NEWS tarnt Hate Speech als FAKTEN

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Update 12. Juli 2024 - Österreichischer Presserat bestätigt Kritik von ethos.at an NEWS.

Der BESCHEID des Österreichischen Presserates + DerStandard.at berichtet + ORF.at berichtet

Nachsatz 17. Juli 2024 NEWS hat offenbar nicht die Absicht darüber zu berichten, wie Chefredakteurin Kathrin Gulnerits am 16.7.24 ethos.at mitteilte: "Den Senatsbeschluss habe ich zur Kenntnis genommen. Eine Veröffentlichung des Bescheid obliegt freilich dem Medium - und ist freiwillig. Eine Verpflichtung besteht nicht." 

ethos.at kommentiert: Auch so kann man die Glaubwürdigkeit einer Organisation untergraben. Der Wortlaut des Bescheids: „Der Senat stellt daher gemäß § 20 Abs. 2 lit. a der Verfahrensordnung der Beschwerdesenate einen Verstoß gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse fest. Gemäß § 20 Abs. 4 der VerfO wird die „VGN Medien Holding Gesellschaft m.b.H.“ aufgefordert, die Entscheidung freiwillig im betroffenen Medium zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.“ Natürlich ist die "Auforderung" etwas "freiwillig zu tun" schon per se widersinnig. Der Österreichische Presserat ist kein Gericht, sondern eine freiwillige Kontrollinstanz der großen Medien des Landes. Umso wichtiger ist es, dass die Player sich an die selbst auferlegten Regeln halten, ansonsten könnte man das Geld gleich in "Wir schreiben immer die Wahrheit"-Propaganda investieren, anstatt umständlich den Schein journalistischer Qualitätsregeln und medien-ethischer Grundsätze zu wahren.

4. Februar 2024 - In der Rubrik "FAKTEN" fabriziert das Wochenmagazin "NEWS", Ausgabe 4/2024 vom 25.1.2024 folgendes propagandistische Machwerk: "Berlin, Deutschland: Gut, dass es sich endlich gegen Nazi-Unrat rührt, schlimm allerdings der Anlass. Was schon während der Corona-Zeit sein Haupt erhoben hat, wird jetzt virulent. Die Krise führt zur Radikalisierung nach rechts, und mittlerweile ist das Pack dank aufmerksamer Beobachter aufgeflogen. Es geht um nichts Gerineres als die Außerkraftsetzung der Grundrechte. Dagegen wird wie hier vor dem Berliner Reichstag ein ganz Deutschland demonstriert. Vielleicht nüchtert das auch hierzulande Machtbesoffene aus."  

 NEWS Hate Speech

Das ist Propagandasprache in der Tradition von DDR 4.0, neudeutsch: Hate Speech! Gerade mal 4 Zeilen, doch der ganzseitige Artikel inklusive Foto und der Suggestion "FAKTEN" in roten Blockbuchstaben wertet diese vier Zeilen redaktionell als "besonders wichtig" auf. Demnach ist "Nazi-Unrat ... Was schon während der Corona-Zeit sein Haupt erhoben hat. ... mittlerweile ist das Pack ... aufgeflogen." Angeblich wollen "Machtbesoffene", die eine "Radikalisierung nach rechts" vorantreiben, "die Außerkraftsetzung der Grundrechte".

Ich persönlich habe ab 1. Mai 2020 bei mindestens 20 Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmenpolitik "mein Haupt erhoben" und erachte die pauschale Diffamierung als "Nazi-Unrat" und "Machtbesoffener" in diesem Zusammenhang als Hatespeech und persönliche Ehrenbeleidigung gemäß § 115 StGB.

"Das Bundeskanzleramt setzt sich aktiv gegen Hassrede ein. Hassrede bezeichnet Äußerungen, die zu Hass anstiften, verhetzen und/oder für bestimmte Gruppen verletzend oder beleidigend sind. Hassreden können in allen Medien (analog/digital) im öffentlichen Raum in Wort und Bild stattfinden", schreibt das BKA unter dem Titel "No Hate Speech".

HTH, Chefredakteur von ethos.at, sandte folgende Mail an:

Kompetenzzentrum Jugend, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Reply vom BKA am 9.2.24: "Sehr geehrter Herr Mag. Hubert Thurnhofer,
das Bundeskanzleramt bietet keine individuelle Beratung oder Unterstützung für Betroffene von Hate Speech an. ...

... es steht Ihnen die Möglichkeit einer Beschwerde beim Österreichischen Presserat (presserat.at - Zwei Verfahrensarten) offen.

