NEWS tarnt Hate Speech als FAKTEN - BMI Opferschutz

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Broschüre des BMI

Rechtsgrundlagen

Beleidigung – §§ 115 iVm 117 Abs. 3 StGB

Eine Beleidigung begeht, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer Misshandlung droht. Wenn eine Person wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit beleidigt wird, ist diese Handlung durch deren Ermächtigung von der Behörde zu verfolgen. Dies ermöglicht der Polizei bei Verdacht einer solchen Beleidigung von sich aus tätig zu werden.

Verhetzung – § 283 StGB

Eine Verhetzung begeht, wer öffentlich oder vor vielen Menschen zu Gewalt anstachelt oder zu Hass gegen Personen aufruft, wegen deren Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, Abstammung oder nationalen/ethnischen Herkunft, Geschlecht, körperlichen/geistigen Behinderung, Alter oder sexuellen Ausrichtung. Ebenso, wenn diese Gruppen oder eines derer Mitglieder herabsetzend beschimpft bzw. öffentlich verächtlich gemacht werden.

Erschwerungsgrund – § 33 Abs. 1 Z. 5 StGB

Bei der Strafzumessung werden rassistische, fremden#feindliche oder andere besonders verwerfliche Beweg#gründe erschwerend gewichtet. Insbesondere jene, die sich gegen eine der in § 283 genannten Gruppen oder eines ihrer Mitglieder richten

Hilfe, Rat und Unterstützung

Hate Crimes hinterlassen nicht nur sichtbare Spuren. Betroffene fühlen sich oftmals abgewertet, unerwünscht, verfolgt, verachtet und verlieren ihr Sicherheitsgefühl. Opfer von Vorurteilskriminalität leiden häufig an langfristigen psychischen Folgen und versuchen möglichst unsichtbar und damit weniger angreifbar zu sein

BMI Hatecrime