Die Bundespräsidenten-Wahl beginnt mit Deiner Unterstützungserklärung!
26. April 2022 - Genau ein halbes Jahr ist vergangen, seit Hubert Thurnhofer am letzten Nationalfeiertag seine Kandidatur bei der Wahl des Bundespräsidenten bekannt gegeben hat. Tausendfach hat er bei persönlichen Gesprächen, per Mail und bei öffentlichen Auftritten mittlerweile von souveränen Bürgern den Satz gehört: "Meine Stimme hast du."
DAS IST ZU WENIG !
Deine Stimme braucht unser Kandidat 2022 bereits VOR der Wahl als UNTERSTÜTZUNGS-Erklärung, die DU persönlich bei deinem Gemeindamt / Magistrat abgeben musst. Der Zeitraum für Abgabe der Unterstützungserklärung richtet sich danach, wann die Bundesregierung den Termin für die Bundespräsidentenwahl beschließt. Die Entscheidung und Bekanntgabe des Wahltermins werden natürlich so lange wie möglich hinaus geschoben. Eines der Beispiele, wie die herrschenden Parteien versuchen, alle basisdemokratischen Initiativen und Bewegungen im Keim zu ersticken.
Das Prozedere
Laut § 7 des BPraesWG müssen Wahlvorschläge am 37. Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde vorgelegt werden. Den Wahlvorschlägen sind mindestens 6.000 Unterstützungserklärungen anzuschließen!! Absatz 9: "Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3.600 Euro bar zu erlegen."
Das BPraesWG lässt es völlig offen, wie viele Tage, Wochen oder Monate die KandidatInnen Zeit haben, um Unterstützungserklärungen zu sammeln. Das Gesetzt überlässt es der Willkür der Regierung und Parlamentsparteien, wann der Wahltermin bekannt gegeben wird und wie lange danach die KandidatInnen Zeit haben, ihre Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Dazu kommt, dass
1. alle Unterstützer persönlich auf das Gemeindeamt (in Wien: Magistrat) gehen müssen, um dort ihre Unterschrift zu leisten (elektronische Zeichnung ist laut BPraesWG nicht vorgesehen),
2. die Unterstützungserklärung postalisch an den jeweiligen Wahlwerber senden und
3. dieser sie fristgerecht bei der Wahlbehörde abliefern muss.
Die Sammlung von Unterstützungserklärungen für wahlwerbende Gruppen bei der Gemeindratswahl Graz läuft einfacher - nur als Beispiel, dass es auch anders gehen könnte.
Nach dem Briefwahldesaster bei der letzten Bundespräsidentenwahl wurde der § 5a in das BPraesWG aufgenommen, der in 15 (!) Absätzen erklärt, wie "Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben" haben, obwohl die Briefwahl schon in § 10 Abs. 4 bis 6 geregelt ist. Weitere Details für Wahlkartenwähler wurden §10 a geregelt.
Rechtsphilosophische Bewertung
"Dies ist ein Beispiel für den krankhaft wuchernden Bürokratismus unserer Gesetzgebung, die dem Wähler bis ins letzte Detail vorgibt, wie er seine Stimme abzugeben hat. Nur die Farben der Unterhosen, die Österreicher und Österreicherinnen in der Wahlkabine tragen, sind noch frei und müssen von der Wahlbehörde nicht kontrolliert werden. Die fundamentale, demokratische Grundsatzfrage, wie lange die KandidatInnen Zeit zum Sammeln ihrer Unterstützungserklärungen haben müssen, wird dagegen nicht einmal gestellt, kann folglich vom BPraesWG auch nicht beantwortet werden", kommentiert der Moralphilosoph Hubert Thurnhofer, unser Kandidat 2022.
Beispielrechnung: Sollte die Wahl am 30. Oktober angesetzt werden, so müssen die Wahlvorschläge inklusive Unterstützungserklärungen am 24. September eingebracht werden. §7 Absatz (2) fordert weiters: "Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war." Welcher Stichtag, was genau ist der Stichtag?
Die Antwort finden Rechtsgelehrte im § 1 BPraesWG: (1) Die Wahl des Bundespräsidenten ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. (2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
Der Stichtag erfolgt nach bisherigen Usancen unmittelbar nach der Wahlausschreibung. Somit ist es im Interesse der Parlamentsparteien, die eigene Kandidaten ins Rennen schicken, die Verordnung zur Wahl des Bundespräsidenten so spät wie möglich zu beschließen. Es wäre wohl schwierig zu argumentieren, wenn Anfang Mai die gesetzlich erforderliche Wahlausschreibung beschlossen würde und der Stichtag beispielsweise erst für den 1. September. Laut Gesetz wäre das möglich. Laut Gesetz wäre es aber auch möglich, dass der Stichtag mehrere Monate vor dem Wahltermin liegt.
"Rechtsphilosophisch betrachtet könnte man sagen, der Stichtag ist der Tag, an dem die herrschenden Parteien ihre Trümpfe, mit denen sie bislang jeden Stich gemacht haben, vorübergehend aus der Hand geben müssen. Offensichtlich geben sie ihre Trumpfkarten nicht gerne aus der Hand, doch wenn sie es müssen, dann für möglichst kurze Zeit", kommentiert unser Kandidat 2022 die geltende Rechtslage. "Nur Feinde der offenen Gesellschaft im Sinne von Karl Popper können solche Gesetze erlassen. Jede Unterstützungserklärung, jede Stimme für parteifreie Kandidaten, ist ein Beitrag zur Wiederherstellung der offenen Gesellschaft. Nur in einer offenen Gesellschaft kann sich wahre Demokratie entfalten."
Die Vorgaben des BPraesWG über die Unterstützungserklärungen
Hier der Wortlaut der für die Zulassung relevanten Paragrafen aus dem BPraesWG Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, Fassung vom 03.10.2016
§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6.000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.
(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.
(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.
(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.
(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.
(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1. Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;
2. die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;
3. die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllen.
(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und seine Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
§ 8. (1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprechen.
(2) Ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gelten die im Wahlvorschlag genannten Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Nominierung als zustellungsbevollmächtigte Vertreter.
(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.
(4) Wenn ein Wahlwerber nach dem im § 7 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 1 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 7 Abs. 7 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 9. (1) Am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen oder Nachnamen auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen oder Nachnamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 9) zurückzuerstatten.