Freundliche Grüße, Team des Kompetenzzentrums Jugend

9.2.24 Weiterleitung er Beschwerde an den Verein zur Selbstkontrolle der österreichischen Presse - Österreichischer Presserat
Vereinsregisterzahl (ZVR): 085650650
Präsidium: Eike Kullmann, Präsident + Mag. Gerald Grünberger, Vizepräsident + Dr. Alexander Warzilek, Geschäftsführer

REPLY am 12.2.2024 Sehr geehrter Herr Mag. Thurnhofer!

Vielen Dank für Ihre Mitteilung an den Presserat. Wir werden den Fall einem unserer Senate vorlegen, dieser wird sich in seiner nächsten Sitzung damit befassen. Gerne werden wir Sie über die weiteren Entwicklungen in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden halten.

Bitte beachten Sie unseren unten angefügten Hinweis zum Datenschutz.

Beste Grüße, Mag. Edwin Ring

Mitglieder Nationales Komitee "No Hate Speech"
bOJA – Bundesweites Netzwerk Offene Jugendarbeit
Lilienbrunngasse 18/2/47, 1020 Wien
Tel.: +43-660-6338944 Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich wende mich an Sie mit der Bitte um Unterstützung, um gegen diesen Hetz-Artikel, insbesondere gegen die Verantwortlichen im Sinne des Mediengesetzes, Herausgeber DDr. Horst Pirker und Chefredakteurin Kathrin Gulnerits, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Mit besten Grüßen

Mag. Hubert Thurnhofer, Chefredakteur ethos.at

REPLY von BOJA am 5.2.2024 Sehr geehrter Herr Mag. Thurnhofer,

vielen Dank für Ihre Nachricht an bOJA. Wenn Sie Hate Speech melden wollen, möchte ich Sie gerne auf folgende Seiten weiterverweisen.

ZARA - Zivilcourage & Anti-Rassismus-Arbeit

App gegen Hasspostings und Hassverbrechen - BanHate

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit besten Grüßen, Mag.a Naomi Tomsu

Projektmitarbeiterin Beratungsstelle Extremismus, No Hate Speech Komitee

Mobil: +43 6606373324, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

www.beratungsstelleextremismus.at + www.boja.at + www.nohatespeech.at

Die App gegen Hassposting / banhate.com wird verwaltet von der Antidiskriminierungsstelle Steiermark. Die Weiterleitung der Beschwerde wurde umgehend beantwortet: 

Reply 6.2.2024 Sehr geehrter Herr Thurnhofer,

vielen herzlichen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen vertrauensvoll an uns wenden!

Sehr gerne können wir den von Ihnen gemeldeten Artikel auf strafrechtliche Relevanz überprüfen, allerdings verfügen wir leider über kein Abo der Zeitschrift News. Wäre es möglich, dass Sie uns eine Kopie bzw. einen Scan oder ein Foto des gesamten Artikels zukommen lassen? Leider ist es nicht möglich, nur einen Absatz zu überprüfen, da dieser im Kontext des gesamten Artikels eine andere Interpretation zulassen könnte, als es hier in Ihrer Mail den Anschein macht.

Selbstverständlich kann ich Ihre Meldung auch bei uns dokumentieren, wenn dies für Sie in Ordnung geht?

Ich freue mich über Ihre Rückmeldung!

Mit freundlichen Grüßen, Mag.ª Sarah Wiesinger, Antidiskriminierungsstelle Steiermark

Antwort am 16.2.2024 Lieber Herr Thurnhofer,

vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!

Das ist tatsächlich verwunderlich, dass in dieser Kürze über ein derart polarisierendes Thema berichtet wird.

Wie Sie in Ihrer Mail angesprochen haben, kann hier der Straftatbestand der Beleidigung (§ 115 StGB) und/oder jener der üblen Nachrede (§ 111 StGB) überprüft werden. Bei diesen Delikten handelt es sich um Privatanklagedelikte, die von der betroffenen Person selbst zur Anzeige gebracht werden müssten. Allerdings muss im Falle einer sogenannten Kollektivbeleidigung trotzdem eine einzelne Person gemeint oder es zumindest möglich sein muss, dass alle Mitglieder des Kollektivs sich als Opfer des Angriffes auf ihre Ehre angesprochen fühlen. Nach unserer rechtlichen Einschätzung müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir hier von einer straffreien Kollektivbeleidigung ausgehen. Nichts desto trotz kann ich Ihren Unmut sehr gut nachvollziehen!

Vielen Dank für Ihre Zustimmung zur Dokumentation, ich werde dies sehr gerne bei uns im Büro festhalten. Ich wünsche Ihnen einen guten Start ins Wochenende und hoffe, dass ich Ihnen mit der rechtlichen Einschätzung ein Stück weiterhelfen konnte.

