Krisensicherheits-Gesetz: Teuer und ineffizient! - Kommentar C. Zeitz

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Kommentar von Mag. Christian Zeitz

Wissenschaftlicher Direktor Institut für angewandte Politische Ökonomie

Das Bundes-Krisensicherheitsgesetz soll die "Sicherheit und Resilienz" des Landes angesichts neuer und ungewisser Bedrohungsszenarien steigern. Ziel ist es, Strukturen zu errichten und Ablaufprozesse zu definieren, die im Bedrohungsfall effiziente Formen der Krisenbewältigung möglich machen.

Für diesen Zweck werden neue Gremien geschaffen, autoritative Kompetenzen grundgelegt, Freiräume für die Durchsetzung staatlicher Notstandsmaßnahmen hergestellt, gewaltenteilige Machtbeschränkungen reduziert oder gar beseitigt und werden Grundrechte durch administrative Maßnahmen einschränkbar oder gar beseitigbar. Das in der Bundesverfassung vorgesehene System einer gewaltenteiligen Staatlichkeit mit demokratischer Kontrolle droht auf der Basis dieses Ansatzes ausgehebelt werden zu können.

Nach § 3 obliegt die Feststellung einer Krise der Bundesregierung im Rahmen einer Verordnung unter Abstimmung mit dem Hauptausschuß des Nationalrats. Dieser Vorgang wird jedoch faktisch vom in §9 vorgesehenen Koordinationsgremium eingeleitet, das im Bundeskanzleramt angesiedelt ist und von einem für 5 Jahre installierten Beraters des Bundeskanzlers geleitet wird (§5). § 9 ist auch die zentrale Quelle für die Eröffnung weitgehender Willkür in der Definition des Auslösemechanismus der vorgesehenen Maßnahmen. Es ist dort nämlich nicht nur vom "Vorliegen einer Krise", sondern auch von einer "drohenden Krise" die Rede, die eine autoritative Koordination "operativer Maßnahmen" rechtfertigen würde. Wörtlich ist von "Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise" die Rede, die auch durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten sei. Der doppelte Konjunktiv der "Gefahr" einer "drohenden" Krise ermöglicht freilich immer und überall die Behauptung der Notwendigkeit, die Republik in den Krisenmodus zu versetzen und damit berechtigt zu sein, das rechtsstaatliche Gefüge in eine Krisenkommandostruktur zu verwandeln. Dies wird bereits bei der bloßen Behauptung "der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise" (§§9,6) möglich und damit durchsetzbar.

Der zentrale Mangel des Gesetzesvorhabens besteht im völligen Mangel einer Legaldefinition des Begriffs "Krise". Was eine Krise ist, bestimmt das nach den§§ 6 und 8 beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bundeslagezentrum. § 7 macht diesbezüglich erkennbar, wie weit der Begriff einer möglichen Krise hier gefasst wird: Mit den beim BM für Inneres einzurichtenden "Fachgremien" wird ein Rahmen definiert, der alle Lebens- und Politikfelder zur Quelle möglicher Krisen erklärt: Soziales, Gesundheit, Pflege, Konsumentenschutz, Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation, Technologie, Arbeit und Wirtschaft.

Die Behauptung einer Krise, einer drohenden Krise oder auch nur der Möglichkeit einer drohenden Krise hat in der Konzeption des hier kritisierten Gesetzesentwurfes weitreichende Folgen: In Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes wird der Bundesregierung bzw. ihren Fachministerien die Möglichkeit eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres eröffnet, sobald eine Krise in einer der oben erwähnten Lebens- bzw. Politikfelder behauptet wird. Diese Gefahr wird auch noch durch die Möglichkeit des BMI, im "Krisenfall" die Datenschutz-Grundverordnung außer Kraft zu setzen,(§5) verstärkt.

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist nicht geeignet, reale Probleme zu lösen. Sein Beschluss würde Probleme schaffen anstatt sie zu bewältigen. Er ist ein Anwendungsfall der Befürchtung, dass ein illiberaler Staat nicht die Lösung des Problems ist, sondern das Problem selbst.