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BMJ über HASS IM NETZ

Am 1. Jänner 2021 trat das Gesetzespaket „Hass im Netz“ in Kraft. Das Gesetz bringt einen effektiveren Schutz vor Hasspostings im Internet. Mit diesem Maßnahmenpaket wurde klargestellt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sondern auch hier unser Rechtsstaat gilt. Schon vor Inkrafttreten des Gesetzespakets konnten Hasspostings verschiedene strafbare Tatbestände erfüllen und zivilrechtliche sowie medienrechtliche Ansprüche auslösen. Durch das Gesetzespaket wurden die Ansprüche jedoch ausgeweitet und die Rechtsdurchsetzung für Betroffene wesentlich erleichtert.

No Hate Speech Komitee

Das Bundesministerium für Justiz ist Mitglied des im Juni 2016 gegründeten nationalen „No Hate Speech“-Komitees. Das „No Hate Speech“-Komitee hat es sich zur Aufgabe gemacht, für das Thema Hass im Netz, wo Hasskriminalität oft ihren Ursprung nimmt, zu sensibilisieren, Hass im Netz entgegenzuwirken sowie Aktionen gegen Hassrede anzuregen und zu unterstützen. Es ist eine Plattform relevanter Akteur:innen im Bereich Hate Speech und Antidiskriminierung und bündelt die Expertise seiner Mitglieder aus Wissenschaft, Politik/Verwaltung, NPOs und Wirtschaft.

Gerichtliche Löschung von Hasspostings mittels Mahnverfahrens

Postings, welche die Menschenwürde verletzen, können nun rasch gelöscht werden. Dazu ist es möglich, beim Bezirksgericht ohne vorangehende Verhandlung einen Unterlassungsauftrag zu erwirken. Das Formblatt für die Klage und den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags steht auf justizonline.gv.at zum Download zur Verfügung.

Erleichterte Ausforschung von Täter:innen bei Privatanklagedelikten

Die typischen Hasspostings erfüllen in der Regel die Straftatbestände der „üblen Nachrede“ oder der „Beleidigung“. Dabei handelt es sich um Privatanklagedelikte, bei denen Opfer auf meist kostenintensivem Wege Täter:innen selbst ausforschen mussten. Dies wurde geändert. Nun forschen die Behörden die beschuldigte Person aus, sofern dies beim Landesgericht beantragt wird.

Entfall des Kostenrisikos für Opfer

Das Kostenrisiko im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung lag bisher beim Opfer, das die Prozesskosten zu bezahlen hatte. Auch hier schuf das neue Gesetzespaket Abhilfe.

Ausweitung der Prozessbegleitung

Eine vermehrte psychosoziale und juristische Prozessbegleitung soll Opfer von Hass im Netz dabei unterstützen, mit der außerordentlichen Belastung eines Strafverfahrens besser umgehen zu können.

Höherer Schadenersatz im Medienrecht

Wenn Menschen durch ein Medium in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden, können sie nun mit einer höheren Entschädigungssumme rechnen.

Cybermobbing bereits ab dem ersten Posting

Früher war das Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen einer Person im Internet nur strafbar, wenn es „fortgesetzt“ erfolgte. Nun kann bereits eine einmalige Tathandlung ausreichen, um sich strafbar zu machen. Ein Beispiel wäre das Posten eines Nacktfotos ohne Einverständnis der betroffenen Person.

Tatbestand der Verhetzung ausgeweitet

Hetze und öffentliche Gewaltaufrufe gegen Einzelpersonen wegen ihrer (zum Beispiel ethnischen oder religiösen) Gruppenzugehörigkeit sind künftig vom Verhetzungstatbestand umfasst. Früher war es erforderlich, dass sich derartige Angriffe gegen die gesamte Bevölkerungsgruppe richten.

Transparentes Meldeverfahren

Auf den jeweiligen Plattformen befindet sich eine ständig erreichbare und leicht handhabbare Meldemöglichkeit. Gemeldete Inhalte müssen je nach der Eindeutigkeit des strafbaren Inhaltes innerhalb von 24 Stunden bis zu 7 Tagen von den Plattformen gelöscht werden. In einem weiteren Schritt steht der Gang zu behördlichen Beschwerdestelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH offen.

Zustellungsbevollmächtige:r

Plattformen sind nun verpflichtet, eine:n Zustellungsbevollmächtigte:n als Ansprechperson für österreichische Behörden, Unternehmen und Bürger:innen zu benennen.

Empfindliche Geldbußen

Bei systematischem Versagen der Plattformverantwortlichen gegen Hass im Netz drohen Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro, damit auch Milliardenkonzerne den Opferschutz ernst nehmen.

Ausgewählte Rechtsfragen zu „Hass im Netz“ im Überblick

Hasspostings können unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen und durchsetzbare Ansprüche auslösen. Häufig kann ein Hassposting sowohl zivilrechtliche, als auch straf- oder medienrechtliche Konsequenzen haben. Beispielsweise könnten durch ein Posting Straftatbestände wie Cybermobbing oder Verhetzung erfüllt werden. Zugleich könnte das Posting einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch und einen medienrechtlichen Entschädigungsanspruch des Opfers auslösen.

Eine Übersicht der wichtigsten Regelungen finden Sie im Menü links, gegliedert nach Instrumenten des zivilrechtlichen, strafrechtlichen und medienrechtlichen Schutzes.