Verfassungsreform-Verhinderungs-Stiftung - u.a. Stellungnahmen

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Ing. Markus Egger, MBA

Da die Aufgaben, welche von der angedachten Stiftung wahrgenommen werden sollen also bereits anderen staatlichen Institutionen zugeteilt sind, entsteht eher der Anschein, es solle eine Stelle geschaffen werden, über die - ohne parlamentarische Kontrolle - ein beachtliches jährliches Budget zur freien Ausschüttung gelangt. Auch der Anschein einer intransparenten und öffentlich verpönten „Medienförderung“ ist naheliegend. 

Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht eine enorme Anzahl (ca. 5500) von erledigten Fällen aus, die aufgerechnet auf die zur Verfügung stehenden 40 verfassungsrechtlichen Mitarbeiter keine lange Bearbeitungszeit erlauben. .... 

Da auch der Verwaltungsgerichtshof zu wenig Ressourcen hat weist dieser die abgetretenen Fälle - ohne Sachbearbeitung / Entscheidung - mit angeblichen Formalgebrechen in der Folge zurück.

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Verfassung, die Verfassungsgerichtsbarkeit und daher in den Rechtsstaat kann mit Werbemaßnahmen nur bedingt gefestigt werden, solange der rechtsunterworfene Bürger sich durch derartige Verfahrensabläufe zurecht von den zuständigen Institutionen gefrotzelt fühlt. ... Details auf parlament.gv.at

Hans Kelsen-Institut

Das Hans Kelsen-Institut sieht sich sehr gut in der Lage, zu den Zielen der neuen Stiftung tatkräftig beizutragen. Das könnte auf verschiedenen Ebenen der Fall sein, etwa durch die Übernahme von Vorträgen auch volksbildnerischer Art, durch die Durchführung von Projekten etc. Vor allem geht es aber auch darum, den Kernbetrieb des Hans Kelsen-Instituts zu festigen. Die erfreulich wohl dotierte Finanzierung des Forums Verfassung könnte indirekt so auch dem Hans Kelsen-Institut, das sich seit Jahren in einer prekären finanziellen Situation befindet, zu Gute kommen.

Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner, Geschäftsführer, Univ.-Prof. Dr. Thomas Olechowski, Geschäftsführer

Details siehe parlament.gv.at

KSW Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen dankt für die Einladung zur Ab#gabe einer Stellungnahme zum Initiativantrag betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung (3077/A).

Stellungnahme

Zu § 7 Abs. 1 Z 3 i.V.m. Abs. 2:

Einleitend erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass für Prüfungsleistungen grundsätzlich ein Honorar erforderlich ist (§ 77 Abs. 13 WTBG), nicht zuletzt auch um die Unabhängigkeit der Wirt#schaftprüfer:innen zu gewährleisten (§ 270 Abs. 1 UGB), da eine entgeltliche Beauftragung zwin#gende Voraussetzung für eine Prüfung ist, die mit einem Testat abschließt (vgl. Hinweis in § 10 Abs. 2 des Entwurfs und den darin enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen des BStFG 2015 (dort in § 20 Abs. 3 verlangt)). Die Überlegung, dass die Stiftungsprüfer:innen ihr Amt ehrenamtlich ausüben, ist daher aus Sicht der KSW nicht durchführbar und auch berufspolitisch höchst proble#matisch. Wir geben weiters zu bedenken, dass möglicherweise ohne Änderung der gegenständli#chen Bestimmungen es durchaus passieren könnte, dass sich kein:e Stiftungsprüfer:in für die Stiftung findet. ... Details siehe PDF auf parlament.gv.at

Justizministerium

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der „Stiftung Forum Verfassung“ weder um eine Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz noch um eine Stiftung nach dem Bundes- Stiftungsund Fondsgesetz 2015 (BStFG) handelt. An ausgewählten Stellen wird im Bundesgesetz ausdrücklich auf konkrete Bestimmungen des BStFG verwiesen und diese für anwendbar erklärt. ... Details siehe PDF auf parlament.gv.at

Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Faktultät, UNI Wien

(Prof. Dr. Brigitta Zöchling)

Dieses Modell [Anm: VfGH-Zweidrittelmehrheit im Stiftungsvorstand] könnte im Extremfall zu einer „Verfassungsgerichts-Hofforschung“ führen. Allein diese Möglichkeit würde die Stellung des VfGH als Instanz, die von ihrer Überzeugungskraft lebt, in Frage stellen, und sein Ansehen, auch im internationalen Kontext, gefährden.

