Salzburg Landtagswahl 23. April 2023 - Landesverfassung

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Auszüge aus der Salzburger Landesverfassung

Volltext: RIS - Landes-Verfassungsgesetz 1999 - Landesrecht konsolidiert Salzburg, Fassung vom 18.03.2023 (bka.gv.at)
Siehe auch : 100 Jahre Landesverfassung am 16. Februar 2021

Artikel 2
(1) Die Staatsgewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung unmittelbar vom Landesvolk (Art. 5) und mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Vollziehung ausgeübt.
(2) Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache, soweit sie nicht dem Bund übertragen sind.

Artikel 5
(1) Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung. Das Nähere bestimmen die Landesgesetze.
(2) Zur Durchführung der Wahlen sowie der Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, eigene Behörden (Wahlbehörden) berufen.
(3) Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut. (Anmerkung ehtos.at: Details siehe Artikel 13)
(4) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
(5) Das Land Salzburg bekennt sich auch zu Instrumenten der partizipativen Demokratie, die nicht von Abs 1 erfasst sind, und fördert diese.

Artikel 9
Aufgabe des Landes ist es, für eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen seiner Bevölkerung auch in Wahrnehmung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt. In diesem Sinn sind Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns des Landes insbesondere:
- die Schaffung und Erhaltung der Grundlagen für eine leistungsfähige Wirtschaft und für quantitativ ausreichende und qualitativ gute Arbeitsmöglichkeiten, insbesondere durch Vorsorge für eine hochwertige Infrastruktur;
- die Anerkennung und Erhaltung der bäuerlichen Landwirtschaft als Garantin für natürliche Ausgangsprodukte zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sowie als Wahrerin und Pflegerin der Kulturlandschaft und der natürlichen Lebensgrundlagen;
- die Schaffung und Erhaltung von angemessenen Wohnverhältnissen;
- die Bewahrung der natürlichen Umwelt und der Landschaft in ihrer Vielfalt und als Lebensgrundlage für den Menschen sowie der Tier- und Pflanzenwelt vor nachteiligen Veränderungen und die Erhaltung besonders schützenswerter Natur in ihrer Natürlichkeit;
- der Schutz des Klimas, insbesondere durch Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung des Ausstoßes von klimarelevanten Gasen und zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien;
- die nachhaltige Sicherung des Wassers als natürliche Lebensgrundlage, der Schutz strategisch wichtiger Wasserressourcen zur Vorsorge für kommende Generationen und die Sicherung der Versorgung insbesondere der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu sozialverträglichen Bedingungen;
- die Achtung und der Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen aus seiner Verantwortung gegenüber den Lebewesen; (Anmerkung ethos.at: das entspricht der Forderung der politischen Ästhetik des Philosophen Nadim Sradj, der die Würde der Tiere und Pflanzen gleichberechtigt sieht zur Würde des Menschen.)
- das Bestehen von angemessenen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen;
- das Bestehen von bestmöglichen Bildungseinrichtungen, die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Kunst und Kultur unter Respektierung deren Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt, die Bewahrung erhaltenswerter Kulturwerte sowie die Ermöglichung der Teilhabe aller Interessierten an Bildung und am kulturellen Leben;
- die Sicherstellung der zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Grundlagen für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen;
- die Unterstützung von alten und behinderten Menschen und das Bemühen um Lebensbedingungen, die den Bedürfnissen dieser Menschen entsprechen;
- die Sicherung der Kindern und Jugendlichen zukommenden Rechte auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf Fürsorge und Schutz vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt und Ausbeutung und auf kindgerechte Beteiligung entsprechend dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Bei allen Maßnahmen des Landes, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen;
- die Anerkennung der Stellung der Familie in Gesellschaft und Staat und die Erreichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft;
- die Schaffung von Chancengleichheit und Gleichberechtigung für alle Landesbürger, insbesondere für Frauen;
- die grundsätzliche Anerkennung und Erhaltung der Sonntage als Tage der Arbeitsruhe.