Mit lieben Grüßen, Mag.ª Sarah Wiesinger

Reply HTH am 16.2.2024 Danke, Frau Wiesinger, für Ihre freundliche Antwort!

Ist das die einzige Maßnahme, den Fall zu dokumentieren und zu den Akten zu legen? Diese Aufgabe können wir auch auf ethos.at erfüllen.

Von einer Behörde, die sich BanHate zur Aufgabe macht, hätte ich mir - abseits von strafrechtlicher Relevanz - zumindest irgend eine Form der Abmahnung des betreffenden Mediums erwartet. Abgesehen von persönlicher Betroffenheit liegt aus meiner Sicht ein objektiver Tatbestand von Hate Speech vor, für den, da der Artikel namentlich nicht gezeichnet ist, Chefredakteurin und Herausgeber zur Verantwortung zu ziehen sind.

Wäre es nicht die Aufgabe einer Behörde, dagegen - in welcher Form auch immer - einzuschreiten?

Mit besten Grüßen, Hubert Thurnhofer


(Original-Mitteilung) PARLAMENTSKORRESPONDENZ NR. 1391 VOM 10.12.2020

Nationalrat beschließt umfangreiches Gesetzespaket gegen Hass im Netz

Neue Auflagen für Kommunikationsplattformen, Opferschutz wird deutlich verbessert

Wien (PK) – Der Nationalrat hat zum Auftakt der letzten Plenarwoche vor Jahresende ein umfassendes Gesetzespaket gegen "Hass im Netz" beschlossen. Mit verschiedenen Maßnahmen wollen Regierung und Abgeordnete unter anderem wüsten Beschimpfungen, Verleumdungen, Hetze, Drohungen und anderen rechtswidrigen Inhalten auf großen Kommunikationsplattformen wie Facebook Einhalt gebieten. Dazu gehören unter anderem ein wirksames Beschwerdeverfahren für betroffene NutzerInnen, die Pflicht von Plattformbetreibern zur umgehenden Löschung rechtswidriger Inhalte, die Beschleunigung einschlägiger Unterlassungsklagen und Maßnahmen zur Erleichterung der Ausforschung von HassposterInnen. Begleitend dazu wird der Straftatbestand der Verhetzung verschärft und ein neuer Straftatbestand "Upskirting", also ein Verbot des unbefugten Fotografierens des Intimbereichs, eingeführt. Darüber hinaus kommt es auch im Bereich der klassischen Medien zu einer Stärkung des Persönlichkeitsschutzes. Nicht alle neuen Maßnahmen stoßen allerdings bei der Opposition auf Zustimmung, sie befürchtet "Overblocking" und sorgt sich zum Teil um die Meinungsfreiheit.

Angenommen wurden sowohl das Kommunikationsplattformen-Gesetz als auch das Hass-im Netz-Bekämpfungs-Gesetz unter Berücksichtigung geringfügiger Abänderungen. Sie betreffen etwa den Ersatz von Verteidigungskosten des Angeklagten im Falle des Scheiterns einer Privatklage. Zudem ist die KommAustria angehalten, im Zuge der Erstellung des Kommunikationsberichts für das Jahr 2022 die Wirksamkeit der neuen Auflagen für Facebook & Co zu evaluieren.

Kritik an Auflagen für Plattformen, Lob für Justizteil des Pakets

Gerade diese neuen Auflagen für große Kommunikationsplattformen stoßen auf breite Skepsis bei den Oppositionsparteien. Künftig würden Konzerne bestimmen, was gelöscht wird und was nicht, kritisierte etwa SPÖ-Abgeordnete Katharina Kucharowits und sprach in diesem Zusammenhang von einer "Privatisierung des Rechts". Das sieht auch Nikolaus Scherak (NEOS) kritisch.

Scheraks Fraktionskollege Douglas Hoyos-Trauttmansdorff hegt außerdem die Befürchtung, dass die gesetzlich verankerten Strafdrohungen bis zu einer Höhe von 10 Mio. € vor allem aufstrebenden und innovativen europäischen Plattformen schaden werden und weniger den Internet-Giganten. Das Gesetz sei innovationshemmend und nicht zielgerichtet, zumal das Löschen gemäß aktueller Studien ohnehin gut funktioniere, so Hoyos-Trauttmansdorff. Sinnvoll wäre es nach Meinung der NEOS außerdem, eine europaweite Lösung abzuwarten.