Im Übrigen hat der VfGH in VfSlg 7376/1974 festgehalten, dass dem VfGH und seinen Mitgliedern zwar Aufgaben der Justizverwaltung, nicht aber andere nicht-richterliche Aufgaben übertragen werden dürfen. Deshalb begegnet die einfachge-setzliche Aufgabenbetrauung einzelner Mitglieder des VfGH oder von zwei Drit-teln seiner Mitglieder (in § 8) verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Mitwirkung an der Stiftung und bei der Bestellung ihres Vorstands könnte zwar Justizverwal-tung sein, soweit es um die Öffentlichkeitsarbeit des VfGH geht; Forschung und Forschungsförderung lassen sich jedoch kaum dazu zählen, auch wenn die For-schung der Rechtsprechung des VfGH gilt. Nach dem B-VG besteht die Aufgabe des VfGH darin, Rechtsfälle zu entscheiden, nicht aber darin, über den Umweg ei-ner nahestehenden Einrichtung den Resonanzraum für seine Judikatur mitzuliefern.

[...] Die Stiftung ermöglicht es dem VfGH also in vielfältiger Weise, seinen Amtsappa-rat de facto auszubauen und sein Budget zu erhöhen. Das kann den VfGH sogar in seiner Kerntätigkeit abhängig von Stiftungsmitteln machen und damit zumindest den Anschein erwecken, er würde die Gesetzgebung bzw den Bundeminister für Finanzen, die der Stiftung diese Mittel „freiwillig“ zuweisen, nicht mehr unbefan-gen kontrollieren. Die Stiftung, die eigentlich das Verständnis der Allgemeinheit für die Verfassungsgerichtsbarkeit stärken soll, birgt damit die ernste Gefahr, das Vertrauen der Bevölkerung in den VfGH zu schwächen.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien bedauert, dass ein Gesetzesvorschlag von solcher Tragweite ohne Einbindung der Universitäten und ohne jede öffentliche Diskussion in den Nationalrat eingebracht wurde und dass die durch den Ausschuss vorgesehene Zeit für Stellungnahmen nur kurz bemessen ist und zudem in den Semesterferien liegt. Details siehe parlament.gv.at

Österreichischen Hochschüler_innenschaft ÖH

Ad Zweck und Aufgaben der Stiftung (§2):

Der im Entwurf angeführte Zweck und die Aufgaben der Stiftung sind aus Sicht der ÖH keineswegs schlecht oder falsch, gehen jedoch nicht weit genug. Sie dienen aktuell insbesondere der Vermittlung und Analyse der bestehenden Verfassung, was zwar wichtig ist, jedoch keinerlei progressiven Anspruch erfüllt, den eine Stiftung dieser Art sich selbst in jedem Fall geben sollte. Die ÖH spricht sich daher dafür aus, dass der entsprechende §2 wie folgt geändert wird:

Formulierungsvorschlag:

§2 Abs.2 Z1 NEU

(2) Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke:

1. Politische Analysearbeit zur Anwendung und potentiellen Überarbeitung der Verfassung als Grundlage einer pluralistischen Demokratie und chancengerechten Gesellschaftsordnung

§ 3. Der Zweck der Stiftung soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden: [...] sowie über den Verfassungsgerichtshof und seine Rechtsprechung;

5. Workshops, Vorträge, wissenschaftliche Arbeiten und partizipative Veranstaltungen zur Anwendung und potentiellen Überarbeitung der Verfassung [...]

Conclusio: Die ÖH erachtet den vorliegenden Gesetzesvorschlag für grundsätzlich zweckmäßig im Sinne der formulierten angestrebten Zwecke und Ziele der Stiftung Forum Verfassung. Ziel und Zweck der Stiftung sowie die Mittel zur Erreichung dieser sollten jedoch mit einem Anspruch auf Progressivität ausgeweitet werden. Details PDF auf parlament.gv.at

 

Manche Institutionen werden direkt von der Parlamentsdirektion zu einer Stellungnahme eingeladen. Naheliegend ist das bei den Ministerien, Kammern und anderen Interessenvertretungen. Die meisten Beschwerden betrafen kamen von Organisationen, die nicht namentlich im geplanten Kuratorium erwähnt waren.

Manche Organisationen wurden offenbar gewürfelt, so wie die Reaktion des Salzburg Museums beweist:

Direktor Martin Hochleitner

Unserem Haus fällt es schwer auf das Bundesgesetz zu reagieren. Denn während es unter §4 ausführliche Angaben zum "Verfassungspreis" liefert, werden die weiteren Aktivitäten zur Erreichung des Stiftungszwecks nicht differenziert ausgeführt. ... Details auf parlament.gv.at

ANDERE STELLUNGNAHMEN auf parlament.gv.at