt ihres ersten 24-Stunden-Pflege-Auftrags.
• Methodik / Didaktik
+ Das Handbuch dient als Arbeitsbuch und deckt alle Themen (siehe Beschreibung der Inhalte) ab. Die Aufbereitung von Inhalten des Alltags (Küche, Reinigung, Pflegen und die entsprechenden Mittel) erfolgt mithilfe von Abbildungen sowie Begriffen und Phrasen auf Deutsch und im Dialekt. Die Fachtexte (zB Liste der typischen Krankheiten, relevante Rechtsinformationen) erfolgen auf Deutsch und Ukrainisch. Zahlreiche Übungs-Aufgaben runden das Handbuch und den Unterricht ab.
+ Deutschlehrer sind Absolventen des Zertifikatsprogramms „Deutsch als Zweit-
und Fremdsprache unterrichten“ oder mit vergleichbaren Ausbildungen.
+ Fach- und Praxislehrer verfügen über entsprechende Ausbildung und Berufspraxis.
+ Die Fachkurse werden durchwegs von DolmetscherInnen übersetzt.
C.2. Organisationsstruktur
• Organisatorische Umsetzung
Konzeption, Projektleitung und Durchführung: Mag. Hubert Thurnhofer
Obmann des Vereins Moral 4.0, ZVR 1736362407 mit Sitz in 1220 Wien
Thurnhofer unterrichtete nach dem Studium (Abschluss Philosophie und Russisch an der Uni Wien 1987) von 1989-1994 Deutsch für Ausländer. Ab 1997 war er Medienmanager und Leiter des Kunstraums in den Wiener Ringstrassen Galerien. Seit 2020 ist er 24-Stunden-Pfleger der eigenen Eltern und Erwachsenenvertreter seines Onkels und seines Vaters.
Coaching, Controlling und Recruiting: Mag. Christian Zeitz
Direktor des IAPÖ, ZVR 1612376262, 1080 Wien
Der Ökonom Zeitz hat zahlreiche Konferenzen und andere Events mit namhaften Referenten organisiert. In den vergangenen dreieinhalb Jahren leitete er ein Flüchtlingscamp in Niederösterreich und betreute in dem Zeitraum rund 1.000 Vertriebene aus der Ukraine.
Sekretariat, Hilfsdienste, Kursräume: Madge Bukasa und Konstantin Chatziathanassiou
Die Bunten - Forum für Würde, Gerechtigkeit und Demokratie, ZVR: 397840262, 1090 Wien
Madge und Konstantin verfügen beide über langjährige Erfahrungen im interkulturellen Austausch, in Medien- und Kulturarbeit, sowie in Eventmanagement. Sie bieten in ihren Vereinslokalen Kursräumlichkeiten: 30 Quadratmeter in 1090 Wien und ca 100 Quadratmeter in 1170 Wien
• Qualitätssicherung
+ Seniorenhilfe GmbH, 1150 Wien, Einsatzleiter Marco Valenza, www.seniorenhilfe.at
+ cura domo 24-Stunden Betreuung GmbH, 2320 Schwechat, Geschäftsführer Robert Pozdena,
Beide Organisationen sind seit vielen Jahren Anbieter von 24-Stunden-Pflegediensten.
Das Projekt Heimhilfeausbildung inkl. Sprachförderung für Ukrainer:innen werden eide Unternehmen sowohl in der Ausbildungsphase unterstützen (Auswahl der Schulungskräfte), als auch in der Schlussphase durch Vermittlung von Praktikums-Plätzen für die ukrainischen Kurs-TeilnehmerInnen.
Mit weiteren potenziellen Projektpartnern laufen Gespräche.

 


 

Winfried Goeschl hat am 06.03.2026 15:20 CET geschrieben:

Sehr geehrter Hr. Thurnhofer,

wir haben Ihr Angebot eingehend geprüft, wie sie auch dem untenstehenden Mailverkehr entnehmen können und es tut mir leid, aber wir werden Ihrem Angebot nicht nähertreten.

Das hat folgende Gründe:

Sie sprechen in Ihrem Angebot zwar von einer Heimhilfeausbildung, aber die von Ihnen angebotene Maßnahmen erfüllt nicht die Standards für die Anerkennung als Heimhilfeausbildung. Dafür sind mindestens 400 Stunden Ausbildung notwendig, davon ca. die Hälfte praktisch, d.h. bei einer Einrichtung. Ich hätte mir erwartet, dass sie die Regelungen in Wien kennen, wenn sie eine derartige Ausbildung anbieten wollen.