Besonders massive Kritik am Gesetzespaket kam von der FPÖ, die nicht nur die Auflagen für große Plattformbetreiber als weit über das Ziel hinausschießend bewertete, sondern als einzige Partei auch den justiziellen Teil des Paket in Dritter Lesung ablehnte. Es sei der FPÖ ein großes Anliegen, Menschen vor Beleidigungen und Bedrohungen im Netz zu schützen, sagte Harald Stefan, man dürfe die Meinungsfreiheit aber nicht aushöhlen. Hass und Desinformation seien völlig unbestimmte Begriffe, die "im Strafrecht nichts zu suchen haben", sind er und Susanne Fürst sich einig. Auch regierungskritische Informationen würden oft als "Fake News" bezeichnet, machte Fürst geltend. Zudem könnte auch Satire den neuen Bestimmungen zum Opfer fallen oder diese herangezogen werden, um jegliche Kritik am Islam zu unterbinden. Mit orchestrierten Beschwerden über eine Person werde man künftig überdies gezielt Menschen, etwa Tierschützer, aus dem Internet vertreiben können, warnte Stefan und sprach in diesem Zusammenhang von einem Auslagern von "Zensur" an Private.

Positiv bewertete Stefan das künftige Verbot unbefugter Bildaufnahmen des Intimbereichs, die Ausweitung des Straftatbestands Cyber-Mobbing, die Gebührenbefreiung bei Privatanklagen und die Prozessbegleitung für Opfer.

SPÖ urgiert höheren Strafrahmen für unbefugtes Aufnehmen intimer Fotos

Breites Lob für den justiziellen Teil des Gesetzespakets äußerten SPÖ-Abgeordnete Selma Yildirim und ihre Fraktionskollegin Kucharowits, wobei sie insbesondere die Bedeutung des Opferschutzes hervorhoben. Bisher seien Betroffene Hasspostings und der Verbreitung von Unwahrheiten im Netz relativ machtlos gegenübergestanden, das werde sich nun ändern, sagte Yildirim.

Ein Wermutstropfen ist für Yildirim allerdings, dass die Strafdrohung für unbefugte Foto- und Video-Aufnahmen des Intimbereichs im Zuge des Begutachtungsverfahrens von einem Jahr auf sechs Monate gesenkt wurde. Heimlich intime Fotos von Frauen und Mädchen zu machen und sie dann womöglich noch im Netz zu veröffentlichen, sei eine schwere Straftat und kein Kavaliersdelikt, meinte sie. Ein von der SPÖ dazu eingebrachter Abänderungsantrag fand bei der Abstimmung allerdings ebenso wenig eine Mehrheit im Plenum wie ein Entschließungsantrag zum besonderen Schutz von Kindern und Minderjährigen vor Hass im Netz. Um die Wirksamkeit des Gesetzespakets zu erhöhen, hatte Yildirim in diesem Zusammenhang unter anderem dafür plädiert, Kindern und Jugendlichen durch besondere Gebührenbefreiungen, eine verpflichtende Prozessbegleitung für Minderjährige, niederschwellige Informationen und kindgerecht gestaltete Beschwerdeverfahren den Zugang zum Recht zu erleichtern.

Auch die NEOS begrüßten den justiziellen Teil des Pakets weitgehend, zumal zahlreiche Anregungen aus dem Begutachtungsverfahren aufgenommen worden seien, wie Johannes Margreiter anmerkte. Nach Meinung von Margreiter ist es aber notwendig, genau zu beobachten, wie die neuen Bestimmungen in der Praxis funktionieren werden. Für überschießend hält Nikolaus Scherak die Verschärfung des Straftatbestandes der Verhetzung. Man solle Menschen aufgrund von beleidigenden Äußerungen nicht "für zwei Jahre einsperren", mahnte er.

Opfer von Hasspostings sollen rascher zu ihrem Recht kommen

Seitens der Regierungsparteien äußerten sich unter anderem Grünen-Klubobfrau Sigrid Maurer und ÖVP-Justizsprecherin Michaela Steinacker über das vorliegende Paket erfreut. Derzeit hätten die meisten Betroffenen aufgrund verschiedener Hürden kaum Möglichkeiten, sich gegen Hass im Netz zu wehren, betonte Maurer. Klagen seien nur mit sehr langer Prozessdauer und erheblichem Kostenrisiko möglich. Das werde mit dem vorliegenden Paket geändert. So sei durch das vorgesehene gerichtliche Eilverfahren sichergestellt, dass Betroffene innerhalb weniger Tage einen Unterlassungsbescheid in Händen halten, wobei die Gerichtsgebühr von 108 € der Hassposter bezahlen müsse, wenn der Eingabe stattgegeben werde. Damit könne man ohne großes Kostenrisiko Privatklage führen, sagte Steinacker. Opfern würde schnell und unbürokratisch geholfen. Maurer wertete es zudem als positiv, dass sich große Kommunikationsplattformen in Hinkunft nicht mehr ihrer Verantwortung entziehen könnten.

