Manifest für einen neuen Parlamentarismus - Programm §§ 1-12

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PROGRAMM

Das Programm besteht aus 12 Paragrafen mit jeweils drei Absätzen:

1. Die gesellschaftspolitisch wichtigsten Artikel der bestehenden Verfassung (B-VG).

2. Eine kurze Analyse, wie die Altparteien diese Artikel auslegen (Realverfassung).

3. Konstruktive Vorschläge für eine bessere, offene Demokratie, deren Recht vom VOLK ausgeht. 

§ 1

1.1. (Artikel 1 B-VG) Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom VOLK aus.

1.2. Das Recht geht de facto zu 90 Prozent von der Bundesregierung (Exekutive) aus. Das Parlament (Legislative = Gesetzgebung) wurde entmächtigt oder hat sich selbst entmächtigt. Beides ist eine Katastrophe für eine echte Demokratie!

1.3. VOLK wird bei Nationalratswahlen Abgeordnete nominieren, die bereit und fähig sind, sich in der Ausübung ihres Berufes (Artikel 56 B-VG) auf die Gesetzgebung zu konzentrieren.

§ 2

2.1 (Artikel 24 B-VG) Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus. + (Artikel 41 B-VG) (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.

2.2. Artikel 41 ist keine Erweiterung, sondern eine Unterwanderung des Artikel 24, der die Gesetzgebungskompetenz eindeutig dem Nationalrat zuweist. Durch Artikel 41 hat die Regierung jedoch die Möglichkeit, ihre Übermacht in der Gesetzesgebung zu legitimieren. Gewaltenteilung, die Grundlage jeder Demokratie, hat in Österreich aufgrund dieses Widerspruchs nie funktioniert!

2.3 VOLK verpflichtet seine Abgeordneten zur Einhaltung und Umsetzung der Gewaltenteilung.

§ 3

3.1 (Artikel 56 B-VG) (1) Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.

3.2 Dies ist eine klare, eindeutige Aussage: es gilt das freie Mandat! Klubzwang ist verfassungswidrig! Doch in der Realverfassung aller (!) Altparteien wurde immer und wird bis jetzt der Klubzwang praktiziert!

3.3. VOLK lehnt den Klubzwang kategorisch ab. Klubzwang ist auf allen Ebenen (Bund, Land, Gemeinde) unzulässig.

§ 4

4.1. (Artikel 59 B-VG) Kein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.

4.2 Artikel 56 sagt klar, das die Ausübung eines Mandates ein Beruf ist. Fakt ist: zahlreiche Funktionäre von Kammern und Lobby-Organsiationen (Kammern, Gewerkschaften), sowie Gemeindevertreter sitzen im Nationalrat. So entstehen ständige Interessenskonflikte der Abgeordneten! Am Ende wissen die Österreicher und Österreicher nicht, für wen ihre Abgeordneten wirklich tätig sind und was sie eigentlich leisten.

4.3 VOLK verpflichtet seine Abgeordneten, jährlich einen schriftlichen Leistungsnachweis zu veröffentlichen. VOLK hat für seine Abgeordneten eine radikale Unvereinbarkeitsregel fixiert: Jede Nebenbeschäftigung, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, ist mit dem Beruf des Abgeordneten unvereinbar. 

§ 5

5.1. (Artikel 19 B-VG) (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen. (2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Abs.1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden. + (Artikel 69 B-VG) (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.

5.2 Artikel 19 Absatz (1) und 69 (1) begrenzen die Aufgabe der Regierungen eindeutig. Völlig im Widerspruch dazu steht die gängige politische Praxis – die Selbstherrlichkeit und Selbstermächtigung der Regierenden - dem Volk laufend willkürliche Gesetzes-Bestimmungen zu oktroyieren! Geradezu absurd ist Artikel 19 (2), der Regierenden gleichzeitig Betätigungen in der Privatwirtschaft „beschränkt“; skandalös ist, dass so etwas überhaupt zulässig sein soll.

5.3. VOLK lehnt jede Nebenbeschäftigung ab, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich. Dies gilt für alle Regierungsmitglieder und für alle hohen Staatsbeamten. VOLK verpflichtet diese, alle Kontakte mit eingetragenen Lobbyisten und Vertretern anderer Interessengemeinschaften zu veröffentlichen. Alle Mitglieder von VOLK in öffentlichen Ämtern unterliegen einer radikalen Unvereinbarkeitsregel.