24-Stundenkräfte brauchen hingegen gar keine Ausbildung, wenn sie als solche tätig sein wollen. Wenn diese Pflegekräfte allerdings durch das SMS gefördert werden sollen, dann müssen sie auch Qualifikationen analog zur Heimhilfeausbildung vorweisen oder – siehe weiter unten – die betroffene Person seit 6 Monaten betreut haben, was ja bei den Menschen für die sie die Ausbildung anbieten nicht der Fall ist, sie wollen sie ja für die 24-Stunden-Betreuung aufschließen.

Der dritte Grund für die Ablehnung ist, dass die Stundensätze, die sie anbieten sehr, sehr hoch und keineswegs marktkonform, was gerade in Zeiten, in denen wir Maßnahmen aus budgetären Gründen kürzen müssen, nicht angemessen ist.

Wie gesagt: Wir sehen für die Ausbildung keine Notwendigkeit. Wenn bestimmte Personen (ich nehme an v.a. Frauen) in die 24-Stunden-Betreuung einsteigen wollen, dann können sie das ohnehin tun, als Heimhilfe können sie in Wien mit dieser Ausbildung nämlich nicht tätig werden und eine Förderung der Betreuungskräfte durch das SMS ist mit dieser Ausbildung auch nicht möglich.

Sie sehen also, dass wir uns durchaus intensiv mit Ihrem Angebot beschäftigt haben. Unsere Ablehnung erfolgt daher nicht grundlos, zumal uns der Betreuungs-und Pflegebedarf bewusst ist.

Die von Ihnen vorgeschlagene Ausbildung trägt allerdings nichts dazu bei, diesen „Notstand“ zu beheben.

Mit freundlichen Grüßen

Winfried Göschl

RESÜMEE HTH

Der AMS-Chef unterscheidet zwischen HeimhelferInnen und 24-Stundenkräften. Allgemeine Bestimmungen für Sozialbetreuungs-Berufe sind gegliedert in 3 Qualifikationsniveaus:

1. Helfer/innen-Niveau: Heimhelfer/innen mit 200 UE Theorie + 200 h Praxis

2. Fachniveau: Fach-Sozialbetreuer/innen mit 1.200 UE Theorie + 1.200 h Praxis

3. Diplomniveau: Diplom-Sozialbetreuer/innen mit 1.800 UE Theorie + 1.800 h Praxis

Eine Ausbildung gemäß Punkt 1 bietet u.a. das BFI um 2.120 Euro an.

oder Volkshilfe um 2.435 Euro (14-16 Wochen bei durchschnittlich 29 Wochenstunden). Volkshilfe verspricht: „Den praktischen Teil (200 Stunden) kann man wohnortnahe absolvieren. Er besteht aus 120 Stunden in der mobilen Betreuung (Hauskrankenpflege) und 80 Stunden in einer stationären (Pflegeheim) bzw. teilstationären Einrichtung (Tageszentrum)“

Wer soll eine Ausbildung absolvieren und dafür noch bezahlen, wenn man – laut Göschl – auch ohne jegliche Ausbildung sofort Geld verdienen kann? Und: wo sollen im privaten Bereich Praktika durchgeführt werden? Die ethos-Anfrage beim Wiener Gesundheitsverband war eindeutig: „Des Weiteren halten wir für die '24-Stunden-Betreuung' für den privaten Haushalt keine Ausbildungsplätze vor.“ 200 Stunden Praxis bei pflegebedürftigen Privatpersonen sind nicht praktizierbar, die Anforderungen für den Lehrgang demnach praxisfremd.

Anders als AMS-Wien-Chef Göschl, der zwischen überqualifizierten HeimhelferInnen und unqualifizierten 24-Stundenkräften unterscheidet, spricht das Hausbetreuungsgesetz - HBeG von Betreuungskräften, die selbstständig oder in einem Arbeitsverhältnis stehen können. Natürlich hat der AMS-Chef das Recht, sich auf § 5 SozBG Sozialbetreuungsberufegesetz über Aufgaben und Ausbildung von Heimhelfern und Heimhelferinnen zu berufen. Damit ist er rechtlich auf der sicheren Seite. Gut bezahlte Bürokraten finden immer einen Paragrafen, um Innovationen auszubremsen (und den Innovatoren noch die Absicht zur „Geschäftemacherei“ unterstellen).

Am Ende scheitert ein innovatives Projekt – getragen aus langjähriger Erfahrung in der Seniorenpflege – an Gesetzen, die an der Realität vorbei gehen. (Bei 99 Prozent aller Einsätze gibt es Vorfälle, die laut HBeG strafbar sind! Nicht aufgrund von Fehlverhalten der PflegerInnen, sondern aufgrund nicht praktikabler Gesetze!)