Für Agnes Sirkka Prammer (Grüne) ist es darüber hinaus ein wichtiger Aspekt, dass man sich künftig "nicht mehr durch alle Instanzen zu klagen braucht", bevor ein Posting gelöscht wird. Vielmehr müssten diese gleich zu Beginn des Verfahrens "verschwinden". Sie glaubt zudem, dass die neuen Bestimmungen abschreckend auf potenzielle Täter wirken werden. Zu den neuen Auflagen für Kommunikationsplattformen erklärte Peter Weidinger (ÖVP), es sei wichtig, dass der Staat die Spielregeln vorgibt und nicht die großen Konzerne. Ein Overblocking befürchtet er nicht.

Edtstadler: Österreich ist "Tempomacher" in der EU

Justizministerin Alma Zadić wies darauf hin, dass die Zahl der Meldungen bei der Antirassismus-Beratungsstelle ZARA zuletzt deutlich gestiegen sei. Derzeit sei der Weg zum Gericht aber ein langer und teurer, gab sie zu bedenken. Durch das vorliegende Paket werde man sich nun r asch, kostengünstig und wirksam zu Wehr setzen können. Zudem hob sie hervor, dass die Prozessbegleitung für Opfer ausgeweitet wird und künftig auch bei "typischen Hass-im-Netz-Delikten" möglich ist.

Als Meilenstein sieht Kanzleramtsministerin Karoline Edtstadler das Kommunikationsplattformen-Gesetz. Österreich sei hier "Tempomacher" in der EU und habe außerdem von Erfahrungen in Deutschland und in Frankreich gelernt. Eine europäische Lösung sei notwendig, räumte sie ein, es werde aber noch eine Weile dauern, bis eine solche vorliegen werde.

Den "Zensurvorwurf" der FPÖ wertete die Ministerin als irritierend. Schließlich gehe es darum, strafrechtswidrige Inhalte zu löschen, wobei die Straftatbestände, die eine Löschpflicht auslösen, im Gesetz dezidiert aufgelistet seien. In Richtung SPÖ merkte Edtstadler an, Plattformen hätten schon jetzt die Hoheit darüber, was sie löschen und was nicht, künftig seien sie aber an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden. Zudem sei es derzeit oft schwierig, einen Ansprechpartner für Beschwerden zu finden.

In Kraft treten soll der Großteil des Gesetzespakets mit 1. Jänner 2021, wobei betroffene Kommunikationsplattformen bis Ende März – also drei Monate – Zeit haben werden, die neuen Verpflichtungen umzusetzen. Die Verschärfungen im Bereich des Strafrechts sind nur auf Inhalte anzuwenden, die nach der Veröffentlichung des Gesetzes verbreitet werden. (Fortsetzung Nationalrat) gs


BMJ über HASS IM NETZ

Am 1. Jänner 2021 trat das Gesetzespaket „Hass im Netz“ in Kraft. Das Gesetz bringt einen effektiveren Schutz vor Hasspostings im Internet. Mit diesem Maßnahmenpaket wurde klargestellt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sondern auch hier unser Rechtsstaat gilt. Schon vor Inkrafttreten des Gesetzespakets konnten Hasspostings verschiedene strafbare Tatbestände erfüllen und zivilrechtliche sowie medienrechtliche Ansprüche auslösen. Durch das Gesetzespaket wurden die Ansprüche jedoch ausgeweitet und die Rechtsdurchsetzung für Betroffene wesentlich erleichtert.

No Hate Speech Komitee

Das Bundesministerium für Justiz ist Mitglied des im Juni 2016 gegründeten nationalen „No Hate Speech“-Komitees. Das „No Hate Speech“-Komitee hat es sich zur Aufgabe gemacht, für das Thema Hass im Netz, wo Hasskriminalität oft ihren Ursprung nimmt, zu sensibilisieren, Hass im Netz entgegenzuwirken sowie Aktionen gegen Hassrede anzuregen und zu unterstützen. Es ist eine Plattform relevanter Akteur:innen im Bereich Hate Speech und Antidiskriminierung und bündelt die Expertise seiner Mitglieder aus Wissenschaft, Politik/Verwaltung, NPOs und Wirtschaft.

Gerichtliche Löschung von Hasspostings mittels Mahnverfahrens

Postings, welche die Menschenwürde verletzen, können nun rasch gelöscht werden. Dazu ist es möglich, beim Bezirksgericht ohne vorangehende Verhandlung einen Unterlassungsauftrag zu erwirken. Das Formblatt für die Klage und den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags steht auf justizonline.gv.at zum Download zur Verfügung.