§ 6

6.1. (Artikel 77 BVG) (1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen. (2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt.

6.2. „Die Besorgung der Geschäfte“ führte im Geiste des Neoliberalismus dazu, dass Regierungsmitglieder wie Geschäftsführer von Aktiengesellschaften eigenmächtige Entscheidungen anmaßen. Diese Praxis widerspricht jedoch dem Geist des Artikel 19. Skandalös wiederum ist die von den Altparteien in Verfassungsrang erhobene Willkür, Ministerien nach jeder Regierungsbildung komplett neu zu formieren - was nur im Interesse der beteiligten Parteien liegt und hohe Kosten verursacht, für die Gesellschaft jedoch keinen Nutzen hat.

6.3 VOLK fordert eine dauerhafte Festlegung der Anzahl und Strukturen der Ministerien und genau Vorgaben ihrer Kompetenzen und Pflichten in der künftigen Verfassung.

§ 7

7.1 (Artikel 18 B-VG) (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

7.2. Eine klare Sache, wenn die Gewalteinteilung funktioniert. In der Realverfassung wird dieser Artikel jedoch laufend missbraucht, und zwar so: Regierungsmitglieder (beeinflusst von Partei- oder Lobby-Interessen) treffen eine Entscheidung, die von den bestehenden Gesetzen nicht gedeckt wird. Danach beauftragen sie umgehend ihre Rechtsabteilungen, Gesetzesvorlagen zu fabrizieren. Details werden in den Hinterzimmern der Ausschüsse ausverhandelt. Dann erklärt der Kanzler am Montag, wie das Parlament am Dienstag über das neue Gesetz abstimmen wird. Die vom Klubobmann im Auftrag der Regierung gesteuerten Parlamentarier winken diese Gesetze durch! (Die Praxis der Disziplinierung und Unterwerfung der Klubmitglieder beschreibt Reinhold Mitterlehner in seinen Erinnerungen "Haltung".) Am Ende der Kette dieses antidemokratischen Prozederes steht der Bundespräsident. Laut Artikel 47. (1) B-VG gilt: Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet. Doch der Bundespräsident ignoriert die permanenten Verletzungen der Gewaltenteilung und unterschreibt kritiklos alle Gesetze, die ihm vorgelegt werden. Diese Praxis ist Ursache für die Spaltung unserer Gesellschaft. Es gibt keine Spaltung zwischen Links und Rechts, sondern eine Spaltung zwischen Staatsapparat und dem Volk, zwischen Staat und Gesellschaft, zwischen Systemerhaltern und Systemkritikern.

7.3. VOLK tritt bei Wahlen an, um alle kritischen, aufgeklärten Menschen dabei zu unterstützen, die bestehenden Machtklüngel von innen aufzubrechen und unsere Demokratie zu öffnen für alle konstruktiven Kräfte unseres Landes. (Über den Parteienfilz schreibt Manfred Matzka in seinem Buch "Schauplätze der Macht".)

§ 8

8.1 (Artikel 52 B-VG) (1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

8.2. Der Artikel 52 zeigt, wie schwammig die Verfassung oft ist. Wer immer behauptet, unsere Verfassung sei schön und elegant, beweist damit nur, dass er sie nicht gelesen hat. Die bestehende Verfassung ist oft schwammig (spricht von Befugnis, wo es um Verpflichtung gehen sollte), widersprüchlich (Artikel 24 versus 41) und geradezu uferlos in Zahl der Verfassungsgesetze, die häufig sogar in einfachen Gesetzen eingebaut wurden. Österreich hat eine Verfassung, deren Deutungshoheit bei den Experten liegt (beginnend bei der Unterscheidung B-VG und BVG), nicht beim Volk. Die bestehende Verfassung ist Grundlage einer Expertokratie anstatt einer Demokratie!

8.3 VOLK verlangt strenge Regelungen der gegenseitigen Kontrolle, sowie klare Kompetenzartikel für die Kontrollorgane von Exekutive, Legislative und Judikative als Grundlage einer funktionierenden Gewaltenteilung.