 


 

§ 5 SozBG

SozBG - Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Aufgabe von Heimhelfern und Heimhelferinnen ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelfer und Heimhelferinnen führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klienten und Klientinnen sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.

(2) Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

a) hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorgen für Sauberkeit, Ordnung u.dgl.);

b) Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials;

c) Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke u.dgl.);

d) Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten;

e) einfache Aktivierung (Anregung zur Beschäftigung u.dgl.);

f) Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld;

g) hygienische Maßnahmen (Besorgung der Wäsche u.dgl.);

h) Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen;

i) Unterstützung von Pflegepersonen;

j) Dokumentation;

k) Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(3) Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ und „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die

a) eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

b) das 18. Lebensjahr vollendet haben;

c) die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 bis 5 besitzen;

d) die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben und

e) im Rahmen einer Einrichtung tätig sind, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt.

(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 3 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ angeboten werden darf.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 die Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin mit Verordnung näher zu regeln.

 

Gesamte Rechtsvorschrift für Hausbetreuungsgesetz

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz - HBeG) und mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird StF: BGBl. I Nr. 33/2007 (NR: GP XXIII RV 78 AB 117 S. 25. BR: AB 7693 S. 746.) Änderung BGBl. I Nr. 57/2008 (NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.) [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

Artikel 1

Hausbetreuungsgesetz - HBeG

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten, wobei die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann.

(2) Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes gelten nur für Arbeitsverhältnisse

1. zwischen einer Betreuungskraft, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und

a) der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen, oder

b) einem/einer gemeinnützigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art und

2. wenn die zu betreuende Person

a) Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat oder

b) die zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufen 1 oder 2 gemäß dem BPGG oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat und für diese Person wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung dennoch ein ständiger Betreuungsbedarf besteht, und

3. wenn nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt wird, und

4. wenn die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt, und

5. wenn die Betreuungskraft für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen wird.

(3) Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst

1. Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, sowie

2. sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.

(4) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.

(5) Weiters gelten Tätigkeiten nach §§ 14 Abs. 2 Z 4 und 15 Abs. 7 Z 1 bis 5 GuKG und Tätigkeiten, die der Betreuungskraft nach § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, übertragen wurden, dann als Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie von der Betreuungskraft an der betreuten Person nicht überwiegend erbracht werden.

Verweisungen

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in derjeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen

Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten

§ 3. (1) Für Betreuungskräfte nach § 1 Abs. 2, die in einem Arbeitsverhältnis zu der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen stehen, ist das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), BGBl. Nr. 235/1962, mit Ausnahme der §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

(2) In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten [Anm ethos.at: das sind 9,14 Stunden pro Tag innerhalb von zwei Wochen]. Allfällige über diese Höchstgrenze hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß in ihrem Wohnraum oder in näherer häuslicher Umgebung verbringt und während der sie im Übrigen frei über ihre Zeit verfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens drei Stunden zu unterbrechen, die auch frei von Arbeitsbereitschaft nach Abs. 2 bleiben müssen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren.

(4) Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer/innen während jedes Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt weitere zehn Stunden nicht in Anspruch genommen werden.

(5) Übertretungen der Abs. 2 bis 4 sind nach § 23 HGHAG zu bestrafen.

(6) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod der zu betreuenden Person auch dann, wenn ein/e Angehörige/r der zu betreuenden Person Arbeitgeber/in ist.

Arbeitsverhältnisse zu Trägerorganisationen

§ 4. (1) Für Betreuungskräfte nach § 1 Abs. 2, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/r gemeinnützigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art stehen, gilt an Stelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, und des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, § 3 Abs. 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes.

(2) Abweichend von Abs. 1 

1. sind § 19c, § 19d und § 26 AZG anzuwenden,

2. sind Übertretungen des § 3 Abs. 2 bis 4 nach § 28 Abs. 2 AZG zu bestrafen.

3. Abschnitt

Qualitätssicherung in der Betreuung

Handlungsleitlinien

§ 5. (1) Die selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (§ 160 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) vorzugehen.

(2) Die in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist gegenüber dem/der Arbeitgeber/in verpflichtet, die ihr vorgegebenen Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, bei erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes, einzuhalten.

Zusammenarbeit

§ 6. Die Betreuungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.

Verschwiegenheit

§ 7. Die Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich nicht eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verschwiegenheitsverpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.

4. Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Auf Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Juli 2007 liegt, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit betraut. [Anm ethos: ein derartiges Ministerium gibt es seit 2025 nicht mehr. Ein Beispiel dafür, warum man Gesetze in Österreich nicht wörtlich nehmen darf.]

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