Erleichterte Ausforschung von Täter:innen bei Privatanklagedelikten

Die typischen Hasspostings erfüllen in der Regel die Straftatbestände der „üblen Nachrede“ oder der „Beleidigung“. Dabei handelt es sich um Privatanklagedelikte, bei denen Opfer auf meist kostenintensivem Wege Täter:innen selbst ausforschen mussten. Dies wurde geändert. Nun forschen die Behörden die beschuldigte Person aus, sofern dies beim Landesgericht beantragt wird.

Entfall des Kostenrisikos für Opfer

Das Kostenrisiko im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung lag bisher beim Opfer, das die Prozesskosten zu bezahlen hatte. Auch hier schuf das neue Gesetzespaket Abhilfe.

Ausweitung der Prozessbegleitung

Eine vermehrte psychosoziale und juristische Prozessbegleitung soll Opfer von Hass im Netz dabei unterstützen, mit der außerordentlichen Belastung eines Strafverfahrens besser umgehen zu können.

Höherer Schadenersatz im Medienrecht

Wenn Menschen durch ein Medium in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden, können sie nun mit einer höheren Entschädigungssumme rechnen.

Cybermobbing bereits ab dem ersten Posting

Früher war das Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen einer Person im Internet nur strafbar, wenn es „fortgesetzt“ erfolgte. Nun kann bereits eine einmalige Tathandlung ausreichen, um sich strafbar zu machen. Ein Beispiel wäre das Posten eines Nacktfotos ohne Einverständnis der betroffenen Person.

Tatbestand der Verhetzung ausgeweitet

Hetze und öffentliche Gewaltaufrufe gegen Einzelpersonen wegen ihrer (zum Beispiel ethnischen oder religiösen) Gruppenzugehörigkeit sind künftig vom Verhetzungstatbestand umfasst. Früher war es erforderlich, dass sich derartige Angriffe gegen die gesamte Bevölkerungsgruppe richten.

Transparentes Meldeverfahren

Auf den jeweiligen Plattformen befindet sich eine ständig erreichbare und leicht handhabbare Meldemöglichkeit. Gemeldete Inhalte müssen je nach der Eindeutigkeit des strafbaren Inhaltes innerhalb von 24 Stunden bis zu 7 Tagen von den Plattformen gelöscht werden. In einem weiteren Schritt steht der Gang zu behördlichen Beschwerdestelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH offen.

Zustellungsbevollmächtige:r

Plattformen sind nun verpflichtet, eine:n Zustellungsbevollmächtigte:n als Ansprechperson für österreichische Behörden, Unternehmen und Bürger:innen zu benennen.

Empfindliche Geldbußen

Bei systematischem Versagen der Plattformverantwortlichen gegen Hass im Netz drohen Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro, damit auch Milliardenkonzerne den Opferschutz ernst nehmen.

Ausgewählte Rechtsfragen zu „Hass im Netz“ im Überblick

Hasspostings können unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen und durchsetzbare Ansprüche auslösen. Häufig kann ein Hassposting sowohl zivilrechtliche, als auch straf- oder medienrechtliche Konsequenzen haben. Beispielsweise könnten durch ein Posting Straftatbestände wie Cybermobbing oder Verhetzung erfüllt werden. Zugleich könnte das Posting einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch und einen medienrechtlichen Entschädigungsanspruch des Opfers auslösen.

Eine Übersicht der wichtigsten Regelungen finden Sie im Menü links, gegliedert nach Instrumenten des zivilrechtlichen, strafrechtlichen und medienrechtlichen Schutzes.


Broschüre des BMI

Rechtsgrundlagen

Beleidigung – §§ 115 iVm 117 Abs. 3 StGB

Eine Beleidigung begeht, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer Misshandlung droht. Wenn eine Person wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit beleidigt wird, ist diese Handlung durch deren Ermächtigung von der Behörde zu verfolgen. Dies ermöglicht der Polizei bei Verdacht einer solchen Beleidigung von sich aus tätig zu werden.

Verhetzung – § 283 StGB

Eine Verhetzung begeht, wer öffentlich oder vor vielen Menschen zu Gewalt anstachelt oder zu Hass gegen Personen aufruft, wegen deren Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, Abstammung oder nationalen/ethnischen Herkunft, Geschlecht, körperlichen/geistigen Behinderung, Alter oder sexuellen Ausrichtung. Ebenso, wenn diese Gruppen oder eines derer Mitglieder herabsetzend beschimpft bzw. öffentlich verächtlich gemacht werden.

