B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz? - Artikel 1 B-VG

Beitragsseiten

Artikel 1.

Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Ewald Wiederin: „Wie eine Verfassung beginnen? Die österreichische Verfassung fällt aus der Reihe, sie verzichtet auf einen Vorspruch. Umso schwerer wiegt der erste Artikel. Er ist zugleich Proklamation, Rechtsnorm und Präambelersatz. […] Nicht alle Gewalt geht vom Volk aus, das Recht geht vom Volk aus. Der Demos herrscht zwar, aber nicht mit Gewalt. […] Um die Einlösung dieses Versprechens zu prüfen, bietet sich folgende Testfrage an: Auf welchem Weg habe ich eine staatliche Entscheidung, die mich selbst trifft, zu beeinflussen vermocht? Wenn diese Frage nicht positiv beantwortet werden kann, dann zeigt dies ein demokratisches Defizit an.“

„Das System ist nicht korrupt; die Korruption ist das System“, hat Garry Kasparov des öfteren in Bezug auf die Sowjetunion und später über Russland gesagt. Analog dazu könnte man sagen: die österreichische Demokratie hat keine Defizite, die Defizienz ist ihr Wesen schlechthin. Da unsere Demokratie gemäß VfGH „repräsentativ-demokratisch“ ist (siehe VfSlg 16.241/2001), ist das Volk alternativlos seinen Repräsentanten ausgeliefert und eine persönliche Einflussnahme de facto unmöglich. (Die einzige Möglichkeit über Volksbegehren auf den Gesetzgeber Einfluss zu nehmen, scheitert an zwei Hürden: 1. müssen zuerst mindestens 100.000 Unterstützer gefunden werden, damit ein Begehren die Schwelle des Parlaments überschreitet. 2. wurde bislang so gut wie jedes Begehren, das bis zu den Repräsentanten des Volkes vorgedrungen ist, von diesen abgewimmelt.)

Ihren Tiefpunkt erreichte unsere de jure repräsentative, aber de facto nur noch Wahl- und Alibi-Demokratie beim Beschluss des Impfpflichtgesetzes am 20.1.2022, bei dem mehr als 100.000 Einsprüche von Experten aller Fachrichtungen, von Organisationen oder einfachen, besorgten Bürgern von 183 Abgeordneten des Parlament ignoriert wurden. Nicht einfach ignoriert (wie es der Wiener Mentalität entspricht: „ned amoi ignorieren!“), sondern systematisch ignoriert von Abgeordneten aller Parteien, die nicht nach bestem Wissen und Gewissen abgestimmt haben, sondern als Parteisoldaten ihrem Klubzwang folgend.

Gemäß Artikel 56 (1) B-VG gilt: „Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung deses Berufes an keinen Auftrag gebunden.“ Der Klubzwang steht – man kann es nicht oft genug wiederholen – im krassen Widerspruch zu dieser Bestimmung und ist demnach verfassungswidrig; aber parlamentarische Praxis seit eh und je. Das ist ein Beispiel für die systemische Defizienz unserer Verfassung, aber auch für das Defizit des vorliegenden Buches, bei dem dieser demokratiepolitisch zentrale Artikel einfach ausgeklammert wurde.

Das systemische Defizit der österreichischen Demokratie beginnt bei unserer Verfassung, über die Hans Klecatsky (1966 bis 1970 Österreichs Justizminister) in den 1970ern „ein Bild, das bleiben sollte“ geschaffen hat: „Die österreichische Bundesverfassung ist eine Ruine. Innerlich und äußerlich.“ Dieses Ruinentheorem war „mehr als bloße akademische Larmoyanz“, es war und ist vielmehr eine „Diagnose, die radikale Therapieansätze nahelegte.“ Doch bis zur Therapie ist es nie gekommen, denn „das verfassungspolitische Heilsversprechen“ des Österreichkonvents 2003-2005 konnte „in Ermangelung politischen Konsenses nicht eingelöst werden.“ (Zitate dieses Absatzes: Christoph Bezemek)

Oft wird behauptet, unsere Verfassung sei „schön und elegant“, aber die Realverfassung entspreche dieser nicht. Das stimmt nicht; wahr ist vielmehr: die herrschenden Parteien haben sich die Verfassung seit Beginn der zweiten Republik so hergerichtet, dass sie ihren – und nur ihren – Interessen vollkommen gerecht wird. So wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis der Artikel 56 zu „totem Recht“ erklärt wird. Um im Bild von Klecatsky zu bleiben: die repräsentativen Demokraten (=Parteisoldaten der Parlamentsparteien) haben die Ruine mit Bauschutt zugeschüttet, bis von der 1920 geschaffenen revolutionären Verfassung nichts mehr zu sehen war. Die konstitutionelle Monarchie wurde mit unserer weltweit einzigartigen Verfassungspraxis langsam aber sicher zur institutionellen Alleinherrschaft der regierenden Parteien umgebaut. Mit Unterstützung der „repräsentativen“ Parlamentarier und ihrer (Verfassungs-)Experten.

Tags: Rechtsphilosophie, Justiz, Verfassung, Bundesministerien, Bundesverfassung, Bundesverfassungsgesetz, BVG, B-VG, BVG und B-VG, Verfassungsgesetzgebung, Jurisprudenz, Juristerei, Jus, Jura, Manz, Manzverlag