Artikel 10
(1) Die Besorgung der im Art. 9 niedergelegten Staatsaufgabe erfolgt mit hoheitlichen Mitteln auf Grund der Gesetze sowie mit privatwirtschaftlichen Mitteln im gesetzlichen Rahmen.
(2) Jedes in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes fallende staatliche Handeln hat die Freiheit und Würde des Menschen sowie seine freie Entfaltung in der Gemeinschaft zu respektieren, die Verantwortung aller für die Notwendigkeiten der Gemeinschaft zu berücksichtigen und die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz, der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel, der sozialen Gerechtigkeit sowie von Treu und Glauben zu achten. Ebenso sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(3) Das Eigentum ist geschützt. Eingriffe in das Eigentum sind nur zulässig, soweit sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und gesetzlich vorgesehen sind. Eine landesgesetzlich vorgesehene Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit die Maßnahme, für die die Enteignung erfolgt, nicht auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Enteigneten liegt. Sie ist auf Antrag des Enteigneten gegen Rückzahlung der Entschädigung aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder weggefallen ist.
(4) Förderungsleistungen des Landes sollen nur so weit vorgesehen werden, als deren Finanzierung und die Finanzierung anderer Anforderungen an den Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die bestehenden und voraussehbaren künftigen finanziellen Möglichkeiten des Landes gesichert ist. Die Förderungsleistungen sollen die Eigenverantwortung des Einzelnen im Sinn von Eigeninitiative oder Selbsthilfe, auch in der Form von Selbstverwaltung, unterstützen oder Anreize zur Erreichung landespolitisch hochrangiger Ziele bieten.
Artikel 10a
(1) Die Finanzgebarungen des Landes, der Stadt Salzburg, der sonstigen Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger Rechtsträger, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) den Sektoren S 1312 (Länder) und S 1313 (Gemeinden) zugerechnet werden und deren Organisationsrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, sind risikoavers auszurichten. Insbesondere sind bei der Finanzgebarung vermeidbare Risiken auszuschließen, strategische Begleit- sowie organisatorische Kontrollmaßnahmen zu treffen und volle Transparenz herzustellen. Der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sowie die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten und von Anleihen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sind unzulässig. (Anmerkung ethos.at: Zusatz-Artikel 10a wurde infolge des Salzburger Spekulationsskandals erlassen.)

Artikel 11
Der Landtag beschließt die Gesetze des Landes, überwacht ihre Ausführung, bestellt die Landesregierung und wählt seine Vertretung im Bundesrat.

Artikel 13
(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.
(2) Für die Wahl des Landtages bildet jeder politische Bezirk einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk. Die Wahlbezirke sind Wahlkreise im Sinn des Art. 95 Abs. 3 B-VG. Auf die Wahlbezirke ist die Zahl der Mitglieder des Landtages im Verhältnis der Bürgerzahlen der Wahlbezirke zu verteilen.
(3) Die Wahlbezirke werden zum Zweck der Vergabe von Restmandaten zu einem Wahlbezirksverband zusammengefasst.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren enthält die Landtagswahlordnung.

Artikel 21
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2) Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung vorzulegen.

Artikel 24
(1) Wenn ein Gesetzesbeschluss des Landtages durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, unterbleibt seine Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) Andernfalls wird der Gesetzesbeschluss unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, versehen mit der Gegenzeichnung des Landeshauptmannes, vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.

Artikel 30
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(Anmerkung ethos.at: diese Bestimmung entspricht dem Artikel 56 B-VG in Bezug auf die Nationalratsabgeordneten. Der Klubzwang ist demnach verfassungswidrig.)

Artikel 32
(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden.
(2) Die Mitglieder des Landtages bedürfen nach den Bestimmungen des § 8 iVm § 6 Abs 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G) zur Bekleidung leitender Stellungen in bestimmten Unternehmen der Zustimmung des Landtages.
(3) Zur Wahrnehmung der nach Abs 2, anderen landesgesetzlichen Bestimmungen oder dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse zukommenden Aufgaben hat der Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Unvereinbarkeitsausschuss zu wählen. Die näheren Bestimmungen hiefür trifft die Geschäftsordnung des Landtages.

Artikel 33
(1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Landtag bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Die Zulässigkeit der weiteren Ausübung der dienstlichen Tätigkeit von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, richtet sich nach den Bestimmungen des § 6a Unv-Transparenz-G. Hierüber entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss.
(3) Öffentlich Bedienstete, die Mitglied des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge. Diese Grenze gilt auch, wenn weder eine Dienstfreistellung noch eine Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(4) Können öffentlich Bedienstete wegen der Ausübung ihres Mandates an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, haben sie Anspruch darauf, dass ihnen eine zumutbar gleichwertige oder mit ihrer Zustimmung auch eine nicht gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
(5) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und einem öffentlich Bediensteten in Vollziehung der Abs 1, 3 und 4 oder der hiezu ergangenen gesetzlichen Vorschriften haben die Dienstvorschriften vorzusehen, dass der Präsident des Landtages zu hören ist.

Artikel 43a
(1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung besteht ein Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind Richterinnen und Richter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. (Anmerkung ethos.at: eine gute Regelung im Unterschied zum Verfassungsgerichtshof, bei dem Anwälte als Nebenerwerbs-Verfassungsrichter aufgrund von offensichtlicher Unvereinbarkeiten immer wieder für Schlagzeilen sorgen)
(3) Die Organisation des Landesverwaltungsgerichts wird durch Landesgesetz näher geregelt.

Artikel 49
(1) Das Land Salzburg kann Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten über Angelegenheiten seines selbstständigen Wirkungsbereiches abschließen.