Erschwerungsgrund – § 33 Abs. 1 Z. 5 StGB

Bei der Strafzumessung werden rassistische, fremden#feindliche oder andere besonders verwerfliche Beweg#gründe erschwerend gewichtet. Insbesondere jene, die sich gegen eine der in § 283 genannten Gruppen oder eines ihrer Mitglieder richten

Hilfe, Rat und Unterstützung

Hate Crimes hinterlassen nicht nur sichtbare Spuren. Betroffene fühlen sich oftmals abgewertet, unerwünscht, verfolgt, verachtet und verlieren ihr Sicherheitsgefühl. Opfer von Vorurteilskriminalität leiden häufig an langfristigen psychischen Folgen und versuchen möglichst unsichtbar und damit weniger angreifbar zu sein

BMI Hatecrime


Österreichischer Presserat, ZVR-Zahl: 085650650

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS 2024/044

Zugestellt an ethos.at am 12. Juli 2024

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem diewichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der Wochenzeitschrift „NEWS“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht. Die Medieninhaberin der Wochenzeitschrift „NEWS“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

ENTSCHEIDUNG

Der Senat 2 hat durch seinen stv. Vorsitzenden Mag. Benedikt Kommenda und seine Mitglieder Mag.a Alexandra Halouska, Arno Miller, Hans Rauscher und Mag.a Ina Weber in seiner Sitzung am 23.04.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im selbständigen Verfahren gegen die „VGN Medien Holding Gesellschaft m.b.H.“, Taborstraße 1-3, 1020 Wien, als Medieninhaberin der Wochenzeitschrift „NEWS“, wie folgt entschieden:

Die Rubrik „FAKTEN. Politik, Chronik und Wirtschaft“, erschienen auf Seite 16 der Wochenzeitschrift „NEWS“, Ausgabe 4/2024, verstößt gegen die Punkte 3 (Unterscheidbarkeit) und 7 (Schutz vor Pauschalverunglimpfung und Diskriminierung) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

BEGRÜNDUNG

Im Beitrag wurde ein großflächiges Foto veröffentlicht, das ein Lichtermeer bzw. eine Kundgebung vor dem Berliner Reichstag zeigt. Unterhalb des Fotos fand sich folgender Begleittext: „BERLIN, DEUTSCHLAND: Gut, dass es sich endlich gegen Nazi-Unrat rührt, schlimm allerdings der Anlass. Was schon während der Corona-Zeit sein Haupt erhoben hat, wird jetzt virulent. Die Krise führt zur Radikalisierung nach rechts, und mittlerweile ist das Pack dank aufmerksamer Beobachter

aufgeflogen. Es geht um nichts Geringeres als die Außerkraftsetzung der Grundrechte. Dagegen wird wie hier vor dem Berliner Reichstag in ganz Deutschland demonstriert. Vielleicht nüchtert das auch hierzulande Machtbesoffene aus.“

Ein Leser wandte sich an den Presserat und kritisierte die oben zitierten Formulierungen im Begleittext als pauschale Diffamierung, u.a. gegenüber den Demonstrantinnen und Demonstranten gegen die Corona-Schutzmaßnahmen.

Die Medieninhaberin nahm am Verfahren teil. In einer schriftlichen Stellungnahme führte der Autor des Beitrags aus, dass in Deutschland ein weltweit verabscheutes Neonazi-Treffen aufgeflogen sei, dessen Teilnehmer er in der Tat pauschal diffamiert habe. Der Autor habe sich darin auch von seinen jüdischen Verwandten, die er aus geläufigen Umständen nicht mehr kennenlernen durfte, bestärkt gesehen. Auf die Corona-Demonstrationen habe er nur insofern Bezug genommen, als sich bei einem Teil der Teilnehmerschaft Tendenzen durchgesetzt hätten, die jetzt böse Konsequenzen nach sich ziehen würden; in diesem Zusammenhang verwies der Autor auf die Teilnehmer mit applizierten Judensternen. Allerdings halte er keineswegs sämtliche Teilnehmer der Corona-Demonstrationen für Rechtsradikale; falls dieser Eindruck im Bildtext entstanden wäre, würde er das ausdrücklich bedauern.

Zudem hielt die Chefredakteurin des Mediums fest, dass sich die Bildunterschrift auf AfD-Politiker und Rechtsextreme beziehe, denen zufolge „Asylanten“, „Nichtstaatsbürger“ und „nicht assimilierbare Staatsbürger“ Europa verlassen sollten; sogar der deutsche Bundeskanzler habe die „Remigrations-Pläne“ jener rechtsradikalen Akteure mit der NS-Rassenideologie verglichen. Nach Meinung der Chefredakteurin dürfe man Leute mit einer solchen Weltanschauung als „verkommen“ bezeichnen, auch wenn das Wort nicht sehr elegant sei; über die Begriffe „Pack“ und „Nazi-Unrat“ lasse sich trefflich streiten. Am Ende der Stellungnahme wurde noch auf die Aufgabe der Medien hingewiesen, Vorgänge ausdrücklich zu benennen – im konkreten Fall gehe es um Demokratiegefährdung.