§ 9

9.1 Artikel 82. (1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus. + Artikel 85. Die Todesstrafe ist abgeschafft. + Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

9.2. Wer einmal ein Gerichtsverfahren erlebt hat, weiß, dass Österreichs Gerichte weit entfernt vom Geiste des Artikel 87 sind. Der Verfassungsgerichtshof wird nicht tätig, wenn ein neues Gesetz der Verfassung widerspricht, sondern nur, wenn im Einzelfall von betroffenen Bürgern eine Klage eingereicht wird. Noch viel schlimmer ist die Tatsache, dass die Regierung ihre Macht missbraucht, indem sie möglicher Weise der Verfassung widersprechende Gesetze vorsorglich in Verfassungsrang heben lässt.

9.3. VOLK sagt nein zur Todesstrafe! Der Artikel 85 beweist, dass ein Verfassungsartikel auch einfach, klar und eindeutig formuliert werden kann. Man wird heute in Österreich kaum Befürworter der Todesstrafe finden. So ist der Artikel 85 ein Beispiel, wie eine klare inhaltliche Positionierung in der Verfassung die Gesellschaft prägen kann. Dies gilt auch für die in der Verfassung verankerte Neutralität.

§ 10

10.1 (Artikel 9a. B-VG) (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen. (2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.

10.2 Unsere Landesverteidigung wird de facto nur vom Bundesheer geplant und exekutiert. Es gibt derzeit keine geistige, zivile und wirtschaftliche Landesverteidigung. Das liegt an der Fahrlässigkeit der Regierung! Doch massiven Verfassungsbruch betreibt die Regierung mit der Agenda, die Neutralität abzuschaffen. Der amtierende Kanzler behauptet: „Die Neutralität wurde uns von den Sowjets aufgezwungen.“ Der amtierende Außenminister behauptet: „Die Neutralität alleine schützt nicht“, und ein Ex-Außenminister und Ex-Kanzler in Personalunion behauptet sogar: „Die Neutralität gilt nicht mehr“. Aufgrund von Unkenntnis der Geschichte oder bewusster Geschichtsfäslchung? Beides ist eine Katastrophe und untragbar für unser Land!

10.3. VOLK sagt JA zur Neutralität. Aktive Neutralitäts-Politik im Geiste des Artikel 9a schützt sehr wohl unser Land und ist außerdem Teil der österreichischen Identität, seit die Österreicher und Österreicherinnen ihren Nationalfeiertag anlässlich des Beschlusses des Neutralitäts-Verfassungsgesetzes am 26. Oktober feiern.

§ 11

11.1 (Artikel 7 B-VG) (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.

11.2 Jeder Mensch unseres Landes, der außerhalb der Altparteien versucht, konstruktive Beiträge für unsere Land zu erbringen, muss erkennen, dass die Altparteien geschlossene Anstalten sind. Da die Altparteien den Staat allein regieren (egal ob sie in Opposition oder in einer Koalition sind), ist auch der Staat eine geschlossene Anstalt – abgeschottet vom Volk! De facto genehmigen sich Mitglieder der Altparteien Vorrechte gegenüber dem „einfachen Volk“, mehr noch: sie Missbrauchen den Staat als Selbstbedienungsladen!

11.3. VOLK wird dazu beitragen, den Selbstbedienungsladen Österreich zu schließen!

§ 12

12.1. „Artikel 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

12.2. Es gibt bereits zahlreiche Schulklassen, wo die Mehrheit der Schüler und Schülerinnen die deutsche Sprache nicht mehr beherrscht. Es wird akzeptiert, dass Minderheiten österreichische Grundrechte (z.B. Gleichbehandlung der Frauen, Schutz der Kinder) ignorieren. Mehr noch, dieses Verhalten wird mit Verweis auf Meinungsfreiheit oder Religionsfreiheit sogar staatlich legitimiert.

12.3. VOLK bekennt sich zu Minderheitenrechten, aber diese dürfen nicht über die Mehrheitsrechte gestellt werden. Minderheitenrechte dürfen nicht die Mehrheit diskriminieren! In dem Zusammenhang fordert VOLK eine Überarbeitung oder Eliminierung des Internationalen Privatrecht-Gesetzes (IPR-Gesetz) aus dem Jahr 1978.