Bundespräsidenten-Wahl am 9. Oktober 2022
Alle Wahlergebnisse auf Landes- und Gemeindeebene finden sich auf der Seite des BMI.
Österreich-Ergebnis:
Wahlberechtigte | 6.363.336 | |
---|---|---|
Abgegebene | 4.148.082 | 65,2 % |
Ungültige | 91.353 | 2,2 % |
Gültige | 4.056.729 | 97,8 % |
Davon entfielen auf die einzelnen Wahlwerber | ||
Dr. Michael Brunner | 85.465 | 2,1 % |
Gerald Grosz | 225.942 | 5,6 % |
Dr. Walter Rosenkranz | 717.097 | 17,7 % |
Heinrich Staudinger | 64.411 | 1,6 % |
Dr. Alexander Van der Bellen | 2.299.590 | 56,7 % |
Dr. Tassilo Wallentin | 327.214 | 8,1 % |
Dr. Dominik Wlazny | 337.010 | 8,3 |
Wahlkarten: 897.872 (Inland), 60.264 (Ausland), Gesamt: 958.136
Der alte ist der neue. Nein, der Alte wird der Alte bleiben.
Die Bundespräsidentenwahl 2022 in Österreich wurde von 3 Wahlwerbern bzw. von ihren zustellungsbevollmächtigten Personen rechtzeitig - vor dem 24.10.2022 - angefochten. Es sind dies David Packer, BSc, Johann Peter Schutte und Mag. Robert Marschall. Alle 3 Wahlwerber wurden von der - parteipolitisch besetzten - Bundeswahlbehörde nicht zur Wahl zugelassen. Sie standen daher auch nicht am Stimmzettel der Bundespräsidentenwahl 2022.
Die Gründe der Wahlanfechtungen sind unterschiedlich:
David Packer, BSc, sieht das freie Wahlrecht verletzt, da die zustellungbevollmächtigen Vertreter 3.600 € für ihren Wahlwerber bezahlen mußten. "Und um überhaupt vom Wahlrecht Gebrauch machen zu können, werden wahlwerbende Personen nach §7 (9) Bundespräsidentenwahlgesetz zu einem Abhängigkeitsverhältnis jedoch geradezu angestiftet - und zwar insbesondere, wenn sie nicht selbst über entsprechende Mittel verfügen.
Mag. Robert Marschall sieht die Bundespräsidentenwahl 2022 als ungültig an, weil während der Wahl die Spielregeln abgeändert wurden. Das Wahlechtsänderungsgesetz 2022 trat nämlich 13 Tage nach der Ausschreibung der Wahl in Kraft und mit diesem Gesetz wurden die Formulare der Unterstützungserklärungen abgeändert. Weiters sei gesetzlich nicht festgelegt, wann der Beginn der Sammelfrist zum Sammeln der Unterstützungserklärung sei. Dies sei ein Verstoß gegen Art. 18 der Bundesverfassung ("Bestimmtheit der Gesetze"). Weiters konnte man in Wien schon ab 7.7.2022 (= Ausschreibung der Wahl) Unterstützungs- erklärungen sammeln, während man in Restösterreich erst ab 9.8.2022 (= Stichtag) sammeln konnte. Dies sei ein Verstoß gegen das "gleiche Wahlrecht".
Johann Peter Schutte focht die Bundespräsidentenwahl 2022 hauptsächlich deshalb an, weil am Stichtag in vielen Gemeinden die amtlichen Bestätigungen auf den Unterstützungserklärungen verweigert wurden. Er nannte dabei Gemeinden in Oberösterreich, Vorarlberg und Niederösterreich. Wegen dieser Rechtswidrigkeit müsse die Bundespräsidentenwahl aufgehoben werden.
Ob es noch weitere Wahlanfechtung gibt weiß man nicht, da weder der Verfassungsgerichtshof, noch die Wahlrechtsabteilung des Innenministeriums, noch die Bundeswahlbehörde dazu Stellung bezogen haben.
Mehr dazu auf bundespräsidentschaftswahl.at