Der Senat berücksichtigt, dass der vorliegende Beitrag ein Thema von großem öffentlichem Interesse betrifft (vgl. Punkt 10 des Ehrenkodex für die österreichische Presse): Das Foto dokumentiert eine Demonstration der Massenproteste gegen Rechtsextremismus in Deutschland vom Winter 2024. Auslöser war ein Treffen von Rechtsextremisten in einer Potsdamer Villa, bei dem auch mehrere Politikerinnen und Politiker anwesend waren und u.a. sogar die Ausweisung von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern thematisiert wurde. Die Senate des Presserats haben bereits mehrmals festgestellt, dass die Presse- und Meinungsfreiheit bei demokratiepolitisch bedeutsamen Ereignissen von vornherein besonders weit auszulegen ist (vgl. etwa die Mitteilungen 2018/208 und 2021/308).

Allerdings können Äußerungen, die unmittelbar in die Menschenwürde von Personen(-gruppen) eingreifen, nicht mit der Presse- und Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden. Dieser strenge Ansatz ist damit zu rechtfertigen, dass die Menschenwürde den Kern der Persönlichkeitssphäre betrifft und ihre Wahrung somit als eines der wichtigsten medienethischen Prinzipien gilt (siehe bereits die Entscheidungen 2012/S007-II, 2019/043 und 2022/418). Folglich sind sogar Schwerverbrecherinnen und Schwerverbrecher oder – wie im vorliegenden Fall – extremistische Gruppierungen vor Eingriffen in die Menschenwürde geschützt (vgl. die Entscheidung 2012/S002-II und den Brief 2019/157).

Nach Meinung des Senats ist der im Begleittext verwendete Begriff „Nazi-Unrat“ pauschal herabsetzend: „Unrat“ meint etwas, was aus Abfällen bzw. Weggeworfenem besteht (siehe dazu speziell die Entscheidung 2023/055). Der Senat bewertet den Begriff ähnlich wie die Bezeichnungen als „Müll“ oder „Abschaum“, die ebenfalls bereits als Eingriff in die Menschenwürde eingestuft wurden (Entscheidung 2022/418). Zudem hätte die (nachvollziehbare) Kritik des Autors an der extremen politischen Forderung einer „Remigration“ von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern auch ohne den menschenverachtenden Begriff geäußert werden können. Im Sinne der bisherigen Spruchpraxis greift die Bezeichnung „Nazi-Unrat“ in die Menschenwürde ein, die nicht nur den Kern des Persönlichkeitsschutzes von Einzelpersonen betrifft (siehe Punkt 5.1 des Ehrenkodex), sondern auch den Kern des Schutzes vor Pauschalverunglimpfungen von Personengruppen (siehe Punkt 7.1 des Ehrenkodex).

Hinzu kommt, dass der vorliegende Beitrag den Eindruck eines (neutralen) Berichts erweckt, zumal das Foto unterhalb der Überschrift „FAKTEN“ veröffentlicht wurde. Nach Auffassung des Senats überwiegen im Begleittext jedoch jene Passagen, in denen eine klar subjektive Wertung zum Ausdruck kommt – etwa, dass die Proteste vielleicht „hierzulande Machtbesoffene“ ausnüchtern würden oder die Bezeichnung der Verfechter der „Remigration“ als „Nazi-Unrat“ und „Pack“, das dank aufmerksamer Beobachter aufgeflogen sei (vgl. dazu die Entscheidungen 2015/120 und 2021/259). Im Ergebnis enthält der Begleittext überwiegend Meinungselemente, in denen der Standpunkt des Autors deutlich wird. Nachdem keine entsprechende Kennzeichnung als Kommentar vorgenommen wurde, verstößt der Beitrag somit auch gegen das Gebot der Unterscheidbarkeit von Bericht und Kommentar (Punkt 3.1; siehe hierzu auch die Fälle 2015/180, 2016/200 und 2018/146).

Der Senat stellt daher gemäß § 20 Abs. 2 lit. a der Verfahrensordnung der Beschwerdesenate einen Verstoß gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse fest. Gemäß § 20 Abs. 4 der VerfO wird die „VGN Medien Holding Gesellschaft m.b.H.“ aufgefordert, die Entscheidung freiwillig im betroffenen Medium zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

Österreichischer Presserat Beschwerdesenat 2

Stv. Vorsitzende Mag. Benedikt Kommenda, 23.04.2024